Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 08.10.2025, Az.: 3 A 22/22
Absehen von Kostenerhebung für Widerspruchsverfahren; Kostenerhebung für Widerspruchsverfahren; Widerspruchsverfahren AsylbLG; Kostenpflichtigkeit des Widerspruchsverfahrens in Verfahren nach dem AsylbLG
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 08.10.2025
- Aktenzeichen
- 3 A 22/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 24844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2025:1008.3A22.22.00
Rechtsgrundlagen
- NVwKostG § 11 Abs. 2 Satz 2
- SGB X § 64
Amtlicher Leitsatz
Von der Erhebung von Kosten für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach dem AsylbLG kann nicht auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG generell abgesehen werden (entgegen LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.02.2021 - L 8 AY 19/18 ).
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner ursprünglich bei dem Sozialgericht Hildesheim erhobenen Klage - noch - gegen die Festsetzung von Kosten für ein von ihm erfolglos betriebenes Widerspruchsverfahren in einer Angelegenheit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In jenem Verfahren ging es inhaltlich um die Berechnung der dem Kläger für den Monat April 2019 zustehenden Leistungen nach dem AsylbLG. Den Widerspruch des Klägers gegen den darauf bezogenen Leistungsbescheid hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2019 als unbegründet zurückgewiesen und darin zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 66,45 EUR gegen den Kläger festgesetzt.
Auf die dagegen nur wegen der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom Kläger bei dem Sozialgericht Hildesheim unter dem dortigen Az. S 12 AY 3/19 erhobene Klage hat das Sozialgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.02.2021 zunächst bezüglich der Festsetzung der Kosten der Höhe nach abgetrennt und insoweit unter dem Az. fortgeführt. Über den im Verfahren S 12 AY 3/19 verbliebenen Streitgegenstand hat das Sozialgericht Hildesheim mit klagabweisendem Urteil vom 16.02.2021 entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit weiterem Beschluss vom 18.11.2021 hat es das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Begründung wird auf die Beschlüsse und das Urteil verwiesen.
Der Kläger macht geltend, die Erhebung von Kosten für das von ihm betriebene Widerspruchsverfahren sei bereits dem Grunde nach rechtswidrig, und verweist dafür auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.03.2017, L 8 AY 40/13. Außerdem seien jedenfalls die Auslagen für das Versenden des Widerspruchsbescheides um 2,65 EUR zu hoch angesetzt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 06.11.2019 aufzuheben, soweit darin gegen ihn Verfahrenskosten in Höhe von 66,45 EUR festgesetzt sind,
hilfsweise,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 06.11.2019 aufzuheben, soweit darin gegen ihn Verfahrenskosten in Höhe von mehr als 63,80 EUR festgesetzt sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass die Kostenpflichtigkeit des Klägers für das von ihm betriebene Widerspruchsverfahren dem Grunde nach auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts A-Stadt vom 16.02.2021 im Verfahren S 12 AY 3/19 feststehe. Der Ansatz von Auslagen in Höhe von 3,45 EUR für das Versenden des Widerspruchsbescheides an den jetzigen Prozessbevollmächtigten sei sachlich richtig, da der Bescheid nicht mit einfachem Brief, sondern gegen Empfangsbestätigung versandt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass im vorliegenden Verfahren über eine Kostentragungspflicht des Klägers dem Grunde nach für das von ihm betriebene Widerspruchsverfahren nicht zu entscheiden ist. Dass der Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zu tragen hat, steht bereits auf Grund des rechtskräftig gewordenen klagabweisenden Urteils des Sozialgerichts A-Stadt vom 16.02.2021 im dortigen Verfahren S 12 AY 3/19 fest. Denn damit ist zwischen den Beteiligten rechtsverbindlich geklärt, dass der Beklagte dem Grunde nach für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens Kosten gegen den Kläger festsetzen durfte.
Der Ansatz der Kosten im Widerspruchsbescheid vom 06.11.2019 ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die dahingehenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen, denen der Einzelrichter folgt, was hiermit ausdrücklich festgestellt wird. Der Ansatz von 3,45 EUR für die Versendung des Widerspruchsbescheides rechtfertigt sich damit, dass dieser nicht mit einfachem Brief, sondern gegen Empfangsnachweis verschickt worden war.
Es kann offen bleiben, ob der Beklagte ein etwaiges Absehen von der Kostenerhebung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG in der seinerzeit anwendbaren Fassung bereits bei der Entscheidung über die Kostenfestsetzung zu prüfen hatte, oder ob über diese Frage erst in einem der Kostenfestsetzung nachfolgenden Beitreibungsverfahren zu entscheiden wäre. Denn selbst wenn eine Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG bereits im Rahmen der Entscheidung über die Kostenfestsetzung als solche in Betracht zu ziehen wäre, setzte dies voraus, dass im jeweiligen Einzelfall nach den dort gegebenen Umständen entweder mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen eine Ermäßigung oder ein Absehen von der Kostenerhebung geboten wäre. Dass im vorliegenden Fall derartige Anhaltspunkte vorlagen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit das Nds. LSG in seinem Urteil vom 25.02.2021, - L 8 AY 19/18 - (juris), die Rechtsauffassung vertreten hat, in Fällen der vorliegenden Art sei generell aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenerhebung für das Widerspruchsverfahren zu verzichten, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Sie zielt ersichtlich darauf, eine Kostenerhebung in allen vergleichbaren Fällen zu verhindern, und stellt sich damit in der Sache und auch in der Argumentation als Ablehnung des Auslegungsergebnisses des BSG zur (verneinten analogen) Anwendbarkeit des § 64 SGB X auf Fälle der vorliegenden Art in seiner Entscheidung vom 16.01.2019, - B 7 AY 2/17 R - (juris), dar. Zwar ist die Argumentation des BSG in der angeführten Entscheidung zur fehlenden Analogiefähigkeit des § 64 SGB X auf die vorliegende Konstellation inhaltlich dürftig und in der Sache insbesondere nicht von seinen Ausführungen in seiner dort in Bezug genommenen Entscheidung B 7 AY 2/18 R vom 25.10.2018 gedeckt. Jedoch führte eine Ablehnung der vom BSG vertretenen Auffassung dogmatisch konsequenterweise zu der Annahme, dass § 64 Abs. 1 SGB X auf Fälle der vorliegenden Art eben doch analog anzuwenden wäre.
Dass das nicht der Fall ist, steht aber für das vorliegende Verfahren mit der rechtkräftigen Entscheidung des Sozialgerichts A-Stadt vom 16.02.2021 fest. Da Bundesrecht gemäß Art. 31 GG Landesrecht bricht, kann die danach für das vorliegende Verfahren feststehende bundesrechtliche Kostenpflichtigkeit des Widerspruchsverfahrens landesrechtlich nicht generell, d.h. gerade ohne Rücksicht auf die im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände, ausgehebelt werden. Ein auf § 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG gestütztes generelles Absehen von einer Kostenerhebung für Widerspruchsverfahren nach dem AsylbLG kommt unter Zugrundelegung der vom BSG vertretenen Auffassung zur grundsätzlichen bundesrechtlichen Kostenpflichtigkeit derartiger Widerspruchsverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.