Anlage 11 ArbG-Statistik - Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 9 und 10)
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- ArbG-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29420
I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten zu erfassen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen
Zu B: | Schlüsselzahl des Gerichts |
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Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12.
Zu C: | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit |
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Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu E: | Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren |
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Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu F: | Sonstiger Geschäftsanfall |
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Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
Wird ein in Abschnitt F zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 3, 5 und 6 entsprechend.
Ein Entschädigungsverfahren, das beendet gewesen ist, weil mit Ablauf von sechs Monaten nach der Aufforderungsverfügung die Zahlungsanzeige für den Prozesskostenhilfevorschuss nicht eingegangen ist, ist bei Fortsetzung nach Ablauf dieser Frist neu zu erfassen.
Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.
Als Kostensachen zu erfassen sind ausschließlich
- 1.
Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 Gerichtskostengesetz [GKG]), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,
- 2.
Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 78 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 Rechtspflegergesetz [RPflG]),
- 3.
Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG] in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 RPflG),
- 4.
Erinnerungen nach § 56 RVG gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts aus der Landeskasse.
Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.
Als Verweisungen der Parteien oder der Beteiligten vor den Güterichter sind die Eingänge beim Güterichter zu erfassen.
sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens
In dieser Position sind auch selbstständige Vollstreckungsanträge zu erfassen.
sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens
In diese Position fallen zum Beispiel
- 1.
Wahlanfechtungen bei Präsidiumswahl nach § 6a ArbGG in Verbindung mit § 21b Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG),
- 2.
Entscheidungen bei Ablehnung von Rechtshilfe nach § 13 Absatz 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 159 GVG,
- 3.
gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 36 ZPO,
- 4.
Ablehnungen von Gerichtspersonen bei Beschlussunfähigkeit des Arbeitsgerichts nach § 49 Absatz 2 ArbGG,
- 5.
Amtsentbindungen von ehrenamtlichen Richtern nach § 21 Absatz 5, § 37 Absatz 2 ArbGG,
- 6.
Amtsenthebungen von ehrenamtlichen Richtern nach den §§ 27, 37 Absatz 2 ArbGG,
- 7.
Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter nach § 28 ArbGG.