Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.09.2025, Az.: 13 FEK 38/24
Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens über Kosten für ergänzende Kindertagespflege
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.09.2025
- Aktenzeichen
- 13 FEK 38/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0926.13FEK38.24.00
Rechtsgrundlage
- § 198 Abs. 1 S. 1, 2 GVG
Amtlicher Leitsatz
Zur angemessenen Verfahrensdauer eines Klageverfahrens über Kosten für ergänzende Kindertagespflege mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und durchschnittlicher Bedeutung für die Klägerin.
Tenor:
Soweit die Klage über den im Anerkenntnisurteil vom 8. Januar 2025 zuerkannten Betrag hinausgeht, wird sie abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der früheren Klägerin, welche die frühere Klägerin selbst zu tragen hat, und mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch den Klägerwechsel entstanden sind, welche der früheren Klägerin auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig (Az.; im Folgenden Ausgangsverfahren) für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Januar 2024.
Die Klägerin wurde am ... 2015 geborenen. Ihre Mutter ist allein sorgeberechtigter Elternteil. Sie - die Mutter - erhob am 28. Mai 2021 Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig mit dem Antrag, den dort beklagten Landkreis B-Stadt zu verpflichten, ihr rückwirkend für die Zeit seit dem 27. August 2020 ergänzende Kindertagespflege in Form eines Zuschusses für die ihr entstandenen Kosten der Betreuung ihrer Tochter - der Klägerin - an drei Wochentagen für die Dauer von üblicherweise zwei Zeitstunden für die nachmittägliche Randzeitenbetreuung im Anschluss an deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zu bewilligen. Die Klageschrift wurde dem Landkreis B-Stadt am 1. Juni 2021 zugestellt. Zugleich wurde er aufgefordert, sich schriftlich binnen vier Wochen zu äußern und seine vollständigen Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021, bei Gericht am 24. Juni 2021 eingegangen, erwiderte der Landkreis B-Stadt unter Vorlage seines Verwaltungsvorgangs. Er führte unter anderem an, dass diverse Nachweise nicht vorlägen.
Am 25. Juni 2021 verfügte die Berichterstatterin die Übermittlung des Schriftsatzes an den Prozessbevollmächtigten der Mutter der Klägerin zur Kenntnis und Stellungnahme und wies darauf hin, dass der geltend gemachte Anspruch nur dem Kind - der Klägerin - zustehen könne. Sie bat um entsprechende Klageänderung. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 erklärte der Prozessbevollmächtigte daraufhin einen Parteiwechsel auf Klägerseite. Klägerin sei nun C. A., vertreten durch ihre Mutter. Zudem trug er unter Beweisantritt inhaltlich ergänzend vor und beantragte, den Gegenstandswert vorläufig festzusetzen. Auf die Verfügung der neu zuständig gewordenen Berichterstatterin vom 1. Juli 2021 wurde dieser Schriftsatz dem Beklagten zur Kenntnis und Stellungnahme binnen eines Monats übersandt. Als Wiedervorlagefrist wurde zunächst "6 Wochen" verfügt. Am 12. August 2021 wurde als neue Wiedervorlagefrist der 12. Oktober 2021 von der Berichterstatterin erfasst.
Mit Schreiben vom 22. September 2021 bat der Prozessbevollmächtigte um Sachstandsmitteilung. Mit Verfügung vom 23. September 2021 teilte die Berichterstatterin mit, dass noch nicht absehbar sei, wann die Sache mündlich verhandelt werde. In der Kammer seien - vor allem wegen der seit 2015 eingegangen Asylklagen und dem trotz der andauernd hohen Verfahrenszahlen vorgenommenen Personalabbau in der ersten Instanz der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - noch eine Vielzahl älterer Verfahren anhängig, die vorrangig zu entscheiden seien. Das Verfahren wurde zur Wiedervorlage in drei Monaten verfügt.
Mit am 13. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben machte der Landkreis B-Stadt unter anderem weitere Angaben zur Betreuungszeit in der von der Klägerin besuchten Kindertagesstätte. Dieses Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigen zur eventuellen Stellungnahme zugeleitet. Mit Schreiben vom 25. November 2021 übersandte dieser weitere Unterlagen zum Beleg der Berufstätigkeit der Mutter der Klägerin und trat dem letzten Schriftsatz des Beklagten inhaltlich entgegen. Auf die Verfügung der Berichterstatterin vom 26. November 2021 wurde der Schriftsatz zur Kenntnis und Stellungnahme binnen eines Monats an den Landkreis B-Stadt weitergeleitet. Als Wiedervorlagefrist wurde "6 Wochen" notiert.
Mit am 23. Dezember 2021 eingegangenem Schreiben erklärte der Landkreis B-Stadt, dass auch unter Berücksichtigung des jüngsten Schreibens eine Betreuungsbedürftigkeit von C. über den bereits abgedeckten Zeitrahmen hinaus nicht feststellbar sei. Dieses Schreiben wurde an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandt und die Wiedervorlage in zwei Monaten verfügt. Die weiteren Schriftsätze der Beteiligten vom 28. Dezember 2021 und 4. Januar 2022 enthalten keinen neuen Sachvortrag.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 erinnerte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die beantragte vorläufige Festsetzung des Gegenstandswertes, den die Berichterstatterin mit Beschluss vom 18. Januar 2022 vorläufig auf 2.880,00 EUR festsetzte.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 erhob die Klägerin die Verzögerungsrüge, da aufgrund der bisherigen Behandlung der Angelegenheit durch das Gericht für sie Anlass zur Besorgnis bestehe, dass die Verwaltungsrechtssache unangemessen verzögert werde. Daraufhin wies die Berichterstatterin darauf hin, dass die Klage vor nicht einmal einem Jahr erhoben worden sei und eine auf Geld gerichtete Forderung betreffe. Derzeit habe sie 208 Verfahren in ihrem Dezernat, davon sei über die Hälfte seit mehr als zwei Jahren anhängig. Vor diesem Hintergrund sei die Verzögerungsrüge als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Am 12. Februar 2024 hat die Mutter der Klägerin vor dem Oberverwaltungsgericht die vorliegende Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erhoben (Entschädigungsklage), die dem Beklagten am 28. Februar 2024 zugestellt worden ist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klage betreffe nur den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Januar 2024. Spätestens seit dem 30. April 2022 sei das Ausgangsverfahren entscheidungsreif gewesen. Verfahrensökonomische Sachgründe für eine Nichtentscheidung habe das Verwaltungsgericht seitdem nicht dargetan.
Die Mutter der Klägerin hat zunächst beantragt,
den Beklagten zu verurteilten, an sie 2.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 9. April 2024 hat der Beklagte die Klagforderung in Höhe von 1.000,00 EUR unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Der Berichterstatter des Senats hat daraufhin den Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil vom 8. Januar 2025 zur Zahlung von 1.000,00 EUR verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Forderung hat der Beklagte beglichen.
Das Ausgangsverfahren ist am 7. Mai 2025 durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2025 hat der Prozessbevollmächtigte einen Parteiwechsel auf Klägerseite erklärt. Klägerin sei nun C. A., vertreten durch ihre Mutter. Der Beklagte hat dem Parteiwechsel zugestimmt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilten, an sie weitere 1.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, sowie Zinsen aus einem Betrag von 1.000 EUR für den Zeitraum vom 28. Februar 2024 bis zum 8. Januar 2025.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens sei im durchschnittlichen Bereich angesiedelt. Im Ausgangsverfahren sei es nicht etwa um die Erstattung laufender Kosten, sondern um die rückwirkende Gewährung von Mitteln gegangen. Es seien auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Kosten von der Mutter der Klägerin nicht länger hätten aufgebracht werden können. Zudem sei nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum sie auch noch während des laufenden gerichtlichen Verfahrens die zusätzliche Kinderbetreuung in Anspruch genommen habe. Das Verfahren sei seit etwa Weihnachten 2021 ausgeschrieben gewesen. Die dem Gericht seit diesem Zeitpunkt einzuräumende angemessene Überdenkungs- und Entscheidungszeit sei in Anlehnung an die in der Rechtsprechung entschiedenen Einzelfälle und der Besonderheiten des Einzelfalls bei weiteren 15 Monaten anzusiedeln. Ein immaterieller Nachteil sei ab April 2023 nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG zu vermuten. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es für den Entschädigungsanspruch nicht ausreiche, dass der Entschädigungskläger an einem überlangen Verfahren beteiligt gewesen sei. Er müsse hierdurch zudem einen unangemessenen Nachteil erlitten haben. Selbst wenn die Mutter der Klägerin mit der Klägerin über das laufende gerichtliche Verfahren gesprochen habe, hätte sie dessen Bedeutung noch nicht erfassen können. Allerdings führe dies nicht dazu, dass Entschädigungsansprüche von Kindern generell ausgeschlossen seien. Vielmehr seien in einem solchen Fall zumindest die psychischen Beeinträchtigungen der gesetzlichen Vertreter zu entschädigen, sofern diese nicht selbst am Ausgangsverfahren beteiligt gewesen seien. So seien auch vorliegend die Beeinträchtigungen der Mutter der Klägerin zu berücksichtigen, die einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. Januar 2024 habe. Dies entspreche einem Zeitraum von zehn Monaten, die zu jeweils 100,00 EUR, mithin insgesamt 1.000,00 EUR zu entschädigen seien.
Der Beklagte meint weiter, hinsichtlich des erklärten Teilanerkenntnisses seien die Kosten des Verfahrens der Klägerin in Anwendung von § 156 VwGO aufzuerlegen, da seitens des beklagten Landes keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und der Teilanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR sofort und unbedingt anerkannt worden sei. Der Beklagte und die ihn vertretenden Behörden hätten vor Erhebung keine Kenntnis von der Absicht der Klägerin gehabt, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Ausgangsverfahrens (VG Braunschweig, ) und die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landkreises B-Stadt verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Der Wechsel der Klagepartei ist zulässig. Bei ihr handelt es sich um eine Klageänderung (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993 - BVerwG 7 B 158.92 -, juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 91 Rn. 5, 7). Diese ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Mit § 91 VwGO soll im Interesse der Prozessökonomie die Möglichkeit eröffnet werden, einen bereits rechtshängig gewordenen Streit möglichst umfassend zu entscheiden. Gegenüber der Erhebung einer völlig neuen Klage bietet die Klageänderung den Vorteil, dass die bisherigen Prozessergebnisse weiterverwendet werden können (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.1.2020 - 2 S 478/18 -, juris Rn. 96). Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2025 der Klageänderung zugestimmt hat, ist deren Sachdienlichkeit nicht zu prüfen.
Der Parteiwechsel hat in Bezug auf die bisherige Klägerin die Wirkungen einer Klagerücknahme (BVerwG, Urt. v. 11.2.1982 - BVerwG 5 C 119.79 -, juris Rn. 15; a.A. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL 2025, § 91 Rn. 38 und wohl auch Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 91 Rn. 30). Das Verfahren wird mit dem neuen bzw. veränderten Streitgegenstand fortgesetzt; die bisherigen Prozessergebnisse bleiben wirksam und verwertbar, soweit sie sich nicht - wie etwa eine PKH-Bewilligung - allein auf den infolge der Klageänderung ausgeschiedenen Teil des Streitgegenstands beziehen (Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 91 Rn. 36).
b) Die Klage wahrt die Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gemäß § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG. Die Verzögerungsrüge wurde durch die nunmehrige Klägerin am 5. Mai 2022 und die Entschädigungsklage von der bisherigen Klägerin am 12. Februar 2024 erhoben. Der Parteiwechsel erfolgte in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2025.
c) Die nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs erforderliche Verzögerungsrüge ist auch ihrerseits nicht verfrüht und damit unwirksam erhoben worden. Nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG kann die Verzögerungsrüge frühestens ("erst") erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Ausgangsverfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Auf ein rein subjektives Empfinden des Verfahrensbeteiligten kommt es hierbei nicht an. Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf. Da sich der richtige Zeitpunkt aus Sicht des Betroffenen, der regelmäßig keinen Einblick in die inneren Abläufe des Gerichts hat, nur schwer einschätzen lässt, geht es im Kern nur darum, Missbrauchsfälle abzuwehren (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 12.7.2018 - BVerwG 2 WA 1.17 D -, juris Rn. 22 m.w.N.). Wenn auch die durchschnittliche Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren häufig bei über einem Jahr liegt, wird die Erhebung der Verzögerungsrüge zu einem früheren Zeitpunkt - hier 11 Monate nach Erhebung der Klage - anhand der genannten Maßstäbe entgegen der in der Verfügung der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2022 geäußerten Auffassung nicht automatisch missbräuchlich.
d) Die aktuelle Klägerin hat auch die Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der das Ausgangsverfahren beendenden Entscheidung oder dessen anderer Erledigung im Sinne des § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gewahrt. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Klageänderung und die Einwilligung des Beklagten am 26. September 2025 an, denn die Klageänderung wird nach zutreffender Ansicht mit dem entsprechenden Antrag rechtshängig, wirksam aber erst mit der Einwilligung aller Beteiligten oder der Sachdienlichkeitsentscheidung des Gerichts. Eine zulässige Klageänderung bedeutet nicht, dass die geänderte Klage per se zulässig ist. Deren Prozess- und Urteilsvoraussetzungen sind vielmehr unabhängig von § 91 VwGO nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen (Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 74. Ed. 2025, § 91 Rn. 36 m.w.N.).
Das Ausgangsverfahren endete mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs am 7. Mai 2025. Damit war die Frist sowohl zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Februar 2024 als auch in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2025 gewahrt.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 1 GVG wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer.
Nach § 198 Abs. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu die folgenden Grundsätze aufgestellt (BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, 157 ff. - juris Rn. 37 ff.):
"bb) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind. Dieser Maßstab erschließt sich aus dem allgemeinen Wertungsrahmen, der für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unangemessenheit vorgegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 25 ff.), und wird durch diesen weiter konkretisiert.
(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff der ,unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens' (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) wie auch die zu seiner Ausfüllung heranzuziehenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind unter Rückgriff auf die Grundsätze näher zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt worden sind. Diese Rechtsprechung diente dem Gesetzgeber bereits bei der Textfassung des § 198 Abs. 1 GVG als Vorbild (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 18). Insgesamt stellt sich die Schaffung des Gesetzes als innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren als Reaktion auf eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06, Rumpf/Deutschland - NJW 2010, 3355). Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist mithin die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).
(2) Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs aus § 198 Abs. 1 GVG an den aus Art. 19 Abs. 4 GG, dem verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch sowie dem Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt; es reicht also nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 26). Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 [BVerfG 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12] <791 f.>). Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790> jeweils m.w.N.).
(3) Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind.
Ist infolge unzureichender Verfahrensführung eine nicht gerechtfertigte Verzögerung eingetreten, spricht dies für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dabei ist die Verfahrensführung zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen. Zu prüfen ist also, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht geworden ist. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott a.a.O. § 198 GVG Rn. 81 und 127).
Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 27). Ebenso fordert Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 - Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland - NJW 2001, 211 Rn. 75). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 <345> und vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582 <2583>; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286 Rn. 14 m.w.N.). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 <208> und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76 <77>). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 a.a.O.). Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 <3489> und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <791> jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a.a.O.). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. m.w.N.).
Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 <626>, vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 Rn.14 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790>; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 = juris Rn. 43). Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 - Nr. 30210/96, Kudla/Polen - NJW 2001, 2694 Rn. 130 und vom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97, Metzger/Deutschland - NJW 2002, 2856 Rn. 41). Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 a.a.O. Rn. 78). Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790>).
Sind in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten Verzögerungen eingetreten, bewirkt dies nicht zwingend die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer. Es ist vielmehr - wie aufgezeigt - im Rahmen einer Gesamtabwägung zu untersuchen, ob die Verzögerung innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde."
Der Senat folgt diesen - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fortgeführten (vgl. bspw. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2018 - BVerwG 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6) - Grundsätzen in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. bspw. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2526 f. [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 38 ff.; Gerichtsbescheid d. Senats v. 3.4.2020 - 13 F 315/19 -, V.n.b., Umdruck S. 5 ff.) aus eigener Überzeugung.
Für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer kommt es zudem nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat, sodass die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer dementsprechend für sich allein keinen Schuldvorwurf für die mit der Sache befassten Richter impliziert (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 19). Da es für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist, benennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nur beispielhaft und ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 18). Der Senat ist aufgrund der dargelegten Grundsätze der Auffassung, dass nicht jede gerichtliche Handlung und jeder Zeitraum, in dem keine nach außen dokumentierten Aktionen des Gerichts stattgefunden haben, im Einzelnen darauf hin überprüft werden müssen, ob hierin eine unangemessene Verzögerung lag oder ob hierin ein gerechtfertigter Zeitraum zur Entscheidungsfindung gesehen werden kann. Dies würde gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters verstoßen, da die Gewichtung der vielfältigen Verfahren in einem Dezernat und die Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt ein konkretes Verfahren gefördert werden soll, grundsätzlich einem Entscheidungsspielraum des Richters unterliegt. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls dahingehend vorzunehmen, ob es unangemessene Verzögerungen des Verfahrens gegeben hat, die in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Spruchkörpers fallen, wobei einzelne Abschnitte des Verfahrens in den Blick genommen werden können (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2527 [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 47).
Mit § 198 Abs. 1 GVG ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar, noch lässt es die Vorschrift grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, 153 ff. - juris Rn. 28 ff.). Jedenfalls ist bei einer Betrachtung und Bewertung der dem jeweiligen Gericht obliegenden Verfahrenshandlungen eine Überlänge des gerichtlichen Verfahrens nicht jeweils bereits ab Entscheidungsreife zu bejahen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtsstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften. Bereits aus dem Wortlaut "unangemessen" lang folgt, dass nicht die optimale oder "richtige" Länge des Gerichtsverfahrens zu bestimmen ist, sondern eine solche, die den Rahmen des noch Angemessenen überschreitet (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2527 f. [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 48).
Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich die Dauer des hier zu beurteilenden erstinstanzlichen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg, das insgesamt 47,5 Monate lief, als unangemessen.
a) Das Ausgangsverfahren wies einen noch durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Streitgegenstand war der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf einen Zuschuss für die ihrer Mutter entstandenen Betreuungskosten an drei Wochentagen für die Dauer von üblicherweise zwei Zeitstunden. Dabei handelt es sich bei den für das Sozialrecht zuständigen Kammern der Verwaltungsgerichte um ein abzuarbeitendes Prüfungsprogramm, das nicht überdurchschnittlich schwierig ist.
b) Die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin ist als allenfalls durchschnittlich einzuschätzen. Entscheidend ist dabei eine objektive, nicht aber eine subjektive Beurteilung des jeweiligen Klägers, es kommt vielmehr auf den verständigen Betroffenen an (vgl. Senatsurt. v. 23.2.2023 - 13 FEK 101/22 -, juris Rn. 43, Senatsurt. v. 25.5.2023 - 13 FEK 484/21 -, juris Rn. 39). Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht etwa um die Erstattung laufender Kosten, sondern um die rückwirkende Gewährung von Mitteln gegangen sei. Es seien auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Kosten von der Mutter der Klägerin nicht länger hätten aufgebracht werden können. Zudem sei nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum sie auch noch während des laufenden gerichtlichen Verfahrens die zusätzliche Kinderbetreuung in Anspruch genommen habe. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt.
c) Unter Berücksichtigung der zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten angestellten Bewertungen und der richterlichen Gestaltungsfreiheit wurde das Verfahren zeitweise ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert und erreichte so ab dem 1. Juli 2023 bis zum Abschluss am 7. Mai 2025, mithin für volle 22 Monate, eine unangemessene Dauer. Streitgegenständlich ist allerdings nur der Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Januar 2024, sodass sich eine Verzögerung von nur sieben Monaten errechnet.
Der Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge ist dabei grundsätzlich mit einzubeziehen. Denn einen Zeitpunkt, zu dem die Rüge spätestens erhoben sein muss, legt das Gesetz nicht fest. Auf die Entschädigung bleibt ein Zuwarten deshalb grundsätzlich ohne Einfluss. Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33 mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes; BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff.; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20; a.A. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit: BFH, Urt. v. 6.4.2016 - X K 1/15 -, juris Rn. 40 ff.). Da die Verzögerungsrüge erhoben wurde, bevor eine unangemessene Verfahrensdauer eingetreten ist, kann dies vorliegend allerdings dahingestellt bleiben.
Das Ausgangsverfahren war spätestens ausgeschrieben, nachdem am 20. Dezember 2021 eine Stellungnahme des beklagten Landkreises einging. Eine weitere Stellungnahme der Klägerin hielt das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht für notwendig, da es die Erwiderung der Klägerin nur zur Kenntnisnahme übersandte. Ab Eintritt der Entscheidungsreife Ende Dezember 2021 war dem Verwaltungsgericht Braunschweig im hier zu beurteilenden Einzelfall ein Spielraum für die Gestaltung des Verfahrens und für die Entscheidungsfindung von 18 Monaten zuzugestehen. Dieser Zeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gestaltung des Verfahrens in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht obliegt und diesem für die rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, derer es für eine Förderung des Verfahrens bis hin zu einer Sachentscheidung bedarf, eine angemessene Zeit einzuräumen ist. Der Umfang des Zeitraums ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit die Ex-ante-Sicht des mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017 - BVerwG 5 A 2.17 D -, juris Rn. 34). Angesichts der allenfalls durchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin und ihrem daraus abgeleiteten nur mittelgewichtigen Interesse, Rechtsschutz in einer angemessenen Zeit zu erlangen, der durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens und der zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 20. Dezember 2021 seit Erhebung der Klage verstrichenen Zeit von nur sieben Monaten geht der Senat davon aus, dass der Kammer des Verwaltungsgerichts ein richterlicher Überdenkens- und Entscheidungszeit- und zugleich -spielraum von 18 Monaten nach dem Ausschreiben des Verfahrens gerechnet ab dem 1. Januar 2022 zuzugestehen war, innerhalb derer die Kammer zu beurteilen hatte, wie das Verfahren zu fördern und wann es letztlich zu entscheiden war (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: Senatsurt. v. 3.9.2024 - 13 FEK 266/22 -, juris Rn. 40 ff.). Nach Ablauf dieses Überdenkens- und Entscheidungszeitraums am 1. Juli 2023 bestand keine sachliche Rechtfertigung mehr für eine weitere Fortdauer des Verfahrens.
Soweit das Verwaltungsgericht in der Verfügung der Berichterstatterin vom 5. Mai 2022 darauf verwiesen hat, dass derzeit 208 Verfahren im Dezernat der Berichterstatterin vorhanden seien und die Verzögerungsrüge als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei, führt dies für den hier zu beurteilenden Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG nicht zu einer Rechtfertigung der Verfahrensverzögerung. Denn es wäre entweder Aufgabe des Präsidiums gewesen, die zuständige Kammer zu entlasten, oder - bei einer Überlastung des gesamten Gerichts - Aufgabe des Beklagten, zusätzliche Richter einzustellen. Derartige strukturelle Mängel muss sich, wie oben dargestellt, der Staat zurechnen lassen (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2529 [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 56).
Da nach der Hauptsacheerledigung kein Rechtsmittel statthaft war und sich somit keine zweite Instanz anschloss, konnte die Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht durch ein beschleunigt durchgeführtes Verfahren in einer höheren Instanz kompensiert werden (vgl. zu dieser Kompensationsmöglichkeit: BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 12).
e) Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die Verzögerung von sieben Monaten ein immaterieller Vermögensnachteil entstanden ist. Zwar wird nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG ein immaterieller Vermögensnachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Wiedergutmachung auf andere Weise ist danach insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts möglich, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.
Bei der in § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG normierten gesetzlichen Vermutungsregelung handelt es sich allerdings um eine widerlegliche gesetzliche Tatsachenvermutung im Sinne von § 292 Satz 1 ZPO, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2015 - III ZR 141/14 -, BGHZ 204, 184 - juris Rn. 40 m.w.N., und v. 13.4.2017 - III ZR 277/16 -, juris Rn. 21). Diese Vermutungsregel, die sich sowohl auf das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils als auch auf die haftungsausfüllende Kausalität erstreckt, entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür annimmt, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht (vgl. EGMR, Urt. v. 29.3.2006 - 36813/97 - (Scordino/Italien), NJW 2007, 1259 - Rn. 204; vgl. ferner - eine "starke Vermutung" für einen Nachteil i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG annehmend - etwa auch BSG, Urt. v. 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R -, juris Rn. 40). Bei einer gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Tatsache ist nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Regel des § 292 Satz 1 ZPO in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung der Beweis des Gegenteils zulässig, d.h. der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.7.1994 - BVerwG 8 C 4.93 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Um die Vermutung im Sinne einer Widerlegung zu entkräften, genügt es aber nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.7.1994 - BVerwG 8 C 4.93 -, juris Rn. 19, und v. 24.8.1990 - BVerwG 8 C 65.89 -, BVerwGE 85, 314, 321 - juris Rn. 18 ff. jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 4.2.2002 - II ZR 37/00 -, juris Rn. 7).
In Anbetracht dessen ist im Fall des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils nur dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der von dem Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.6.2020 - BVerwG 5 C 3.19 D -, juris Rn. 12 f.; BGH, Urt. v. 13.3.2017 - III ZR 277/16 -, juris Rn. 21, und v. 12.2.2015 - III ZR 141/14 -, BGHZ 204, 184 - juris Rn. 41). Dies kann der Fall sein, wenn bei einer Gesamtbewertung der Schluss gerechtfertigt ist, dass die unangemessene Verfahrensdauer entweder als solche nicht nachteilig (oder sogar vorteilhaft) gewesen ist oder es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil fehlt (vgl. BFH, Urt. 20.11.2013 - X K 2/12 -, BFHE 243, 151 - juris Rn. 26 ff.; BGH, Urt. v. 12.2.2015 - III ZR 141/14 -, BGHZ 204, 184 - juris Rn. 41).
Hier hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer bei der Klägerin nicht zu einem immateriellen Nachteil geführt hat. Die Vermutung eines immateriellen Nachteils ist auch dann widerlegt, wenn ein Kläger vom Ausgangsverfahren keine Kenntnis oder sich hierfür nicht interessiert hatte, da sich eine durch die Ungewissheit über den Verfahrensausgang verursachte seelische Beeinträchtigung in diesen Fällen nicht feststellen lässt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 27.5.2020 - L 13 SF 5/19 EK AS -, juris Rn. 18). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin wurde am ... 2015 geboren. Sie war im hier noch relevanten Verfahrensabschnitt zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Januar 2024 sieben bzw. acht Jahre alt. Angesichts des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens geht der Senat unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass sie von diesem Ausgangsverfahren nichts mitbekommen hat, damit den Ablauf und die Bedeutung des Verfahrens nicht erfasst und deshalb einen auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteil nicht erlitten hat. Für den Senat bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter mit der Klägerin über die Finanzierung ihrer Betreuungszeiten und das diesbezüglich anhängige Klageverfahren gesprochen hat, zumal es ausschließlich um die Finanzierung vergangener Zeiträume ging, in denen die Betreuung durchgängig gesichert war.
Zwar obliegt es dem Prozessgegner, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG zu widerlegen. Muss eine Partei Umstände beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, ist nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast aber im Einzelfall zu prüfen, ob dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Prozessgegner eine ordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die nur ihm bekannten beweisrelevanten Umstände zu ermöglichen. Genügt er dieser sekundären Darlegungslast, ist die weitere Beweisführung wiederum Sache des Beweispflichtigen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.5.2011 - I-1 U 232/07 -, juris Rn. 23 m.w.N.).
Hier hat die Klägerin dieser sekundären Darlegungslast nicht genügt. Der Umgang mit und die Kenntnis von dem Ausgangsverfahren betrifft einen privaten Lebensbereich der Klägerin, der dem Einblick des Prozessgegners typischerweise entzogen ist. Gleichwohl hat der Prozessbevollmächtigte auch auf konkrete Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung keine Angaben zu der Frage machen können, ob die Klägerin aufgrund ihres Alters von dem Ausgangsverfahrens etwas mitbekommen und dessen Tragweite erfasst hat. Damit bestanden weder für den Beklagten noch für den Senat weitere Anhaltspunkte zur Sachverhaltsaufklärung. Ein Tatsachengericht hat im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nur dann Anlass zu weiterer Sachverhaltsermittlung, wenn die betroffene Partei für die Entscheidung erhebliche Tatsachen vorträgt, wenn er also in schlüssiger Form einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - dieser als wahr unterstellt - die von ihm behauptete Rechtsfolge ergibt (BVerwG, Urt. v. 7.11.1986 - BVerwG 8 C 27.85 -, juris Rn. 12).
f) Da die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 198 GVG hat, stehen ihr auch Zinsen nicht zu.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 156 VwGO. Bzgl. der Kosten für den Parteiwechsel gilt § 155 Abs. 2 VwGO, wonach der Zurücknehmende die Kosten zu tragen hat, entsprechend, soweit für das alte Klagebegehren ausscheidbare Kosten entstanden sind, die allein durch dessen Besonderheiten verursacht wurden (Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 75). Die frühere Klägerin hat damit ihre außergerichtlichen Kosten und die Mehrkosten zu tragen, die durch den Klägerwechsel entstanden sind (BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 169/14 -, juris Rn. 26).
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO
IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.