Abschnitt 6 KFB-Erl - Einsatz
Bibliographie
- Titel
- Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen (KFB-Erlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- KFB-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
6.1 Einheiten der Feuerwehren nach Nummer 2 können als Einheiten des Katastrophenschutzes, die für den Fachdienst Brandschutzdienst aufgestellt wurden, gemäß § 14 Abs. 1 NKatSG im Katastrophenschutz mitwirken, wenn sie als solche von der für ihren Standort zuständigen KatS-Behörde erfasst sind.
6.2 Grundsätzlich können alle KFB - auch solche, die als FB NDS aufgestellt sind - für Einsätze zur Nachbarschaftshilfe nach § 23 Abs. 1 NKatSG oder zur überörtlichen Hilfeleistung nach § 23 Abs. 3 NKatSG eingesetzt werden. Vorzugsweise sind für überörtliche Einsätze, die nicht im eigenen Gebiet oder im Gebiet benachbarter Kreise stattfinden, die FB NDS einzusetzen und vorzuplanen. Eine KFB, die keine FB NDS ist, soll bei überörtlicher Hilfeleistung nach § 23 Abs. 3 NKatSG in der Anfangsphase des Einsatzes nur in Ausnahmefällen herangezogen werden.
6.3 Werden Einheiten des niedersächsischen Brand- und Katastrophenschutzes, die keine FB NDS sind und die nicht im Gliederungserlass beschrieben sind, überörtlich eingesetzt, sind die zur Einsatzbewältigung erforderlichen Fähigkeiten, welche von der anfordernden Stelle festgelegt werden, mit den tatsächlichen Fähigkeiten der alarmierten Einheiten und den Anforderungen vorab abzugleichen.
6.4 Die Gesamtzahl der nach eingegangener Alarmierung ausrückenden Einsatzkräfte wird als Ausrückstärke bezeichnet. Die Ausrückstärke einer FB NDS einschließlich einsatzbedingt zugeordneter Einheiten soll 150 Personen nicht übersteigen. Bei Überschreitung der Ausrückstärke von 150 Personen ist das durch die Landeskoordination oder Kontingentführung hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung zu berücksichtigen.
6.5 Anstelle einer vollständigen KFB - auch einer solchen, die als FB NDS aufgestellt ist - können auch Teileinheiten aus diesen angefordert werden, um insbesondere Fähigkeiten im Rahmen des Fähigkeitsmanagements des Bundes und der Länder (FäM) zu erfüllen. Da die anfordernde Stelle dabei den Überblick über vor Ort benötigte und bereits vorhandenen Fähigkeiten hat, wird auch die Art und Anzahl der angeforderten Kräfte von ihr bestimmt. Werden Einheitsführungen von taktischen Einheiten angefordert, rücken diese weisungsgebunden in angeforderter Stärke aus.
6.6 Für einen Einsatz außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches sind für die Anforderung von Einheiten des Brand- und Katastrophenschutzes in Niedersachsen, zu denen KFB - auch solche, die als FB NDS aufgestellt sind - und ihre Teileinheiten gehören, die Regelungen zum Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzes zur nachbarschaftlichen, überörtlichen oder länderübergreifenden Hilfe zu beachten.
6.7 Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gemäß § 3 Abs. 5 NBrandSchG können Einheiten des niedersächsischen Brand- und Katastrophenschutzes, zu denen KFB - auch solche, die als FB NDS aufgestellt sind - und ihre Teileinheiten gehören, direkt vom örtlichen Einsatzleiter angefordert werden. Das MI ist vom entsendenden Landkreis über die nachbarschaftliche Hilfeleistung zu unterrichten. Die Mitteilung erfolgt an das Kompetenzzentrum Großschadenslagen.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 16. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 490)