Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.06.2025, Az.: 15 SLa 856/24
Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf behinderungsgerechte Beschäftigung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 16.06.2025
- Aktenzeichen
- 15 SLa 856/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 20606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:0616.15SLa856.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 24.10.2024 - AZ: 4 Ca 159/24
Rechtsgrundlage
- § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 4, 5 SGB IX
Fundstellen
- EzA-SD 23/2025, 14
- FA 2025, 263
- öAT 2025, 212
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Antrag auf leidensgerechte Beschäftigung, der nur die Einschränkungen aus einem ärztlichen Attest wiederholt, genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die für eine Konkretisierung erforderlichen Angaben zu der begehrten Art der Weiterbeschäftigung und den Arbeitsleistungen, die der Kläger angesichts seiner Vorbildung trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verrichten könne fehlen.
- 2.
Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer Ansprüche nach § 81 Abs. 4 8. 1 Nr. 1 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 8.1 Nr. 1 SGB IX auf behinderungsgerechte Beschäftigung geltend, trägt er nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchs begründeten Tatsachen. Erleichterungen treten für den Arbeitnehmer ein, wenn der Arbeitgeber seine Erörterungspflicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX aF bzw. § 167 Abs. 1 SGB IX (Präventionsverfahren) verletzt hat. In diesem Fall hat er auch ohne Benennung konkreter Einsatzmöglichkeiten von Seiten des Arbeitnehmers darzutun, dass ihm auch unter Berücksichtigung dieser beson deren Arbeitgeberpflichten nach § 164 Abs.4 SGB IX eine zumutbare Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht möglich war.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.10.2024 - 4 Ca 159/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die leidensgerechte Beschäftigung des Klägers.
Der Kläger ist am 00.00.0000 geboren. Er ist seit dem 00.00.0000 bei der Beklagten als Haustechniker beschäftigt. Wegen des Wortlauts des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21.07.2008 wird auf Bl. 20-23 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
Der Kläger war zuletzt mit dem Auf- und Abbau von Tribünen beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3.598,10 EUR.
Seit dem 00.00.0000 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Attest vom 00.00.0000 (Bl. 14 der erstinstanzlichen Akte) bescheinigte die behandelnde Ärztin, der Kläger solle aufgrund seiner muskuloskeletalen Erkrankungen wiederholte Bewegungen vermeiden, außerdem längeres Gehen, Stehen oder Sitzen sowie Bücken und Knien. Es werde empfohlen, das Heben, Schieben oder Tragen von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 15 kg zu vermeiden. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bezog der Kläger Krankengeld, seit dem 00.00.0000 bezieht er Arbeitslosengeld. Seit dem 00.00.0000 ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt. Mit Schreiben vom 21.05.2024 (Bl. 15-17 der erstinstanzlichen Akte) teilte der Kläger der Beklagten die rückwirkende Anerkennung als schwerbehinderter Mensch mit und forderte sie auf, ihm ab dem 01.06.2024 eine Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Einschränkungen gerecht wird.
Mit Schriftsatz vom 19.07.2024, bei dem Arbeitsgericht Hannov eingegangen am 19.07.2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 16.10.2024, bei dem Arbeitsgericht Hannover eingegangen am 16.10.2024, erweitert.
Der Kläger hat behauptet, er könne als Haustechniker mit seinen körperlichen Einschränkungen beschäftigt werden. Er sei auch bereit eine andere Tätigkeit, etwa in der Verwaltung, zu übernehmen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihn auf einer offenen Stelle als Gebäudemanager bei der zur Firmengruppe gehörenden "H.-Concerts" zu beschäftigen.
Der Kläger hat beantragt:
- 1.
Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger im Rahmen des geltenden Arbeitsvertrages hinsichtlich der Belastungsstufen der Arbeitsschwere derart zu beschäftigen, dass wiederholte Bewegungen; längeres Gehen, Stehen oder Sitzen sowie Bücken und Knien; sowie Heben, Schieben oder Tragen von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 15 kg vermieden werden;
- 2.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Juni 2024 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto zu zahlen, abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 1.815,13 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2024;
- 3.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Juli 2024 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto zu zahlen, abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 1.270,71 Euro netto, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 460,60 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2024;
- 4.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat August 2024 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto zu zahlen, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.381,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2024;
- 5.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat September 2024 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.381,80 Euro netto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2024.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 24.10.2024 hat das Arbeitsgericht Hannover die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe weder der Beschäftigungsanspruch noch die Schadensersatzansprüche zu. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger mit einer leidensgerechten Tätigkeit beschäftigt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 105-107 der erstinstanzlichen Akte), wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe (Bl. 107-109 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 15.11.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.12.2024, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 12.12.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.02.2025 mit Schriftsatz vom 21.02.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 21.02.2025, begründet und mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz und einem Schriftsatz vom 15.04.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 15.04.2025, die Klage erweitert.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei nicht verpflichtet gewesen, vorzutragen, dass im Betrieb der Beklagten eine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Da die Beklagte weder ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) noch ein Präventionsverfahren nach dem SGB IX durchgeführt habe, habe sie darlegen müssen., dass in ihrem Betrieb eine Beschäftigung nicht möglich sei. Der Kläger sei in der S. Hall beschäftigt gewesen. Die dort gemeinsam tätigen Unternehmen bildeten einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem eine Beschäftigung möglich sei. Die M. & S. Hall GmbH & Co.KG habe für eine Beschäftigung in der S. Hall eine Stelle für einen Haustechniker ausgeschrieben. Auf dieser Stelle könne er beschäftigt werden.
Mit Schreiben vom 07.04.2025 (Bl. 118 dA.) hat die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit H. den Kläger ermächtigt, auf sie übergegangene Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Kläger beantragt,
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover (Aktenzeichen 4 Ca 159/24) abgeändert und
- 1.
die Beklagte verurteilt, den Kläger im Rahmen des geltenden Arbeitsvertrages hinsichtlich der Belastungsstufen der Arbeitsschwere derart zu beschäftigen, dass wiederholte Bewegungen, längeres Gehen, Stehen oder Sitzen, Bücken und Knien sowie Heben, Schrieben oder Tagen von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 15 kg vermieden werden;
- 2.
die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Monat Juni 2024 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto zu zahlen, abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 1.815,13 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2024;
- 3.
die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Monat Juli 2024 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto zu zahlen, abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 1.270,71 Euro netto, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 460,60 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2024;
- 4.
die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Monat August 2024 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto zu zahlen, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.381,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2024;
- 5.
die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Monat September 2024 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.381,80 Euro netto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2024.
- 6.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Oktober 2024 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.381,80 Euro netto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2024;
- 7.
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat November 2024 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.381,80 Euro netto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2024;
- 8.
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Dezember 2024 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.381,80 Euro netto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2025; sowie
- 9.
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Januar 2025 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.381,80 Euro netto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2025.
- 10.
die Beklagte wird verurteilt, an die Bundesagentur für Arbeit für den Monat Juli 2024 460,60 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2024 zu zahlen;
- 11.
die Beklagte wird verurteilt, an die Bundesagentur für Arbeit für den Monat August 2024 1.381,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2024 zu zahlen;
- 12.
die Beklagte wird verurteilt, an die Bundesagentur für Arbeit für den Monat September 2024 1.381,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2024 zu zahlen;
- 13.
die Beklagte wird verurteilt, an die Bundesagentur für Arbeit für den Monat Oktober 2024 1.381,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2024 zu zahlen;
- 14.
die Beklagte wird verurteilt, an die Bundesagentur für Arbeit für den Monat November 2024 1.381,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2024 zu zahlen;
- 15.
die Beklagte wird verurteilt, an die Bundesagentur für Arbeit für den Monat Dezember 2024 1.381,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2025 zu zahlen;
- 16.
die Beklagte wird verurteilt, an die Bundesagentur für Arbeit für den Monat Januar 2025 1.381,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2024 zu zahlen;
- 17.
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Februar 2025 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.381,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2025 zu zahlen;
- 18.
die Beklagte wird verurteilt, an die Bundesagentur für Arbeit für den Monat Februar 2025 1.381,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2025 zu zahlen;
- 19.
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat März 2025 Schadensersatz in Höhe von 3.598,10 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.381,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2025 zu zahlen;
- 20.
die Beklagte wird verurteilt, an die Bundesagentur für Arbeit für den Monat März 2025 1.381,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig.
Sie behauptet, bei ihr seien ein Arbeitsplatz für einen Prokuristen, ein Arbeitsplatz für die Verwaltungsleitung, ein Arbeitsplatz in 20 Wochenstunden Teilzeit für die Verwaltungsassistenz, ein Arbeitsplatz für die Leitung der Gastronomie, zwei Arbeitsplätze für Meister für Veranstaltungstechnik, zwei Arbeitsplätze für Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, zwei Arbeitsplätze für Veranstaltungstechniker und ein Arbeitsplatz für einen Pförtner vorhanden. Diese seien sämtlich mit Mitarbeitern der Beklagten besetzt. Weitere freie Arbeitsplätze seien nicht vorhanden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 21.02.2025, 20.03.2025, 25.03.2025, 10.04.2025, 15.04.2025 und 24.04.2025 jeweils nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.06.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
1.
Der Beschäftigungsantrag zu 1. ist unzulässig. Er genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Gemäß dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfung- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Die klagende Partei um eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Der Streit der Parteien darf nicht in die Vollstreckung verlagert werden. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens des Klägers, hinreichend bestimmt ist; vgl. BAG, 10.05.2005, 9 AZR 230/04.
Der Antrag zu 1. umreißt die von dem Kläger begehrte Beschäftigung nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger wiederholt nur die Einschränkungen aus dem Attest vom 00.00.0000. Es fehlen die für eine Konkretisierung erforderlichen Angaben zu der von ihm begehrten Art der Weiterbeschäftigung und den Arbeitsleistungen, die er angesichts seiner Vorbildung trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verrichten könne. Diese ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen des Klägers. Soweit der KIäger auf eine Tätigkeit als Haustechniker abstellt, legt er nicht dar, welche Tätigkeiten eines Haustechnikers er im Einzelnen ausüben will. Auch der Verweis auf Tätigkeiten in der Verwaltung lässt nicht erkennen, zu welchen Verwaltungstätigkeiten der Kläger meint, in der Lage und qualifiziert zu sein.
b)
Der Antrag ist aber auch unbegründet.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf leidensgerechte Beschäftigung liegen nicht vor. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten, es gebe keine Beschäftigungsmöglichkeiten nicht hinreichend entgegengetreten.
Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer Ansprüche nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX aF bzw. § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX auf behinderungsgerechte Beschäftigung geltend, trägt er nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründeten Tatsachen. Für seinen Anspruch muss er deshalb grundsätzlich Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Hierauf hat sich der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO durch substantiierten Tatsachenvortrag einzulassen und ggfs. aufzuzeigen, aus welchen Gründen die aufgezeigten Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Zu dieser sekundären Behauptungslast gehört auch ggfs. die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Erleichterungen treten für den Arbeitnehmer ein, wenn der Arbeitgeber seine Erörterungspflicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX aF bzw. § 167 Abs. 1 SGB IX (Präventionsverfahren) verletzt hat. In diesem Fall hat er auch ohne Benennung konkreter Einsatzmöglichkeiten von Seiten des Arbeitnehmers darzutun, dass ihm auch unter Berücksichtigung dieser besonderen Arbeitgeberpflichten nach § 164 Abs.4 SGB IX eine zumutbare Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht möglich war; vgl. BAG, 14.10.2020, 5 AZR 649/19, juris, Rn. 35.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass eine Beschäftigung des Klägers unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen infolge der Schwerbehinderung nicht möglich ist. Die Beklagte hat vorgetragen, welche Arbeitsplätze bei ihr vorhanden sind. Sie hat auch ausreichend dazu vorgetragen, dass eine Beschäftigung des Klägers auf diesen Arbeitsplätzen nicht möglich ist. Im Hinblick auf die Arbeitsplätze in der Verwaltung, Leitung Gastronomie, Meister für Veranstaltungstechnik und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik ist bereits nicht ersichtlich, oder vom Kläger vorgetragen, dass er aufgrund seiner Qualifikation in der Lage wäre, auf diesen Arbeitsplätzen beschäftigt zu werden. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, welche fachliche Qualifikation der Kläger bisher erworben hat und inwiefern er befähigt wäre, auf diesen Arbeitsplätzen Tätigkeiten auszuführen. Soweit davon auszugehen sein sollte, dass der Kläger auch als Verwaltungsassistent beschäftigt werden könnte, ist nicht zu erkennen, wie diese Beschäftigung organisiert werden sollte. Der entsprechende Arbeitsplatz ist nach dem Vortrag der Beklagten besetzt. Die Möglichkeit einer Umorganisation ergibt sich insoweit nicht. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz des Pförtners. Im Hinblick auf die Arbeitsplätze der Veranstaltungstechniker handelt es sich um die Tätigkeiten, die der Kläger bisher ausgeübt hat und zu denen er unstreitig körperlich nicht in der Lage ist. Das diese Tätigkeiten so umorganisiert werden könnten, dass der Kläger mit den Tätigkeiten beschäftigt werden kann, zu denen er körperlich in der Lage ist, ergibt sich nicht. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Anteil der körperlich schweren Tätigkeiten höher als 50% liegt. Insofern kommt eine Verteilung der Tätigkeiten auf 2 Arbeitnehmer mit der Maßgabe, dass die körperlich schweren Tätigkeiten ausschließlich von einem Arbeitnehmer ausgeführt werden, schon rechnerisch nicht in Betracht. Weiter ist zu beachten, dass mit einer solchen Umverteilung in jedem Fall eine erhebliche Mehrbelastung des Mitarbeiters, dem die schweren körperlichen Tätigkeiten übertragen werden verbunden wäre.
Dass bei der Beklagten weitere Arbeitsplätze vorhanden sind, hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er mit Nichtwissen bestritten hat, dass es sich um sämtliche Arbeitsplätze handelt, hat er zur Erklärung dargelegt, in der S. Hall würden weitere Mitarbeiter beschäftigt werden und die Beklagte habe mit den anderen Unternehmen, die die S. Hall nutzten, einen gemeinsamen Betrieb. Dass die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebes vorliegen und welche Beschäftigungsmöglichkeiten sich für den Kläger daraus ergeben sollten, ergibt sich aus seinem Vortrag aber nicht. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2025, die S. Hall werde von der Beklagten als Veranstaltungsort angemietet und von mehreren Unternehmen genutzt, nicht entgegengetreten. Ansatzpunkte dafür, dass ein gemeinsamer Personaleinsatz durch mehrere Unternehmen erfolgt, ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien nicht.
2.
Die Zahlungsanträge zu 2.bis 20. sind zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von Schadensersatz für die Monate Juni 2024 bis März 2025 verlangen. Ein darauf gerichteter Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Rücksichtnahme auf behinderungsbedingte Einschränkungen des Klägers aus § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX.
a)
Der Kläger stützt seine mit den Ansprüchen zu 2. bis 20. geltend gemachten Zahlungsansprüche ausschließlich auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Anträge.
Der Kläger hat seine Ansprüche in den Anträgen zu 2. bis 9. ausdrücklich als Schadensersatzansprüche bezeichnet. Zu den Voraussetzungen einer anderen Anspruchsgrundlage, etwa aus Annahmeverzug, hat er nicht vorgetragen. Soweit er in dem Klagerweiterungsschriftsatz vom 15.04.2025 angekündigten Anträgen die Bezeichnung "Schadensersatz" nicht verwendet hat, steht dies der Auslegung nicht entgegen. Es handelt sich insoweit nur um eine Ergänzung der ursprünglich geltend gemachten Ansprüche um die auf Sozialversicherungsträger übergegangenen Anteile.
b)
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte liegen nicht vor. Die Beklagte hat nicht schuldhaft ihre Pflicht zur behinderungsgerechten Beschäftigung des Klägers verletzt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie wie oben gezeigt, nicht verpflichtet war, dem Kläger eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen.
III.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gem. § 313 Abs. 3 ZPO lediglich keine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.