Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.06.2025, Az.: L 8 AY 28/21

Zurückweisung der Berufung mangels Anspruchs auf höhereLeistungen nach dem AsylbLG; Erfüllung der Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrung in Verwaltungsakt nach AsylbLG durch Behörde; Keine Pflicht der Behörde zur Belehrung über die Möglichkeit zur elektronischen Einlegung eines Widerspruches

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.06.2025
Aktenzeichen
L 8 AY 28/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 30429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2025:0630.8AY28.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 03.05.2021 - AZ: S 39 AY 104/19

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In der Rechtsbehelfsbelehrung eines Verwaltungsakts nach dem AsylbLG muss eine bremische Behörde - im Unterschied zu Verwaltungsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches - nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Widerspruchs hinweisen, weil sich der zwingende Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Fall nicht nach § 36 SGB X (hierzu BSG, Urteil vom 27.9.2023 - B 7 AS 10/22 R), sondern nach dem bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz (hier nach § 37 Abs 6 BremVwVfG i.d.F. vom 27.1.2015) richtet, das keine Belehrungspflicht über die Einlegungsform vorsieht.

  2. 2.

    Ohne gesetzliche Belehrungspflicht über die Form ist ein Hinweis auf die mögliche Erhebung des Widerspruches in Schriftform oder zur Niederschrift für die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unschädlich, wenn die elektronische Einlegungsform nicht erwähnt wird, weil ein solcher Hinweis nicht irreführend ist (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 9.9.2021 - L 8 AY 31/21 NZB).

  3. 3.

    Zur Auslegung eines Leistungsbescheides nach dem AsylbLG als unbefristete Leistungsbewilligung (sog. Dauerverwaltungsakt; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 1.6.2023 - L 8 AY 47/19 - juris Rn. 14 ff.).

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 3. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zur Hälfte zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Streit ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum vom 25.1. bis zum 31.8.2019.

Der 1986 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger und reiste über Griechenland auf der sog. "Balkan-Route" am 2.12.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24.1.2019 stellte er bei der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen in Bochum einen Asylantrag. Zur Durchführung des Asylverfahrens erhielt er eine befristete Aufenthaltsgestattung mit einer räumlichen Beschränkung für das Stadtgebiet der Beklagten (Gestattungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vom 4.2. und 2.5.2019).

Auf den Antrag des einkommens- und vermögenslosen Klägers vom 25.1.2019 bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab Antragstellung Leistungen zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG (in der vom 17.3.2016 bis zum 31.8.2019 geltenden und zuletzt durch Gesetz vom 11.3.2016, BGBl. I 390 geänderten Fassung; a.F.), und zwar in Höhe von 31,50 € für den anteiligen Monat Januar 2019 und von 135,00 € für den Monat Februar 2019 (Bescheid der Beklagten vom 5.2.2019). In dem - dem Kläger am 5.2.2019 persönlich übergebenen - Bewilligungsbescheid wies die Beklagte in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass der Kläger gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erheben könne. Es folgt die Bezeichnung und der Sitz der Behörde, an die der Widerspruch zu richten ist. Die Auszahlung der bewilligten Leistungen nahm die Beklagte über einen am 5.2.2019 ausgestellten Scheck vor. Ferner bewilligte die Beklagte dem Kläger noch einen einmaligen Bekleidungsbedarf für die Monate Februar bis April 2019 in Höhe von 102,09 € (Bescheid vom 5.2.2019) und brachte den Kläger in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Vollverpflegung unter, aus der er wegen unbekannten Aufenthaltsortes am 28.10.2019 abgemeldet wurde. Für die Monate März bis August 2019 erfolgte die Auszahlung der monatlichen Leistungen von 135,00 € - mangels eigenen Bankkontos des Klägers - ebenfalls per Scheck. Infolge einer Gesetzesänderung erhöhte die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für die Monate September und Oktober 2019 auf jeweils monatlich 136,00 € (Bescheid vom 4.10.2019).

Mit anwaltlichem Faxschreiben vom 26.4.2019 erhob der Kläger gegen "alle noch anfechtbaren Bescheide" Widerspruch und beantragte zugleich die Überprüfung aller bisherigen Bescheide nach § 44 SGB X. Ferner beantragte er die sofortige Gewährung höherer Leistungen. Zur Begründung gab er an, dass er höhere, an die Teuerungsrate angepasste Leistungen begehre. Die nach § 3 Abs. 4 AsylbLG erforderliche jährliche Anpassung an die Teuerungsrate sei bei den Regelsätzen nach § 3 Abs. 1 Satz 8 und § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG (jeweils a.F.) bisher unterlassen worden. Die gesetzlich vorgesehene Bekanntgabe der Erhöhung im Bundesgesetzblatt sei zwar unterblieben, dies ändere aber nichts an der Verpflichtung zur Erhöhung anhand eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen und der Nettolohn- und Gehaltsentwicklung von Arbeitnehmern. Die für die Regelsätze nach dem SGB XII vorgenommene Erhöhung habe auch im Asylbewerberleistungsrecht stattzufinden. Die Beklagte teilte dem Kläger auf seinen Widerspruch mit, dass die Bekanntgabe der Erhöhung der Regelbedarfsleistungen voraussichtlich Ende 2019 und danach eine Neuberechnung von Amts wegen erfolgen werde. Erneute Antragstellungen und Widersprüche seien deshalb nicht notwendig (Schreiben vom 29.4.2019).

Einen zwischenzeitlich gestellten Eilantrag des Klägers auf - entsprechend der Veränderungsrate nach dem SGB XII - erhöhte Leistungen lehnte das Sozialgericht (SG) Bremen ab und verwies darauf, dass zum einen aufgrund des bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheides vom 5.2.2019 kein streitiges Rechtsverhältnis als Voraussetzung für die begehrte einstweilige Anordnung vorliege und zum anderen eine massive Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz, die ihm Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X als strengere Anforderung an den Anordnungsgrund zu verlangen sei, bei streitigen Leistungen in einem Umfang von 7,00 € je Monat nicht vorliege (Beschluss des SG vom 18.7.2019 - S 38 AY 61/19 ER).

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte als unzulässig zurück, weil dieser gegen den Bewilligungsbescheid vom 5.2.2019 erhobene Widerspruch nach Ablauf der Monatsfrist, die wegen der persönlichen Übergabe des Bescheides am Tag seines Erlasses bereits am 5.3.2019 geendet habe, eingelegt worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder vorgetragen noch ersichtlich (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.8.2019, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4.9.2019 zugestellt).

Hiergegen hat der Kläger beim SG am 4.10.2019 Klage erhoben und geltend gemacht, dass er in der Zeit bis zum 31.8.2019 Anspruch auf höhere Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. habe. Trotz bisher fehlender Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bestehe ein Anspruch auf Neufestsetzung der Leistungssätze auch für Leistungen nach dem AsylbLG. Aus der zugrunde zu legenden Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der maßgeblichen Fortschreibungsverordnung ergebe sich, dass ab 1.1.2019 alleinstehenden Leistungsbeziehern nach der Bedarfsstufe 1 monatlich 371,00 € zu gewähren seien. Im Gegensatz zu den tatsächlich ausgezahlten Leistungen bestehe ab Januar 2019 eine monatliche Differenz von 17,00 €. Aufgrund der im Bescheid vom 5.2.2019 erfolgten Befristung der Leistungen unter Verweis auf die Berechnungsbögen sei die Leistungsgewährung für die Monate ab März 2019 nicht mehr aufgrund dieses Bescheides, sondern ohne schriftlichen Leistungsbescheid und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt. Deshalb betrage die Widerspruchsfrist für alle Leistungen ab März 2019 ein Jahr, so dass der Widerspruch nicht verfristet sei.

Die Beklagte hat erstinstanzlich auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der Bescheid vom 5.2.2019 nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (8. Senat) keine Befristung enthalte, sondern als Leistungsbewilligung auf unbestimmte Zeit anzusehen sei.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Der Bewilligungsbescheid vom 5.2.2019 sei - mangels rechtzeitigen Widerspruchs des Klägers - bestandskräftig und habe als Dauerverwaltungsakt auch als Grundlage für die ab März 2019 folgenden Leistungsgewährungen gedient, so dass diese nicht eigenständig mit Widerspruch anfechtbar (gewesen) seien. Dies entspreche der Rechtsansicht des LSG zu vergleichbaren Leistungsgewährungen mit dem üblicherweise erfolgenden Hinweis auf Seite 2 eines Bescheides, nach dem die Beträge auch für Folgemonate überwiesen würden, solange sich keine Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einstelle (vgl. Senatsbeschluss vom 4.6.2020 - L 8 AY 33/20 B ER). Gründe für eine Wiedereinsetzung seien weder ersichtlich noch vorgetragen (Gerichtsbescheid vom 29.7.2020).

Nachdem der Kläger gegen den Gerichtsbescheid zunächst einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte (Antrag vom 31.8.2020), hat er sich später mit einer Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben vom 6.11.2020); dem hat sich die Beklagte angeschlossen. Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil abgewiesen und - im Unterschied zum Gerichtsbescheid - die Beklagte zur Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet. Die Klagabweisung hat das SG in seinem Urteil wie im Gerichtsbescheid begründet. Die abweichende Kostenentscheidung hat es darauf gestützt, dass die Beklagte die Klage durch eine missverständliche Formulierung zu einer Leistungsbefristung (entsprechend der Zeitangaben auf den Berechnungsbögen des Bescheides) veranlasst habe. Ferner hat das SG die Berufung zugelassen und dies mit einer endgültigen Klärung der in einer Vielzahl von Verfahren auftretenden Problematik begründet (Urteil vom 3.5.2021, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.5.2021 zugestellt).

Hiergegen richtet sich die am 11.6.2021 eingelegte Berufung des Klägers. Er macht weiterhin geltend, dass der Widerspruch zumindest für die Leistungsgewährung ab März 2019 nicht verfristet gewesen sei, weil Unklarheiten in den Bescheiden zu Lasten der Beklagten gingen. Der fehlerhafte Bescheid sei deshalb so auszulegen, wie es für den Leistungsempfänger jeweils günstig sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Bremen vom 3.5.2021 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 5.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.8.2019 und ohne Bescheid ergangener Bewilligungen zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 25.1. bis 31.8.2019 höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren, insbesondere unter Berücksichtigung einer Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist wegen der den Senat bindenden Zulassung durch das SG (§ 144 Abs. 2 und 3 SGG; vgl. zur Bindungswirkung der Zulassung selbst bei Fehlen eines Zulassungsgrundes Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 144 Rn. 54) trotz Nichterreichens des Berufungswertes in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand der (kombinierten) Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG ist der Bescheid der Beklagten vom 5.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.8.2019 (§ 95 SGG), mit dem dem Kläger auf seinen Antrag Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG a.F. ab dem 25.1.2019 bewilligt worden sind. In zeitlicher Hinsicht wird der streitbefangene Zeitraum durch den Antrag des Klägers sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren, ihm an die Teuerungsrate angepasste erhöhte Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. bis zum 31.08.2019 zu gewähren, begrenzt. Streitgegenständlich ist somit die Höhe der Leistungen für den Zeitraum vom 25.1. bis 31.8.2019. Der nachfolgende Bewilligungsbescheid vom 4.10.2019, mit dem dem Kläger Leistungen für die Zeit ab 1.9.2019 gewährt worden sind, ist nicht streitgegenständlich.

Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu Recht wegen Verfristung als unzulässig abgewiesen hat und deshalb dem geltend gemachten Anspruch des Klägers die Bestandskraft des Bescheides vom 5.2.2019 (§ 77 SGG) entgegensteht. Für die Erhebung des Widerspruches hat eine Monats- und keine Jahresfrist gegolten, weil die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig gewesen ist (dazu 1.). Der Widerspruch des Klägers ist auch unzulässig, soweit er sich gegen die (tatsächliche) Leistungsgewährung in den Monaten ab März 2019 richtet (dazu 2.).

1.

Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 5.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.8.2019 ist bestandskräftig (geworden). Der Widerspruch des Klägers vom 26.4.2019 ist verfristet gewesen und hat den Eintritt der Bestandskraft deshalb nicht mehr verhindern können. Für die Erhebung des Widerspruchs hat hier die Monatsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG gegolten (Geltung für das AsylbLG über §§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG). Ihr Lauf hat am Tag nach der Bekanntgabe des Bescheides durch persönliche Übergabe an den Kläger am 5.2.2019 begonnen und sie hat mit Ablauf des 5.3.2019 geendet (vgl. zur Berechnung einer sog. Ereignisfrist § 64 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGG), so dass der Widerspruch vom 26.4.2019 verspätet bei der Beklagten eingegangen ist.

Für den Kläger hat auch keine auf ein Jahr verlängerte Frist zur Einlegung des Widerspruchs aufgrund einer unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 66 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG gegolten, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 5.2.2019 - trotz fehlenden Hinweises auf eine elektronische Einlegungsmöglichkeit - nicht unrichtig gewesen ist. Zu einer Belehrung über die notwendige Form der Erhebung des Widerspruches ist die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet gewesen (dazu a.). Der konkrete Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit zur Einlegung des Widerspruches in Schriftform oder zur Niederschrift ist trotz fehlender Erwähnung der elektronischen Einlegungsform für die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung unschädlich (dazu b.).

a.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, den Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 5.2.2019 über mögliche Formen der Erhebung des Widerspruches zu belehren.

Welche konkreten Einzelangaben eine Belehrung enthalten muss, um richtig zu sein, ergibt sich dabei aus den für die verschiedenen Rechtsbehelfe getroffenen spezifischen Regelungen (vgl. BSG, Urteil vom 28.5.1991 - 13/5 RJ 48/90 - juris Rn. 17) und aus § 66 Abs. 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 27.9.2023 - B 7 AS 10/22 R - juris Rn. 14). § 66 Abs. 1 SGG bestimmt als allgemeine Vorschrift des Sozialgerichtsprozesses, dass für die Inlaufsetzung einer Frist für einen Rechtsbehelf der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch zu belehren ist. Die Belehrung über eine bestimmte Form der Einlegung hat zumindest nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 SGG nicht zu erfolgen, so dass es für den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung im Ergebnis nur auf die fachspezifischen Regelungen für die verschiedenen Rechtsbehelfe ankommt.

Die fachspezifischen Regelungen im Asylbewerberleistungsrecht sehen nicht vor, dass die Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung auch zwingend über die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs zu belehren hat. Zwar bestimmt für Verwaltungsverfahren im Bereich des Sozialgesetzbuches § 36 Satz 1 SGB X, dass - im Unterschied zum Wortlaut des § 66 SGG - auch über die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs zu belehren ist. In Verwaltungsverfahren nach dem AsylbLG - wie hier beim Kläger - sind die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen des SGB X und damit auch § 36 SGB X allerdings nicht anwendbar, weil das AsylbLG nicht nach § 68 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt (vgl. BSG, Urteil vom 16.1.2019 - B 7 AY 2/17 R - juris Rn. 7; Senatsurteil vom 25.2.2021 - L 8 AY 19/18 - juris Rn. 22; Groth in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 9 AsylbLG Rn. 59; ferner Grube in jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 36 Rn. 16.3). Eine entsprechende Anwendbarkeit von Bestimmungen des SGB X für das Widerspruchsverfahren im AsylbLG ergibt sich auch nicht daraus, dass für Angelegenheiten des AsylbLG nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG der Sozialrechtsweg eröffnet ist. Vielmehr gelten die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (vgl. hierzu vgl. Groth in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 9 AsylbLG Rn. 59, 60). Im Falle des Klägers ist die Vorschrift des § 37 Abs. 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BremVwVfG - vom 9.5.2003 (Brem.GBl. 2003, S. 219) in der Fassung des Gesetzes vom 27.1.2015 (Brem.GBl. 2015, S. 15; a.F.) einschlägig, der - anders als der nicht anwendbare § 36 SGB X - eine Belehrung über die Einlegungsform als zwingenden Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht vorschreibt (vgl. zur Fortgeltung dieser Bestimmung: § 5 Abs. 2 und 3 BremVwVfG in der Fassung vom 13.3.2024, Brem.GBl. 2024, S. 127). Die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 5.2.2019 geltende Rechtslage hat sich im Hinblick auf den Inhalt von Rechtsbehelfsbelehrungen bis heute nicht geändert (vgl. § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.d.F. 13.3.2024 i.V.m. § 37 Abs. 6 VwVfG).

Eine Pflicht der Beklagten zur Belehrung über die Möglichkeit zur elektronischen Einlegung eines Widerspruches lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2018 die Vorschrift des § 84 SGG novelliert und mittlerweile die Einlegung des Widerspruches "in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" ausdrücklich vorgesehen hat. § 84 SGG, der über § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG auch für Widerspruchsverfahren im AsylbLG gilt, regelt Form und Frist für die Erhebung des Widerspruches, nicht hingegen den zwingenden Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung, der sich nach § 66 Abs. 1 SGG im Allgemeinen (vgl. Grube in jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 36 Rn. 16.2) und im Besonderen nach den fachspezifischen Regelungen - im Falle des Klägers nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BremVwVfG - richtet.

Schließlich ergibt sich eine Belehrungspflicht über die elektronische Einlegungsmöglichkeit auch nicht daraus, dass das BSG - unter Verweis auf die Regelungen in § 84 SGG und in § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I - die elektronische Einlegungsform jüngst nicht nur als eigenständige Form neben der Schriftform und der Einlegung zur Niederschrift anerkannt, sondern auch als mittlerweile (vgl. zur gegenteiligen Auffassung noch BSG, Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R) hinreichend etabliert angesehen hat (BSG, Urteil vom 27.9.2023 - B 7 AS 10/22 - juris Rn. 19). Die zusätzliche Berücksichtigung der elektronischen Form beim Inhalt der Rechtsbelehrung basiert in dieser Entscheidung nämlich darauf, dass nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 36 Satz 1 SGB X in Widerspruchsverfahren nach dem SGB II, über die das BSG zu entscheiden hatte, zwingend auch über die Einlegungsform zu belehren ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.9.2023 - B 7 AS 10/22 - juris Rn. 16). An einer derartigen gesetzlichen Verpflichtung (nach § 36 SGB X) fehlt es für Widerspruchsverfahren nach dem AsylbLG und in der konkret im Falle des Klägers geltenden Vorschrift des § 37 Abs. 6 Satz 1 BremVwVfG a.F. Deshalb kommt der vom BSG angeführten Vorschrift des § 36a SGB I, die § 36 SGB X hinsichtlich der Form der Einlegung des Rechtsbehelfs und der entsprechenden notwendigen Belehrung ergänzt (vgl. Grube in jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 36 Rn. 47.1), in Widerspruchsverfahren im Bereich des AsylbLG ebenfalls keine Bedeutung zu. Ohnehin sind über § 9 Abs. 3 AsylbLG insoweit nur die Vorschriften über die Mitwirkung von Leistungsberechtigten (§§ 60-67 SGB I) direkt anwendbar, worunter § 36a SGB I nicht fällt (vgl. zur analogen Anwendung einzelner Vorschriften des SGB I Groth in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 9 AsylbLG Rn. 58).

b.

Der im Bescheid vom 5.2.2019 enthaltene Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit zur Erhebung des Widerspruches in Schriftform oder zur Niederschrift ist trotz fehlender Erwähnung der elektronischen Einlegungsform für die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung unschädlich, weil er nicht irreführend ist.

Wie der erkennende Senat zum Asylbewerberleistungsrecht bereits entschieden hat, sind Rechtsbehelfsbelehrungen, die nicht über die Möglichkeit zur Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form belehren, nicht missverständlich oder irreführend und insbesondere nicht geeignet, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.9.2023 - B 7 AS 10/22 R - juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R - juris Rn. 16), sofern eine Belehrung über die Form der Einlegung - wie bei § 37 Abs. 6 Satz 1 BremVwVfG - gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9.9.2021 - L 8 AY 31/21 NZB - nicht veröffentlicht, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R - juris Rn. 18 ff.; BFH, Urteil vom 20.11.2013 - X R 2/12 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.; offen gelassen durch Senatsbeschluss vom 12.6.2025 - L 8 AY 24/25 B ER - juris Rn. 16; a.A. Hessisches LSG, Beschluss vom 11.11.2024 - L 4 AY 13/24 B ER - juris Rn. 32). Nach erneuter Prüfung hält der Senat an dieser Rechtsprechung in Ansehung der Rechtsprechung des BVerwG zu den Anforderungen einer Belehrung über den Rechtsbehelf einer verwaltungsgerichtlichen Klage (BVerwG, Urteil vom 25.1.2021 - 9 C 8/19 - juris) fest. Danach ist der - nach § 58 Abs. 1 VwGO grundsätzlich (ebenfalls) nicht erforderliche - zusätzliche Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung "schriftlich oder zur Niederschrift" trotz fehlender Erwähnung der elektronischen Form nicht irreführend und lässt die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig werden, weil nach dem juristischen und dem allgemeinen Sprachgebrauch das Wort "schriftlich" die Übermittlung der Klage auf elektronischem Wege nicht ausschließt. Wer überdies in der Lage ist, eine Klageschrift als elektronisches Dokument zu verfassen, sieht nicht deshalb von der Klageerhebung ab, weil er die Klageschrift - nach seiner irrigen Vorstellung - dem Gericht nicht elektronisch übermitteln kann, sondern sie per Post oder Telefax senden muss (BVerwG, a.a.O., Rn. 27, 54, 55; ausführlich zum Streitstand bei fehlendem Hinweis auf die elektronische Form bei einer Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung in Schriftform oder zur Niederschrift: Marsch/Laas in jurisPK-ERV, Band 3, 2. Aufl. 2022, § 58 VwGO Rn. 25-34). Auch wenn § 58 VwGO aufgrund der Rechtswegzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in Angelegenheiten nach dem AsylbLG nicht zur Anwendung kommt, lässt sich der Rechtsgedanke des BVerwG zur fehlenden Irreführung dieses Hinweises auch auf die Belehrung über den Rechtsbehelf des Widerspruches nach dem AsylbLG - und damit auf die konkrete Belehrung in dem Bescheid der Beklagten vom 5.2.2019 übertragen.

2.

Entgegen klägerischer Auffassung ist der Widerspruch vom 26.4.2019 gegen "alle noch anfechtbaren Bescheide" auch unzulässig, soweit er sich gegen die jeweilige Leistungsgewährung der Beklagten in den Monaten ab März 2019 richtet, weil die tatsächlichen Gewährungen der Leistungen in diesen Monaten auf dem (bestandskräftigen) Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 5.2.2019 beruhen und als Realakte nicht selbstständig durch Widerspruch anfechtbar sind.

Durch diesen Bescheid (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.8.2019) sind dem Kläger nämlich Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 25.1.2019 - ohne wirksame Befristung - in monatlicher Höhe von 135,00 € (in dieser Höhe ab Februar 2019) bewilligt worden (sog. Dauerverwaltungsakt, vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 13).

Dies ergibt sich aus der Auslegung des Verwaltungsakts nach allgemeinen Regeln, nach denen der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten maßgeblich ist, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (statt vieler BSG, Urteil vom 23.3.2021 - B 8 SO 2/20 R - juris Rn. 10 m.w.N.). Leistungen nach dem AsylbLG stellen zwar keine rentengleichen Dauerleistungen dar, sondern werden in der Regel zeitabschnittsweise gewährt. Dieser Regelfall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat.

Für eine Regelung des Leistungsfalles auf unbestimmte Dauer spricht hier grundlegend der Verfügungssatz des Bescheides vom 5.2.2019, nach dem die "Leistungen nach § 3 AsylbLG ab dem 25.01.2019" bewilligt worden sind. Durch den Zusatz, eine Leistungsbefristung erfolge entsprechend den Zeitraumangaben auf dem Berechnungsbogen, ist diese Bewilligung nicht wirksam befristet worden. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG (hier in der maßgeblichen und bis zum 5.4.2024 geltenden Fassung vom 9.5.2003; a.F.) darf ein Verwaltungsakt unbeschadet des § 36 Abs. 1 BremVwVfG a.F. nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung). Die Voraussetzungen einer eindeutigen Befristung liegen hier nicht vor, weil der Bescheid der Beklagten insoweit, wie der Kläger zutreffend rügt, missverständlich ist und ein mit den Umständen des Einzelfalles vertrauter Empfänger des Bescheides im Zweifel auf eine Bewilligung mit unbestimmter Dauer schließen kann und muss. Dies ergibt sich aus den im Widerspruch zu einer eindeutigen Befristung stehenden Hinweisen in dem Bescheid, nach denen die Zahlung der bewilligten Beträge auch zukünftig erfolge, solange sich keine Änderung in den wirtschaftlichen, persönlichen oder sonstigen Verhältnissen ergibt und Bedürftigkeit besteht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Zusatz, bei einer Befristung der Bewilligung für einen "genau benannten Zeitraum" werde die weitere Leistungsberechtigung danach geprüft und es ergehe bei Fortdauer der Leistungsberechtigung ein neuer Bescheid. Die Beklagte hat zwar - abweichend von dem für die Auslegung in erster Linie maßgeblichen Verfügungssatz ("ab dem 25.01.2019") - in dem Bescheid die Leistungsbeträge "für den Monat 1/2019" und "2/2019" benannt und wegen einer Befristung der Bewilligung auf die angehängten Berechnungsbögen für Januar und Februar 2019 verwiesen. Es hat aber schon nicht der - gerichtsbekannten - Bewilligungspraxis der Beklagten entsprochen, dass nach Ablauf einer so verstandenen Befristung über die Leistungen ein neuer Bescheid ergeht.

Die im Bescheid vom 5.2.2019 gewählten Formulierungen entsprechen den in der Vergangenheit üblicherweise von der Beklagten verwendeten Formulierungen bei Leistungsbewilligungen nach dem AsylbLG, über die der Senat bereits mehrfach entschieden hat. Danach ist der Bescheid vom 5.2.2019 aufgrund seines Verfügungssatzes, nämlich dass Leistungen ab dem 25.1.2019 bewilligt werden, nach dem Empfängerhorizont als unbefristeter Leistungsbescheid (sog. Dauerverwaltungsakt) auszulegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. statt vieler Senatsurteil vom 1.6.2023 - L 8 AY 47/19 - juris Rn. 14 ff., die hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden sind als unzulässig verworfen worden: BSG, Beschluss vom 11.1.2024 - B 8 AY 5/23 B - juris; Senatsurteil vom 25.2.2016 - L 8 AY 85/13, Senatsbeschlüsse vom 10.3.2016 - L 8 AY 322/15 B ER -, 6.4.2017 - L 8 SO 96/17 B ER -, 9.7.2019 - L 8 AY 7/19 B ER - und vom 4.6.2020 - L 8 AY 33/20 B ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt ebenso wie im angegriffenen Urteil des SG den Umstand, dass die Beklagte im Bescheid vom 5.2.2019 mit ihrem Verweis auf Zeiträume in den beigefügten Berechnungsbögen eine zu Missverständnissen Anlass gebende Formulierung gewählt hat (Veranlassungsprinzip).

Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zukommt (vgl. zu diesem Zulassungsgrund B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 160 Rn. 7a ff.). Bei der Frage, ob in Verwaltungsverfahren nach dem AsylbLG in einer Rechtsbehelfsbelehrung auch über die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruches in elektronischer Form zu belehren ist, handelt es sich um eine klärungsbedürftige und für das Revisionsgericht klärungsfähige Rechtsfrage zum revisiblen Recht i.S.v. § 162 SGG (vgl. dazu allg. Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 160 Rn. 81, 87). Diese Rechtsfrage hat - auch wenn der Senat im hiesigen Verfahren nur die bremische Vorschrift des § 37 Abs. 6 BremVwVfG a.F. anzuwenden hatte - über das Gebiet des Landes Bremen hinaus grundsätzliche Bedeutung, weil sie für eine Vielzahl ähnlicher Fälle - auch wegen des Verweises vieler Landesverwaltungsverfahrensgesetze auf das bundesrechtliche VwVfG - klärungsbedürftig erscheint und sich deren Beantwortung nicht ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften ergibt (vgl. hierzu auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., Rn. 8a; vgl. überdies zu ausnahmsweise revisiblem inhaltsgleichen Landesrecht Röhl in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 162 Rn. 49).