Art. 2 EGFL/ELER-HBÄndStV - Inkrafttreten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EGFL/ELER-HBÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)
(2) Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Vom 6. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 16)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen vom 26. Februar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 12) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 am 1. März 2025 in Kraft getreten ist.
Bremen, den 15.11.2024
Für die Freie Hansestadt Bremen
K. Moosdorf
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Hannover, den 11.11.2024
Für das Land Niedersachsen
Miriam Staudte
Die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin