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Art. 5 NKAG-ÄndG - Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NKAG-ÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Straßengesetz in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 52 Abs. 3 wird der folgende Satz 4 angefügt:

    "Die Kosten der öffentlichen Einrichtung werden zu 75 vom Hundert durch Benutzungsgebühren gedeckt, die restlichen 25 vom Hundert der Kosten trägt der Träger der öffentlichen Einrichtung (Anteil der Allgemeinheit); im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 bis 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes."

  2. 2.

    § 62 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

      "(2) Satzungsregelungen, nach denen der Anteil der Allgemeinheit abweichend von § 52 Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes weniger als 25 vom Hundert beträgt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden."