Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
(IT-Staatsvertrag)
Bibliographie
- Titel
- Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Vom 30. Oktober/20. November 2009 (Nds. GVBl. 2010 S. 142 - VORIS 20500 -)
Zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 27. November/31. Dezember 2023 (Nds. GVBl. 2024 Nrn. 49, 102) (1)
Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 142)
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Präambel | |
Abschnitt I | |
Der IT-Planungsrat | |
Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung | 1 |
Abschnitt II | |
Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch | |
Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards | 2 |
Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz | 3 |
Informationsaustausch | 4 |
Abschnitt III | |
Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats | |
Errichtung und Aufgaben | 5 |
Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht | 6 |
Organe | 7 |
Aufsicht | 8 |
Finanzierung | 9 |
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens | 10 |
Abschnitt IV | |
Schlussbestimmungen | |
Änderung, Kündigung | 11 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung | 12 |
Präambel
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
sowie die
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren "der Bund" genannt)
(im Folgenden "Vertragspartner")
sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar. Die Verwaltungsdigitalisierung hat sich dabei als Daueraufgabe etabliert, die nur im föderalen Verbund erfolgreich bewältigt werden kann und die einen wesentlichen Beitrag für die digitale Transformation der Bundesrepublik leistet.
Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen "Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung" die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 - 08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen.
Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes
zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes,
zur Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie
zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert,
folgende Vereinbarung:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des IT-Staatsvertrags
Vom 26. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 102)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 am 1. Dezember 2024 in Kraft tritt.