Abschnitt 2 SGDÜRdErl - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Übermittlung von Daten zu Schutzgebieten und -objekten
- Redaktionelle Abkürzung
- SGDÜRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
2.1 Die Aufbereitung sowie das Vorhalten dieser landesweiten Datensätze wird dem NLWKN übertragen. Der NLWKN führt als Fachbehörde für Naturschutz gemäß Nummer 1.3.1 Abs. 3 Buchst. c zweiter Spiegelstrich des Bezugserlasses die zentrale landesweite Schutzgebietsdokumentation. Darin werden alle aus landesweiter Sicht relevanten Daten und verfügbaren Informationen zu den geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß den §§ 22 ff. BNatSchG i. V. m. den §§ 14 ff. NNatSchG systematisch erfasst, ausgewertet, dokumentiert und vorgehalten. Soweit die Übermittlung der Daten konform der INSPIRE-Richtlinie gemäß Nummer 3.2 ff. durch die unteren Naturschutzbehörden an den NLWKN erfolgt ist, sind die unteren Naturschutzbehörden von der Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Artikel 11 der INSPIRE-Richtlinie entbunden.
2.2 Eine Verfügbarkeit der Daten wird unter anderem durch das ständig aktualisierte Kartenwerk auf der Internetseite "Umweltkarten-Niedersachsen" (https://www.umweltkarten-niedersachsen.de) und die Angebote auf den Internetseiten des NLWKN erreicht.