§ 10 AnstNIAG - Zusammensetzung und Verfahren des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
- Amtliche Abkürzung
- AnstNIAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21070
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretenden und einem weiteren Mitglied. 2Alle Mitglieder werden durch das Finanzministerium bestimmt, bestellt und abberufen.
(2) 1Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Mitglieds.