§ 15 NBeurtVO-Steuer - Erst- und Zweitbeurteilung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Steuerverwaltung - NBeurtVO-Steuer)
- Amtliche Abkürzung
- NBeurtVO-Steuer
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Erst- und eine Zweitbeurteilung.
(2) 1Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler ist
- 1.
für die Beamtinnen und Beamten eines Finanzamtes die Amtsleitung dieses Finanzamtes,
- 2.
für die Beamtinnen und Beamten der Steuerakademie Niedersachsen die Leitung der Steuerakademie Niedersachsen,
- 3.
für die Amtsleitungen der Finanzämter und die Leitung der Steuerakademie Niedersachsen die Leitung der Abteilung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die für Personalangelegenheiten der Beschäftigten insgesamt zuständig ist,
- 4.
für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die nicht in unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellten Stabsstellen und vergleichbaren Organisationseinheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen beschäftigt sind,
- a)
bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 handelt, die zuständige Bereichsleitung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen,
- b)
ab Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich um das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 handelt, die zuständige Abteilungsleitung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen,
- 5.
für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die in unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellten Stabsstellen und vergleichbaren Organisationseinheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen beschäftigt sind, die Leitung der jeweiligen Stabsstelle oder Organisationseinheit,
- 6.
für die Leitung der Stabsstellen und vergleichbaren Organisationseinheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen und
- 7.
für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Abteilungsleitungen des Landesamtes für Steuern Niedersachsen die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Finanzministeriums.
2Ist die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler nicht die oder der unmittelbar Vorgesetzte, so erstellt die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler die Beurteilung unter Beteiligung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten. 3Hierzu sind die Bewertungen der jeweiligen Einzelmerkmale mit der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten zu erörtern. 4Die Beteiligung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten ist aktenkundig zu machen (Nummer 2 des Beurteilungsvordrucks).
(3) 1Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler ist
- 1.
für die Beamtinnen und Beamten der Finanzämter und der Steuerakademie Niedersachsen
- a)
der Laufbahngruppe 1 die Leitung des zuständigen Personalreferats in der Abteilung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten insgesamt zuständig ist,
- b)
der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 10 die Bereichsleitung für Personalangelegenheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen der Abteilung, die für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten insgesamt zuständig ist,
- c)
der Laufbahngruppe 2 ab Besoldungsgruppe A 11 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt dieser Laufbahngruppe handelt, die Abteilungsleitung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten insgesamt zuständig ist und
- d)
der Laufbahngruppe 2 ab Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich um das zweite Einstiegsamt dieser Laufbahngruppe handelt, die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen,
- 2.
für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die nicht in unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellten Stabsstellen und vergleichbaren Organisationseinheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen beschäftigt sind,
- a)
bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 handelt, die zuständige Abteilungsleitung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, und
- b)
der Laufbahngruppe 2 ab Besoldungsgruppe A 13, soweit es sich um das zweite Einstiegsamt dieser Laufbahngruppe handelt, die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen,
- 3.
für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen, die in unmittelbar der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellten Stabsstellen und vergleichbaren Organisationseinheiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen beschäftigt sind, die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen.
2Aufgrund ihrer oder seiner Führungserfahrung und der Zahl der unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes und der Kriterien sowie die Vergleichbarkeit der Beurteilung sicherstellen und für ihren oder seinen Bereich gewährleisten. 3Erst- und Zweitbeurteilung dürfen nicht von derselben Person erstellt werden.
(4) Ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Steuern Niedersachsen oder die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Finanzministeriums Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler, so wird abweichend von Absatz 1 eine Zweitbeurteilung nicht erstellt.
(5) Bei einer höhengleichen Umsetzung der Beamtin oder des Beamten innerhalb der Behörde bleibt die Zuständigkeit für die Beurteilung bei den bis zur Umsetzung zuständigen Vorgesetzten, wenn die Umsetzung am Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate zurückliegt.
(6) 1Bei einer Abordnung oder Zuweisung der Beamtin oder des Beamten im Geltungsbereich dieser Verordnung gilt Absatz 5 entsprechend. 2Bei einer Abordnung oder Zuweisung der Beamtin oder des Beamten an eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, bleibt die Beurteilungszuständigkeit unabhängig von der Dauer der Abordnung oder Zuweisung zum Beurteilungsstichtag bei den bis zur Abordnung oder Zuweisung zuständigen Vorgesetzten. 3In besonders gelagerten Fällen kann das Finanzministerium die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die abgeordnet, zugewiesen oder bei einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung tätig sind, abweichend festlegen, sofern dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist.
(7) Nach Fertigstellung wird die Erstbeurteilung der Zweitbeurteilerin oder dem Zweitbeurteiler auf dem Dienstweg vorgelegt.