Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 07.10.2025, Az.: 2 B 152/25
Naturschutz; Ausnahmegenehmigung; Tötung; Wolf; Herdenschutz; Nutztierrisse; Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfs
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 07.10.2025
- Aktenzeichen
- 2 B 152/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2025:1007.2B152.25.00
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- NJagdG § 24 Abs. 2
- BJagdG § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a
- NJagdG § 28b Abs. 1
- NJagdG § 5 Satz 1 Nr. 6
- NJagdG § 28b Abs. 2 Satz 1
- GG Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
- BNatSchG § 45a
- FFH-Richtlinie Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b
- BNatSchG § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz § 3
- BNatSchG § 45a Abs. 2
- VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2
- BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1
- BNatSchG § 7 Abs. 2 Nr. 13
- BNatSchG § 7 Abs. 2 Nr. 14
- BNatSchG § 45 Abs. 7 Satz 2
- BNatSchG § 45a Abs. 2 Satz 1
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat ein Wolf in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang bereits mehrfach Nutztiere gerissen und dabei jeweils ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz überwunden, ist davon auszugehen, dass das Überwinden von Schutzvorkehrungen zum erlernten und gefestigten Jagdverhalten des Tieres gehört und es auch weiterhin nach Wegen suchen wird, auf diese Weise Weidetiere zu erlegen.
- 2.
Für die im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG anzustellende Schadensprognose im Hinblick auf den drohenden ernsten landwirtschaftlichen Schaden ist es unbeachtlich, ob auch in allen Fällen von Nutztierrissen ausreichende Herdenschutzzäune vorhanden waren, da die Anforderungen an den Herdenschutz erst bei der Prüfung zumutbarer Alternativen zu berücksichtigen sind (wie Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 28 sowie Beschluss vom 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 17-19).
- 3.
Überwindet ein Wolf, bei dem das Überwinden von Schutzvorkehrungen zum erlernten und gefestigten Jagdverhalten gehört, erstmals den sog. zumutbaren Herdenschutz im Sinne des Praxisleitfadens zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf und reißt Nutztiere, ist die Annahme gerechtfertigt, dass es an einer zumutbaren Alternative fehlt, die in gleicher Weise wie die Ausnahme von dem Tötungsverbot geeignet ist, den drohenden erheblichen Schaden abzuwenden.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine naturschutzrechtliche Allgemeinverfügung des Antragsgegners, mit der die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss eines Wolfs verfügt wurde.
Die Antragsteller sind gemäß Bescheiden des Umweltbundesamtes vom 14. November 2017 und vom 25. Januar 2018 nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigungen. Der Antragsteller zu 1. setzt sich nach § 2 seiner Satzung für den Schutz der Wölfe in Deutschland sowie die Förderung des Tier- und Artenschutzes ein, unter anderem durch Aufklärungs- und Hilfsmaßnahmen für die örtliche Bevölkerung und Förderung des Einsatzes wolfsfreundlicher Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Haustieren. Der Antragsteller zu 2. bezweckt vornehmlich laut § 2 seiner Satzung den Schutz der Wälder und der in diesem Lebensraum lebenden Wildtiere und setzt sich dafür ein, dass besonders schützenswerte Landschaften und geschützte Biotope von baulichen Anlagen jeglicher Art freigehalten werden müssen.
Nach den Feststellungen des Antragsgegners kam es in der Zeit vom 14. April 2021 bis zum 16. März 2025 in der den Landkreis Helmstedt, die kreisfreie Stadt A-Stadt und den Landkreis Wolfenbüttel umfassenden "Region" zu insgesamt 31 Nutztierrissereignissen, bei denen ein Wolf als amtlich festgestellter Schadensverursacher ausgemacht wurde. Bei 13 Rissen konnte mittels DNA-Analysen die Beteiligung des Wolfsrüden GW3559m nachgewiesen werden.
Infolgedessen erließ der Antragsgegner am 28. Mai 2025 eine bis zum 31. Dezember 2025 befristete und für sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme des Wolfs-Individuums GW3559m aus dem in der Anlage 1 zu dieser Allgemeinverfügung näher gekennzeichneten Gebiet (Nrn. 1, 11 und 12). Die Individualisierung des Wolfs GW3559m soll durch Beobachtung von sozialen Interaktionen als Leittier innerhalb des Rudels erfolgen, solange es keine hinreichenden phänotypischen Identifizierungsmerkmale gibt (Nr. 2).
Nach der Nr. 3 der Allgemeinverfügung darf die Tötung eines Wolfs nur in einem Abstand von 5 km um ein Rissereignis und nur innerhalb eines Monats nach Vorliegen des genetischen Nachweises der Identität des Wolfs GW3559m vollzogen werden. Als Rissereignisse im Sinne der Nr. 3 gelten nur solche, bei denen Weidetierhalter zuvor elektrifizierte Flexinetze mit einer Höhe von mindestens 120 cm zum Schutz der Herde eingesetzt haben oder - sofern die Handhabung von Flexinetzen jenseits der 90 cm bzw. 105 cm Höhe mit und ohne Elektrifizierung als schwierig anzusehen ist (z.B. bei Wanderschäfereien) - eine nächtliche Einstallung erfolgt ist (Nr. 9). Sofern sich nach der Tötung eines Wolfes herausstellen sollte, dass es sich dabei nicht um das Individuum GW3559m handelt, darf unter den zuvor genannten Voraussetzungen ein weiterer Wolf zielgerichtet getötet werden (Nr. 4). Während der Brut- und Setzzeiten oder wenn ein Wolf Jungtiere mit sich führt, ist die Tötung eines Wolfs nicht zulässig. Es ist sicherzustellen, dass keine erkennbar trächtige oder erkennbar laktierende Fähe entnommen wird. Im Zweifelsfall ist von der Entnahme abzusehen (Nr. 5). Von der Ausnahmegenehmigung dürfen nur diejenigen Jagdausübungsberechtigten Gebrauch machen, die zuvor eine individuelle Beauftragung des Antragsgegners erhalten haben (Nr. 6). Nr. 7 regelt die Verwendung von Nachtsichtgeräten und Nachtzieltechnik, Nr. 8 enthält diverse Berichts- und Mitteilungspflichten im Falle der erfolgten Tötung eines Wolfs und in Nr. 10 sind diverse Auflagen aufgeführt, u.a. das Verbot der Tötung von den für die Aufzucht der Welpen erforderlichen Elterntieren in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, dass bei den im Zeitraum Juli bis November 2024 erfolgten und von einem Wolf verursachten 20 Rissvorfällen in der "Region" insgesamt 150 Schafe zu Tode gekommen seien; 47 weitere seien dabei verletzt worden und 34 würden als verschollen gelten. Aus der in der Allgemeinverfügung enthaltenen Aufstellung nebst der Anlage 4 zur Allgemeinverfügung ergeben sich folgende Nutztierrissereignisse auf dem Gebiet des Landkreises Helmstedt, bei denen der Wolfsrüde GW3559m identifiziert worden ist:
18.08.2024: 32 getötete Schafe, kein Mindestschutz - 23.08.2024: 11 getötete Schafe, kein Mindestschutz - 27.08.2024: 4 getötete Schafe, Mindestschutz beeinträchtigt - 12.09.2024: 1 getötetes Schaf, Mindestschutz beeinträchtigt - 21.09.2024: 1 verletztes Schaf, kein Mindestschutz - 22.09.2024: 1 getötetes und 1 verletztes Schaf, Mindestschutz vorhanden - 25.09.2024: 9 getötete und 5 verletzte Schafe, Mindestschutz vorhanden - 27.09.2024: 5 getötete und 1 verschollenes Schaf, kein Mindestschutz - 28.09.2024: 2 verletzte Schafe, Mindestschutz beeinträchtigt
29.09.2024: GW3559m kommt in Frage, 4 getötete Schafe, Mindestschutz beeinträchtigt, - 23.10.2024: 2 getötete und 2 verletzte Schafe, Mindestschutz vorhanden - 29.10.2024: 2 verschollene Tiere (Gatterwild), kein Mindestschutz - 29.10.2024: 32 getötete, 29 verletzte und 28 verschollene Schafe, Mindestschutz beeinträchtigt - 31.10.2024: GW3559m kommt in Frage, 18 getötete und 5 verletzte Schafe, Mindestschutz beeinträchtigt - 27.01.2025: 5 getötete Schafe, Mindestschutz vorhanden Mit bisher vier Rissen in 2025 auf dem Gebiet des Landkreises Helmstedt würden sich die Rissereignisse fortsetzen. Der Rüde GW3559m bilde mit der Fähe GW3658f und drei Juvenilen (aus dem Wurf 2024) ein bestätigtes, reproduktives Wolfsrudel und das Territorium A-Stadt. Die Fähe GW3658f sei zuletzt bei den Nutztierrissereignissen am 6. November 2024 und am 6. Februar 2025 beteilig gewesen. Bei dem Riss am 6. Februar 2025 sei erstmalig auch eines der Jungtiere identifiziert worden. Generell seien bei allen Vorfällen die Zäune von dem Wolfsrüden GW3559m überwunden und nicht untergraben worden; im Falle eines Herdenausbruchs seien die Zäune durch in Panik geratene Schafe niedergetrampelt worden. Ausgehend von den vier festgestellten Schadensfällen, bei denen ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz vorhanden gewesen sei, sei unter Betrachtung der Entwicklung der Nutztierrisse nach Art und Zahl in der Vergangenheit die Wahrscheinlichkeit, dass der zur letalen Entnahme vorgesehene Wolfsrüde zukünftig einen ernsten landwirtschaftlichen Schaden verursachen werde, hoch. Den betroffenen Tierhaltern sei allein bei den vier Rissereignissen, bei denen ein "Mindestschutz" vorhanden gewesen sei, ein wirtschaftlicher Schaden von geschätzt insgesamt 39.000,00 EUR entstanden. Betroffen seien sowohl Hobbytierhalter als auch Voll- bzw. Nebenerwerbsbetriebe der Berufstierhaltung. Auch bei Hobby- oder Nebenerwerbstierhaltern seien eingetretene Schäden dann ernst, wenn die Existenz eines Betriebs konkret und in absehbarer Zeit gefährdet sei. Bei einem hier vorliegenden exemplarischen Fall sei die Zahl der verlorenen Schafe mit 50 ermittelt worden, was einen Verlust von geschätzt 17 % einer gewöhnlichen Herdengröße von 300 Schafen ausmache. Ein solcher Verlust sei ernst, denn ein weiterer derartiger Riss würde zu einer Dezimierung der Herde um 1/5 führen. Da in Niedersachsen derzeit mindestens 56 Wolfsrudel, vier Paare und drei residente Einzelwölfe lebten, werde durch die Entnahme auch mehrerer problematischer Wölfe nicht der Erhaltungszustand der Wolfspopulation in Niedersachsen bzw. Deutschland beeinträchtigt. Dies gelte auch für das konkrete Vorkommen vor Ort, da weitere Rudel direkt an das Territorium angrenzten und sich die Wölfe hier in einem Gebiet mit mehreren reproduzierenden Wolfsrudeln befänden.
Zwar stelle die Umsetzung des sog. zumutbaren Herdenschutzes grundsätzlich eine Alternative zur letalen Entnahme eines Wolfs dar. Allerdings habe der Wolf GW3559m mehrfach die ordnungsgemäß aufgestellten Herdenschutzzäune überwunden und damit gelernt, dass Nutztiere leicht zu erlegende Beute seien. Eine Erhöhung der eingesetzten mobilen Zäune über 1,20 m hinaus sei kaum möglich, da diese dann instabil wären. Die Installation von festen Zäunen sei mit der klassischen Schafhaltung nicht vereinbar. Sämtlichen Haltern von Schafen zusätzlich zu den Herdenschutzzäunen aufzuerlegen, Herdenschutzhunde einzusetzen, wäre in dem hier vorliegenden Einzelfall unverhältnismäßig. In der Region gebe es nämlich auch kleinere Schafhaltungsbetriebe, Hobbyhalter und Wanderschäfereien, für die die Haltung von Herdenschutzhunden nicht finanzierbar sei. Bei den Wanderschäfereien müsste zudem sichergestellt werden, dass von den Herdenschutzhunden keine Gefahren für Spaziergänger, andere Hunde oder die dort lebende Tierwelt ausgingen. Nicht jeder Schafhalter könne diese umfassende und auch zeitintensive Ausbildung der Schutzhunde leisten. Der Nutztierbetrieb sei auch üblicherweise nicht darauf ausgerichtet, die Tiere jeden Abend zu einem bestimmten Ort zurückzubringen, sodass die nächtliche Aufstallung ebenfalls keine zumutbare Alternative darstelle. Gleiches gelte für die Nachtpferche. Die Tiere würden im Nachtpferch eng stehen, was im Rahmen der Koppelhaltung aufgrund der Schädigung der Grasnarbe nicht sinnvoll sei. Zudem sei die Herde im Nachtpferch potentiellem Wolfsdruck viel stärker ausgesetzt, sodass die Gefahr bestehe, dass es zur Panik in der Herde komme und die Tiere ausbrechen. Da die Errichtung eines Nachtpferchs zudem sehr aufwändig sei, durch Kot und Urin der Eintrag von Stickstoff in den Boden sowie der Wurmbefall bei den Weidetieren stark erhöht werde, stelle der Nachtpferch keine zumutbare Alternative dar.
Zur Abwendung drohender ernster wirtschaftlicher Schäden sei grundsätzlich nur die Tötung des Wolfs geeignet, der drohe, unter Umgehung zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen weiterhin Nutztiere zu reißen. Deshalb müsse so weit wie möglich sichergestellt sein, dass tatsächlich auch der die Nutztiere reißende Wolf getötet werde. Hier gebe es aber keine Erkenntnisse über besondere äußere Merkmale des zur Entnahme vorgesehenen Wolfs. Bei Fehlen von hinreichenden phänotypischen Identifizierungsmerkmalen könne die Individualisierung aber auch durch soziale Interaktionen als Leittier innerhalb des Rudels durch Beobachtung vorgenommen werden. Die sukzessive Entnahme weiterer Wolfsindividuen sei aber nach § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dann möglich, wenn der Nutztierriss zwar - wie hier - einem bestimmten Wolfsindividuum zugeordnet werden könne, seine Bejagung aber aufgrund einer bestehenden Verwechslungsgefahr mit anderen Wölfen problematisch sei. Diese von Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie umfasste Ausnahme sei bereits vollständig von § 45 Abs. 7 BNatSchG umgesetzt worden, sodass es nicht zwingend einer vom konkreten Individuum losgelösten Ausnahme des § 45a Abs. 2 BNatSchG bedürfe. Diese Norm beinhalte lediglich eine gesetzgeberische Klarstellung für das Auftreten einer Vielzahl von Wölfen mit dann entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit, einen Wolf zu töten, der nicht für die Nutztierrisse verantwortlich sei. In diesem Fall sei ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu einem Rissereignis notwendig. Hier lebe auf dem von der Allgemeinverfügung umfassten Gebiet nur noch ein weiterer adulter Wolf. Darüber hinausgehende weitere Verluste seien praktisch ausgeschlossen. Die Gefahr, einen weiteren Wolf zu töten, der die zur Ausnahmegenehmigung berechtigenden Nutztierrisse nicht verursacht habe, wiege aber weniger schwer als die Notwendigkeit der Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden. Die Gefahr ließe sich zwar durch einen noch engeren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu einem nachgewiesenen Rissereignis weiter minimieren. Für einen aus naturschutzfachlicher Sicht prognosesichereren Zusammenhang dürften zwischen dem auf das zu tötende Individuum zurückgehenden Rissereignis und dem Abschuss zwar maximal 21 Tage verstreichen und der Wolf müsste innerhalb eines Abstands von maximal 1.000 m zur Weide des Rissereignisses angetroffen werden. Ein solcher enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang senke jedoch die Effektivität, da jedenfalls der Zeitraum von 21 Tagen kaum ausreichen werde, um sicher den Verursacher des Risses ermitteln zu können und diesen dann im Anschluss daran auch tatsächlich dort antreffen zu können. Da hier nur ein Rudel betroffen sei und es nur zwei adulte Tiere im ca. 200 km 2 großen Territorium gebe, rechtfertige der gewählte zeitliche Rahmen von einem Monat und der gewählte Abstand von 5.000 m um das Rissereignis das Risiko für die Tötung eines weiteren Wolfs gem. Nr. 4 der Allgemeinverfügung.
Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 29. Mai 2025 und vom 30. Mai 2025 ohne nähere Begründung Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung ein, über die bisher noch nicht entschieden wurde.
Am 30. Mai 2025 haben die Antragsteller zudem jeweils einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche beim Verwaltungsgericht gestellt. Zur Begründung ihrer Eilanträge tragen die Antragsteller im Wesentlichen folgendes vor: Der Antragsgegner habe zwar zunächst zutreffend aufgrund der von ihm herangezogenen vier Nutztierrissereignisse die Gefahrenprognose im Hinblick auf den im Streit stehenden zu vermeidenden Schaden bei Schafhaltern aufgestellt. In der Zwischenzeit seien jedoch keine weiteren Weidetierrisse bekannt geworden, die nachweislich dem Wolf GW3559m zuzuschreiben seien, sodass keine Gefahr mehr bestehe. Anders als vom Antragsgegner angenommen, sei im Hinblick auf Weidetiere im Übrigen weder ein erlerntes und gefestigtes Jagdverhalten bei dem Wolf GW3559m eingetreten noch zu beobachten. Der Wolf ernähre sich weiterhin hauptsächlich von Wildtieren. Die sich im Spätsommer und Winter konzentrierten Rissereignisse hätten mit der Aufzucht der Jungtiere zu tun, da diese ab ca. Oktober mehr Nahrung benötigen würden. Die Schadensprognose des Antragsgegners sei auch deshalb nicht zutreffend, weil es hier jedenfalls zumutbare Alternativen zur Tötung des hier betroffenen Wolfs gebe. Der Antragsgegner müsse den Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach § 45 und § 45a BNatSchG beim Wolf beachten. Der Wolf GW3559m habe bislang nur den "Grund- oder Mindestschutz" i. S. d. Entschädigungsvorschriften mehrmals überwunden und nicht den "empfohlenen Herdenschutz" i. S. d. Leitfadens, der davon abzugrenzen sei. Als weitere zumutbare Alternativen seien hier demnach Herdenschutzhunde und die Behirtung heranzuziehen. Laut Nr. 9 Buchst. b der Allgemeinverfügung werde - entgegen dem Leitfaden - im Falle des Verzichts auf eine Elektrifizierung des Zaunes anstelle des Einsatzes eines Herdenschutzhundes allerdings nur die nächtliche Einstallung vorgesehen, was mithin rechtswidrig sei. Bei den zumutbaren Alternativen sei die Situation von Hobbyhaltern nicht in den Blick zu nehmen, da nur landwirtschaftliche Betriebe zu schützen seien. Im streitgegenständlichen Gebiet gebe es nur eine aktive Wanderschäferei und nur noch eine "sonstige" Schäferei, also insgesamt zwei. Diese beiden Schäfer müssten vom Antragsgegner aufgesucht und im Hinblick auf die Umsetzung zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen befragt werden, was jedoch nicht geschehen sei. Es sei mithin völlig unklar, ob den beiden Wanderschäfern die Haltung von Herdenschutzhunden zumutbar sei. Zudem könnten auch Flexinetze mit einer Zaunhöhe von 1,20 m aufgestellt werden; es seien insoweit keine Schwierigkeiten erkennbar. Die nicht näher begründete Schonzeitregelung (Nr. 10 Buchst. c) sei zu kurz bemessen, da die Aufzucht der Wölfe laut Wikipedia fünf Monate bis ein Jahr in Anspruch nehme. Die hinterbliebenen Jungtiere würden im Falle der Tötung der Elterntiere versterben. Auch sei die Tötung von Elterntieren eines Rudels nicht dazu geeignet, Schäden abzuwehren, da sich dann die hinterbliebenen Tiere verteilen und ihr Territorium erweitern würden. Allenfalls der Abschuss von Jungtieren wäre daher geeignet, die drohenden Schäden jedenfalls zu verringern, da das Wolfspaar zusammenbleiben würde und keinen Grund hätte, das Territorium zu erweitern. Mit dem in der Nr. 3 geregelten Radius von 5 km zum Rissort bestehe kein enger räumlicher Zusammenhang i. S. d. § 45a Abs. 2 BNatSchG. Bei einem höheren Radius als 1 km steige die Wahrscheinlichkeit, dass Wanderwölfe das Gebiet durchstreiften. Die Nebenbestimmung Nr. 7 verstoße gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG, da das Land Niedersachsen keine Gesetzgebungskompetenz in Sachen Artenschutzrecht habe. Der Antragsgegner habe lediglich den Artenschutz (und Tierschutz) einerseits und die Wirtschaft andererseits gegeneinander abgewogen. Es fehlten noch die Interessen/Belange Tierseuchenschutz (Auffressen erkrankter Tiere wie Wildscheine, welche an der Afrikanischen Schweinepest erkranken) und Waldschutz (Auffressen von Rehen etc., welche Verbissschäden verursachen und damit die Waldverjüngung verhindern). Der Wolf sei gerade in Dürre- und Hitzejahren für die Wälder vor Ort wichtig.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die "Allgemeinverfügung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 i.V.m. § 45a Abs. 2 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.V.m. § 28b Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG", Amtsblatt für den Landkreis Helmstedt vom 28.05.2025, Nr. 20/2025, Seiten 193 bis 225, wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er macht im Wesentlichen geltend: Ein ernster Schaden könne weiterhin prognostiziert werden. Seit dem 1. August 2025 sei es in Königslutter und Süpplingenburg erneut zu insgesamt sechs Rissereignissen gekommen, bei denen der Wolf als Verursacher ausgemacht worden sei und bei denen insgesamt elf Schafe getötet und vier verletzt worden seien. Zudem seien zwei Ziegen getötet und ein Pferd von einem Wolf verletzt worden. Die Zuordnung der Rissereignisse zu einem bestimmten Individuum sei bislang aber noch nicht möglich gewesen, da keine Ergebnisse der DNA-Proben vorlägen.
Die Nebenbestimmung in Nr. 9 der Allgemeinverfügung stelle hier gerade sicher, dass es keine zumutbare Alternative zur letalen Entnahme des Wolfs gebe, da diese nur nach einem weiteren Riss unter Überwindung des zumutbaren Herdenschutzes, der sich an dem Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf orientiere, vollzogen werden könne. Der Praxisleitfaden sehe ausdrücklich vor, dass im Einzelfall auch das tägliche Verbringen der Herde in Ställe eine Lösung sein könne, deren Zumutbarkeit zu prüfen sei (vgl. Nr. 3.2.3), sodass die in der Nr. 9 Buchst. b vorgesehene nächtliche Einstallung in Fällen, in denen die Handhabung von Flexinetzen jenseits der 90 cm bzw. 105 cm Höhe mit oder ohne Elektrifizierung als schwierig anzusehen sei, eine zumutbare Alternative darstelle. Andere zumutbare Alternativen seien in den von Nr. 9 Buchst. b erfassten Fällen hingegen nicht gegeben. Gerade bei Wanderschäfereien müsse die Umzäunung jeden Tag umgestellt werden, sodass die Verwendung von Zäunen mit einer Höhe von 120 cm und mehr nicht sinnvoll möglich sei, da die Zäune dann instabil würden. Auch könne der Einsatz von Herdenschutzhunden hier nicht als zumutbare Alternative angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller liege eine Alternative dann nicht vor, wenn sich diese nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe. Neben dem erheblichen finanziellen Aufwand entstünden insbesondere bei Wanderschäfereien, die zusätzlich Hütehunde einsetzen müssen, auch logistische und tierschutzrechtliche Problemfelder. Der gewählte Zeitraum in der Nr. 10 Buchst. c sei ausreichend lang bemessen, um zu verhindern, dass Jungtiere dadurch leiden oder gar sterben, dass die zu ihrer Aufzucht notwendigen Elternteile bejagt würden. Die Welpen würden zwischen Mitte April und Mitte Mai geboren. Die Säugezeit dauere ca. sechs bis acht Wochen. Nach der Säugephase würden die Welpen zunehmend selbständiger und zeigten eine zunehmende selbständige Nahrungsaufnahme. Nachdem die Jungtiere entwöhnt seien, würden auch untergebene Rudelmitglieder aus dem Wurf des Vorjahres zunehmend die Nahrungsversorgung durch Rückkehr zur Todesstelle und direkte Fütterung der Jungen übernehmen. Für das Monitoringjahr 2024/2025 seien rückwirkend insgesamt fünf Welpen bestätigt worden; zwar sei einer von ihnen im November 2024 tot aufgefunden worden. Die anderen Welpen seien jedoch in der Vergangenheit genetisch nachgewiesen worden; ab August 2025 habe es Sichtungen bzw. Fotofallenaufnahmen eines adulten/subadulten Wolfs gegeben. Damit seien die Elterntiere und so auch das männliche Elterntier nach Ablauf des gewählten Zeitraums für die Aufzucht der Welpen nicht mehr erforderlich, da es untergebene Rudelmitglieder gebe.
Der festgelegte Radius von 5 km um ein Rissereignis, das im Zusammenhang mit den unter Nr. 9 beschriebenen Bedingungen und innerhalb eines Monats nach Vorliegen des genetischen Nachweises des Wolfes GW3559m erfolgt sei, stelle mit hoher Wahrscheinlichkeit sicher, dass es sich eben um den Wolf GW3559m handele und erfülle damit die Voraussetzungen des § 45a Abs. 2 BNatSchG. Die Bestimmung des engen räumlichen Zusammenhangs sei auch im Zusammenhang mit der Regelung in Nr. 2 der Allgemeinverfügung zu sehen. Im Zusammenspiel dieser beiden Regelungen ergebe sich die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit.
Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten würden, Belange der Tierseuchenbekämpfung seien hier vorrangig, müsse beachtet werden, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass Raubtiere und Aasfresser bei der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest eine besondere Rolle spielten. Ein besonderer Vorteil durch die Anwesenheit des Wolfes in Bezug auf tierseuchenrechtliche Belange könne nicht gesehen werden, da ein Wolf ein Tier nie in dem Maße auffresse, dass nicht doch virushaltiges Material an Ort und Stelle verbleibe und sich somit im Anschluss weitere Wildschweine (ebenfalls Aasfresser) noch daran infizieren könnten. Der Ausfall eines einzelnen Tieres durch Entnahme habe ersichtlich keine Bedeutung für die Belange des Waldschutzes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft, da die von den Antragstellern eingelegten Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2025 wegen der vom Antragsgegner angeordneten sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Antragsteller sind als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da dem weiten Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (im Folgenden: BNatSchG) von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG unterfällt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 11 ff.; Beschluss vom 05.09.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 12).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Es bestehen zunächst aus formeller Sicht keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Ausführungen in der angegriffenen Allgemeinverfügung auf Seite 216 f. des Amtsblatts lassen in hinreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigung hat der Antragsgegner im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in formeller Hinsicht ausreichend damit begründet, dass die Gefahr des Eintritts ernster landwirtschaftlicher Schäden durch weitere Nutztierrisse mit einer Beteiligung des Wolfs GW3559m ein schnelles Handeln erfordert.
Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtbehelfs - hier der Widersprüche - in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und - in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Wenn sich bei der im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens von dem Ergebnis der vom Gericht durchzuführenden Interessenabwägung ab.
Gemessen daran überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
Der Antragsgegner hat die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme des Wolfs GW3559m auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG gestützt, mit dem Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b FFH-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Bei Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des Art. 12 FFH-Richtlinie (im deutschen Recht umgesetzt in § 44 BNatSchG), die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen diejenige Stelle der öffentlichen Verwaltung trifft, die darüber entscheidet (EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17-, juris Rn. 30). Deshalb müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannten Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-342/05 -, juris Rn. 25). Eine auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (EuGH, Urteil vom 10.10.2019, a.a.O., Rn. 41). Besteht über einzelne der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie geregelten Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nicht ohne weiteres in tatsächlicher Hinsicht Gewissheit, so hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls zu begründen und nachzuweisen, dass sie gegeben sind (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019, a.a.O., Rn. 45, 49-51, 66, 71). Wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Daten Ungewissheit darüber bleibt, ob die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie gegeben sind, ist von dem Erlass einer solchen Ausnahmeregelung abzusehen (EuGH, Urteil vom 10.10.2019, a.a.O., Rn. 66 zur Wahrung des günstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet). In diesem Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht liegt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung (BayVGH, Beschluss vom 23.05.2023 - 14 B 22.1696 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 12.04.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 22).
Der Wolf (canis lupus) unterfällt dem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dieses Verbot erfasst den von der Genehmigung betroffenen Wolfsrüden, weil er als Angehöriger der Art canis lupus Angehöriger einer besonders geschützten Art i. S. d. Gesetzes ist. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sind besonders geschützte Arten solche Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-ArtSchVO) die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2023/966 (ABl. L 133 vom 17.05.2023, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind. Canis lupus wird dabei in Anhang A und B der EG-ArtSchVO gelistet, sodass der Wolf zudem zu den streng geschützten Arten zählt (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG).
Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde von dem Tötungsverbot im Einzelfall unter anderem eine Ausnahme zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden zulassen. Die Ausnahme darf nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG allerdings nur dann zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen zur letalen Entnahme des Wolfs nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen dieser Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie weiter gehende Anforderungen enthält.
Der Tatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfordert nach der überzeugenden Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts nicht, dass es bereits zu dem Eintritt eines ernsten Schadens gekommen ist, sondern maßgeblich ist, ob ein solcher Schaden droht. Es ist also eine Gefahrenprognose erforderlich. Ferner ist für die Prüfung der Erheblichkeit des drohenden Schadens nicht von einem rein wirtschaftlich-monetären Schadensverständnis auszugehen. Denn die Regelung dient der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b FFH-Richtlinie, wonach Ausnahmen unter anderem vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum zugelassen werden können. Die Richtlinie trägt damit dem grundrechtlichen Schutz des Privateigentums im Unionsrecht Rechnung, sodass für § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG Entsprechendes zu gelten hat. Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der drohende Eigentumsschaden als ernst anzusehen ist, kann auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a, 3. Spiegelstrich Vogelschutzrichtlinie zurückgegriffen werden. Denn § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG dient auch der Umsetzung dieser Vorschrift, die zudem im Wesentlichen den gleichen Wortlaut hat wie Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b FFH-Richtlinie. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezweckt die Bestimmung der Vogelschutzrichtlinie nicht, die Gefahr von Schäden geringeren Umfangs abzuwenden; verlangt ist das Vorliegen von Schäden eines gewissen Umfangs. Ausgeschlossen ist eine Ausnahme vom europäischen Artenschutz somit, wenn lediglich geringfügige Schäden für Eigentumsgüter drohen. Es kommt aber nicht darauf an, dass der drohende Schaden eine betriebswirtschaftlich beachtliche Größenordnung erreicht, der den Gewinn der betroffenen Betriebe unter die Rentabilitätsschwelle drücken kann. Außerdem hat die an diesen rechtlichen Vorgaben auszurichtende Schadensprognose nicht schematisch zu erfolgen und hängt daher nicht pauschal von einer bestimmten Mindestzahl von Rissvorfällen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab. Erforderlich ist für die Schadensprognose vielmehr eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-342/05 - Rn. 40; Urteil vom 08.07.1987 - 247/85 -, juris Rn. 56; Nds. OVG, Beschluss vom 12.04.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 41 ff. unter Verweis auf Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris und vom 22.02.2019 - 4 ME 48/19 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Beschluss der Umweltministerkonferenz aus November 2024 Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, S. 17). Dabei muss nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts auch beachtet werden, ob die in der Vergangenheit erfolgten Rissereignisse den Schluss zulassen, dass bei dem Wolf, dessen Tötung genehmigt wird, der Angriff auf die betroffenen Nutztiere als erlerntes und gefestigtes Jagdverhalten anzusehen ist. Dies verbietet es, Rissereignisse in die Schadensprognose einzubeziehen, bei denen die Weidetiere dem Wolf schutzlos ausgeliefert waren. In diesem Fall wäre nämlich nicht auszuschließen, dass es sich bei dem Riss um ein Zufallsereignis handelt, bei dem ein oder mehrere Wölfe, die ansonsten ein unauffälliges Jagdverhalten zeigen, lediglich eine leichte Gelegenheit zum Beutemachen ausgenutzt haben. Das spricht dafür, dass ein Rissereignis nur dann in die Gefahrenprognose einbezogen werden kann, wenn für die betroffenen Nutztiere ein Mindestmaß an wolfsabweisendem Schutz gegeben war (Nds. OVG, Beschluss vom 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 11 und 17, juris; Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24, jeweils mit weiteren Nachweisen; a.A.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.07.2025 - 5 MB 8/25 -, juris Rn. 9, das als Prognosegrundlage alle Rissereignisse unabhängig von einem Überwinden von Herdenschutzmaßnahmen heranzieht). Es ist somit eine Gefahrenprognose erforderlich, die ausgehend von bereits erfolgten Rissvorfällen die Einschätzung rechtfertigt, dass ein Wolf, bei dem das Überwinden von Schutzvorkehrungen zum erlernten und gefestigten Jagdverhalten gehört, bei ungehindertem Geschehensfortgang in naher Zukunft eine größere Zahl von Nutztieren reißen und dadurch erhebliche Eigentumsschäden verursachen wird (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2022 - 5 B 294/22 -, juris Rn. 44).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei summarischer Prüfung erfüllt. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen die von dem Antragsgegner angestellte Schadensprognose, dass der Wolf GW3559m bei ungehindertem Geschehensfortgang in naher Zukunft weiterhin regelmäßig Nutztiere reißen und den betreffenden Weidetierhaltern erhebliche Eigentumsschäden zufügen wird.
Aus der Anlage 4 der Allgemeinverfügung ergibt sich, dass der Wolfsrüde GW3559m in der kurzen Zeitspanne zwischen August 2024 und Januar 2025 an mindestens acht Rissereignissen nachweislich beteiligt war, bei denen insgesamt 56 Schafe getötet und 39 verletzt worden sind. In vier Fällen (am 22. September 2024, am 25. September 2024, am 23. Oktober 2024 und am 27. Januar 2025), bei denen 17 Schafe getötet wurden, konnte mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Wolfsrüde GW3559m dabei einen 140 bis 150 cm hohen Festzaun ohne Strom sowie 95 bis 120 cm, 105 cm und 90 cm hohe stromführende Zäune (Flexinetz) überwunden hat, da die Herdenschutzzäune keine Beschädigungen aufwiesen und es keine Untergrabespuren gab. Bei diesen vier Rissereignissen war der sog. wolfsabweisende Grundschutz (auch "Mindestschutz" oder "Grundschutz") im Sinne der Richtlinie Wolf (Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Förderung der Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen, RdErl. d. MU v. 10.01.2025) vorhanden, da die Herdenschutzzäune die Anforderungen der Nr. 1 der Grundschutzanforderungen für die Gewährung von Billigkeitsleistungen an elektrifizierte Netzgeflecht- und Litzenzäune bzw. an nicht elektrifizierte Maschendrahtzäune oder Knotengeflechte (veröffentlicht auf der Internetseite der LWK: https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de) erfüllten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es für die Gefahrenprognose aber ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung, ob die von den Nutztierhaltern ergriffenen Schutzmaßnahmen die Voraussetzungen erfüllten, unter denen das Land Niedersachsen Billigkeitsregelungen zum Ausgleich von Schafsrissen zahlt (Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 97/20 -, juris Rn. 34). Entscheidend ist insoweit, dass die Schafe hier dem Wolf jedenfalls nicht völlig schutzlos ausgeliefert waren, sodass hier nicht von einem zufälligen Rissereignis ausgegangen werden kann, bei dem der Wolf lediglich eine für ihn sich zufällig ergebende leichte Gelegenheit genutzt hat, um Beute zu machen. Folglich rechtfertigen mindestens die vier von dem Antragsgegner herangezogenen Rissereignisse die Prognose, dass die Jagd auf eingezäunte Schafherden bei diesem Tier ein hinreichend erlerntes und gefestigtes Beuteverhalten darstellt und es diese auch künftig weiter praktizieren wird. Bei den anderen vier Rissereignissen (am 27. August 2024, am 12. September 2024, am 28. September 2024 und am 29. Oktober 2024) konnte aufgrund der erfolgten Herdenausbrüche im Nachgang nicht hinreichend sicher festgestellt werden, ob der wolfsabweisende Grundschutz vorhanden war, da die stromführenden Zäune beschädigt waren und stellenweise nicht mehr die erforderliche Mindesthöhe aufwiesen. Daher ließe sich im Nachgang nicht mehr sagen, ob der Wolf vor dem Herdenausbruch den in diesem Zeitpunkt womöglich noch intakten Herdenschutzzaun überwunden hat. Jedenfalls wurden bei dem Rissereignis am 29. Oktober 2024 (32 getötete Schafe) auch innerhalb der Umzäunung tote Nutztiere aufgefunden, was dafür spricht, dass der Wolf den stromführenden Zaun erneut überwunden hat. Bei den seit dem 27. Januar 2025 auf dem Gebiet des Landkreises Helmstedt verzeichneten Nutztierrissen (6. Februar, 12. Februar, 16. März, 17. Juli, 1. August, 3. August, 6. August, 19. August, 25. August, 6. September und 24. September) konnte bislang nur der Riss am 19. August 2025 dem Individuum GW3559m sowie der Riss vom 6. Februar 2025 dem Wolfsindividuum GW4616f nach den vom Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz veröffentlichten Erkenntnissen (www.umweltkarten-niedersachsen.de, abgerufen am 09.10.2025) zugeordnet werden. Aber auch wenn bislang noch nicht positiv festgestellt wurde, dass der Wolf GW3559m auch für die anderen Nutztierrisse als Verursacher in Betracht kommt, kann daraus noch nicht gefolgert werden, dass dieser sein bereits zuvor verfestigtes Jagdverhalten wieder aufgegeben hat und es in absehbarer Zeit keine weiteren durch ihn drohenden Nutztierrisse mehr geben wird. Die Kammer sieht es als naheliegend an, dass der Wolfsrüde als eines der beiden Elterntiere seines Rudels an diesen Vorfällen in dem von dem Rudel besetzten Territorium A-Stadt zumindest beteiligt war, auch wenn hierfür ein eindeutiger Nachweis (noch) nicht vorliegt. Für die Prognose, dass es ohne eine Tötung des Wolfs GW3559m zu weiteren erheblichen Rissschäden kommen wird, spricht auch, dass Wölfe Rudeltiere sind, für die ein soziales Leben eine große Rolle spielt. Die Möglichkeit, dass der Wolfsrüde in seinem Rudel das erlernte und gefestigte Beuteverhalten an andere Wölfe weitergibt, hat sich hier aller Voraussicht nach bereits realisiert. Hierfür sprechen jedenfalls die Indizien, dass bei den Rissereignissen vom 6. November 2024 und 6. Februar 2025 die Beteiligung der Fähe GW3658f und des juvenilen Wolfs GW4616f nachgewiesen werden konnte. Ist somit die Annahme gerechtfertigt, dass das Eindringen in eingezäunte Schafherden ein erlerntes und gefestigtes Jagdverhalten des Wolfsrüden darstellt, das dieser möglicherweise auch an seine Nachkommen weitergibt, so stellt die Tötung des Tieres ein geeignetes Mittel für die Abwendung des drohenden erheblichen Schadens dar (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.06. 2020 - 4 ME 97/20 -, juris Rn. 36).
Der ernste landwirtschaftliche Schaden ergibt sich hier aus der nachvollziehbaren Schätzung des Antragsgegners, der den verursachten wirtschaftlichen Schaden durch die in kurzer Zeit erfolgten Risse, die dem Wolf GW3559m zugeordnet werden konnten, auf insgesamt 39.000,00 Euro angenommen und zutreffend darauf abgestellt hat, dass bei einer Fortführung der Risstätigkeit in kurzen zeitlichen Abständen der dann eintretende Schaden für die beiden in dem Gebiet des Antragsgegners ansässigen Haupterwerbstierhalter ersichtlich nicht geringfügig ist, sondern die Schwelle zu einem ernsten Schaden überschreitet. Im Übrigen ist hier auch aufgrund der festgestellten Übertötung von 32 Schafen derselben Herde bei dem Rissvorfall am 29. Oktober 2024, bei dem zusätzlich 29 Schafe verletzt wurden und 28 als verschollen gelten, davon auszugehen, dass hier ein ernster landwirtschaftlicher Schaden droht. Dabei handelte es sich nach den Feststellungen des Antragsgegners auch um die Nutztiere eines landwirtschaftlichen Betriebs. Für die Schadensprognose unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob auch in allen Fällen von Nutztierrissen ausreichende Herdenschutzzäune vorhanden waren, da die Anforderungen an den Herdenschutz erst bei der Prüfung zumutbarer Alternativen zu berücksichtigen sind (Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 28 sowie Beschluss vom 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 17-19).
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sich die verbliebenen Jungtiere im Falle der Tötung des Wolfsrüden verstreuen und damit ihr Territorium erweitern würden, was wiederum zu höheren Schäden bei Nutztieren führen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die meisten Jungtiere das Elternterritorium ohnehin in einem Alter von zehn bis 22 Monaten verlassen, um sich ein eigenes Territorium sowie einen Paarungspartner zu suchen. Nur in wenigen Fällen bleiben die Jungtiere deutlich länger (vier bis fünf Jahre) im Elternterritorium (https://www.wolfsmonitoring.com/biologie-und-lebensweise/reproduktion, abgerufen am 07.10.2025).
Zumutbare Alternativen, die in gleicher Weise wie die Ausnahme von dem Tötungsverbot geeignet sind, den drohenden erheblichen Schaden abzuwenden, sind hier nicht erkennbar.
Die Einschränkung in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG trägt den Regelungsvorgaben des Art. 9 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie und Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie Rechnung, die zum Ausdruck bringen, dass eine Verbotsausnahme nur in Frage kommt, wenn es keine "anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie ist insoweit auch auf die nach Anhang V der Richtlinie geschützten Arten über die darin in Bezug genommenen Art. 14 und 15 anwendbar. Hiermit übereinstimmend etabliert § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn. 74; Müller-Walter in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl., BNatSchG § 45 Rn. 16), dem nur entsprochen wird, wenn die Ausnahme alternativlos ist. Während die "Nullvariante" von vornherein nicht als zumutbare Alternative zu betrachten ist, muss doch stets geprüft werden, ob die in Rede stehende Handlung oder Maßnahme nicht in einer Weise verwirklicht werden kann, die keine oder zumindest geringere Beeinträchtigungen geschützter Arten mit sich bringt (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2025, BNatSchG § 45 Rn. 29). Im Ergebnis wirkt sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzend auf das zumutbare Maß der Vermeidungsanstrengungen aus. Was aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht realisierbar ist, kann einem Vorhabenträger auch nicht abverlangt werden. Die Durchführung einer prinzipiell realisierbaren Alternative ist nicht mehr zumutbar, wenn sie einem Vorhabenträger Opfer abverlangt, die in keinem Verhältnis zu dem sich damit verbindenden Gewinn für die Natur stehen; in diesem Zusammenhang können auch finanzielle Gründe zur Unzumutbarkeit einer Alternative führen (Nds. OVG, Beschluss vom 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 31). Bei der Alternativenprüfung handelt es sich im Ergebnis um eine Erforderlichkeitsprüfung. Danach darf kein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung stehen (andere z. B. nichtletale Vergrämungsmöglichkeiten). Erforderlich ist zudem nur, was im Hinblick auf den Zweck der Maßnahme unbedingt getan werden muss (Müller-Walter in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl., BNatSchG § 45 Rn. 16, 17).
Als Mindestanforderung für die Alternativenprüfung hat das Nds. Oberverwaltungsgericht gefordert (vgl. z.B. Beschluss vom 12.04.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 25), dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu in dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen und im August 2024 ergänzten Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) ergeben. Die in dem Leitfaden erarbeiteten Erkenntnisse geben den aktuellen Stand der Wissenschaft wieder. Dort heißt es zur Alternativenprüfung bei Schafen und Ziegen (a.a.O., S. 25 f.):
"3.2.4.1. Schafe und Ziegen (auch Lamas, Alpakas)
Mobile Zaunanlagen
Schafe und Ziegen sind die in Deutschland mit Abstand am häufigsten durch Wölfe getöteten Nutztiere. BfN und DBBW empfehlen daher derzeit einen Schutz dieser Weidetiere durch Elektrozäune mit u.a. den nachfolgenden Anforderungen:
mind. 120 cm Höhe, straff gespannt und bodenbündiger Abschluss (Netzzaun) bzw. unterster Draht/Litze bei max. 20 cm;
niedrigere Netzzäune (>= 90 cm) können durch eine zusätzliche oder integrierte Breitbandlitze auf 120 cm Höhe aufgestockt werden; alternativ können sie auch in Kombination mit Herdenschutzhunden (siehe Einsatz von Herdenschutzhunden zur Weidetiersicherung) eingesetzt werden.
Draht-/Litzenzäune sollten aus mind. fünf Drähten/Litzen bestehen (Abstand vom Boden 20, 40, 60, 90, 120 cm).
Einsatz von Herdenschutzhunden zur Weidetiersicherung
Eine weitere Möglichkeit zur Abwendung von Wolfsübergriffen auf Weidetiere ist die Kombination des Einsatzes von Elektrozäunen und von Herdenschutzhunden. Insbesondere bei der Verwendung von Elektronetzen bzw. Litzenzäunen von weniger als der von den Ländern jeweils empfohlenen Höhe hat sich der zusätzliche Einsatz von Herdenschutzhunden bewährt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Hunderasse und nicht jeder Hund für den Einsatz geeignet ist und Hunde und Halter*in einer umfangreichen Ausbildung bedürfen.
Angesichts des hohen Grads an Freizeitnutzung der Landschaft (u.a. Spaziergänger*innen, Jogger*innen, Mountainbiker*innen) und des hohen Anteils an Bissvorfällen durch Hunde in Deutschland kommen als Herdenschutzhunde i.d.R. keine Hunderassen in Betracht, die nach den einschlägigen Verordnungen in den einzelnen Bundesländern als Kampfhunde oder gefährliche Hunde gelten. Darüber hinaus sollten daher für einen wirksamen Einsatz von Herdenschutzhunden - unabhängig von der verwendeten Rasse - nach Möglichkeit nur geeignete, speziell ausgebildete und geprüfte bzw. zertifizierte Herdenschutzhunde ohne unangemessene Aggression gegenüber Menschen eingesetzt werden. Die Verwendungsprüfung sollte auf der Grundlage definierter Prüfkriterien oder definierter Zertifizierungen der Länder erfolgen. Hierfür ist langfristig eine Standardisierung auf Bundesebene anzustreben. Ob Herdenschutzhunde eine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH Richtlinie und somit eine zumutbare Alternative im Sinne der nationalen Regelung des § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG darstellen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Nachtpferche, Behirtung
Im Einzelfall kann auch das tägliche Verbringen der Herde in Nachtpferche, Ställe sowie eine Behirtung eine Lösung sein, deren Zumutbarkeit zu prüfen ist.
Festzaunanlagen
Eine weitere Möglichkeit zur Abwendung von Wolfsübergriffen sind ausreichend hohe Festzäune mit Untergrabungs- und Überkletterschutz.
[...]
Da es mit elektrischen Zäunen gute und einfachere Alternativen gibt, kommen Festzäune als zumutbare Alternative außer bei Gehegewild (s. C 3.2.4.2) i.d.R. jedoch nur im Rahmen der Umrüstung bereits bestehender Festzaunanlagen in Betracht. Festzaunanlagen sind zudem aus Sicht der gewünschten Offenhaltung der Landschaft für Wildtiere grundsätzlich problematisch."
Die Begründung der Allgemeinverfügung berücksichtigt die fachlichen Anforderungen in einem ausreichenden Maße. Die Kammer teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass Vergrämungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend sind und auch das Einfangen des Wolfs und seine dauerhafte Haltung in einem Gehege nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Antragsgegners kein geeignetes milderes Mittel darstellt, da davon auszugehen ist, dass freilebende Wölfe sich an ein Leben in Gefangenschaft nicht anpassen können (vgl. auch Praxisleitfaden Wolf, Ziffern 3.2.1 und 3.2.2, S. 24).
In der Verbesserung der Einzäunung der Schafe durch die Nutztierhalter kann hier keine gleich geeignete Alternative zu der Ausnahmegenehmigung für die Tötung des Wolfs gesehen werden. Zwar hat der Wolfsrüde bislang - jedenfalls nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Kammer - noch keine Schafe unter Umgehung des für einen optimalen Herdenschutz nach dem Praxisleitfaden Wolf empfohlenen stromführenden Zauns von mindestens 120 cm Höhe überwunden. Allerdings hat er bereits stromführende Zäune mit einer Höhe von 90 cm bis 120 cm und einen 140 bis 1,50 cm hohen Festzaun ohne Strom überwunden, sodass auch eine durchgängige Erhöhung der eingesetzten Elektrozäune auf 120 cm keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass der Wolf entsprechend optimierte Einzäunungen künftig nicht mehr für die Jagd auf Schafe überspringen wird. Im Übrigen ist hier ohnehin zu beachten, dass der Wolf erst dann entnommen werden darf, wenn er Weidetiere gerissen hat, die mit einem elektrifizierten Flexinetz mit einer Höhe von mindestens 120 cm geschützt waren (siehe Nr. 9 Buchst. a der Allgemeinverfügung) oder aber, wenn niedrigere Netzzäune aus Praktibilitätsgründen (z.B. bei Wanderschäfereien) eingesetzt worden sind und eine nächtliche Einstallung der Weidetiere erfolgt ist. Aus diesem Umstand ergibt sich dann zweifelsfrei, dass es an einer zumutbaren Alternative fehlt.
Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, dass die zusätzliche Anschaffung von Herdenschutzhunden hier eine zumutbare Alternative darstelle, teilt die Kammer dies nicht, da Herdenschutzhunde vor dem Einsatz zum Herdenschutz zunächst zeitaufwendig ausgebildet werden müssten (Praxisleitfaden Wolf, Ziffer 3.2.4.1, S. 26), um hier insbesondere auch die von dem Antragsgegner nachvollziehbar angeführte Problematik von Konflikten zwischen den Herdenschutzhunden und den Spaziergängern, Joggern, Radfahrern, mitgeführten Hunden usw. möglichst zu vermeiden, und hier ein zügiges Handeln zur Abwehr des drohenden Schadens geboten ist (Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 31; vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 19.06.2025 - 8 B 16/25 -, juris Rn. 25). Der Antragsgegner hat deshalb auch nachvollziehbar dargelegt, dass in Situationen, in denen Schutzzäune mit einer Höhe von mindestens 120 cm nicht möglich bzw. praktikabel ist wie z.B. bei der Wanderschäferei, der zumutbare Herdenschutz alternativ über eine nächtliche Einstallung hergestellt werden kann.
Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG ferner nur dann zugelassen werden, wenn sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Wie sich aus der Allgemeinverfügung des Antragsgegners ergibt, leben allein in Niedersachen 56 Wolfsrudel, was bei einer durchschnittlichen Geburtenrate von Wölfen von 6,1 etwa 366 Welpen im Jahr entspricht. Dass die Entnahme eines einzelnen Wolfs zu einer nennenswerten Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population führen könnte, erscheint angesichts dieser Zahlen ausgeschlossen.
Die streitgegenständliche artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist darüber hinaus auch mit den unter Nr. 3 und Nr. 4 getroffenen Regelungen zu den zeitlichen und örtlichen Eingrenzungen und der Möglichkeit, einen weiteren Wolf des Rudels zu töten, nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Der Antragsgegner hat die in der Nr. 3 und Nr. 4 enthaltenen Regelungen, dass der Wolfsrüde GW3559m nur innerhalb eines zeitlichen (ein Monat ab Rissereignis) und räumlichen Geltungsbereichs (5 km Radius um ein Rissereignis) getötet werden darf und dass nach dem Abschuss eines Wolfs, bei dem es sich nachweislich nicht um den Wolf GW3559m gehandelt hat, ein weiterer Wolf unter erneuter Einhaltung der dafür geltenden Voraussetzungen getötet werden darf, auf § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gestützt. Danach gilt § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG mit der Maßgabe, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/10899, S. 10) erlaubt § 45a Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich nicht nur die Entnahme des als Schadensverursacher identifizierten Wolfsindividuums, sondern auch, soweit der schadensverursachende Wolf wegen des Fehlens besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (z.B. eine besondere Fellzeichnung) nicht abschließend identifiziert und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden kann werden kann, eine Entnahme (irgend-)eines Wolfes, sofern sich die Ausnahmezulassung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Wolfsindividuum bezieht, von dem weitere Nutztierrisse drohen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.04.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 51 ff.).
Diese Voraussetzung liegt hier vor, da nach den Feststellungen des Antragsgegners der Wolf GW3559m nicht anhand besonderer äußerer Merkmale in der Landschaft eindeutig erkannt werden kann.
Erlaubt ist der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels aber nur in einem sowohl räumlich als auch zeitlich engen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass, wenn nicht mit absoluter Sicherheit, so doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit derjenige Wolf getötet wird, der für die Nutztierrisse auch verantwortlich ist. Entsprechend ist es Aufgabe der Naturschutzbehörde, sowohl den zeitlichen als auch den räumlichen Zusammenhang so zu bestimmen, dass eine entsprechende Prognose fachlich gerechtfertigt ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 40). Laut dem Praxisleitfaden Wolf muss die räumliche Beschränkung den Bezug zu den bereits stattgefundenen Rissen herstellen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern, dass Wölfe eines anderen Rudels oder rudelfremde Einzeltiere entnommen werden, sodass der Abschuss gewöhnlich am Ort des Risses oder in seinem unmittelbaren räumlichen Umfeld erfolgen muss, wobei das Territorium des Wolfsrudels die Grenze des möglichen Entnahmegebietes darstellt. Hintergrund ist der Gedanke, dass der Wolf, der sich (erneut) den betroffenen Weidetierhaltungen nähere, voraussichtlich das schadensstiftende Exemplar sei (S. 22). Offen ist, ob dieser Umkreis nach Metern oder Kilometern bemessen sein muss (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, UmweltR, BNatSchG, § 45a Rn. 18.). Der gewählte zeitliche Zusammenhang müsse erlauben, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass ein Wolf, der in diesem Zeitraum im räumlichen Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung angetroffen wird, auch der Verursacher der letzten dokumentierten Rissereignisse ist (Praxisleitfaden Wolf, S. 22).
Nach diesen Maßstäben ist hier davon auszugehen, dass ein solcher enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang ausreichend von dem Antragsgegner bestimmt worden ist. Es ist daher anzunehmen, dass sich die angefochtene Ausnahmegenehmigung noch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Wolfsindividuum bezieht, von dem weitere Nutztierrisse drohen.
Der Antragsgegner ist bei der Bestimmung des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs von den im Praxisleitfaden Wolf enthaltenen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgegangen, dass es eine signifikante Häufung erneuter Übergriffe in einem nahen Umkreis zeitnah nach einem Übergriff gibt, das Risiko eines erneuten Angriffs durch Wölfe nach einem Rissvorfall daher am höchsten ist. Unter Zugrundelegung der bestehenden erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass ein innerhalb von drei Wochen nach dem Nutztierrissereignis in einem Radius von einem Kilometer um den Ort des Rissvorfalls herum angetroffener Wolf dasjenige Tier ist, das für den Angriff verantwortlich bzw. daran beteiligt war und sich dort aufhält, um erneut Weidetiere zu reißen (Praxisleitfaden Wolf, S. 30), sind für die Kammer keine begründeten Einwände ersichtlich, die gegen die Annahme des Antragsgegners sprechen könnten, dass die Erhöhung des Radius um vier Kilometer und die Erhöhung der zeitlichen Spanne um eine Woche immer noch die hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass es sich bei dem dort angetroffenen Wolf um dasjenige Tier handelt, das für den Angriff verantwortlich bzw. daran beteiligt war. Es handelt sich dabei zunächst um eine Zeitspanne, innerhalb derer es laut einer vom Nds. Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. April 2024 (Az.: 4 ME 73/24, juris Rn. 55 ff.) herangezogenen, in 2010 veröffentlichen Studie aus Schweden ("Predictability of repeated carnivore attacks on livestock favours reactive use of mitigation measures") immer noch zu einem erneuten Angriff auf die vom ersten Riss betroffenen Weidetiere kommen kann. Danach hätten sich 30 % der erneuten Angriffe in der ersten Woche nach der ersten Attacke ereignet und 60 % innerhalb von fünf Wochen. Zudem ist angesichts des bereits in 2024 bestätigten Territoriums, in dem der Wolfsrüde GW3559m auch in 2025 nachgewiesen wurde, aufgrund der Gebietstreue eines Wolfsrudels mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Wolf, der im räumlichen Radius von 5 km um ein Rissereignis herum angetroffen wird, zu den Mitverursachern des Risses gehört und es sich bei diesen nicht etwa um einen zufällig durchziehenden Wolf handelt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 05.10.2020 - 5 B 2442/20 -, V.n.b.). Angesichts einer Größe von etwa 150 bis 200 km2 eines Wolfsterritoriums (www.deutschewildtierstiftung.de/wildtiere/wolf, abgerufen am 07.10.2025) spricht auch die von der Ausnahmegenehmigung erfasste Fläche von 78,54 km2 nicht dafür, dass es innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs von vier Wochen nach dem Rissereignis eine mehr als nur geringe Wahrscheinlichkeit dafür gibt, dort einen nicht am Riss beteiligten, zufällig durch das Territorium des hier betroffenen Wolfsrudels durchziehenden Wolf anzutreffen und abzuschießen. Zuletzt hat der Antragsgegner mit den in den Nrn. 3 und 4 enthaltenen Regelungen auch festgelegt, dass vor einer weiteren Entnahme eines Wolfs überprüft werden soll, ob es sich bei dem getöteten Individuum um den Wolf GW3559m handelt; nur wenn dies nicht der Fall sein sollte, es aber weiterhin zu Nutztierrissen unter Überwindung des zumutbaren Herdenschutzes kommt, darf ein weiterer Wolf unter den oben näher genannten Voraussetzungen getötet werden.
Die Ausnahmegenehmigung ist ermessensfehlerfrei getroffen worden. § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG eröffnet der zuständigen Behörde ein Ermessen. Wird eine Behörde gesetzlich ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, dann ist diese Ermessensentscheidung gem. § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Das Gericht darf nur Ermessensfehler kontrollieren. Vorliegend sind solche Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die konkrete Einzelmaßnahme ist verhältnismäßig und leidet an keinem Abwägungsdefizit. Soweit die Antragsteller die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Hinblick auf die Belange des Tierseuchenschutzes und Waldschutzes vermissen, sind sie auf die Ausführungen auf den Seiten 10 und 11 der Antragserwiderung vom 27. August 2025 zu verweisen (§ 114 Satz 2 VwGO). Dass der Antragsgegner dabei die wirtschaftlichen Belange in den Vordergrund stellt, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG gerade auf die Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden bei den betroffenen Tierhaltern abzielt.
Im Hinblick auf die übrigen Nebenbestimmungen der Allgemeinverfügung (mit Ausnahme der Nr. 7) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Erfolgsaussichten der Antragsteller sind bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen im Hauptsacheverfahren anzusehen, soweit sie die in der Nr. 7 der Allgemeinverfügung geregelte Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Verwendung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik angreifen. Allerdings ergibt die hier vorzunehmende Folgenabwägung insoweit nicht, dass die den Antragstellern bei Unterbleiben der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung drohenden Nachteile für den Fall, dass sie mit der in der Hauptsache noch zu erhebenden Klage später ganz oder teilweise Erfolg hätten, die Nachteile überwiegen, die im umgekehrten Fall mit einer ihrem Antrag entsprechenden einstweiligen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Nr. 7 der Allgemeinverfügung einhergingen.
Der Antragsgegner hat die Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Verwendung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik auf § 24 Abs. 2 NJagdG gestützt. Danach kann die Jagdbehörde zur Nutzung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik unter Beachtung des Artikels 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes (BJagdG), der beim Erlegen von Wild aller Art die Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, grundsätzlich verbietet, für eine nach diesem Gesetz zulässige Jagd auf Tiere, die in Anhang IV oder V der FFH-Richtline aufgeführt sind, zulassen. Diese Vorschrift ist nach § 28b Abs. 1 NJagdG für die Jagd auf Wölfe anwendbar.
Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass sich mit der Aufnahme des Wolfs (canis lupus) in die Liste der nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten (§ 5 Satz 1 Nr. 6 NJagdG) nichts an seinem Schutzstatus geändert hat; das europarechtlich vorgegebene Schutzsystem ist weiterhin vollumfänglich zu beachten, sodass eine reguläre Bejagung des Wolfs nach wie vor nicht möglich ist. Das NJagdG sieht keine reguläre Jagdzeit für den Wolf vor, sodass für diesen eine ganzjährige Schonzeit gilt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Daher knüpft § 28b Abs. 2 Satz 1 NJagdG auch ausdrücklich an das Vorliegen einer vollziehbaren naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 ggfs. in Verbindung mit § 45a Abs. 2 BNatSchG an.
Da die erteilte Ausnahmegenehmigung zur Tötung des Wolfs voraussichtlich rechtmäßig ist (vgl. oben), ist die Erlegung des Wolfs hier unter Verwendung der Nachtsicht- und Nachtzieltechnik nach den Regelungen des NJagdG zulässig.
Soweit die Antragsteller einwenden, dass die von dem Antragsgegner hierfür herangezogenen Vorschriften des Landesrechts wegen Verstoßes gegen Art. 72 Abs. 1 i. V. m. Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GG nichtig seien, weil es sich dabei um "gesonderte[s] Artenschutz(jagd)recht" handele, der Bund in § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG eine erschöpfende Regelung mit Sperrwirkung für die Länder getroffen und das Land Niedersachsen mit der Vorschrift des § 28b NJagdG somit den ihm eröffneten Ermächtigungsrahmen überschritten habe, rechtfertigt dies im Ergebnis nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Kern geht es dabei um die Frage, wie die Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 ("Jagdwesen") und Nr. 29 GG ("Naturschutz und Landschaftspflege" sowie das von der Abweichungskompetenz der Länder ausgenommene "Recht des Artenschutzes") voneinander abzugrenzen sind, ob es sich also um die Aufnahme des Wolfs in die Liste der dem nach Jagdrecht der Länder unterliegenden Tierarten letztlich um eine Regelung des Naturschutzes handelt. Es ist umstritten, ob es neben dem in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GG genannten Artenschutzrecht, das der Landesgesetzgebung weitgehend entzogen ist, ein davon abzugrenzendes jagdrechtliches Artenschutzrecht gibt, welches die Länder dazu befugt, im Rahmen ihrer für das Jagdrecht bestehenden Gesetzgebungskompetenzen eigene, spezifisch jagdrechtliche Regelungen zu erlassen, die auch von den naturschutzrechtlichen Artenschutzregelungen abweichen können (Brüggeshemke, Nds.VBl 2023, 129, 134 ff. mit Verweis auf die vielfältigen dazu vertretenen Auffassungen). Wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens und seiner nur begrenzenten Erkenntnismöglichkeiten können schwierige Rechtsfragen weder vertieft noch abschließend geklärt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.01.1999 - 3 B 2861/97 -, juris Rn. 4), sodass die Kammer diese Frage hier offenlässt. Die Rechtmäßigkeit der o.g. Regelungen ist weder offensichtlich rechtswidrig noch offensichtlich rechtmäßig. Die Prüfung muss dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben. Allerdings sprechen die sonstigen Umstände des Falles hier jedenfalls dafür, dass im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug der Nr. 7 der Allgemeinverfügung das Suspensivinteresse der Antragsteller insoweit überwiegt. Zum einen wird mit der Verwendung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik die Schutzintention des besonderen Artenschutzrechts verstärkt, nämlich dass sich die letale Entnahme mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit auf ein Wolfsindividuum beziehen muss, von dem weitere Nutztierrisse drohen. Sie dient damit auch gerade der Umsetzung der in der Nr. 2 der Allgemeinverfügung geregelten Pflicht, den hier von der Ausnahmegenehmigung erfassten Wolfs mittels Beobachtung von sozialen Interaktionen innerhalb des Rudels als Leittier festzustellen. Da der Wolf - darauf weist der Antragsgegner zutreffend hin - überwiegend in der Dämmerung und in der Nacht aktiv ist, wäre die Umsetzung dieser Verpflichtung sonst kaum noch möglich. Zum anderen ist es auch aus Tierschutzgründen - wie der Antragsgegner darüber hinaus zutreffend ausführt - wichtig, dass Schüsse bei abnehmenden Lichtverhältnissen genau angetragen werden können, um einen sofort tödlichen Schuss zu gewährleisten und dadurch zu vermeiden, dass der Wolf unnötigen Verletzungen oder Leiden ausgesetzt wird. Dem kann durch die Verwendung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik Rechnung getragen werden.
Schließlich besteht an der sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigung ein besonderes öffentliches Interesse. Die Ausnahmegenehmigung ist lediglich bis zum 31. Dezember 2025 befristet und die Nutztierrisse in dem von der Allgemeinverfügung umfassten Gebiet, die dem Wolf zuzurechnen sind, halten nach wie vor an. Daher besteht ein erhebliches, über den Erlass der Ausnahmegenehmigung selbst hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse daran, zuvor und ohne zeitliche Verzögerung durch das Widerspruchsverfahren durch die letale Entnahme des Wolfs den Eintritt eines ernsten landwirtschaftlichen Schadens verhindern zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.2.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Nach der Ziff. 1.2.2 liegt der Streitwert bei Verbandsklagen zwischen 15.000 und 60.000 Euro und richtet sich nach den Auswirkungen der Entscheidung auf die vertretenen Interessen. Die Kammer hält hier eine Orientierung an der unteren Grenze des regelmäßig anzunehmenden Streitwertes bei Verbandsklagen für angemessen und folgt insoweit der bisherigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts zu Ausnahmegenehmigungen für die letale Entnahme eines Wolfs (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.04.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 65). Da es sich hier nur um eine Ausnahmegenehmigung handelt, die sich in erster Linie auch nur auf einen einzelnen Wolf bezieht, setzt die Kammer den Betrag von 15.000,00 Euro lediglich einmal an. Eine Halbierung des Streitwertes ist nicht vorzunehmen, da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 05.09.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 42).