Amtsgericht Jever
Urt. v. 20.11.2006, Az.: 5 C 633/06

Bibliographie

Gericht
AG Jever
Datum
20.11.2006
Aktenzeichen
5 C 633/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 45068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGJEVER:2006:1120.5C633.06.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
AG Jever - 05.02.2007 - AZ: 5 C 633/06
BVerfG - 07.08.2007 - AZ: 1 BvR 685/07

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Jever auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2006 durch den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2006 zu zahlen.

  2. 2.)

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 313a, 495a ZPO abgesehen.

2

Wegen der Begründung wird auf das Protokoll vom 20.11.2006 verwiesen.

3

Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts

4

Jever, den 20.11.2006

5

Geschäftsnummer: 5 C 633/06

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Gegenwärtig:

7

Richter am Amtsgericht ...

8

... Justizangestellte

9

als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle

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In dem Rechtsstreit

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... gegen ...

12

erschienen bei Aufruf der Sache:

  1. 1.)

    Für den Kläger - Rechtsanwalt ...

  2. 2.)

    Für den Beklagten - niemand

13

Es wird festgestellt, dass für die beklagte Partei, trotz ordnungsgemäßer Ladung, niemand erschienen ist (Bl. 8 d.A.).

14

Das Gericht weist auf folgendes hin:

15

Nach dem unwidersprochenem Vorbringen hat der Beklagte als Mittäter vorsätzlich den Pkw des Klägers beschädigt. Er ist daher gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB zum Schadensersatz hinsichtlich des Rechnungsbetrages gemäß Rechnung K. + H. vom 14.07.2006 verpflichtet.

16

Der Kläger-Vertreter stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 19.10.2006 (Bl. 2 d.A.).

17

Sodann wurde das aus der Anlage ersichtliche Urteil gemäß §§ 313a, 495a ZPO verkündet.

18

... Justizangestellte

19

Amtsgericht Jever

20

Jever, 05.02.2007

21

Geschäfts-Nr. : 5 C 633/06

22

Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben

23

Beschluss

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In dem Rechtsstreit

25

Der Frau ... 26441 Jever,

26

Klägerin

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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ... 26441 Jever,

28

gegen

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Herrn ... 26441 Jever,

30

Beklagter

31

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ... 26409 Wittmund,

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Geschäftszeichen: 641-06

33

hat das Amtsgericht Jever am 05.02.2007 durch den Richter am Amtsgericht ...

34

beschlossen:

  1. 1.

    Die Rüge der Klägerin gemäß § 321a Abs. 1 Ziffer 2 wird aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 08.01.2007 als unbegründet zurückgewiesen.

  2. 2.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

  3. 3.

    Für das Verfahren wird eine Gerichtsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.

35

... Richter am Amtsgericht

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5 C 633/06

37

Rechtsstreit ... gegen ...

38

Verfügung:

  1. 1.

    Schreiben an Beklagten-Vertreter:

    Das Gericht weist darauf hin, dass § 321a Abs. 1 Ziffer 2 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht voraussetzt. Das ist vorliegend nicht der Fall, wie sich schon aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt.

    Eine andere Frage ist, ob die Kläger-Vertreter gegen standesrechtliche Gepflogenheiten verstoßen haben.

    Es wird um Mitteilung gebeten, ob vor diesem Hintergrund der Antrag gemäß Schriftsatz vom 27.11.2006 zurückgenommen wird.

    Anderenfalls wird der Antrag durch Beschluss kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. 2.

    Abschrift von Ziffer 1) an-Kläger-Vertreter

  3. 3.

    3 Wochen