Abschnitt 5 EB-SchPflRdErl - Zu § 66: Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht
- Redaktionelle Abkürzung
- EB-SchPflRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
5.1 Ausnahmen bei Überspringen eines Schuljahres oder beim Besuch einer Schule im Ausland
Für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 66 Satz 2 NSchG ist die Schule zuständig.
5.2 Anrechnung der Zurückstellung auf die Schulbesuchszeit
Ob die Dauer der Zurückstellung auf die Zeit der Schulpflicht im Primarbereich und Sekundarbereich I sowie das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden kann, hat die Schulleitung nach Anhörung der Klassenkonferenz von Amts wegen zu entscheiden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob ein weiterer Schulbesuch in der Hauptschule oder der Oberschule die körperliche, geistige und seelische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers voraussichtlich deutlich fördern oder ob das Verbleiben in der Schule im Hinblick auf den durch höheres Alter bedingten Entwicklungsstand die positive Entwicklung der übrigen Schülerinnen und Schüler und deren Förderung erheblich behindern würde. Weiter wird zu berücksichtigen sein, dass an berufsbildenden Schulen der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erworben werden kann.
Eine Anrechnung der Zurückstellung ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler durch ein weiteres Schulbesuchsjahr den Hauptschulabschluss voraussichtlich erreicht. Die Schulleitung teilt den Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 8. Dezember 2025 (SVBl. 2026 S. 9)