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Abschnitt 1 AVNot - Stellenausschreibung

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

1.1 Ein Bedürfnis für eine Notarbestellung ist in der Regel insbesondere gegeben, wenn in dem Bezirk desjenigen Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren unter Berücksichtigung der Neubestellung jährlich durchschnittlich mindestens 350 Urkundsgeschäfte je Notarstelle angefallen sind. Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,1 zu gewichten. Als Urkundsgeschäfte gelten nur die gemäß § 7 Abs. 1 NotAktVV in das Urkundenverzeichnis einzutragenden Geschäfte. Für die Berücksichtigung des Bedürfnisses nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen bei der Bestimmung der Anzahl auszuschreibender Notarstellen sind neben dem vorausgegangenen Geschäftsanfall stets weitere Gesichtspunkte heranzuziehen. Solche Gesichtspunkte sind insbesondere die allgemeinen strukturellen Bedingungen des Amtsgerichtsbezirks sowie die konkrete Situation zum Ausschreibungszeitpunkt und deren voraussichtliche Entwicklung (z. B. längere Krankheitszeiten vor dem Erlöschen des Notaramtes, Erreichen der Altersgrenze).

1.2 Ist die Anzahl der in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk zum Beginn des Ausschreibungsjahres (1. Januar) (Stichzeitpunkt) vorhandenen Notarinnen und Notare zuzüglich der Anzahl der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber zum Stichzeitpunkt noch nicht besetzten Notarstellen geringer als die Anzahl der nach Nummer 1.1 ermittelten Stellen, werden in der Regel in Höhe dieser Differenz Notarstellen ausgeschrieben.

1.3 Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur können Notarstellen insbesondere ausgeschrieben werden, wenn die Anzahl der in dem jeweiligen Bezirk zum Stichzeitpunkt eines jeden Jahres mit einer geraden Jahreszahl vorhandenen und der Altersgruppe unter 50 Jahren angehörenden Notarinnen und Notare nicht höher ist als 15 % der Anzahl der nach Nummer 1.1 ermittelten Stellen. Sind in dem jeweiligen Bezirk in den Vorjahren Notarstellen ausgeschrieben, auf diese Stellen jedoch noch keine Ernennungen vorgenommen worden, werden zusätzlich zu den nach Satz 1 zu berücksichtigenden Notarinnen und Notaren auch diejenigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die nach der Auswahlentscheidung des Oberlandesgerichts ernannt werden sollen und der Altersgruppe unter 50 Jahren angehören. Maßgeblich für die Zuordnung der Notarinnen und Notare oder der Bewerberinnen und Bewerber zu der Altersgruppe unter 50 Jahre ist der 31. Dezember des der Ausschreibung vorangehenden Jahres.

1.4 Die nach Nummer 1.3 ermittelten Stellen werden in der Anzahl von fünf Prozent der Anzahl der nach Nummer 1.2 ermittelten Stellen ausgeschrieben, mindestens aber eine Stelle. Bei der Berechnung dieses Anteils wird kaufmännisch gerundet (Abrundung bei den ersten Nachkommaziffern 0, 1, 2, 3 und 4; Aufrundung bei den ersten Nachkommaziffern 5, 6, 7, 8 und 9). Die nach Nummer 1.2 auszuschreibenden Stellen werden angerechnet. Die Anzahl der zum Stichzeitpunkt vorhandenen Notarinnen und Notare in dem jeweiligen Bezirk zuzüglich der Anzahl der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen darf zuzüglich der neu auszuschreibenden Stellen 110 % der nach Nummer 1.2 ermittelten Stellen nicht übersteigen. Bei der Berechnung wird kaufmännisch gerundet.

1.5 Die Oberlandesgerichte berichten dem MJ einmal jährlich nach Vorliegen der Urkundszahlen des Vorjahres, ob und für welche Amtsgerichtsbezirke die Ausschreibung von Notarstellen in Betracht kommt.

1.6 Die Notarstellen werden durch das MJ in der Regel einmal jährlich in der August-Ausgabe der Niedersächsischen Rechtspflege ausgeschrieben.