Abschnitt 12 AVNot - Aktenverwahrung
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370
12.1 Zuständig für Anordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BNotO ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz der Notarin oder des Notars befunden hat. Die Anordnungen sind der für den Amtssitz zuständigen Notarkammer und dem Amtsgericht am Amtssitz der ausgeschiedenen Notarin oder des ausgeschiedenen Notars, im Falle der Zentralisierung der Verwahrung bei einem Amtsgericht für mehrere Amtsgerichtsbezirke allen betroffenen Amtsgerichten, unverzüglich mitzuteilen. Haben sich mehrere Notarkammern zur gemeinsamen Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen zusammengeschlossen, teilt das Oberlandesgericht die Anordnung nur der für den Amtssitz zuständigen Notarkammer mit. Die Mitteilung über die gemeinsame Aufbewahrung ist an das nach Satz 1 zuständige Oberlandesgericht zu richten.
12.2 Die Zuständigkeit für die Verwahrung von Akten und Verzeichnissen kann einer anderen Notarin oder einem anderen Notar teilweise übertragen werden und im Übrigen bei der Notarkammer verbleiben.