Abschnitt II. EAÜ-RdErl - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Konzept für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ-Konzept)
- Redaktionelle Abkürzung
- EAÜ-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
1. Anordnungsvoraussetzungen (§ 68b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 StGB)
Die EAÜ kann angeordnet werden, wenn
- a)
die Führungsaufsicht aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder aufgrund einer erledigten Maßregel eingetreten ist oder die Führungsaufsicht aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten nach dem Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (insbesondere §§ 89a, 89c, 129a StGB) verhängt wurde, eingetreten ist,
- b)
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 oder § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
- c)
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 oder § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB genannten Art begehen wird, und
- d)
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 oder § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der EAÜ liegen auch vor, wenn nur einer vorangegangenen und gemäß § 68e Abs. 1 StGB beendeten Führungsaufsicht Delikte der in Buchstabe b genannten Art zugrunde lagen.
2. Anordnungszwecke (§ 463a Abs. 4 StPO)
Die Anordnung der EAÜ kann mit vier Zielrichtungen erfolgen, die auch nebeneinander verfolgt werden können:
- a)
Anordnung der EAÜ aus spezialpräventiven Gründen ohne aufenthaltsbeschränkende Weisungen,
- b)
Anordnung der EAÜ mit aufenthaltsbeschränkenden Weisungen, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen (Gebotszone),
- c)
Anordnung der EAÜ mit aufenthaltsbeschränkenden Weisungen, sich nicht an bestimmten Orten, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten, aufzuhalten (ortsbezogene Verbotszone),
- d)
Anordnung der EAÜ mit aufenthaltsbeschränkenden Weisungen, sich von bestimmten potenziellen Opfern fernzuhalten (Kontaktverbotszone).
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 2 des RdErl. vom 2. Dezember 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 606, Nds. RPfl. 2025 S. 25)