Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.01.2025, Az.: 2 OB 226/24
Erhebung der Beschwerde durch eine postulationsfähige Person
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.01.2025
- Aktenzeichen
- 2 OB 226/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0107.2OB226.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 29.11.2024 - AZ: 4 A 178/24
Rechtsgrundlage
- § 67 Abs. 4 S. 1, 3, 7 VwGO
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 29. November 2024 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die so verstandene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück, mit dem dieses den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - A-Stadt verwiesen hat, bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde ist von der Klägerin persönlich und damit entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch eine postulationsfähige Person erhoben worden. Nach dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht (außer in Prozesskostenhilfeverfahren) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Gemäß § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO sind als Bevollmächtigte nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen, zu denen die Klägerin nicht gehört. Der Vertretungszwang gilt auch für die Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG (HessVGH, Beschl. v. 12.9.2024 - 5 E 1737/24 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 9.7.2024 - 4 E 437/24 -, juris Rn. 1 f. m.w.N.; OVG SH, Beschl. v. 14.4.2021 - 5 O 4/21 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 13.8.2020 - 10 C 20.1740 -, juris Rn. 2 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 22.2.2016 - 4 OB 42/16 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
Da die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits abgelaufen ist (die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte am 12. Dezember 2024), kann die Beschwerde durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten auch nicht mehr nachgeholt werden.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, die von § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.1993 - BVerwG 1 DB 34.92 -, juris Rn. 18), folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2017 - 12 E 1074/17 -, juris Rn. 10).
Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.