Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 21.11.2025, Az.: 7 B 57/25

länderübergreifende Umverteilung; Umverteilung von Ausländern nach § 15a Abs. 5 AufenthG

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
21.11.2025
Aktenzeichen
7 B 57/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2025:1121.7B57.25.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Umverteilung eines Ausländers nach § 15a Abs. 5 AufenthG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.

  2. 2.

    Ein unzureichender Röteln-Schutz einer schwangeren Ausländerin rechtfertigt grundsätzlich nicht die Vorwegnahme der Hauptsache.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ihre Umverteilung nach Sachsen.

Die Antragstellerin zu 1.) ist brasilianische Staatsbürgerin und 1995 geboren, der Antragsteller zu 2.) britischer Staatsbürger und 2002 geboren. Beide reisten im Juli 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitz eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein.

Sie bezogen zunächst eine selbst angemietete Wohnung in Zwickau. Im September 2025 griff die Bundespolizei sie auf, woraufhin sie mit Wirkung vom 12.09.2025 gemäß § 15a AufenthG in das Bundesland Niedersachsen, Ankunftszentrum A-Stadt, verteilt wurden. Die Antragsteller beantragten am 11.09.2025 beim Beigeladenen jeweils die Aussetzung des Vollzugs der Zuweisung, hilfsweise die Rückverteilung in das Bundesland Sachsen. Die Antragstellerin zu 1.) beantragte darüber hinaus am 12.09.2025 bei der Antragsgegnerin, von der Verteilung abzusehen und stattdessen die Rückverteilung nach Sachsen einzuleiten, sowie hilfsweise, die Entscheidung hierüber bis nach einer umfassenden Abwägung zurückzustellen.

Die Antragstellerin zu 1.) ist vom Antragsteller zu 2.) schwanger, voraussichtlicher Geburtstermin ist der L. 2025. Die Antragsteller machen geltend, die Zustände in der Einrichtung, in der sie derzeit untergebracht seien, seien für eine Schwangere nicht geeignet. Es herrschten Hygienemängel, mangelhafte Ernährung sowie Belästigungen durch andere Bewohner vor. Die Unterkunft sei überfüllt, sodass die Antragstellerin zu 1.) ständigem Lärm, massivem Stress und Angstzuständen - auch wegen regelmäßig alkoholisierter Personen - ausgesetzt sei. Außerdem liege eine Risikoschwangerschaft vor, da die Antragstellerin zu 1.) vor sieben Jahren per Kaiserschnitt entbunden habe und überdies nicht über einen ausreichenden Impfschutz gegen Röteln verfüge. Trotz mehrfacher Anfragen bei der Antragstellerin sei über den bei ihr gestellten Antrag bislang nicht entschieden worden. Auch ein Anhörungstermin oder der Sachstand seien nicht mitgeteilt worden.

Die Antragsteller beantragen wörtlich,

  1. 1.

    die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur Entscheidung über die am 11.09.2025 und 12.09.2025 gestellten Anträge der Antragstellerin zu 1. sowie der am 11.09.2025 gestellten Anträge des Antragstellers zu 2. die Wohnsitznahme in der bereits bestehenden Wohnung in der M. straße 7, N. zuzulassen;

  2. 2.

    für den Fall, dass der Antrag auf Zulassung zur Wohnsitznahme in der bereits bestehenden Wohnung in der M. straße 7, N. - Ziff. 3 der Anträge vom 11.09.2025 - abgelehnt wird und die Antragsteller hiergegen Klage erheben, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Wohnsitznahme in der bereits bestehenden Wohnung in der M. straße 7, N. zuzulassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie beruft sich darauf, dass zwingende Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, die der Verteilung nach Niedersachsen entgegenstünden, nicht ersichtlich seien. Bezüglich der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1.) sei festzuhalten, dass im Ankunftszentrum A-Stadt die soziale Betreuung von Schwangeren durch den Sozialen Dienst umfassend gewährleistet werde und die gesundheitliche Versorgung durch die Sanitätsstation jederzeit gegeben sei. Weiterhin stehe der Antragstellerin zu 1.) auch jederzeit die Unterstützung durch den Antragsteller zu 2.) zur Verfügung.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er meint, die bestehende Lebensgemeinschaft sei berücksichtigt worden, während die vorab angemietete Wohnung der Verteilentscheidung nicht entgegengestanden habe. Im Übrigen schließt er sich der Stellungnahme der Antragsgegnerin an.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

1.

Der Antrag zu 1.) ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend mangelt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.09.2022 - 13 ME 150/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Wenn ein im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnehmender Antrag gestellt wird, ist diesem nur ausnahmsweise und nur dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Nds. OVG, a.a.O.). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen.

Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache streben die Antragsteller hier an, wenngleich sie die Zulassung der Wohnsitznahme in Sachsen nur vorläufig, nämlich "bis zur Entscheidung über die am 11.09.2025 und 12.09.2025 gestellten Anträge" begehren. Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt ihnen eine im Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt sie, ohne dass dies rückwirkend beseitigt werden könnte, vorweg so, als hätten sie im Klageverfahren bereits obsiegt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.09.2022 - 13 ME 150/22 -, juris Rn. 4).

Dass vorliegend schwere, unzumutbare und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass die Antragsteller sich eine ruhigere Unterkunft wünschen, und ebenso, dass die hygienischen Zustände in einer Privatwohnung besser sein dürften als in der Gemeinschaftsunterkunft, in welcher die Antragsteller derzeit untergebracht sind. Gleiches mag womöglich für die zur Verfügung gestellte Verpflegung gelten. Dies sind indes Belange, die auf alle Bewohner der Unterkunft gleichermaßen zutreffen und für sich genommen noch keine Unzumutbarkeit begründen.

Dass die Unterbringungssituation damit für die Antragsteller gerade mit Blick auf die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1.) unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Insoweit sind keinerlei ärztliche Stellungnahmen o.ä. vorgelegt worden, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin zu 1.) auf besondere Unterbringungsbedingungen angewiesen wäre.

Das gilt auch, soweit sich die Antragstellerin zu 1.) darauf beruft, nicht über einen ausreichenden Schutz gegen eine Rötelninfektion zu verfügen. Zwar geht dies abstrakt mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko für das ungeborene Kind einher. Indes ist nicht glaubhaft gemacht, dass in der Einrichtung, in der die Antragsteller untergebracht sind, ein so weit gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöhtes Risiko einer Rötelninfektion besteht, dass ein Verbleiben in der Einrichtung unzumutbar wäre. Insoweit berücksichtigt die Kammer nicht zuletzt, dass es sich bei Röteln um eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. o IfSG meldepflichtige Krankheit handelt, aber beispielsweise dem Robert-Koch-Institut für die Jahre 2022 und 2023 jeweils lediglich acht akute Rötelnfälle gemeldet wurden (vgl. https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Eliminationsprogramme/Nationa le-Verifizierungskommission-MasernRoeteln/Berichte/Bericht_2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, S. 2 [Abruf ab 21.11.2025]). Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass sich in anderen Quellen leicht höhere Zahlen finden (https://www.msdconnect.de/therapeutic-areas/impfen-fuer-mfas/impfpraeventablekrankheiten/roeteln/#:~:text=Wie%20h%C3%A4ufig%20sind%20R%C3%B6teln%20in,oder %20klinisch%2Dlaborchemischer%20Nachweis [Abruf am 21.11.2025] spricht von 249 gemeldeten Rötelnfällen im Jahr 2022, allerdings offenbar einschließlich nicht bestätigter Diagnosen) und dass die Ansteckungswahrscheinlichkeit in einer Gemeinschaftsunterkunft, in der sich zahlreiche Personen befinden, die jedenfalls zum Teil aus Gebieten kommen, in denen die Impfquote hinsichtlich Röteln deutlich geringer sein dürfte als in Deutschland, erscheint das Infektionsrisiko vor diesem Hintergrund ausnehmend gering. Dass es in der Einrichtung, in der die Antragsteller untergebracht sind, in jüngerer Vergangenheit zu Rötelninfektionen gekommen wäre, ist nicht geltend gemacht.

2.

Der Antrag zu 2.) ist unzulässig. Er steht unter gleich zwei außerprozessualen Bedingungen, denn er soll nur für den Fall gestellt sein, dass (1.) die Anträge vom 11.09.2025 abgelehnt werden und (2.) die Antragsteller hiergegen Klage erheben. Prozesserklärungen aber können nicht wirksam unter einer außerprozessualen Bedingung gestellt werden (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 06.09.2021 - 1 M 71/21 -, juris Rn. 5; Riese, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 81 Rn. 4a, beck-online).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung von Kosten des Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG (5.000 EUR pro Antragsteller). Von einer Halbierung des Streitwerts war gemäß Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs (2025) des Eufach0000000005s für die Verwaltungsgerichtsbarkeit abzusehen, weil das Begehren der Antragsteller auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Nachdem der Antrag zu 2.) auf dasselbe Ziel wie der Antrag zu 1.) gerichtet ist, bewertet das Gericht beide Anträge als wirtschaftlich identisch und geht nicht von einer Streitwerterhöhung durch den Antrag zu 2.) aus.