§ 2a NGVFG - Organisationspauschale für Bürgerbusvereine
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
- Amtliche Abkürzung
- NGVFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100
(1) 1Eingetragene Vereine, die entsprechend ihrem Satzungszweck Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) oder Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrern in Niedersachsen anbieten, erhalten zur Finanzierung ihres Organisationsaufwands erstmals für das Jahr 2024 und danach für jedes Kalenderjahr eine Pauschale. 2Sie beträgt 5 500 Euro für jeden in Satz 1 genannten Verein und wird auf Antrag für das jeweils vergangene Kalenderjahr gewährt.
(2) 1Eingetragene Vereine, die entsprechend ihrem Satzungszweck Personenverkehr nach § 50 PBefG zur Verwirklichung der in § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes genannten Ziele mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrern in Niedersachsen anbieten und dabei barrierefreie Fahrzeuge einsetzen sowie mit festen Bedienzeiten für die Allgemeinheit zugänglich sind, erhalten zur Finanzierung ihres Organisationsaufwands erstmals für das Jahr 2024 und danach für jedes Kalenderjahr eine Pauschale. 2Sie beträgt 5 500 Euro für jeden in Satz 1 genannten Verein und wird auf Antrag für das jeweils vergangene Kalenderjahr gewährt.