Abschnitt 4 RL IAURdErl - Informationsübermittlung aufgrund direkt an die Polizei gerichteter Ersuchen
Bibliographie
- Titel
- Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
- Redaktionelle Abkürzung
- RL IAURdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
4.1 Geht ein Informationsersuchen unmittelbar bei einer Polizeibehörde des Landes ein, ist es unverzüglich an das LKA NI als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 4 Abs. 1 der Informationsaustauschrichtlinie weiterzuleiten. Das LKA NI koordiniert die weitere Bearbeitung und übermittelt die erforderlichen Kopien an das BKA sowie die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Staates.
4.2 Im Fall einer Übermittlung von Informationen aufgrund eines Informationsersuchens einer Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates ist gleichzeitig dem BKA als nationale zentrale Kontaktstelle und der zentralen Kontaktstelle des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen zu übermitteln. Nummer 2.4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 20. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 84)