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§ 5 NWertVO - Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

(2) 1Bei der Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen dürfen Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sowie Verhandlungsvergaben, bei denen nach § 12 Abs. 3 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der in § 3 Abs. 1 NTVergG genannten Fassung nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert wird, durch E-Mail durchgeführt werden. 2Bei einer Durchführung durch E-Mail finden die §§ 39 und 40 UVgO keine Anwendung.

(3) 1Abweichend von § 14 Satz 1 UVgO dürfen Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege des Direktauftrags beschafft werden. 2Ist der Auftraggeber eine öffentliche Schule im Sinne des § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) oder eine Privatschule im Sinne des § 1 Abs. 1 NSchG, die nach § 99 Nr. 2 GWB öffentlicher Auftraggeber ist, so dürfen Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege des Direktauftrags beschafft werden. 3Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (§ 14 Satz 2 UVgO).