Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.11.2025, Az.: 14 U 66/25
Keine Geltung besonderer Sorgfaltspflichten bei Abbruch eines Spurwechsels; Kein Vorliegen eines eigenen, neuen Spurwechsels bei Abbruch eines Spurchwechsels; Rücklenkbewegung nach einem abgebrochenen Spurwechsel als Weiterfahrt auf dem ursprünglich befahrenen Fahrstreifen; Kein Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.11.2025
- Aktenzeichen
- 14 U 66/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 27483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2025:1105.14U66.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 22.04.2025 - AZ: 3 O 199/24
Rechtsgrundlagen
- $ 7 Abs. 5 StVO
- § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO
Fundstelle
- zfs 2026, 12-16
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Abbruch eines Spurwechsels stellt keinen eigenen, neuen Spurwechsel dar, sodass die bei einem Spurwechsel nach § 7 Abs. 5 StVG zu beachtenden Sorgfaltspflichten nicht gelten.
- 2.
Die Rücklenkbewegung nach einem abgebrochenen Spurwechsel stellt eine Weiterfahrt auf dem ursprünglich befahrenen Fahrstreifen dar, wenn der bisherige Fahrstreifen noch nicht vollständig verlassen wurde.
- 3.
Der besondere Schutz aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO umfasst den Verkehr auf der anderen, nicht jedoch rückwärtigen Verkehr auf der eigenen Fahrspur.
- 4.
Der auf demselben Fahrstreifen hinterherfahrende Verkehr ist kein "anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.04.2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (3 O 199/24) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.622,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft einen Anspruch der ... Versicherung AG nach Leistung aufgrund eines Kfz Kaskoschaden geltend, der aus einem Verkehrsunfall resultiert, der sich am 03.04.2021 auf der A7 in Fahrtrichtung ... bei Kilometer 118,374 (...) ereignet hat und an dem der Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., der am Unfalltag von dem Zeugen ... geführt wurde, sowie der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherte und von dem Beklagten zu 2) geführte PKW Audi, amtliches Kennzeichen ..., beteiligt waren. Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig (11.244,01 €).
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 2) sei mit überschießender Geschwindigkeit an den Zeugen ... herangefahren und habe die Lichthupe betätigt. Er habe versucht, sich an dem Fahrzeug vorbeizuzwängen, und letztlich dadurch den Unfall verursacht.
Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, der klägerische Pkw habe den Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur bereits vollständig vollzogen, als der Beklagte zu 2) zum Überholvorgang angesetzt habe. Es habe keinen Grund dafür geben, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge ..., erneut auf die linke Spur gewechselt sei. Es habe keinen Pkw gegeben, der durch einen Fahrstreifenwechsel von der rechten auf die mittlere Spur den Fahrer des Pkw der Klägerin dazu gezwungen hätte; der Unfall sei für den Beklagten zu 2) unabwendbar gewesen.
Das Landgericht hat mit am 17.04.2025 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe der zuerkannte Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.
Die Voraussetzung des § 7 StVG lägen für beide Parteien vor; eine Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG sei für den Beklagten zu 2) nicht gegeben. Dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Demnach sei es den Beklagten nicht gelungen, darzulegen, dass der Beklagte zu 2) nicht gedrängelt habe und der Spurwechsel des Zeugen ... bereits beendet gewesen sei. Es könne dahinstehen, ob der Unfall für die Klägerseite unabwendbar gewesen sei, da jedenfalls im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Abwägung eine 100-prozentige Haftung der Beklagten anzunehmen sei. Auf Seiten der Beklagten sei ein Verstoß gegen § 5 StVO anzunehmen. Der Zeuge ... habe angegeben, dass er im Spiegel eine Lichthupe gesehen habe. Den von ihm vorgenommenen Spurwechsel habe er abgebrochen, da er durch ein anderes Fahrzeug hierzu gezwungen gewesen sei. In diesem Moment sei der rückwärtig fahrende PKW des Beklagten zu 2) schon neben ihm gewesen. Er sei erst zur Hälfte oder zu zwei Dritteln auf der anderen Spur gewesen, auf keinen Fall jedoch ganz.
Einen nach § 7 Abs. 5 StVO unzulässigen Fahrstreifenwechsel hätte die Beklagtenseite nicht beweisen können. Zum einen sei der Fahrstreifenwechsel von der linken in die mittlere Spur noch nicht beendet gewesen. Zum anderen überwiege der Verursachungsbeitrag der Beklagtenseite. Ein Überholmanöver dürfe nur stattfinden, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Es handele sich um eine sogenannte gesteigerte Sorgfaltspflicht. Hätte der Beklagte zu 2) den Spurwechsel des Zeugen ... vollständig abgewartet, wäre es zur Kollision nicht gekommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens eine Abänderung der Haftungsverteilung des erstinstanzlichen Urteils und der Abweisung der Klage im Übrigen begehren.
Die Beklagten meinen, das Landgericht hätte maximal eine Quote von 50 % der geltend gemachten Gesamtkosten zusprechen dürfen. Die Beklagten bestreiten im Berufungsverfahren nicht mehr, dass der Fahrer des Pkw der Klägerin seinen Fahrspurwechsel nach rechts noch nicht vollständig abgeschlossen hatte, als der Beklagte zu 2) zum Überholvorgang ansetzte. Der rechtlichen Bewertung könne daher ein abgebrochener Spurwechsel des Fahrers der Klägerin zugrunde gelegt werden, wobei dessen Fahrzeug sich bereits zur Hälfte oder zu zwei Dritteln auf der mittleren Spur befunden habe. Die Kläger hätten nicht beweisen können, dass gleichzeitig mit dem Kläger ein anderer Verkehrsteilnehmer von der rechten Spur auf die mittlere Spur gewechselt sei.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 5.622,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2021 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts gegen die Angriffe der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres gesamten bisherigen Vorbringens.
Die Verkehrsordnungswidrigkeitenakte der ... mit dem Aktenzeichen ...war beigezogen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte zu 2) hat den Unfall weit überwiegend allein versursacht, ein möglicher Sorgfaltsverstoß des Zeugen ... tritt dahinter ebenso zurück wie die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs.
1.
Zunächst ist der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts gebunden. Es ist nicht ersichtlich, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten und deshalb eine erneute Feststellung geboten wäre. Das Landgericht hat die unfallbeteiligten Fahrzeugführer vernommen bzw. angehört und auch die aus der Verkehrsordnungswidrigkeitenakte der ... ersichtlichen Zeugen vernommen. Infolge der Neukonzeption der Berufung hat das zweitinstanzliche Gericht seiner Entscheidung prinzipiell die vom Eingangsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, sofern kein Ausnahmefall nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 oder Nr. 2 gegeben ist. Auch nichttragende Feststellungen binden; denn das Berufungsgericht prüft nicht, ob das angefochtene Urteil vom untergerichtlichen, sondern ob es von einem objektiven Standpunkt aus richtig ist. Daher kann es für die Bindung an die Tatsachenfeststellungen auch nicht darauf ankommen, ob diese für die Entscheidung des Eingangsgerichts erheblich waren (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 529 Rn. 3, 4; beck-online). Damit ist der Senat auch an das Ergebnis der Zeugenvernehmung gebunden, soweit die Frage der weiteren Umstände des abgebrochenen Spurwechsels des Zeugen ... betroffen ist. Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugen ..., ... und ... insgesamt als glaubwürdig eingestuft. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, welche Geschwindigkeiten die unfallbeteiligten Fahrzeuge gefahren sind, war entbehrlich, weil die Parteien auf diesen Umstand unfallkausal nicht abstellen. Die Frage, wie weit der Zeuge ... bereits auf die mittlere Spur gewechselt ist, ist mit halb bis zwei Drittel inzwischen im Berufungsverfahren unstreitig.
2.
Danach steht zum einen fest, dass der Zeuge ... den begonnen Spurwechsel nach rechts abgebrochen hat und wieder vollständig auf die linke Spur zurückgezogen ist. Es steht ebenfalls fest, dass der Beklagte zu 2.) mit deutlich höherer Geschwindigkeit als der Zeuge ... auf das Geschehen zugefahren ist und das vollständige Beenden des Spurwechsels nicht abgewartet hat. Die Frage, ob sich von der rechten Spur kommend ein weiteres Fahrzeug auf der mittleren Fahrspur befunden hat, das die Beendigung des Spurwechsels des Zeugen ... vereitelt hat, hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht festgestellt, weil es nach der Begründung des Landgerichts hierauf nicht ankam. Nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen ... und ... ist dort aber ein weiteres Fahrzeug gewesen, dass einen Spurwechsel nach links (also auf den mittleren Fahrstreifen) vollzogen hat. Der Zeuge ... berichtet hingegen keinen derartigen Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, hat aber in seiner Vernehmung ausgesagt, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs zurück auf die linke Spur fahren musste, um einen Unfall zu vermeiden, und weiter ausgesagt, dass er sich in eine sehr enge Lücke hätte quetschen müssen und dies möglicherweise abgebrochen habe, weil es zu riskant gewesen sei.
Die Geschwindigkeiten, mit denen der Zeuge ... und der Beklagte zu 2) gefahren sind, sind ebenfalls nicht festgestellt worden. Der Zeuge ... hat ausgesagt, zwischen 130 und 140 km/h gefahren zu sein. Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass er selbst 100 km/h gefahren sei und die anderen Fahrzeuge schneller waren. Der Zeuge ... ist zu den Geschwindigkeiten nicht befragt worden. Der Beklagte zu 2) hat ausgesagt, dass er ungefähr auf 160 km/h beschleunigt habe und vorher 140 km/h gefahren sei. Der Zeuge ... hat ausgesagt, eine Lichthupe im Rückspiegel gesehen zu haben. Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass der Beklagte zu 2) dicht gefolgt sei und keinen Sicherheitsabstand gehalten habe und sehr dicht aufgefahren sei. Auch der Zeuge ... hat berichtet, dass der Beklagte zu 2) sehr dicht auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren sei.
3. Danach ergibt sich zur Haftung im Einzelnen folgendes:
Die Beklagten haften für das Unfallgeschehen vom 03.04 2021 auf der A7 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 421 BGB. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf die Bezahlung des Unfallschadens in der geltend gemachten Höhe, weil die gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile dazu führt, dass den Beklagten zu 2) eine alleinige Haftung für den Unfall trifft.
a)
Für keine Partei ist die Haftung aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen, § 7 Abs. 2 StVG. Der Unfall war auch für den Beklagten zu 2) nicht unabwendbar. Der Beklagte zu 2. hätte die Kollision vermeiden können, wenn er das Ende des Spurwechsels des Zeugen ... abgewartet hätte. Unabwendbarkeit behaupten die Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr.
b)
Der Beklagte zu 2) hat das Fahrzeug des Klägers entgegen den Anordnungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 StVO zu überholen versucht. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist jedes Überholen bei einer unklaren Verkehrslage, gleichgültig aus welchem Grund, unzulässig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht und im Berufungsverfahren inzwischen unstreitig steht fest, dass zum Zeitpunkt der Kollision der Beklagte zu 2) im Begriff war, das Klägerfahrzeug links zu überholen und dieses sich erst zur Hälfte oder zu zwei Dritteln auf der mittleren Fahrspur befunden hat. Der Beklagte zu 2) hat eingeräumt, er habe beschleunigt, nachdem das Fahrzeug vor ihm auf die mittlere Fahrspur wechselte. Nach seinen Angaben hat er auf ca. 160 km/h beschleunigt, was bedeutet, dass er mit 30 km/h über der Richtgeschwindigkeit gefahren ist. Damit hat der Beklaget zu 2) schon direkt nach dem eingeleiteten Spurwechsel des vor ihm fahrenden Fahrzeugs beschleunigt, um dieses zu überholen, und nicht abgewartet, bis die Spur vor ihm tatsächlich frei wird. Er hat damit bei einer noch unklaren Verkehrslage entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholt und dadurch den Unfall verursacht.
Zudem steht nach den Aussagen der Zeugen ..., ... und ... fest, dass der Beklagte zu 2) den Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat und damit zudem ein Verstoß gegen § 4 StVO auf Seiten des Beklagten zu 2) gegeben ist. Auch dies hat sich unfallkausal ausgewirkt, weil der Beklagte zu 2) nicht mehr hat bremsen können, als er den Abbruch des Spurwechsels durch den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs bemerkt hat.
4.
Die Klägerin trifft dagegen keine Mithaftung an dem eingetretenen Unfallschaden, die auf der Klägerseite zu betrachtende Betriebsgefahr tritt hinter den gravierenden Verkehrsverstößen des Beklagten zu 2) zurück.
a)
Das der Unfall auch für den Fahrer des Fahrzeugs des Klägers unabwendbar gewesen wäre, hat die Klägerin, die für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für ihre Seite darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht zur Überzeugung des Senates bewiesen. Derjenige, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob er in der konkreten Gefahrensituation "ideal" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass er sich in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der "Idealfahrer" auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH, Urteil vom 13.12.2005, VI ZR 68/04, NJW 2006, 896, Rn. 21; Senat, Urteil vom 05.10.2022, 14 U 19/22, NJW 2023, 1298 Rn.26; beck-online).
Der Zeuge ... hat selbst angegeben, dass er mit einer Geschwindigkeit zwischen 130 und 140 km/h gefahren sei. Dazu ist anerkannt, dass ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat und in einen Unfall verwickelt wird, sich grundsätzlich nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. von § 17 Abs. 3 StVG berufen kann, es sei denn, er weist nach, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von nichtmehr als 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (st. Rspr., vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 17.03.1992 - VI ZR 62/91, NZV 1992, 229). Überschreitet ein Unfallbeteiligter die Autobahn-Richtgeschwindigkeit, versagt daher die ganz überwiegende Ansicht einem Kraftfahrer die Berufung auf Unabwendbarkeit (Rebler, Mithaftung bei Unfällen wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit, SVR 2017, 408; Gutt, jurisPR-VerkR 11/2018 Anm. 3 - m.w.N.; juris) weil nur derjenige, der die Richtgeschwindigkeit einhält, sich wie ein Idealfahrer verhält.
Dass sich das von dem Zeugen ... eingeräumte Überschreiten der Richtgeschwindigkeit nicht unfallkausal ausgewirkt hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
b)
Ein Verkehrsverstoß ist dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, dem Zeugen ..., nicht vorzuwerfen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 5 StVO nicht vor. Dieser schreibt vor, dass in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Äußerste Sorgfalt fordert jeder Fahrstreifenwechsel, auch wenn er nur teilweise vollzogen wird (Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 7 Rn. 17).
Der Zeuge ... hat einen Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur begonnen. Für diesen Fahrspurwechsel hatte er die Sorgfaltsvorschriften des § 7 Abs. 5 StVO zu beachten. Diese hat er auch eingehalten, indem er den Spurwechsel abbrach, als er bemerkte, dass dort ein weiteres Fahrzeug ebenfalls einen Fahrspurwechsel nach links von der rechten auf die mittlere Fahrspur vollzogen hat und eine Vollendung des Fahrspurwechsels seinerseits von links zur mittleren Spur möglicherweise in einem Unfall enden würde. In dieser Situation war er gehalten, den Spurwechsel abzubrechen und auf der Fahrspur weiterzufahren, die er zuvor noch nicht vollständig verlassen hatte. Zwar war dazu eine Lenkbewegung nach links erforderlich, zu einem Zeitpunkt als er eigentlich im Begriff war, die von ihm befahrene linke Spur nicht nur zu verlassen, sondern bereits begonnen hatte, auf die mittlere Spur zu fahren. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 5 StVO ist dem Zeugen ... dabei jedoch nicht vorzuwerfen. Denn der Abbruch des initialen Spurwechsels stellt seinerseits keinen eigenen, neuen Spurwechsel dar, sodass die hierbei zu beachtenden Sorgfaltspflichten nicht greifen. Zwar hat der Zeuge ... ausgesagt, dass er vor dem Abbruch des Spurwechsels nicht noch einmal in den Rückspiegel geschaut hat, weil er angenommen habe, dass "hinten noch frei" sei. Diese erneute Rückschau war jedoch deswegen nicht veranlasst, weil der Zeuge ... seine Fahrspur noch nicht (vollständig) verlassen hatte.
Die Rücklenkbewegung stellt sich nicht als eigenständiger Spurwechsel dar, sondern als Weiterfahrt auf dem ursprünglich befahrenen Fahrstreifen. Der Beklagte zu 2) als Linksüberholer ist jedoch vom Fahrstreifenwechselschutz nicht tangiert, wenn der vor ihm Fahrende den Fahrstreifen nach rechts wechselt. Die Schutzanordnungen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO schützen allein die auf dem Fahrstreifen fahrenden Verkehrsteilnehmer, auf den hin gewechselt werden soll und nicht den auf demselben Fahrstreifen hinterherfahrenden Verkehr. Der dort Fahrende ist kein "anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO. Zwar ist "anderer Verkehrsteilnehmer" an sich grundsätzlich jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (BGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 231/17, NJW 2018, 3095, Rn. 12; Urteil vom 08.03.2022, VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810, Rn. 12; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025 StVO § 1 Rn. 17 mwN; beck-online). Eine Einschränkung des Schutzzwecks nur auf den neben dem Fahrspurwechsler befindlichen Verkehr ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, aber aus der Entstehungsgeschichte der Norm, ihrer systematischen Stellung und ihrem Sinn und Zweck.
So heißt es in der Begründung zu § 7 StVO idF vom 16.11.1970 (VkBl 1970, 735 (805)), die Vorschrift betreffe lediglich den Fahrverkehr, wie sich aus ihrer Überschrift ergebe. Diese lautete "Nebeneinanderfahren". In Satz 2 der Norm war das Gebot enthalten, dass ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Wie das diesen Satz einleitende Wort "dann" zeigt, bezog sich das Gebot auf die in Satz 1 beschriebene Situation, wonach unter bestimmten Voraussetzungen rechts schneller als links gefahren werden darf. Daran knüpft die mit § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO im Wortlaut identische Regelung an, die mit der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27.11.1975 in § 7 Abs. 4 Satz 1 StVO eingefügt wurde (VkBl 1975, 667). In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es, dass durch die Regelung klargestellt werden soll, dass denjenigen, der den Fahrstreifen wechseln wolle, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht treffe und dies für alle Arten des Nebeneinanderfahrens gelte (VkBl 1975, 667 (673)).
Eine Beschränkung des Schutzzwecks des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 7 Abs. 5 StVO nach den Absätzen 1-4 des § 7 StVO und dem Sinn und Zweck des § 7 StVO als Ausnahmevorschrift zum Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO. § 7 Abs. 1 bis 4 StVO enthält Regelungen für das Befahren von Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung und damit Vorschriften für den gleichgerichteten fließenden Verkehr, so dass sich die Wörter "in allen Fällen" in § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO auf die in § 7 Abs. 1 bis 4 geregelten Situationen eines Fahrstreifenwechsels beziehen (BGH, Urteil vom 08.03.2022, VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810 Rn. 14; beck-online). Damit steht zwar zunächst nur fest, wer Adressat der Verhaltenspflicht des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist. § 7 StVO enthält jedoch Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, um den Mehrreihenverkehr von Fahrzeugen zu ermöglichen (so die Begr. zu § 7 StVO idF v. 16.11.1970, VkBl 1970, 735 (805); vgl. zu § 7 Abs. 3 StVOBGH, Urteil vom 12.12.2006, VI ZR 75/06, NJW-RR 2007, 380 Rn. 6; beck-online). Danach umfasst der besondere Schutz aus § 7 Abs. 5 StVO nur den Verkehr auf anderen, nicht jedoch auf der eigenen Fahrspur.
Anderweitige Verkehrsverstöße sind für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht ersichtlich. Auch ein Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h steht zur Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 ZPO nicht sicher fest. Zwar hat die Klägerin im Rahmen der Prüfung der Unabwendbarkeit des Unfalls für ihre Seite nicht nachweisen können, dass der Zeuge ... nicht schneller als 130 km/h gefahren ist, weil der Zeuge selbst einen ungefähren Wert von 130 - 140 km/h angegeben hat. Umgekehrt haben aber auch die für einen Verkehrsverstoß der Klägerseite beweisbelasteten Beklagten nicht nachweisen können, dass der Zeuge ... auch tatsächlich schneller als 130 km/h und damit oberhalb der Richtgeschwindigkeit gefahren ist.
5.
Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt in dem Verhältnis der Unfallbeteiligten zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist dabei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953; Saarländisches, Urteil vom 19.05.2009, 4 U 347/08-109, OLGR 2009, 636).
Danach trifft die Beklagten für das Unfallereignis die vollständige alleinige Haftung. Denn der Beklagte zu 2) hat bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt und dabei den Spurwechsel des Zeugen ... nicht abgewartet. Er hat, wie der Zeuge ... geschildert hat, "gleich versucht vorbeizuschießen". Der Zeuge ... hat angegeben: "Noch bevor es diesen Spurwechsel vollendet hatte, versuchte das rote Auto sich zwischen zu drängeln". Der Beklagte zu 2) hat folglich ein rücksichtsloses Fahrverhalten gezeigt. Zudem haftet er wegen der die Richtgeschwindigkeit deutlich überschreitenden Geschwindigkeit von - nach eigenen Angaben gefahrenen 160 km/h - mit einer erhöhten Betriebsgefahr gegenüber dem Unfallgegner. Hinzu tritt der Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot aus § 4 StVO, das sich - wie ausgeführt - ebenfalls in dem Unfall kausal niedergeschlagen hat. Es liegen damit mehrere gravierende Verkehrsverstöße des Beklagten zu 2) vor. Dagegen hat sich der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs verkehrstreu verhalten, indem er den Spurwechsel abbrach, als ihm klar wurde, dass er anderenfalls einen Unfall auf der mittleren Spur verursachen würde. Entgegen dem Fahrverhalten des Beklagten zu 2) ist dem Zeugen ... kein Verkehrsverstoß anzulasten.
Bei Betrachtung der Gesamtsituation tritt hinter die gravierenden Verkehrsverstöße des Beklagten zu 2) die auf der Klägerseite anzusetzende einfache Betriebsgefahr zurück.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.