§ 3 AmtsTrMJAV - Beschaffung der Amtstracht
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Amtstracht im Geschäftsbereich des Justizministeriums
- Redaktionelle Abkürzung
- AmtsTrMJAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32150
(1) Die Beschaffung der Amtstracht ist Sache der Trägerin oder des Trägers.
(2) 1Für Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz sowie Referendarinnen und Referendare können aus Haushaltsmitteln Roben, Lang- und Querbinder sowie Schleifen und Schals beschafft werden. 2Die Entscheidung darüber trifft die jeweilige Ortsbehörde.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch § 4 Satz 1 der AV vom 19. April 2026 (Nds. Rpfl. S. 130)