Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.10.2025, Az.: 12 ME 61/25

Gerichtlicher Austausch der Ermächtigungsgrundlage einer Gutachtenanordnung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.10.2025
Aktenzeichen
12 ME 61/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1029.12ME61.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 16.05.2025 - AZ: 1 B 27/25

Fundstellen

  • DÖV 2026, 150
  • NJW 2026, 104-108 "FeV-Gutachtenanordnung"
  • NordÖR 2026, 60

Amtlicher Leitsatz

Wird im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine behördliche Gutachtenanordnung ausdrücklich auf eine nicht einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt, darf diese Ermächtigungsgrundlage gerichtlich nur ausgetauscht werden, wenn ausnahmsweise von dem Fahrerlaubnisinhaber erwartet werden konnte, auch die fehlerhaft begründete Anordnung zu befolgen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer (Einzelrichterin) - vom 16. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der 1971 geborene Antragsteller dagegen, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (vormaligen Klasse 3) durch den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2025 (S. 124 ff. der maschinenschriftlichen behördlichen Zählung [oben rechts] der elektronischen Beiakte - eBA - 1) zu gewähren.

Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - E. Stadt vom ... - F. - (S. 43 ff. eBA 1) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Dem Urteil ist zu entnehmen, er habe sich am ... gegen 9:05 Uhr in E. Stadt durch folgendes Verhalten im Sinne der staatsanwaltschaftlichen Anklage vom 6. Juni 2024 (S. 43 ff. eBA 1) schuldig gemacht: Zwischen dem Antragsteller und dem Geschädigten, der sich als Fußgänger neben dem vom Antragsteller geführten Pkw befunden habe, sei es zu Differenzen über vorangegangenes Fahrverhalten des Antragstellers im Bereich der Straße "G." gekommen. Im Zuge dieser Differenzen, die zunächst durch das geöffnete Fenster des Pkw verbal ausgetragen worden seien, habe der Antragsteller unvermittelt sein Fahrzeug verlassen, dessen hinterem Bereich einen Baseballschläger entnommen und den Geschädigten mit diesem einmal auf den Kopf geschlagen. Dabei habe er zudem ankündigt: "Ich schlag' Dir den Schädel ein."

Bereits die Anklage vom 6. Juni 2024 sowie die Versuche des Antragstellers im Ermittlungsverfahren, durch eigene Einlassungen das Geschehene zu rechtfertigen und zu relativieren, veranlassten den Antragsgegner, ihm durch eine Anordnung vom 24. Juli 2024 (S. 47 ff. eBA 1) unter Berufung auf § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 3 [Satz 1] Nr. 7 FeV aufzugeben, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, durch die folgende Fragestellung beantwortet werden sollten: "Ist nach dem bisherigen Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen und der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial zu erwarten, dass beim Führen eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisgruppe 1 Verstöße begangen werden, die in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung stehen?". An dieser Begutachtungsanordnung hielt der Antragsgegner weiter fest, nachdem er zwischenzeitlich zunächst das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet hatte. Der Antragsteller befolgte diese Anordnung jedoch trotz mehrfacher Verlängerung (zuletzt bis zum 28. März 2025) der Frist für die Abgabe einer Erklärung seines Einverständnisses mit der Begutachtung nicht, sodass der Antragsgegner daran anknüpfend und unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV auf eine fehlende Kraftfahreignung schloss und den angefochtenen Entziehungsbescheid erließ.

Das Verwaltungsgericht hat seinen angefochtenen Beschluss vom 16. Juli 2025 (Bl. 64 ff. der [erstinstanzlichen] elektronischen Gerichtsakte - eGA -), auf den wegen weiterer Einzelheiten seines Inhalts verwiesen wird, u. a. begründet wie folgt: Die Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung falle zu Ungunsten des Antragstellers aus. Der Entziehungsbescheid vom 16. April 2025 erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung sei gerechtfertigt, wenn die Beibringungsanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen sei. Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Gutachtenanforderung seien [hier] gegeben. Die Gutachtenanforderung vom 24. Juli 2024 genüge den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV (1.) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenanforderung habe auch Anlass für eine medizinisch-psychologische Begutachtung bestanden (2.).

1. Die Beibringungsanordnung sei formell rechtmäßig. Dem Betroffenen sei die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass er unter Einbeziehung der weiteren Darlegungen in der Beibringungsanordnung zweifelsfrei erkennen könne, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden solle, und er in der Lage sei zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sei. Die Aufforderung müsse im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene müsse ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass sei und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen könne. Die Gutachtenanforderung in dem Schreiben vom 24. Juli 2024 werde diesen Anforderungen gerecht. Der Antragsgegner habe in ihr den bekannt gewordenen und maßgeblichen Sachverhalt dargelegt. Er habe durch die Fragestellung bzw. Anordnung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers habe, womit auch der konkrete Anlass für die Begutachtungsanordnung in ausreichendem Maße deutlich gemacht worden sei.

2. Die Beibringungsaufforderung vom 24. Juli 2024 sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

a) In ihr werde allerdings vorrangig auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV abgestellt. Anordnungsvoraussetzung sei danach das Vorliegen mehrerer, d. h. mindestens zweier Straftaten. Diese Voraussetzung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Aktenkundig sei lediglich die eine Straftat des Antragstellers vom ....

b) Eine materielle Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergebe sich jedoch aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV. Danach könne die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einer erheblichen Straftat ergehen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestünden.

aa) Dem stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Anordnung des Gutachtens ausdrücklich nur auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV gestützt habe. Auch wenn das Austauschen der Rechtsgrundlage einer Gutachtenanforderung grundsätzlich nicht in Betracht komme, um den Betroffenen in seiner Rechtsverteidigung nicht zu beeinträchtigen, sei eine Ausnahme hiervon dann anzunehmen, wenn eine Norm schlicht falsch bezeichnet werde, die Voraussetzungen beider Vorschriften aber identisch seien und die Nennung der falschen Norm den Betroffenen nicht in seiner Rechtsposition oder Rechtsverteidigung beeinträchtigen könne.

bb) Dies sei hier im Hinblick auf die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1, zum einen der Nr. 6 Var. 1 und zum anderen der Nr. 7 FeV, der Fall, die sich allein darin unterschieden, dass Nr. 6 Var. 1 eine erhebliche Straftat und Nr. 7 mehrere Straftaten erforderten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stünden. Gemein sei beiden Vorschriften, dass Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen müssten. Der Antragsteller werde durch ein Abstellen auf eine andere Rechtsgrundlage nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Denn aus der Gutachtenanforderung vom 24. Juli 2024 gehe eindeutig hervor, dass die Anordnung allein auf die am ... begangene Straftat gestützt und diese vom Antragsgegner als erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gewertet werde.

cc) Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV lägen vor.

α) Aggressionspotenzial könne einen Bezug zur Kraftfahreignung haben. Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotenzial könnten vorliegen bei hoher Angriffslust und Streitsüchtigkeit, bei impulsivem Durchsetzen eigener Interessen und schwerwiegender Verletzung anderer. Bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotenzial und eine Neigung zu impulsivem Durchsetzen eigener Interessen zeige, sei nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (Ziffer 3.16 der Leitlinien; Stand: 1.6.2022), zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handelten und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhten, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzten. Als aggressive Straftaten würden insbesondere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch und räuberische Erpressung gelten. Insofern stellten Straftaten, die ein hohes Aggressionspotenzial offenbarten, die charakterliche Fahreignung insgesamt in Frage. Die erforderlichen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial müssten hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Das Aggressionspotenzial müsse aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein. Die Einholung eines Gutachtens diene gerade der Klärung bestehender Zweifel an der Fahreignung. Nur bei besonders aggressiven Straftätern könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie auch bei konflikthaften Verkehrssituationen, etwa bei Fahrfehlern anderer, emotional impulsiv handelten und dadurch das Risiko einer gefährlichen Verkehrssituation erhöhten sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzten. Im Einzelfall könne es sich bei aggressivem Verhalten auch um ein isoliertes Fehlverhalten oder ein Augenblicksversagen handeln, das noch keine tragfähigen Rückschlüsse darauf zulasse, dass der Betroffene allgemein bereit sei, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen. Dies sei anhand der konkreten Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergäben, festzustellen. Dabei könne auch nicht außer Betracht bleiben, wie es zu der Tat gekommen sei, weil sich hieraus durchaus Rückschlüsse auf eine Wiederholungsgefahr ergeben könnten.

β) Vorstehende Ausführungen zugrunde gelegt, liege [hier] eine erhebliche Straftat mit ausreichendem Bezug zur Kraftfahreignung vor. Eine erhebliche Straftat i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Var. 1 FeV stelle die dem Urteil des Amtsgerichts E. Stadt vom ... zugrundeliegende Tat dar. Der Antragsteller sei wegen gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden worden.

αα) Gewichtige Anhaltspunkte, die gegen die Unrichtigkeit der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen sprächen, lägen nicht vor.

ββ) In dem Verhalten des Antragstellers komme ein deutlich erhöhtes Aggressionspotenzial zum Ausdruck. Einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer böten die Massivität der Gewaltanwendung oder die Gefahrgeneigtheit oder Verletzungseignung der Handlung. Das Verhalten des Antragstellers, nach einem verbalen Streit aus dem Fahrzeug auszusteigen, einen Baseballschläger zu ergreifen und einer unbewaffneten Person auf den Kopf zu schlagen, stelle eine massive und gezielte Gewalthandlung dar, die in besonderem Maße geeignet sei, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Es belege eine gesteigerte Impulsivität sowie eine ausgeprägte Bereitschaft, eigene Interessen rücksichtslos und unter Anwendung körperlicher Gewalt durchzusetzen. Dabei sei es irrelevant, ob die Tat im Straßenverkehr begangen worden oder ein spezifischer Zusammenhang zwischen ihr und der Verkehrssicherheit gegeben sei. Soweit der Antragsteller geltend mache, für ihn könne keine negative Prognose gestellt werden, weil sich der Vorfall im ... ereignet habe und er zwischenzeitlich in keiner Weise im öffentlichen Straßenverkehr auffällig gewesen sei, greife sein Vorbringen nicht durch. Denn eine hohe emotionale Impulsivität und mangelnde Steuerungsfähigkeit des Antragstellers lasse sich aus dessen Tat ableiten. Bei der erforderlichen Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit sei auch zu berücksichtigen, dass er nach eigenen Angaben regelmäßig einen Baseballschläger im Fahrzeug mitführe und diesen bereits zu Drohzwecken eingesetzt habe. Dies lasse Rückschlüsse auf eine latent gewaltbereite Grundeinstellung zu und verdeutliche, dass das festgestellte Verhalten kein einmaliger Ausrutscher, sondern Teil einer bedenklichen Haltung gegenüber Konflikten im Straßenverkehr gewesen sei.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. Mai 2025 hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe des Antragstellers, die der Senat hier gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, genügen teilweise bereits nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an ihre Darlegung unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen überzeugen sie in der Sache nicht.

Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss ein Beschwerdeführer alle diese Begründungen angreifen und erschüttern (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2006 - 2 ME 661/06 -, NVwZ-RR 2006, 650 f. [650]; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31, m. w. N.). Je intensiver die gerichtliche Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2.2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Hieraus folgt, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31, m. w. N.). Hinweise auf Fundstellen ersetzen ebenfalls nicht die eigene Argumentation des Beschwerdeführers innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist. Denn die zu prüfenden Beschwerdegründe sind darzulegen, sodass sie sich das Oberverwaltungsgericht nicht anhand ihm lediglich bezeichneter Fundstellen selbst zusammenzustellen hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2016 - 12 ME 131/16 -, juris, Rn. 30, und Beschl. v. 15.4.2014 - 7 ME 121/13 -, Nds. VBl. 2014, 286 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 41). Nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungfrist kann er seine Beschwerdebegründung nur noch ergänzen, soweit der konkrete zu ergänzende Beschwerdegrund bereits innerhalb offener Frist ausreichend, insbesondere also unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, ausgeführt worden war (Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2014 - 7 ME 90/13 -, ZfWG 2014, 115 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 34).

Der Antragsteller wendet sich in seiner Beschwerdebegründung vom 19. Juni 2025 (Bl. 50 ff. des Rechtmittelbandes - RMBd - der eGA) gegen die oben unter I. 2. wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz. Zum einen sei hier entscheidungserheblich, dass der Antragsgegner die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens auf eine Rechtsgrundlage gestützt habe, deren Voraussetzungen offenkundig nicht erfüllt gewesen seien (1.), zum anderen liege keine erhebliche Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung vor, die Zweifel in Bezug auf diese Eignung rechtfertige (2.). Diesbezüglich habe der Antragsgegner (wie von dem Verwaltungsgericht allerdings verkannt worden sei) seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt und deshalb das hinsichtlich der Anordnung einer Begutachtung eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt (3.). Schließlich habe ihm, dem Antragsteller, das Verwaltungsgericht teilweise das rechtliche Gehör versagt (4.).

1. Der Antragsteller kritisiert, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen (s. o. unter I. 2. b), es sei unerheblich, dass der Antragsgegner seine Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens ausschließlich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV gestützt habe. Denn ein Austausch der Rechtsgrundlage einer Gutachtenanforderung sei grundsätzlich unzulässig (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.9.2019 - 12 ME 141/18 -). Es sei durch nichts belegt und werde bestritten, dass der Antragsgegner die Anordnung lediglich versehentlich auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt hätte. Eine solche Annahme könnte zudem nicht dazu führen, dass auf diesem Umweg ein Austausch der Rechtsgrundlage ohne weiteres möglich werde, die ihn, den Antragsteller, selbstverständlich in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigen würde.

Diese Darlegungen greifen im Ergebnis nicht durch.

Zutreffend ist allerdings, dass sich - entgegen entsprechenden Anklängen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (s. o. unter I. 2. b] aa) - die fehlerhafte Angabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV (i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV) als Ermächtigungsgrundlage in der Beibringungsanordnung vom 24. Juli 2024 nicht als eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) einordnen lässt. Für eine solche Einordnung spricht zwar, dass in der Anordnung (im vierten Absatz auf S. 3) die vom Antragsteller begangene Tat als "erhebliche Straftat" bezeichnet wurde, und sich dieses Tatbestandsmerkmal in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV, nicht jedoch in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV findet. Dagegen ist aber nicht nur anzuführen, dass in der Beibringungsanordnung der Normtext der vorgenannten Nr. 7 paraphrasiert wurde. Es kommt als weiteres Gegenargument hinzu, dass in dem angefochtenen Entziehungsbescheid vom 16. April 2025 (im fünften Absatz auf S. 3) erneut angegeben war, die vorangegangene Beibringungsanordnung vom 24. Juli 2024 sei gemäß § 11 Abs. 3 [Satz 1] Nr. 7 FeV ergangen, und dazu (sinngemäß) angemerkt wurde, sie "wäre" (hypothetisch) zudem nach § 11 Abs. 3 [Satz 1] Nr. 6 FeV zulässig gewesen. Denn sowohl der Bescheid als auch die Anordnung stammen von derselben Verfasserin, sodass der Bescheid eine authentische Interpretation der Anordnung enthält, die auf das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers bei der Willensbildung vom 24. Juli 2024 schließen lässt, der als solcher nicht nach § 42 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) berichtigt werden kann.

Obwohl § 42 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) folglich hier nicht anzuwenden ist und sich der deshalb vom Antragsteller argumentativ angeführte Senatsbeschluss (v. 26.9.2019 - 12 ME 141/19 -, DAR 2020, 113 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 11) dahin verstehen ließe, dass es nur Fälle des § 42 VwVfG seien, in denen ggf. eine Gutachtenanordnung, die allein auf eine nicht einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt wurde, ausnahmsweise befolgt werden müsse, schlägt die Kritik des Antragstellers an der Vorinstanz im Ergebnis nicht durch. Das liegt an Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, derentwegen sich hier die Berufung des Betroffenen auf die Anführung der nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage letztlich als Ausflucht darstellt.

Insoweit bewältigt das Verwaltungsgericht (s. o. unter I. 2. b] aa] und bb]) das mit dem gerichtlichen Austausch der Ermächtigungsgrundlage hier verbundene Problem zwar im Ergebnis zutreffend, aber in argumentativ noch ergänzungsbedürftiger Weise. Denn es stellt - der Kommentarliteratur folgend (vgl. Derpa, in: Hentschel/König, StVR, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV, Rn. 44, m. w. N.) - nur auf Kriterien ab, die sich an diejenigen anlehnen, die allgemein (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7.10.2024 - 13 A 11176/23.OVG -, juris, Rnrn. 58 ff.) zur Beurteilung der Zulässigkeit eines solchen Austauschs bei Ermessensentscheidungen herangezogen werden.

Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass der gerichtliche Austausch der Ermächtigungsgrundlage einer fahrerlaubnisbehördlichen Gutachtenanordnung nur dann in Betracht kommt, wenn diese Kriterien ebenfalls erfüllt sind, und trifft es nicht zu, dass - wie der Antragsteller ohne nähere Begründung geltend macht - "selbstverständlich" davon auszugehen sei, dass der Austausch hier seine Rechtsverteidigung erschwere. Denn "selbstverständlich" liegt eine insoweit maßgebliche Erschwerung gerade nicht bereits darin, dass ihm der Austausch das Argument der Erheblichkeit der Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage entzieht. Dann wäre nämlich jeder gerichtliche Austausch der Ermächtigungsgrundlage einer Ermessensentscheidung unzulässig.

Das eigentliche Problem des gerichtlichen Austauschs der Ermächtigungsgrundlage einer Gutachtenanordnung liegt aber regelmäßig - und so auch hier - darin, ob von dem Fahrerlaubnisinhaber ausnahmsweise erwartet werden konnte, die Anordnung zu befolgen, obwohl in ihr nur die (ggf. auszutauschende) objektiv nicht einschlägige Rechtsgrundlage genannt wurde. Was insoweit erwartet werden konnte, hängt nach der von dem Antragsteller selbst zitierten Senatsrechtsprechung davon ab, ob der betroffene Fahrerlaubnisinhaber anhand einer verständigen Prüfung der Gutachtenanordnung noch immer zu der Einsicht gelangen musste, dass er der Anordnung Folge zu leisten hat. Für die Beantwortung dieser Frage ist zumindest in erster Linie auf den Empfängerhorizont des Adressaten der Anordnung zum Zeitpunkt ihres Wirksam-Werdens (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) abzustellen, hier also auf den Empfängerhorizont des zum Zeitpunkt der Zustellung der Anordnung noch nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers. Dabei ergibt sich dann Folgendes: Wer als juristischer Laie ausschließlich den Text des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV (oder dessen Paraphrasierung in der Begründung der umstrittenen Gutachtenanordnung) liest, wird daraus nicht entgegen der Norminterpretation der Fachbehörde den Schluss ziehen, eine einzelne Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe, reiche zur Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen der Nr. 7 nicht aus. Denn die dortige Wahl des Plurals "Straftaten" lässt sich dann, obwohl dies objektiv unrichtig ist, allzu naheliegend wie folgt erklären: Es sei von dem Normgeber sprachlich die Mehrzahl gewählt worden, um zu verdeutlichen, dass sich verschiedenartige mit Strafe bedrohte Delikte zur Anknüpfung eigneten, dass also "bei [allen] Straftaten, die mit der Kraftfahreignung in Zusammenhang stehen," die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden könne. Erst anhand der Gesetzessystematik, und zwar im Umkehrschluss aus der Lektüre auch des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV, ist (bereits) aus dem Normtext abzuleiten, dass zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV eine einzelne Straftat gerade nicht genügt. Wer aber auch die Nr. 6 des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV zur Kenntnis genommen hat, wird und muss anhand der Begründung der Begutachtungsanordnung vom 24. Juli 2024 zugleich erkennen, dass die Fahrerlaubnisbehörde hier inhaltlich bereits ausdrücklich auch die Voraussetzungen dieser Regelung (und zwar in deren erster Tatbestandsalternative) bejaht hatte. Vor dem Empfängerhorizont blieb deshalb der Fehler der unrichtig angeführten Ermächtigungsgrundlage vorliegend entweder gänzlich unerkannt, oder aber der Antragsteller hätte zugleich mit diesem Fehler die behördliche Bejahung der Voraussetzungen auch der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage erkennen müssen. Ein von diesen Alternativen abweichendes tatsächliches Geschehen macht er nicht geltend. Vor diesem Hintergrund bedarf er aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls keines Schutzes vor dem in Rede stehenden Austausch der Ermächtigungsgrundlage, sondern ist davon auszugehen, dass ihn die Anführung der objektiv nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage nicht daran hinderte, bei verständiger Prüfung der Gutachtenanordnung vom 24. Juli 2024 notwendig zu der (zutreffenden) Einsicht zu gelangen, dass er diese Anordnung zu befolgen hatte.

2. Der Antragsteller beanstandet, der Antragsgegner und diesem folgend auch das Verwaltungsgericht hätten ihrer Beurteilung seines Falles einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.

Zutreffend sei, dass er mit dem Fußgänger zunächst eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe, wobei nicht feststehe, dass diese auf seinem, des Antragstellers, Fehlverhalten beruht hätte. Nach diesem Streit sei er mit seinem Pkw auf ein nahegelegenes Firmengrundstück gefahren und habe diesen dort abgestellt. Der Fußgänger habe ihn mit seinem, des Fußgängers, Hund verfolgt, ihn an dem Fahrzeug gestellt und sich mit dem Hund drohend vor ihm aufgebaut, sodass er, der Antragsteller, sich eines Angriffes versehen habe. Er habe befürchten müssen, dass der Fußgänger den Hund als Waffe einsetze. Er habe den Angriff durch einen Schlag mit einem Baseballschläger (von unten nach oben) gegen den Kopf des Fußgängers abgewehrt. Das Amtsgericht E. Stadt habe im Rahmen seiner Entscheidung dieses Verhaltens nicht als gerechtfertigte Notwehrhandlung angesehen; es sei nicht verhältnismäßig gewesen.

Bei diesem tatsächlichen Geschehensablauf könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine erhebliche Straftat begangen habe, die auf ein so erhebliches Aggressionspotenzial schließen lasse, das seine Fahreignung in Frage stehe. Bei den Tatsachen entsprechender Gewichtung des Sachverhaltes könne nicht festgestellt werden, es sei zu befürchten, dass er seine Interessen auch im Straßenverkehr im Zweifel mit Gewalt durchsetze.

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ihren Anordnungen bzw. Entscheidungen einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätten. Vielmehr haben beide den Sachverhalt so zugrunde gelegt, wie er sich aus dem amtsgerichtlichen Strafurteil ergibt. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (s. o. unter I. 2. b] cc] ß] αα]) - gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der dortigen Sachverhaltsdarstellung gebe. Er meint lediglich, dass die Darstellung und Deutung weiterer Einzelheiten des Geschehens, die er behauptet, diesen Sachverhalt gleichsam in einem anderen Licht erscheinen ließen, welches eine ihm günstigere rechtliche Würdigung gebiete. Das ist jedoch nicht zu erkennen. Vielmehr wäre selbst dann, wenn er tatsächlich befürchtet haben sollte, dass der mit ihm streitende Fußgänger den Hund auf ihn loslassen werde, seine Reaktion, den Fußgänger deshalb mit einem Baseballschläger zu traktieren, eindeutig außer Verhältnis gewesen. Es befremdet, dass der Antragsteller durch mehrere gerichtliche Instanzen uneinsichtig darauf beharrt, dieser Reaktion sogar den Charakter eines Anhaltspunktes für ein hohes Aggressionspotenzial abzusprechen. Der Bejahung einer Verhältnismäßigkeit seiner Reaktion stehen hier nämlich auf allen drei Ebenen der insoweit vorzunehmenden Prüfung des von ihm eingesetzten Mittels (auf dessen Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) durchgreifende Bedenken entgegen. Schon die (vermeintliche) Geeignetheit der gezeigten Reaktion als Abwehrmittel gegen einen angeblich befürchteten Hundeangriff ist nicht nachvollziehbar, weil durch die Schädigung des Fußgängers das Tier erst recht und ohne weiteres Zutun des Geschädigten zum Angriff hätte gereizt werden können. Weshalb dem Antragsteller der ausgeführte Schlag als im Rechtssinne erforderlich hätte erscheinen können, weil er (angeblich) kein milderes Mittel sah, ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Denn selbst wenn man die (hier allerdings nicht zu erkennende) Notwendigkeit einer sofortigen Gewaltausübung einmal unterstellte, erschlösse sich anhand der Darlegungen des Antragstellers nicht, warum er als Nahkämpfer, der mit anderen trainiert und dabei gelernt haben muss, einfache (d. h. unbewaffnete) körperliche Gewalt zu "dosieren", gleichwohl in deren Gebrauch kein ausreichendes, aber milderes Mittel zu erkennen vermochte, als es sein Einsatz eines Baseballschlägers gegen den Kopf eines Menschen darstellte. Die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt wäre nämlich selbst in einer Notwehrsituation nicht schon deshalb als milderes Mittel ausgeschieden, weil der Antragsteller vorgibt, diese Gewalt eben nicht "dosiert", sondern nur mit wahrscheinlich tödlichen Folgen anwenden zu können, oder weil er etwa befürchtete, sich bei unbewaffnetem Körpereinsatz aufgrund seiner Ausbildung einem besonderen Rechtfertigungsdruck auszusetzen. Denn das Gesetz mutet dem in der Gewaltausübung Ausgebildeten auch in (vermeintlichen) Notwehrsituationen einiges an Selbstkontrolle zu. Das ist unter anderem deshalb zu rechtfertigen, weil der Ausgebildete im Bewusstsein seiner durch die Ausbildung vermittelten breiteren Palette an Reaktionsmöglichkeiten souveräner mit solchen Situationen umgehen können sollte. Sogar wenn man zu Gunsten des Antragstellers noch weiterginge und ergänzend unterstellte, es wäre notwendig gewesen, sogleich gewaltsam den Baseballschläger einzusetzen, gelangte man dadurch nicht zur Erforderlichkeit der gezeigten Reaktion des Antragstellers. Denn aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht, weshalb er den (vermeintlich präventiven) Schlag mit diesem gefährlichen Werkzeug dann gerade gegen den Kopf des Fußgängers hätte richten müssen, anstatt etwa gegen eine andere Körperpartie oder direkt gegen den (angeblich) in erster Linie gefürchteten Hund. Die Darlegungen des Antragstellers zeigen schließlich nicht einmal ansatzweise auf, weshalb er (sogar) von einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (d. h. der Angemessenheit) seines Verhaltens hätte ausgehen können. Das Geschehene und die in der Anordnung vom 24. Juli 2024 wiedergegebenen eigenen Einlassungen des Antragstellers geben vielmehr zu erkennen, dass er - warum auch immer - einen normgerechten inneren Maßstab für sozialkonformes Verhalten in Konfliktsituationen nicht gebildet oder im Laufe seines Lebens verloren hat(te). Es mag dahinstehen, ob dies lediglich auf einem "verschobenen Rechtsbild" (vgl. Bl. 116 eBA 1) des Antragstellers beruhte, welches nun (eigentlich) bereits seine strafrechtliche Verurteilung zurechtgerückt hätte haben sollte (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), oder aber auf einem (dann womöglich auch im Straßenverkehr) nicht zuverlässig beherrschbaren hohen Aggressionspotenzial. Für Letzteres könnten allerdings neben dem unverhältnismäßigen Einsatz seines Baseballschlägers auch dessen zweifelhaft motivierte Mitführung, dessen Aufschrift "Diplomatie" sowie der Ausruf des Antragstellers, "Ich schlag' Dir den Schädel ein.", sprechen. Offenbleiben muss, wie alle diese Umstände in einer Gesamtschau zu bewerten sind, weil gerade dies nur durch die zu Unrecht verweigerte Begutachtung sachgerecht zu klären gewesen wäre. Das Geschehene und die Einlassungen des Antragstellers bieten indessen (zumindest) eindeutige Anhaltspunkte für ein möglicherweise die Kraftfahreignung ausschließendes hohes Aggressionspotenzial. Er erwartet deshalb zu Unrecht, dass der beschließende Senat den vorliegenden Sachverhalt abweichend von der Vorinstanz würdigt. Denn in der Folge hätte es die Allgemeinheit hinzunehmen, dass den fraglichen und fragwürdigen Ursachen des Fehlverhaltens des Antragstellers und deren möglicher Bedeutung für seine Kraftfahreignung nicht in der gebotenen Weise nachgegangen wird, bevor er etwa weiter als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen darf. Auch ein Kraftfahrzeug kann schließlich als gefährliches Werkzeug eingesetzt werden - und ist dann noch weitaus schadensträchtiger als ein Baseballschläger.

3. Der Antragsteller macht sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Antragsgegner im Rahmen der Entscheidung darüber, ob ein Gutachten angefordert werde, sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt habe. Denn der Antragsgegner sei nicht bereitgewesen, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln, sondern habe sich geweigert, die ihm zur Verfügung gestellte Videoaufzeichnung des Geschehens auszuwerten, weil er sie als für seine Entscheidung nicht beachtlich betrachtet habe.

Der beschließende Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Ermessensausübung des Antragsgegners unter dem damit sinngemäß geltend gemachten Heranziehungsdefizit gelitten hat. Auszugehen ist davon, dass im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die Behörde gemäß den §§ 24 Abs. 1 Satz 2 und 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt sowie sich der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, ohne dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass der Antraggegner im vorliegenden Fall sein hiernach bestehendes Verfahrensermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Er hat zwar die Videoaufzeichnung nach dem Scheitern ihrer Übersendung auf einem Datenträger, dessen Vorlage er ohnehin für unnötig gehalten hatte, nicht mehr vorgenommen (vgl. Bl. 100, 103 eBA 1), obgleich ihm der Antragsteller eine erneute Übersendung angeboten hatte (vgl. Bl. 104 eBA 1). Die behördliche Verfahrensakte enthält aber unter anderem einen eingehenden polizeilichen Vermerk vom 25. April 2024 (Bl. 38 eBA 1) über den Inhalt des Videos. Der Antragsteller zeigt in seinen Darlegungen nicht auf, dass und inwiefern dieser Vermerk den Inhalt der Bildaufzeichnung unrichtig oder unzulänglich wiedergibt, oder aus welchen anderen Gründen sich eine eigene Inaugenscheinnahme der Aufzeichnung durch den Antragsgegner als erforderliche weitere Tatsachenermittlung aufgedrängt hätte.

4. Der Antragsteller beanstandet sinngemäß, durch das Verwaltungsgericht sei ihm teilweise das rechtliche Gehör versagt worden. Er rügt, die Vorinstanz habe in ihrem angefochtenen Beschluss weder seine Sachverhaltsdarstellung in der erneut vorgelegten eidesstattlichen Erklärung (Bl. 56 RMBd) noch das auch ihr im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellte (vgl. Bl. 51 eGA) Video erwähnt, sodass feststehe, dass beider Inhalt zu Unrecht keinerlei Beachtung bei der gerichtlichen Entscheidung gefunden habe.

Auch dieser Beschwerdegrund führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wäre zwar verletzt, wenn das Verwaltungsgericht (entscheidungserhebliches) tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 -, BVerfGE 69, 141 [143]). Nach zutreffender Rechtsprechung besteht indessen eine Vermutung dafür, dass sich ein Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Darlegung besonderer Umstände im Einzelfall (BVerfG, Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]; Nds. OVG, Beschl. v. 3. 7. 2006 - 5 LA 347/04 -, NJW 2006, 3018 f., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 2). Solche Umstände legt der Kläger nicht ausreichend dar, indem er lediglich darauf hinweist, dass weder seine eidesstattliche Versicherung noch die Videoaufzeichnung in dem angefochtenen Beschluss Erwähnung finden. Denn ein Verwaltungsgericht muss sich auch in den Gründen eines - wie hier - gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO zwingend zu begründenden Beschlusses nicht mit jeglichem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich auseinandersetzen, um der Berechtigung des Vorwurfs einer Gehörsversagung zu entgehen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 122 Rn. 6 i. V. m. § 108 Rn. 31, m. w. N.).

Im Übrigen hat jedenfalls der beschließende Senat sowohl die in Rede stehende Erklärung des Antragstellers gelesen als auch die Videoaufzeichnung (insgesamt drei Dateien) in Augenschein genommen. Sie verschaffen keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse. Vielmehr macht auch das in der Aufzeichnung nur aus einiger Entfernung und teilweise von Gehölzen verdeckt zu erkennende Geschehen den Eindruck, als habe sich der Antragsteller im Disput mit dem Fußgänger hinreißen lassen, eindeutig überzureagieren, nämlich mit seiner gefährlichen Form der Gewaltausübung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Nrn. 1.5 Satz 1 Alt. 1 und 46.3 der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblichen Fassung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).