Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: 4 ME 71/25
Bestimmtheit und Begründung naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsanordnungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.12.2025
- Aktenzeichen
- 4 ME 71/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 05.08.2025 - AZ: 4 B 187/25
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 NNatSchG
- § 3 Abs. 2 BNatSchG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Bestimmtheitsgebot nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass aus der getroffenen Regelung, d. h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für den Adressaten der Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen Mitgeteilten, so wie dieses nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss.
- 2.
Das notwendige Maß an Konkretisierung hängt von der Art des Verwaltungsakts ab und richtet sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden, mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles. Zudem ist maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des fraglichen Sachverhalts möglich ist. Für eine Wiederherstellungsanordnung nach § 2 Abs. 2 NNatSchG folgt daraus, dass nicht nur allgemein die Wiederherstellung des bisherigen Zustands verlangt werden darf, sondern dieser so genau wie möglich zu beschreiben ist.
- 3.
Die Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Anordnung, die die Wiederherstellung eines verbotswidrig zerstörten Zustands fordert, ist nicht von dem exakten Nachweis des früheren Zustands abhängig, weil die Wiederherstellung des früheren Zustandes keine authentische Rekonstruktion des verbotswidrig beseitigten, sondern eines in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbaren Zustandes auf der betroffenen Fläche bedarf.
- 4.
Die Gründe für die Ermessensausübung müssen bei einer naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar sein. Sie müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, jedenfalls aber in ihren Grundzügen, benannt werden. Formelhafte Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Fall genügen nicht. Es wird damit also mehr verlangt als nur die Mitteilung, dass die Behörde ihr Ermessen ausgeübt hat.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 5. August 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung.
Der Antragsteller ist Eigentümer der in dem Landschaftsschutzgebiet "E." gelegenen Flurstücke F. und G. der Flur H. Gemarkung I.. Das Flurstück F. umfasst 500 m2 und grenzt südöstlich an das 2.340 m2 große Flurstück G. an. An die östliche Seite der Flurstücke grenzt in Längsrichtung die J. -Straße und an deren westliche Seite der K.. Entsprechend dem Kartenmaterial auf der Internetseite unter https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz, Rubrik Basisdaten/DTK25 (Deutsche Topographische Karten im Maßstab 1: 25.000) sowie einer dem Auszug aus dem Liegenschaftsregister für das Flurstück G. beigefügten Karte (Bl. 9 BA003) fallen die Flurstücke topographisch in südwestlicher Richtung hin zum K. ab. Der Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 8 BA003) gibt die tatsächliche Nutzung des Flurstücks G. mit "Grünland" an und enthält zudem den Hinweis, dass es sich um ein besonders geschütztes Biotop handelt.
Am 13. Februar 2024 zeigte der Ortsrat I. gegenüber dem Antragsgegner unter Beifügung von Lichtbildern (Bl. 5 bis 7 BA003) an, dass auf dem Flurstück G. große Mengen Erdaushub abgekippt worden seien. Bei einer daraufhin von dem Antragsgegner gemeinsam mit dem Antragsteller und der Stadt A-Stadt am 16. Februar 2024 durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass der Antragsteller Bodenaushub aus einer Baugrube (Wohnhausbau des Sohnes) auf dem Grundstück abgelagert hatte. Die in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Bl. 12 bis 14 BA003) befindlichen Schwarz-Weiß-Aufnahmen dürften den Zustand des Geländes am Tage der Ortsbesichtigung dokumentieren. Ein Protokoll oder eine sonstige Dokumentation zur Ortsbesichtigung sind der Akte nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 19. Februar und 7. Mai 2024 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller die kostenpflichtige Verfügung der Beseitigung des Bodenaushubs in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Stellungnahmen des Antragstellers erfolgten unter dem 27. Mai und 12. Juni 2024, wobei er über seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten unter Vorlage weiterer Lichtbilder (Bl. 25 bis 27 BA003) in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2024 vortragen ließ, dass das Grundstück zwischenzeitlich nicht mehr als Lagerungsstätte genutzt werde und vollständig geräumt worden sei. Hinsichtlich der geringfügigen Bodenauffüllung, die zu einer Begradigung des Grundstückes geführt habe, werde darum gebeten, von einer Beseitigungsanordnung Abstand zu nehmen, zumal im Nachhinein nicht mehr ohne Weiteres nachvollzogen werden könne, in welchem Umfang tatsächlich neuer Mutterboden aufgetragen worden sei. Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 forderte der Antragsgegner den Antragsteller letztmalig auf, den eingebrachten Boden freiwillig wieder zu entnehmen und kündigte andernfalls die kostenpflichtige Verfügung der Bodenentnahme an.
Mit Bescheid vom 14. November 2024 (Bl. 61 ff. BA003) forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, den aufgebrachten Boden auf den Flurstücken F. und G. zu entnehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der vorherige Zustand des Geländes sei wiederherzustellen. Vor der Entsorgung sei der Bodenaushub zu beproben. Das Ergebnis der Beprobung sei zwecks Freigabe zur Entsorgung mitzuteilen (Ziffer 1). Dem Antragsteller wurde eine Frist bis zum 15. Januar 2025 gesetzt, um den Schaden abzustellen (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 Euro angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung der Ziffer 1 führte der Antragsgegner aus, dass sich die Grundstücke des Antragstellers im Landschaftsschutzgebiet "E." befänden. Das Grundstück falle in westlicher Richtung zu einer Seite ab. Durch die Auffüllung der Fläche mit Mutterboden sei die Geländeoberfläche verändert worden. Das vorher abfallende Areal sei mit Erde aufgefüllt und somit begradigt worden. Gemäß § 3 Nr. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "E." sei das Verändern der Geländeoberflächenstruktur verboten. Außerdem seien gemäß § 3 Nr. 1 dieser LSG-Verordnung Baumaßnahmen aller Art verboten, auch solche, die keiner Genehmigung bedürften. Das Aufbringen von Erde auf einer Fläche sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBauO als bauliche Anlage definiert und gelte somit nach § 2 Abs. 13 NBauO als Baumaßnahme. Demnach sei die Bodenauffüllung schon auf der Grundlage der LSG-Verordnung nicht rechtmäßig. Für verfahrensfreie Baumaßnahmen bedürfe es keiner Baugenehmigung. Diese Baumaßnahme wäre nach Nr. 7.1 Anhang NBauO verfahrensfrei, wenn die Aufschüttung im Außenbereich nicht größer als 300 m2 wäre. Da aber in diesem Fall eine Fläche von rund 1.000 m2 betroffen sei, liege auch ein Gesetzesverstoß gegen die NBauO vor, da die Maßnahme nur mit einer Baugenehmigung hätte durchgeführt werden dürfen. Gemäß § 3 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 2 NNatSchG könne die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des bisherigen Zustands anordnen, wenn Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind. Den hier eingeräumten Ermessenspielraum habe er nach § 40 VwVfG ausgeschöpft. Zur Begründung der Ziffer 2 des Bescheides führte der Antragsgegner an, bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung mit dem Antragsteller und der Stadt A-Stadt am 16. Februar 2024 sei der Antragsteller bereits während dieses Termins darüber informiert worden, dass derartige Bodenauffüllungen nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "E." verboten seien. In weiteren Schreiben sei ihm mehrfach die Möglichkeit gegeben worden, sein Fehlverhalten abzustellen. Daher werde ihm letztmalig eine Frist bis zum 15. Januar 2025 gesetzt. Die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 3 beruhe auf § 70 NVwVG i. V. m. §§ 65, 67 NPOG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei angemessen.
Der Antragsteller legte unter dem 2. Dezember 2024 Widerspruch ein, den er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Dezember 2024 begründete.
Mit Schreiben vom 7. März 2025 (Bl. 102 ff. BA003) ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides vom 14. November 2024 an. Es liege ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Eine letztinstanzliche Entscheidung könne nicht abgewartet werden. Vielmehr bedürfe es einer sofortigen vollstreckbaren Regelung, vorliegend zum Schutz des Bodens und seiner Funktionen. Bei dem von dem Antragsteller aufgebrachten Material handele es sich um Erde aus einer Baugrube und Bauschutt. Es sei unklar, welche Belastungen der aufgebrachte Boden aufweise, weswegen eine Beprobung des Bodens dringend durchzuführen sei. Sollten Schadstoffe im beprobten Boden vorhanden sein, könnten diese in das anliegende Gewässer eindringen und dieses so verunreinigen. Zudem habe die vorgenommene Bodenauffüllung die Geländestruktur und das Bodenrelief verändert. Der Antragsteller habe das zuvor vorhandene kleine Tal zugeschüttet und die Gehölze im Randbereich überschüttet. Da das Aufbringen des Bodens mittels Maschinen und Fahrzeugen erfolgt sei, sei der Boden stark verdichtet worden. Dies wiederum beeinflusse die Bodenqualität und führe dazu, dass die Lebensbedingungen für Bodenorganismen verschlechtert würden und die Versickerung von Regenwasser in den Boden eingeschränkt werde. Das Abtragen des Bodens dürfe aufgrund der Brut- und Setzzeit jedoch nicht in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli erfolgen. Im Hinblick hierauf sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig, um nicht weitere Zeit verstreichen zu lassen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Am 11. März 2025 hat der Antragsteller um Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, der Antragsgegner wisse, dass es sich bei dem aufgefüllten Boden um Mutterboden handele, von dem keinerlei Gefahr ausgehe. Die offenkundig wahrheitswidrige Behauptung, es handele sich um Bauschutt, sei unverschämt. Der Antragsgegner behauptete zudem - wissentlich wahrheitswidrig -, dass ein Tal zugeschüttet worden sei. Diese Behauptung werde bestritten. Bezüglich der Brut- und Setzzeiten vom 1. April bis zum 15. Juli erschließe sich nicht, warum dieser Zeitraum nicht abgewartet werden könne. Der vorhandene Boden beeinträchtige nicht das Brutverhalten von Vögeln. Ein Abtragen der Erde könne ein gerichtliches Verfahren abwarten und auch nach den Brut- und Setzzeiten erfolgen. Auch sei die Bezeichnung "aufgebrachter Boden" in Ziffer 1 des Bescheides unbestimmt. Es sei derzeit nicht möglich, den bereits im Februar 2024 aufgebrachten Boden von dem zuvor dort befindlichen Boden zu unterscheiden. Durch den üblichen Verlauf der Natur hätten sich die Böden bereits miteinander verbunden. Ferner herrsche zwischen den Beteiligten Streit über die aufgebrachte Menge an Erde. Aus dem Bescheid gehe weder aus dessen Tenor noch aus der Begründung hervor, wie viel und wo Erde zu entnehmen sei. Im Rahmen einer Vollziehung sei allen Beteiligten unklar, welcher Boden und auch wie viel Boden zu entfernen wäre. Das Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes sei nicht möglich. Es existiere in der Akte kein einziges Dokument über den ursprünglichen Zustand der betroffenen Flurstücke. Er, der Antragsteller, sei selbst nicht mehr in der Lage, den ursprünglichen Zustand zu rekonstruieren.
Der Antragsgegner ist dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten. Auf den Flurstücken sei eine erhebliche Menge an Bodenmaterial aufgebracht worden, was zu einer deutlichen Veränderung der Geländestruktur sowie des natürlichen Bodenreliefs geführt habe. Das ursprünglich nach hinten abfallende Grundstück sei durch Erdaufschüttungen weitgehend begradigt worden. Auf dem Mitte März 2025 aufgenommenen Foto "Aufschüttung an Baumreihe" (Bl. 110 BA003) sei deutlich erkennbar, dass entlang der linken Seite der Wiese eine Aufschüttung von nahezu einem Meter erfolgt sei, sodass die dort stehenden Bäume teilweise massiv angeschüttet worden seien. In Richtung des angrenzenden Bachlaufs falle das Gelände nun steil ab, wohingegen das Gefälle vor der Maßnahme deutlich gleichmäßiger verlaufen sei. Das letzte der Mitte März 2025 angefertigten Fotos (Bl. 112 BA003) dokumentiere eine erhebliche topografische Veränderung: Dort sei ein deutlich abfallender Wall zum Nachbargrundstück hin erkennbar. Die Geländeoberfläche beider Grundstücke habe sich zuvor auf gleichem Höhenniveau befunden. Nach den Lichtbildern aus dem Jahr 2024 (Bl. 5 ff. BA003) sei das Bodenmaterial mit landwirtschaftlichen Maschinen (Traktor und großem Anhänger) auf das Grundstück verbracht worden, was auf eine beträchtliche Menge an aufgeschüttetem Material schließen lasse. Dies werde zusätzlich dadurch bestätigt, dass das Flurstück G. eine Größe von ca. 2.340 m2 aufweise. Infolge der durchgeführten Aufschüttungen sei ein zuvor vorhandenes, kleines Talsystem im Gelände vollständig verfüllt und in seiner ursprünglichen Struktur aufgehoben worden. Da die betroffene Fläche mit rund 1.000 m2 die Grenze von 300 m2 der Nr. 7.1 des Anhangs der NBauO überschreite, sei die Baumaßnahme nicht verfahrensfrei und es hätte ein Bauantrag gestellt werden müssen. Weiterhin liege eine Rechtswidrigkeit aus naturschutzrechtlicher Sicht vor. Gemäß § 3 Nr. 1 der einschlägigen Verordnung des Landschaftsschutzgebiets "E." seien generell Baumaßnahmen aller Art, auch solche, die keiner Genehmigung bedürfen, verboten. Im § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NBauO (gemeint wohl: § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBauO) sei ebenfalls die Aufschüttung als bauliche Anlage definiert und i.V.m. § 2 Abs. 13 NBauO gelte die Aufschüttung als eine Baumaßnahme und stelle somit nach der Verordnung einen Verstoß dar. Als weiteres Verbot werde in § 3 Nr. 2 der Verordnung die Veränderung der Geländeoberflächenstruktur von [...] Grünland genannt. Durch die Bodenaufschüttung sei die bisherige Geländeoberflächenstruktur verändert und ein weiterer Verbotstatbestand erfüllt. Die Argumentation des Antragstellers, dass der im Februar 2024 aufgebrachte Boden inzwischen nicht mehr vom ursprünglichen Boden unterscheidbar sei und daher nicht entfernt werden könne, sei aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht tragfähig. Ein Vergleich mit der angrenzenden, nicht veränderten Fläche ermögliche eine klare Orientierung. Anhand der dort erhaltenen Geländestruktur lasse sich nachvollziehen, wie die Fläche vor dem Eingriff beschaffen gewesen sei. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei somit nach wie vor möglich und technisch umsetzbar. Es sei ferner etwas verwunderlich, dass der Antragsteller als Eigentümer der Flurstücke und Bewohner der Ortschaft I. deren ursprünglichen Zustand nicht kenne. Im Zweifelsfall könnten sich sicherlich aber auch andere Ortsbewohner an die ursprüngliche Geländestruktur erinnern. Daher bestehe der Beseitigungsanspruch fort - unabhängig davon, ob der Boden exakt abgegrenzt oder homogen vermischt sei.
In der Folgezeit hat der Antragsteller den aufgebrachten Bodenaushub beproben lassen und den entsprechenden Prüfbericht vom 10. Juli 2025 zur Gerichtsakte (Bl. 87 bis 103 VG-Hauptakte) gegeben. In dem Probenentnahmeprotokoll wird im Feld Bemerkungen ausgeführt: "stark bewachsene Fläche neben Asphaltstraße (ca. 350 m2). Laut AG wurden Unebenheiten vor ca. zwei Jahren mit Erde ausgeglichen. PU erfolgte über gesamte Fläche. s. Skizze". Dem Prüfbericht ist eine händische Skizze der beprobten Fläche beigefügt. Im Anschluss haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beprobung für erledigt erklärt.
Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 5. August 2025 - - hat das Verwaltungsgericht Göttingen das Eilverfahren hinsichtlich der Beprobungsanordnung eingestellt und im Übrigen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Dezember 2024 gegen die in Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 14. November 2024 getroffenen Anordnungen, den aufgebrachten Boden von den im Bescheid genannten Flurstücken (Gemarkung I., Flur H., Flurstück F. und G.) zu entnehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie den vorherigen Zustand des Geländes wiederherzustellen, wiederhergestellt sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Dezember 2024 gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 14. November 2024 erfolgte Zwangsgeldandrohung angeordnet. Den noch darüberhinausgehenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat es abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht führt aus, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 14. November 2024 getroffenen Anordnungen, den aufgebrachten Boden von den im Bescheid genannten Flurstücken zu entnehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen und den vorherigen Zustand des Geländes wiederherzustellen, begründet sei, weil eine Interessenabwägung ergebe, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Denn die Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanordnung sei bereits deshalb materiell rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. 37 Abs. 1 VwVfG sei. Die Entsorgungsanordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids, mit welcher dem Antragsteller aufgegeben worden sei, den "aufgebrachten Boden" "ordnungsgemäß zu entsorgen", sei nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtswidrig, weil sie jedenfalls nicht hinreichend bestimmt sei. Außerdem räume § 62 KrWG den zuständigen Behörden ein Ermessen ein. Da die Entsorgungsanordnung nicht begründet worden und somit nicht zu erkennen sei, dass der Antragsgegner sein Ermessen erkannt oder ausgeübt habe, liege zusätzlich auch ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensausfalls vor. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der in Ziffer 3 des Bescheids erfolgten Zwangsgeldandrohung anzuordnen, sei ebenfalls begründet, da die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig sei. Die inhaltliche Unbestimmtheit des (Grund-)Verwaltungsakts schließe dessen Vollstreckungsfähigkeit aus.
Hiergegen richtet sich die vom Antragsgegner am 19. August 2025 eingelegte und am 2. September 2025 begründete Beschwerde. Der streitgegenständliche Bescheid genüge den Bestimmtheitsanforderungen. Der Antragsteller selbst sei derjenige, der die Aufschüttungen vorgenommen habe. Ihm sei daher ohne weiteres bekannt, wo, in welchem Umfang und mit welchem Material er den Boden aufgebracht habe. Für ihn sei die behördliche Anordnung eindeutig: Er solle den eingebrachten Boden entfernen und das natürliche Gefälle in Richtung des Bachlaufes wiederherstellen. Ferner seien die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht an die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes knüpfe, unzumutbar für den Antragsgegner und vernachlässigten massiv die Mitverantwortung des Handlungsverantwortlichen. Es wäre praxisfern, den Behörden abzuverlangen, sämtliche Naturschutzgebiete kartografisch so präzise zu erfassen, dass jeder spätere Eingriff zentimetergenau rekonstruiert werden könne. Ein solches Verständnis würde den Schutzzweck des Naturschutzrechts konterkarieren. Derjenige, der den ordnungswidrigen Zustand geschaffen habe, trage die Mitverantwortung dafür, dass er den ursprünglichen Zustand kenne und wiederherstelle. Dementsprechend reiche es im Naturschutzrecht in der Regel aus, dass der Störer verpflichtet werde, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Detailvermessungen seien nicht erforderlich. Denn der Störer wisse genau, welche naturschutzgebietsverändernden Maßnahmen er vorgenommen habe. Hierzu helfe auch ein Vergleich mit der angrenzenden, nicht veränderten Fläche. Dieser ermögliche eine klare Orientierung. Anhand der dort erhaltenen Geländestruktur lasse sich nachvollziehen, wie die Fläche vor dem Eingriff beschaffen gewesen sei. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei somit möglich und technisch umsetzbar.
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten; er verteidigt den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die von dem Antragsgegner vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat als Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Bescheid vom 14. November 2024 ist - entgegen den Ausführungen des Antragsgegners in seiner Beschwerdebegründung - in seiner Ziffer 1 rechtswidrig, weil er nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. 37 Abs. 1 VwVfG ist.
Das Bestimmtheitsgebot nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass aus der getroffenen Regelung, d. h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für den Adressaten der Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen Mitgeteilten, so wie dieses nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der befehlende Verwaltungsakt ohne weitere Erläuterungen als Grundlage für die Vollstreckung und die spätere Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen geeignet sein muss. Die Vollstreckung der Verfügung setzt ihre Bestimmtheit voraus. Die Konkretisierung dessen, was ge- oder verboten ist, muss vor diesem Hintergrund in der Verfügung selbst erfolgen und darf nicht der Vollstreckung überlassen bleiben (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.4.2023 - 14 ME 20/23-, juris Rn. 9). Das notwendige Maß an Konkretisierung hängt von der Art des Verwaltungsakts ab und richtet sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden, mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.2.2023 - 4 A 2.22 -, juris Rn. 21; v. 2.7.2008 - 7 C 38.07 -, juris Rn. 11 u. v. 3.12.2003 - 6 C 20.02 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.4.2023 - 14 ME 20/23 -, juris Rn. 7; v. 4.6.2019 - 8 ME 39/19 -, juris Rn. 34 m.w.N u. v. 20.9.2001 - 8 MA 2900/01 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.3.2013 - 10 S 1190/09 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 1 ff. m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 37 Rn. 5 ff.). Zudem ist maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des fraglichen Sachverhalts möglich ist (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.4.2023 - 14 ME 20/23 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.11.2020 - 3 S 2590/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nur so hochgesteckt werden, dass sie bei normalem, dem Sachverhalt angemessenem Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben. Keinesfalls dürfen sie den Erlass eines Verwaltungsakts auf Grundlage bestimmter Ermächtigungen praktisch ausschließen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.09.2015 - 6 S 1426/14 -, juris Rn. 19). Allerdings muss sich die "Regelung" (§ 35 Satz 1 VwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist vielmehr durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 14 m.w.N; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.4.2023 - 14 ME 20/23 -, juris Rn. 7). Verbleiben nicht durch Auslegung aufzulösende Unklarheiten oder Widersprüche innerhalb des verfügenden Teils ist der Verwaltungsakt unbestimmt (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17. 4.2023 - 14 ME 20/23 -, juris Rn. 7).
Für eine wie hier streitgegenständliche Wiederherstellungsanordnung nach § 2 Abs. 2 NNatSchG folgt daraus, dass nicht nur allgemein die Wiederherstellung des bisherigen Zustands verlangt werden darf, sondern dieser so genau wie möglich zu beschreiben ist (Blum/Agena/Brüggeshemke, Nds. Naturschutzrecht, Werkstand: 22. EL Juli 2025, § 2 NNatSchG Rn. 83). Für den Adressaten der Anordnung muss aus deren Inhalt und den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Falles hinreichend klar sein, in welcher Weise er tätig werden soll (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.9.2006 - 8 LA 265/04 -, juris Rn. 22). Ggf. kann auch die Beifügung eines Lageplans oder Skizze zweckmäßig sein. Die Anforderungen dürfen aber auch nicht überspannt werden (Blum/Agena/Brüggeshemke, Nds. Naturschutzrecht, Werkstand: 22. EL Juli 2025, § 2 NNatSchG Rn. 65, 83; vgl. zur Bestimmung des ehemaligen Bodenreliefs mittels Messpunkten: VG Köln, Beschl. v. 13.9.2023 - 14 L 971/23 -, juris Rn. 15). Dabei ist ebenfalls von Relevanz, dass die Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Anordnung, die die Wiederherstellung eines verbotswidrig zerstörten Zustands fordert, nicht von dem exakten Nachweis des früheren Zustands abhängig ist, weil die Wiederherstellung des früheren Zustandes keine authentische Rekonstruktion des verbotswidrig beseitigten Zustandes verlangt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.4.2016 - 2 M 93/15 -, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Urt. v. 25.9.2012 - 14 B 10.1550 -, juris Rn. 43; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.04.1998 - 2 L 2/98 -, juris Rn. 24). Die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt vielmehr, einen in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbaren Zustand auf der betroffenen Fläche wiederherzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 5.6.2025 - 4 LA 139/24 -, juris Rn. 16 u. V. a. Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 34; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.4.2016 - 2 M 93/15 -, juris Rn. 27; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 107. EL Mai 2025, § 17 BNatSchG Rn. 25), weil sich bei realistischer Betrachtung eine bis ins letzte Detail getreue Wiederherstellung des bisherigen Zustandes kaum jemals erreichen lassen wird (vgl. Blum/Agena/Brüggeshemke, Nds. Naturschutzrecht, Werkstand: 22. EL Juli 2025, § 2 NNatSchG Rn. 55). Die Wiederherstellung rechtswidrig aufgebrachten Bodens erfolgt in der Regel durch die Anordnung des Entfernens dieses Bodenaushubs (vgl. Blum/Agena/Brüggeshemke, Nds. Naturschutzrecht, Werkstand: 22. EL 2025, § 2 NNatSchG Rn. 55 mit Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.9.1986 - 8 A 77/84 -, NUR 1987, 275 ff. u. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.1981 - 1 S 1598/80 -, NUR 1987, 264 ff.). Ordnet die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung eines Biotops an, das nur einen Teil eines Flurstücks eingenommen hat, muss sie den von der Anordnung betroffenen Bereich des Flurstücks nicht so genau bestimmen, dass er vor Ort zentimetergenau von der Restfläche des Flurstücks abgegrenzt werden kann. Da sich die Ausdehnung eines zerstörten Biotops regelmäßig nicht zentimetergenau bestimmen lässt, können Toleranzen von 50 cm akzeptabel sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.9.2001 - 8 MA 2900/01 - juris, Leitsätze u. Rn. 3; zu der fehlenden Notwendigkeit einer Präzisierung der Wiederherstellung eines naturnahen Kleingewässers unter Angabe von konkreten Neigungswinkeln: Niedersächsisches OVG, Beschl. 12.9.2006 - 8 LA 265/04 -, juris Rn. 22).
Selbst wenn Unsicherheiten verblieben, darf der Grundsatz der Bestimmtheit nicht dahin missverstanden werden, dass bei unvermeidlichen Vollzugsunsicherheiten der Verwaltungsakt nicht erlassen werden dürfte und damit die Gefahr unbehoben bleiben müsste. Wie schon der Gesetzeswortlaut des § 37 Abs. 1 VwVfG ergibt, kann es sich immer nur um eine "hinreichende", d. h. den Umständen angemessene Bestimmtheit handeln. Bei einem Bescheid, mit dem unerlaubte Abfallablagerungen bekämpft werden (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30.7.2020 - 2 L 108/17 -, juris Rn. 40; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 24.1.2006 - 3 M 73/05 -, juris Rn. 9 m.w.N.; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 12.9.2024 - VG 5 L 254/24 -, juris Rn. 49 f.), oder einem Verwaltungsakt, mit dem unstatthafte Veränderungen an Gewässern rückgängig gemacht werden sollen (vgl. dazu VG Schleswig, Urt. v. 27.2.2025 - 2 A 17/23 -, juris Rn. 43; VG München, Urt. v. 7.8.2001 - M 16 K 01.2317 -, juris Rn. 47), kann es sich etwa im Stadium des Bescheiderlasses als unmöglich erweisen, alle später ggf. auftauchenden Fragen bereits vorwegnehmend zu regeln, sodass in Kauf genommen werden muss, dass sich während des Vollzugs neue Erkenntnisse einstellen können, auf die den Vollzug begleitend mit Entscheidungen auch rechtlicher Art reagiert werden muss (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30.7.2020 - 2 L 108/17 -, juris Rn. 40; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 24.1.2006 - 3 M 73/05 -, juris Rn. 9 m.w.N.; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 12.9.2024 - VG 5 L 254/24 -, juris Rn. 49 f.; VG Schleswig, Urt. v. 27.2.2025 - 2 A 17/23 -, juris Rn. 43; VG München, Urt. v. 7.8.2001 - M 16 K 01.2317 -, juris Rn. 47).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Bescheid vom 14. November 2024 in seiner Ziffer 1 als nicht hinreichend bestimmt, weil - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - der von der Wiederherstellungsanordnung betroffene Bereich nicht hinreichend bestimmt beschrieben worden ist. Denn die von dem Antragsgegner in Teilen zu Recht angeführten Schwierigkeiten bei der Bestimmung des genauen Umfangs des von der Wiederherstellungsanordnung betroffenen Bereiches entbinden diesen nicht davon, diesen jedenfalls so genau wie möglich (vgl. hierzu Blum/Agena/Brüggeshemke, Nds. Naturschutzrecht, Werkstand: 22. EL Juli 2025, § 2 NNatSchG Rn. 83) zu beschreiben. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner nicht gerecht geworden.
Zwar hat er in der streitgegenständlichen Verfügung die betroffenen Flurstücke genannt. Es bleibt aber sowohl unbestimmt, in welchem räumlichen Umfang er die Fläche wiederhergestellt als auch inwiefern er Boden abgetragen haben möchte, um das zugeschüttete kleine "Talsystem" wiederherzustellen. Diese Unsicherheiten zeigen sich exemplarisch dadurch, dass der von dem Antragsteller beauftragte Bodengutachter von einer zu begutachtenden Fläche von ca. 350 m2 - noch dazu in einem östlichen und direkt an die J. -Straße angrenzenden Bereich der Flurstücke - ausgeht (vgl. Bl. 97 VG-Hauptakte), der Antragsgegner im Gegensatz dazu wiederholt von einer Fläche von ca. 1.000 m2, wobei diese anhand der vorhandenen Lichtbilder und der Nähe zum Baumbestand eher bzw. jedenfalls auch dem westlichen Teil des Grundstücks zuzuordnen sein dürfte. Darüber hinaus erscheint auch deshalb die Lage der verfüllten Fläche unklar, weil sich die ursprünglichen Aufforderungen, den Aushub zu beseitigen, lediglich auf das Flurstück G. bezogen (vgl. sämtlicher Schriftverkehr bis zum 12. Juni 2024, Bl. 1 bis 32 BA003) und erstmals im Schreiben vom 12. Juli 2024 auch das Flurstück F. erwähnt wird. Auch die weiteren Schriftsätze des Antragsgegners tragen nicht zur Klärung und Verdeutlichung des aus seiner Sicht betroffenen Bereichs bei. So verweist er in seiner Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren zur Verdeutlichung der aus seiner Sicht beträchtlichen Menge an verteiltem Bodenaushub darauf, dass das Grundstück des Antragstellers eine Größe vom 2.340 m2 aufweise. Hierbei handelt es sich aber ausweislich der online abgerufenen Flurstückdaten lediglich um die Größe des Flurstücks G.. Auch auf der Basis der dem Verwaltungsvorgang und den Gerichtsakten zu entnehmenden Lichtbildern ist eine hinreichend klare Eingrenzung des von der Wiederherstellungsanordnung umfassten Bereichs der Flurstücke nicht möglich, da sie aufgrund der ausschnittsweisen Darstellung nur Teilbereiche der Aufschüttungen zeigen. Insofern ist auch unter Zugrundelegung der Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller selbst am besten wissen müsse, wo er die Erde abgeladen und verteilt habe, nicht davon auszugehen, dass sich der Regelungsgehalt der Verfügung aus "den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt", was dem Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG genügen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2020 - 3 C 20.18 -, juris Rn. 12). Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass sich diese Unsicherheiten insbesondere im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens stellen würden. Diesen Unsicherheiten hätte aber - jedenfalls in einem gewissen Umfang - bereits im Verwaltungsverfahren begegnet werden können; es handelt sich nicht um Fragen, die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht hätten beantwortet werden können und deren Beantwortung daher in die Phase der Vollstreckung ausgelagert werden musste.
Es war hier - trotz des Einwands des Antragsgegners, dass der Verursacher am besten wissen müsse, wo er den zu beseitigenden Aushub verteilt habe - dem Antragsgegner auch im Hinblick auf eine hieraus folgende Erleichterung der Vollstreckbarkeit der Wiederherstellungsverfügung möglich und zumutbar, auf Basis des durchgeführten Ortstermins oder aber weiterer Befragungen des Antragstellers die Lage des abgekippten Materials näher zu bestimmen. Soweit er gerade auch im streitgegenständlichen Bescheid beschreibt, dass eine Fläche von ca. 1.000m2 betroffen sei, gibt der Antragsgegner zu erkennen, dass sich die Wiederherstellungsanordnung nur auf einen Teilbereich der allein schon hinsichtlich des Flurstücks G. bestehenden Gesamtfläche von 2.340 m2 bezieht, ohne diese aber im Folgenden näher einzugrenzen. Der Antragsgegner ist in diesem Zusammenhang auch der Argumentation des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, Seite 6), dass die betroffenen Flurstücke kartographisch erfasst seien und damit ein Vergleich der Topographie vor und nach der Maßnahme möglich gewesen wäre bzw. jedenfalls dem Antragsteller hätte aufgegeben werden können, die Veränderungen anhand des Kartenmaterials festzustellen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur topographischen Erfassung sind zutreffend. Der Website https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz sind unter der Rubrik Basisdaten/DTK25 (Deutsche Topographische Karten im Maßstab 1: 25.000) auch Höhenangaben und Informationen zur Topographie des Grundstücks des Antragstellers zu entnehmen. Ob aus den vorliegenden Karten hinreichend genau der jeweils niedrigste und höchste Punkt des Grundstücks zu ermitteln gewesen wäre, ist für die Frage der hier fehlenden Bestimmtheit des Bescheides nicht von maßgeblicher Bedeutung. Jedenfalls hätte zur Verdeutlichung der zuvor vorhandenen Topographie sowie der - auch dem Antragsgegner aufgrund der durchgeführten Ortsbesichtigung und Sichtung weiterer vom Antragsteller eingereichter Lichtbilder bereits bekannten - (ungefähren) Lage des betroffenen Bereiches das Kartenmaterial herangezogen und der aus Sicht des Antragsgegners von der Aufschüttung betroffene Bereich eingezeichnet werden können und - vor dem Hintergrund der im Naturschutzrecht geltenden Maßgabe, den Umfang des von der Wiederherstellungsanordnung betroffenen Bereiches jedenfalls so genau wie möglich zu beschreiben (vgl. Blum/Agena/Brüggeshemke, Nds. Naturschutzrecht, Werkstand: 22. EL Juli 2025, § 2 NNatSchG Rn. 83) - sogar müssen. Erst durch eine entsprechende hinreichende Bestimmtheit kann der Bescheid auch Grundlage einer anschließenden Vollstreckung werden.
Im Übrigen lässt sich der im Verwaltungsvorgang (Bl. 9 BA0003) befindlichen topographischen Karte sowie auch den online verfügbaren Umweltkarten entnehmen, dass sich die Höhenlinien auf den Flurstücken F. und G. des Antragstellers in einem Bereich zwischen ca. 208 m und 199 m bewegen, sodass bei einer Konkretisierung der Lage der zu räumenden Fläche es dem Antragsteller auch möglich wäre, sich an den ursprünglichen Höhenlinien zu orientieren. Der hiergegen vorgebrachte Einwand des Antragsgegners, es sei unzumutbar und ließe das Mitverschulden des Verursachers unberücksichtigt, würde man von der Behörde verlangen, sämtliche Naturschutzgebiete kartographisch so präzise zu erfassen, dass Veränderungen zentimetergenau nachvollzogen werden können, entkräftet die Argumentation des Verwaltungsgerichtes nicht, welches eine maßvolle Präzisierung unter Verwendung des vorhandenen Kartenmaterials und unter Einbeziehung weiterer Rückfragen an den Antragsteller für möglich und zumutbar gehalten hat. Das vom Verwaltungsgericht zur Herstellung der Bestimmtheit der Anordnung für erforderlich gehaltene Vorgehen der Behörde überspannt in diesem Ausmaß auch nicht die Anforderungen des Amtsermittlungsgrundsatzes in unzumutbarer Weise.
Auf die Frage, ob die Bestimmtheit der streitgegenständlichen Wiederherstellungsanordnung zusätzlich auch deshalb zu verneinen ist, weil - wie es das Verwaltungsgericht als weitere tragende und vom Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung auch nicht maßgeblich erschütterte Erwägung angeführt hat - der neu aufgebrachte Boden rein visuell nicht mehr bestimmt werden könne (Beschlussabdruck, S. 6 unten), kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Soweit vor dem Hintergrund der natürlichen Entwicklungen des Untergrunds eine nähere Konkretisierung der genauen Tiefe des aufgebrachten Bodenaushubs bisher nicht erfolgt ist und nunmehr weder dem Antragsteller noch dem Antragsgegner möglich sein sollte, dürfte dies den Erlass einer hinreichend bestimmten Wiederherstellungsanordnung aber nicht praktisch unmöglich machen. Anstelle einer konkreten Angabe zu Tiefe und Menge des Bodenaushubs dürfte vielmehr ein Verweis auf die ursprüngliche Topographie im hinreichend genau umschriebenen Aushubbereich ausreichen, zumal - wie oben bereits ausgeführt - es für die Wiederherstellung des bisherigen Zustands ausreicht, einen in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbaren Zustand auf der betroffenen Fläche wiederherzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 5.6.2025 - 4 LA 139/24 -, juris Rn. 16)
Ungeachtet hiervon erweist sich die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Anordnung in dem Bescheid vom 14. November 2024, den aufgebrachten Boden wieder zu entnehmen, im Ergebnis auch als zutreffend, weil dieser Verwaltungsakt (jedenfalls derzeit) wegen einer unzureichenden Begründung der Ermessensausübung rechtswidrig ist.
Diesen Umstand kann der Senat bei seiner Entscheidung über die Beschwerde berücksichtigen, obwohl dieser in den das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung tragende Erwägungen vom Verwaltungsgericht nicht angeführt wurde, weil § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang insoweit nicht begrenzt (vgl. Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 146 VwGO Rn. 29). § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3. Juli 2019 - 7 ME 27/19 -, juris Rn. 5).
Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG hat die zuständige Behörde die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu überwachen und nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das durch diese Norm eröffnete Ermessen (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG) ist - wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 -, juris Rn. 27 - in keiner Weise gebunden oder intendiert. Dies lässt sich zwangslos auf § 2 Abs. 2 NNatSchG übertragen (vgl. lediglich zu einer etwaigen Ermessensreduktion auf Null bei gravierenden Verstößen gegen Ge- und Verbote des Naturschutzrechts: Blum, in Blum/Agena/Brüggeshemke, Nds. Naturschutzrecht, Werkstand: 22. EL Juli 2025, § 2 NNatSchG Rn. 86). Es gelten somit die allgemeinen Anforderungen an die Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 -, juris Rn. 27). Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sind in der Begründung eines Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Die Gründe für die Ermessensausübung müssen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar sein. Sie müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, jedenfalls aber in ihren Grundzügen, benannt werden. Formelhafte Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Fall genügen nicht (vgl. etwa Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Werkstand: 68. Edition 1.7.2025, § 39 Rn 42, 46 m.w.N.; so auch Suslin: Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung eines Verwaltungsaktes, NordÖR 2020, 546, 549). Es wird damit also mehr verlangt als nur die Mitteilung, dass die Behörde ihr Ermessen ausgeübt hat (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 39 Rn. 60).
Die Ausführungen des Antragsgegners in dem Bescheid vom 14. November 2024 zum Ermessen erschöpfen sich in der Feststellung "Den hier eingeräumten Ermessensspielraum habe ich nach § 40 VwVfG ausgeschöpft.". Sie bleiben damit klar hinter den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG zurück. Auch die Ausnahmeregelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, wonach es einer Begründung nicht bedarf, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, ist vorliegend nicht erfüllt. Denn dem Antragsteller war hier zwar bereits die Einschätzung des Antragsgegners zu dem ihm vorgeworfenen Rechtsverstoß bekannt, allerdings nicht etwaige Erwägungen zur Ermessensausübung. Solche ergeben sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht ohne weiteres.
Zwar ist zu beachten, dass Ermessenserwägungen in einem Widerspruchsverfahren noch nachgeschoben werden können. Für die Frage, ob ein der Behörde eingeräumtes Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, ist nämlich nicht entscheidend auf den Ausgangsbescheid, sondern maßgeblich auf die das Verwaltungsverfahren erst abschließende Entscheidung, also auch auf einen noch nicht ergangenen Widerspruchsbescheid abzustellen. Nach Erhebung des Widerspruchs und vor dessen Bescheidung kann die Behörde ohne verfahrensrechtliche Beschränkungen und deshalb unabhängig von der in § 114 Satz 2 VwGO eingeräumten (nur beschränkten) Möglichkeit neue Ermessenserwägungen anstellen oder die bisherigen auswechseln oder ergänzen (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 26.3.2004 - 8 TG 721/04 -, juris Rn. 42; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO -, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 114 VwGO Rn. 247). Allerdings hat der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen bisher nicht ergänzt.
Hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Anordnung der Entsorgung des aufgebrachten Bodens wiederherzustellen, hat die Beschwerde schon deswegen keinen Erfolg, weil der Beschwerdebegründung des Antragsgegners keine Einwände gegen die insoweit selbstständig tragende Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, ob der Antragsgegner sein Ermessen erkannt oder ausgeübt hat (Beschlussabdruck, S. 8), zu entnehmen sind. Daher muss der Beschwerde der Erfolg insoweit bereits versagt bleiben, da der Senat - wie eingangs bereits ausgeführt - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe prüft (vgl. auch Senatsbeschl. v. 6.6.2019 - 4 ME 119/19 -, V.n.b.; Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Werkstand: 75. Edition 1.1.2020, § 146 Rn. 14 m.w.N.).
Bezüglich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer 3 des Bescheides vom 14. November 2024 hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg, weil der Bescheid derzeit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mangels Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).