Art. 2 AVBeantwG - Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beantwortung von Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen durch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Redaktionelle Abkürzung
- AVBeantwG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Dem § 32 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird der folgende Absatz 9 angefügt:
"(9) 1Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Versorgungseinrichtung zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über
- 1.
die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
- 2.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber
eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. 2Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 3Die Versorgungseinrichtung erhält für jede auf der Grundlage des Satzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. 4Abweichend von Satz 3 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben."