Landgericht Hannover
Urt. v. 12.09.2024, Az.: 19 O 128/23

Leistungen aus einer Hausratversicherung im Zusammenhang mit einem behaupteten Einbruchsdiebstahl

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
12.09.2024
Aktenzeichen
19 O 128/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 26770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2024:0912.19O128.23.00

In dem Rechtsstreit
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
hat das Landgericht Hannover - 19. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 29.07.2024 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung im Zusammenhang mit einem behaupteten Einbruchsdiebstahl in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer XXX u. a. eine verbundene Hausratversicherung, bei der auch Schäden durch Einbruchsdiebstahl versichert sind. Versicherungsort ist das Gebäude XXX . Die Versicherungssumme beträgt 89.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Anlage K 1) Bezug genommen. Mit in den Vertrag einbezogen sind die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen XXX Stand 09/2016 und die Erläuterungen und Klauseln für die verbundene Hausratversicherung nach XXX - Stand 09/2016.

Der Kläger meldete am 04.01.2021 per online-Schadenmeldung einen Einbruchsdiebstahl (vgl. Anlage BLD 4). Am 26.01.2021 fand ein Orts- und Besprechungstermin vor Ort statt. Auf das Verhandlungsprotokoll (Anlage BLD 8) wird insoweit Bezug genommen. Im Nachgang reichte der Beklagte bei der Beklagten Kontoauszüge ein, aus denen die entsprechenden Bargeldabhebungen, die im Tresor verwahrt worden sein sollen, ersichtlich seien (vgl. Anlage BLD 9). Die Ehefrau des Klägers erstattete am 03.01.2021 gegen 9.00 Uhr Strafanzeige. Die Ermittlungsakte zum Aktenzeichen XXX lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30.04.2021 eine Regulierung des Schadens ab.

Der Kläger behauptet, in der Nacht vom 02.01.2021 auf den 03.01.2021 sei durch Aufhebeln eines Stahlkellerfensters in den Keller des versicherten Gebäudes eingebrochen worden. Entwendet worden sei ein Wertschutzschrank des Herstellers Eisenbach, Widerstandsgrad 0/N nach EN 1143, den der Kläger erst im Dezember 2020 erworben und an der Wand und im Boden des Kellerraums mit Schrauben und Dübeln verankert habe. In dem Wertschutzschrank hätte sich ein Geldbetrag von 22.500 EUR in bar an ersparten Geld befunden, welches der Kläger aus den monatlichen Einkünften beiseitegelegt habe und welches zum Teil auch aus in der Vergangenheit bei der Beklagten in anderem Zusammenhang XXX eingetretenen XXX Versicherungsfällen, XXX auf Leitungswasserschäden/Unterspülungen) stammte. Das Bargeld sei nicht zur Bank gebracht worden, um aufkommenden Neid zu vermeiden. Darüber hinaus hätten sich in dem Schrank jeweils ein Armband der Marke Pandora und der Marke Fossil im Wert von 500 EUR bzw. 150 EUR sowie zwei österreichische Goldmünzen unbekannten Werts befunden. Der Kläger habe, als er am Morgen des 03.01.2021 in den Keller gegangen sei, festgestellt, dass das Stahlkellerfenster etwas beschädigt und leicht geöffnet gewesen sei. Weiter habe er festgestellt, dass einige Pappkartons, die er zuvor als Sichtschutz vor den Wertschutzschrank gestellt habe, zur Seite geschoben und der Schrank aus der Befestigung gerissen und entwendet worden sei. Der Schrank sei offensichtlich durch die mittels eines Buntbartschlüssels zu öffnende Kellertür auf die Gartenstraße hinausgetragen worden. Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz für den entwendeten Bargelbetrag, für den Wert der beiden entwendeten Armbänder und Erstattung des Wertes des Wertschutzschrankes, den er auf noch 250,00 € schätze, sowie die Erstattung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.400 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 30.04.2021 zu zahlen;

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber auch dazu verpflichtet ist, wegen der anlässlich des Schadenfalles vom 02./03.01.2021 entwendeten 2 österreichischen Goldmünzen eine Leistung aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag - gegebenenfalls nach Durchführung des bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahrens - zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Der Schadenort (Keller) sei vor dem behaupteten Einbruch mit Müll und "Hausratpröttel" vollgestellt gewesen. Die wirtschaftliche Situation des Klägers und seiner Ehefrau seien offenbar angespannt gewesen. Vom Standort des angeblich eingebauten Tresors hätten nach den Angaben des Klägers nur er und seine Ehefrau Kenntnis gehabt. Es sei nicht nur der zeitliche Zusammenhang zwischen angeblichem Diebstahl und Einbau des Tresors auffällig, sondern auch der Umstand, dass dieser Tresor nicht in den Wohnräumen, sondern im Keller und erst recht in dem völligen Chaos aufgestellt worden sei. Gegen den Kläger sei bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Brandstiftung anhängig gewesen. Im Keller seien keine "Durchwühlspuren" festgestellt worden, der/die Täter habe also Kenntnis von dem Lagerort haben müssen.

Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Ein bedingungsgemäßes Sachverständigengutachten komme nicht in Betracht. Die Echtheit der Münzen werde bestritten; anhand der lediglich vorliegenden Fotos, deren Echtheit bestritten werde, könne die Echtheit nicht bestätigt werden.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die als entwendet gemeldeten Gegenstände existierten und sich zum Zeitpunkt des behaupteten Einbruchdiebstahls am Versicherungsort befunden hätten; dass ein unbekannter Täter gewaltsam eingedrungen sei, den Kellerraum verwüstet habe und die als entwendet gemeldeten Gegenstände (also den angeblich so immensen Bargeldbetrag und die kleineren weiteren Positionen) entwendet habe. Der Kläger könne bereits nicht das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nachweisen. Hierzu gehöre zunächst der Nachweis jedenfalls im Wege einer Restwahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von genügenden Einbruchspuren. Die Spuren an dem Kellerfenster seien wenig aussagekräftig. Insoweit werde bestritten, dass diese wenigen Spuren geeignet seien, ein ordnungsgemäß verschlossenes Kellerfenster von außen aufzubrechen. Erst recht sei eine zeitliche Einordnung der Spuren nicht möglich. Nach dem Erscheinungsbild spreche vieles dafür, dass es sich um übliche Gebrauchsspuren bzw. Altschäden handele. Darüber hinaus erschließe sich nicht, wie der Kläger den Nachweis des Verlustes der als entwendet gemeldeten Gegenstände führen wolle. Die Angaben zu dem Bargeld seien bereits widersprüchlich. Die "Anspartheorie", die der Kläger mit den Kontoauszügen belegen wolle, sei nicht plausibel. Die Angaben zu Versicherungsleistungen seien nicht recht nachvollziehbar, ein von der Beklagten regulierter Vorschaden sei auf Rechnungsbasis abgewickelt worden. Es bestünden darüber hinaus Auffälligkeiten, die an der Glaubwürdigkeit des Klägers zweifeln lassen mit der Folge, dass dieser sich nicht auf die sog. Redlichkeitsvermutung stützen könne. Nach Auffassung der Beklagten bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls. Des Weiteren habe der Kläger ihm obliegende Aufklärungspflichten verletzt, indem er zunächst behauptet habe, der / die Täter hätten den Kellerraum "verwüstet". Diese "Verwüstung" habe bereits vor dem angeblichen Einbruch bestanden. Die Beklagte bestreitet, die Höhe des geltend gemachten Schadens und verweist auf die Entschädigungsgrenze von 1.500,00 € in § 13 Ziffer 2b) aa) der vereinbarten VHB. Sie stellt in Abrede, dass es sich bei dem Tresor um einen solchen im Sinne von § 13 Ziff. 2 c) VHB gehandelt habe. Im Übrigen sei eine allgemeine Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 17.800,00 € vereinbart.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 30.05.2024 (Bl. 166 f d.A.) durch Vernehmung der Zeugin XXX . Ferner wurde der Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung und der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.07.2024 (Bl. 198 ff d.A.) verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Der mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte Zahlungsanspruch ist unbegründet.

Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 23.400 EUR aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Hausratversicherung i.V.m. § 1 VVG nicht zu.

Zwar werden einem Versicherungsnehmer in der Sachversicherung grundsätzlich Erleichterungen des Beweises des Vorliegens eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls zugebilligt, da sich das Leistungsversprechen des Versicherers auf einen typischerweise unbeobachteten Vorgang bezieht. Der Versicherungsnehmer genügt daher regelmäßig der ihm obliegenden Beweislast, wenn der das "äußere Bild" eines Einbruchsdiebstahls nachweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines Versicherungsfalls schließen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 171/13). Hierzu muss der Versicherungsnehmer in der Regel Einbruchsspuren nachweisen aber auch, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Kläger bereits das äußere Bild eines Einbruches im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen und damit einen Versicherungsfall in sich stimmig und widerspruchsfrei vorgetragen bzw. nachgewiesen hat. Die Einholung eines Gutachtens zu der Frage, ob die Spuren am Kellerfenster dem behaupteten Einbruch in der Nacht vom 02.01. auf den 03.01.2021 zugeordnet werden können und geeignet waren, ein ordnungsgemäß verschlossenes Fenster von außen aufzubrechen, war vor diesem Hintergrund nicht geboten.

Der Kläger hat bereits den ihm obliegenden Nachweis des Verlustes der als entwendet gemeldeten Gegenstände im Sinne eines Vollbeweises nicht geführt. Eine streitige Tatsache ist gemäß § 286 ZPO bewiesen, wenn das Gericht sie nach freier Überzeugung für wahr erachtet. Diese Überzeugung setzt eine persönliche Gewissheit voraus, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteile vom 17.2.1970 - III ZR 139/67 -, BGHZ 53, 245-264, Rn. 72, vom 14.01.1993 - IX ZR 238/91 -, juris, vom 23.11.2011 - IV ZR 70/11 -, Rn. 16, juris und vom 16.4.2013 - VI ZR 44/12 - R, Rn. 8, juris; Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., § 286 ZPO, Rn. 19). Es bedarf also keiner absoluten Gewissheit. Ein bloßes Glauben, Wähnen oder auch ein Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter dagegen nicht, eine streitige Tatsache für erwiesen zu erachten.

Dabei ist auch die persönliche Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO zu berücksichtigen. Auch wenn es sich hierbei nicht um ein förmliches Beweismittel im Sinne der ZPO handelt, gehen die Ergebnisse einer solchen Anhörung in die Beweiswürdigung mit ein (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 ZPO, Rn. 14).

Gemessen daran, hat der insoweit beweisbelastete Kläger den Entwendungsnachweis nicht geführt, denn es bestehen Restzweifel, die nach Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Ehefrau nicht ausgeräumt werden konnten. Zum Vorhandensein des angeblich entwendeten Geldbetrages vom 22.500,00 € hat der Kläger vorgetragen, dass das Geld zum Teil in bar angespart worden sei und zwar aus den monatlichen Einkünften beiseitegelegt worden sei und zum Teil aus in der Vergangenheit bei der Beklagten in anderem Zusammenhang eingetretenen Versicherungsfällen stammte. Als Beleg für diese Behauptung hat der Kläger vorgerichtlich mit E-Mail vom 18.03.2021 an die Beklagte Kontoauszüge der AG eines Kontos seiner Ehefrau, der XXX aus dem Jahr 2020 und eines Kontos des Klägers (XXX ?) aus den Jahren 2016 und 2017 eingereicht, auf denen die entsprechenden Bargeldabhebungen, die in den Tresor gelegt worden seien, gekennzeichnet seien (vgl. Anlage BLD 10). Als Beleg für die gezahlten Versicherungsleistungen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.06.2024 E-Mail-Verkehr und Abrechnungsschreiben der Beklagten eingereicht, aus denen sich ergibt, dass zur Schadennummer bis August 2017 58.847,29 € an den Beklagten gezahlt wurden sowie im September 2018 eine weitere Zahlung in Höhe von 1.384,79 € und im November 2018 eine weitere Zahlung in Höhe von 9.786,00 € erfolgten. Weder der Kläger noch seine Ehefrau konnten im Termin den konkreten Betrag angeben, der aus den Versicherungsleistungen in dem Tresor aufbewahrt worden sein soll. Der Kläger hat erklärt, er könne nicht mehr sagen, in welcher Höhe damals reguliert worden sei, er schätze, dass 2/3 des im Tresor gelagerten Gesamtbetrages von 22.500,00 € aus der Regulierung stamme. Im Übrigen habe seine Frau hin und wieder Geld von ihrem Girokonto abgeholt und dieses in den Tresor gelegt. Sie habe nicht gewollt, dass das Geld auf der Bank bleibe, weil sie nicht gewollt habe, dass andere wissen, wieviel Geld vorhanden sei. Die Hälfte des Geldes habe aus größeren Scheinen (100-€-Scheine) bestanden, im Übrigen seien es kleine Scheine gewesen, deren Stückelung er nicht mehr sagen könne, Münzgeld habe sich nicht im Tresor befunden. Die Zeugin hat bekundet, sie habe das Geld vor dem Einbruch verwaltet und wisse um wieviel es sich gehandelt habe. Sie habe immer mal wieder von dem von ihr verwalteten Geld welches genommen, sich aber gesagt, dass mindestens 22.500,00 € da sein müssten; dies habe etwa den Kosten für die beabsichtigte Sanierung des Bades in der anderen Immobile entsprochen. Das Geld sei von ihr vorher gezählt worden. Die Staffelung des Geldes habe aus 50er, 100er, 20er und 10er-Euro Scheinen bestanden. Sie habe immer wieder von dem Geld etwas weggenommen, aber auch andererseits wieder etwas dazu gelegt. Die 22.500,00 € stammten aus Versicherungsschäden. Es habe zwei Wasserschäden in der Immobilie gegeben. Davon sei einer von der Gemeinde verursacht worden. Insoweit hätten sie etwa 10.000,00 € erhalten. Bei dem anderen Wasserschaden seien in Teilbeträgen insgesamt ca. 65.000,00 € gezahlt worden. Dieses Geld sei dazu bestimmt gewesen und habe auch dafür verwendet werden sollen, um Sanierungsarbeiten in der Immobilie vorzunehmen. Zusätzlich habe sie Beträge angespart. In den 22.500,00 € seien auf jeden Fall die 10.000,00 € aus dem Wasserschaden, den die Gemeinde verursacht hatte, enthalten gewesen. Im Übrigen habe sie auch immer mal wieder was zugesteckt bekommen von den Verwandten. Die Angaben der Zeugin sind bereits was den Anteil ausmacht, der aus den vorangegangenen Versicherungsleistungen stammen soll, nicht widerspruchsfrei. Einerseits heißt es, die 22.500 € stammten aus den Versicherungsleistungen, andererseits sollen es auf jeden Fall die 10.000 € aus dem von der Gemeinde verursachten Wasserschaden gewesen sein. Wann und in welcher Höhe Beträge in Bezug auf den von der Gemeinde verursachten Wasserschaden geflossen sind, hat der Kläger weder dargelegt noch einen entsprechenden Nachweis erbracht. Soweit der Kläger zum Beweis der Behauptung, dass immer wieder Beträge von den Konten abgehoben worden seien, die in den Tresor gelegt worden seien, vorprozessual Kontoauszüge bei der Beklagten eingereicht hat (Anlage BLD 10), ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Kontoauszügen all die Beträge über die Jahre 2016 bis 2020 markiert sind, bei denen es sich um Barauszahlungen handelt. In welcher Höhe Beträge der ausgezahlten Beträge angespart worden seien, lässt sich den Kontoauszügen und dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Die dortigen Bargeldabhebungen in geringer Höhe lassen vielmehr den Schluss zu, dass das Bargeld insbesondere für den üblichen Verbrauch abgehoben wurde. Der Umstand, dass das Geld nach dem Vorbringen des Klägers jahrelang zu Hause versteckt aufbewahrt worden sein soll, weil verhindert werden sollte, dass andere Personen Kenntnis davon erlangen, was auf der Bank vorhanden sei, erscheint nicht plausibel.

Diese Umstände begründen Restzweifel daran, dass sich der angegebene Betrag in Höhe von 22.500,00 € in dem Tresor zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls befunden hat.

Zu dem angeblich entwendeten Schmuck liegen weder Anschaffungsquittungen vor noch hat der Kläger zur Anschaffung der Schmuckstücke Vortrag gehalten. Die eingereichten Lichtbilder ersetzen fehlenden Vortrag nicht.

2. Der mit dem Klageantrag zu 2) begründete Feststellungsantrag ist zulässig. Zwar ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, aufgrund dessen die Beklagte im Falle des Nachweises eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls eintrittspflichtig ist, unstreitig. Dem Kläger geht es bei dem Feststellungsantrag darum, dass er ggf. durch die Durchführung eines bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahrens erfahren möchte, welchen Wert die Münzen zur Zeit des Diebstahls hatten. Der Versicherungsnehmer ist nicht zu einer Leistungsklage gezwungen. Vielmehr ist auch eine Feststellungsklage zulässig, solange die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens besteht. Der BGH hat im Urteil vom 13.04.2022 - IV ZR 60/20 (zitiert nach beck-online) insoweit Folgendes ausgeführt: Mit Rücksicht auf das in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Sachverständigenverfahren, das jede Partei ohne Zustimmung der anderen in Gang bringen kann und auf dessen Durchführung der Kl. bislang nicht verzichtet hat, braucht sich der VN nicht auf eine Leistungsklage verweisen zu lassen. Damit würde er sich des Rechts begeben, ein Sachverständigenverfahren zur Schadenhöhe zu beantragen. Eine Verpflichtung, sich schon im Rechtsstreit zu erklären, ob er das Sachverständigenverfahren beantragen werde, besteht nicht. In Anbetracht der noch bestehenden Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens kann, anders als die Revision meint, das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb verneint werden, weil - wie im Streitfall - auch die Anspruchshöhe bestritten wird (so aber OLG Frankfurt a. M., r+s 2019, 25 unter aa (1) [juris Rn. 17 f.]; a. A. OLG Hamm, VersR 2021, 1096 unter 1 c [juris Rn. 80 ff.]; OLG Celle, VersR 2020, 768 unter 1 c [juris Rn. 46 ff.]). In Fällen, in denen dem VN noch ein Sachverständigenverfahren offensteht, ist es typisch, dass auch die Anspruchshöhe streitig ist oder noch werden kann, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bei dieser Konstellation nicht aus der Erwartung, dass der VR bereits auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil leisten wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der VN nicht auf eine gerichtliche Klärung der Anspruchshöhe angewiesen ist, sondern stattdessen die Durchführung des vom VR in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sachverständigenverfahrens wählen kann. Diese dem VN eingeräumte Option würde unterlaufen, wenn er sich nur deshalb auf eine Leistungsklage verweisen lassen müsste, weil der VR die Höhe des bezifferten oder nur geschätzten Anspruchs bestreitet.

Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, denn bei Durchführung eines Sachverständigenverfahrens gemäß § 15 der VHB 2016 ließe sich der Wert der Münzen mangels Anknüpfungstatsachen für deren Echtheit nicht bestimmen. Der Kläger hat lediglich Lichtbilder vorgelegt, deren Echtheit die Beklagte bereits in der Klageerwiderung bestritten hat. Weiteres Vorbringen seitens des Klägers ist bereits zur Echtheit der eingereichten Lichtbilder nicht erfolgt. Anschaffungsbelege etc. liegen ebenfalls nicht vor.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.