Art. 8 AÖGWAbk - Haushaltswirtschaft (1)
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
- Redaktionelle Abkürzung
- AÖGWAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
Nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 i. V. m Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. November 2022/20. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 4) tritt dieses Abkommen am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Die Akademie ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Prüfungsberichte sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Akademie, der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums sowie den für das Gesundheitswesen und den für Finanzen zuständigen Ministerinnen und Ministern bzw. Senatorinnen und Senatoren der an dem Abkommen beteiligten Länder zuzuleiten.