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Abschnitt 10 AVNHintG - Einzahlung oder Einlieferung vor Erlass der Annahmeverfügung

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Soll eine Hinterlegung erfolgen und ist die Hinterlegungskasse nicht im Besitz einer Annahmeverfügung, so kann sie nur eine Einzahlungs- oder Einlieferungsquittung erteilen. Das Geld oder die Hinterlegungssache sind zunächst als Verwahrung zu verbuchen. Die Einzahlung oder Einlieferung als Verwahrung ist der Hinterlegungsstelle anzuzeigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 31 der AV vom 19. November 2024 (Nds. Rpfl. S. 481)