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Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Dienstkleidung in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolDKlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

RdErl. d. MI v. 12.12.2024 - 26.34-02431 -

Vom 12. Dezember 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 621)

- VORIS 21022 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 29.01.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)
    - VORIS 21022 -

  2. b)

    RdErl. v. 01.04.2020 (Nds. MBl. S. 662)
    - VORIS 21022 -

Gemäß den §§ 56 und 113 NBG haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (PVB) auf Anordnung Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen, die den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht.

Die Polizei des Landes Niedersachsen stattet die PVB und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MA) zur Wahrnehmung ihrer unterschiedlichen Aufgaben bedarfsgerecht mit Dienstkleidung aus. Art und Umfang der Ausstattung werden gemäß § 113 NBG unter Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen dienstlichen Verwendung sowie der Ersatz von Dienstkleidungsstücken und deren Ergänzung nachfolgend geregelt.

Das Tragen von Dienstkleidung wird durch den Bezugserlass zu a geregelt.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Ausstattung mit Dienstkleidung2
Sonderregelungen3
Budget4
LZN5
Schäden und Verlust6
Schlussbestimmungen7
Allgemeine Ausstattung für den Polizeivollzugsdienst - Sollausstattung Außendienst/Innendienst -Anlage 1
Sonderausstattung für den PolizeivollzugsdienstAnlage 2
MA mit ZusatzqualifizierungAnlage 3

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 12. Dezember 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 621)