Amtsgericht Jever
Urt. v. 20.11.2006, Az.: 5 C 633/06
Bibliographie
- Gericht
- AG Jever
- Datum
- 20.11.2006
- Aktenzeichen
- 5 C 633/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 45068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGJEVER:2006:1120.5C633.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- AG Jever - 05.02.2007 - AZ: 5 C 633/06
- BVerfG - 07.08.2007 - AZ: 1 BvR 685/07
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Jever auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2006 durch den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2006 zu zahlen.
- 2.)
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 313a, 495a ZPO abgesehen.
Wegen der Begründung wird auf das Protokoll vom 20.11.2006 verwiesen.
Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts
Jever, den 20.11.2006
Geschäftsnummer: 5 C 633/06
Gegenwärtig:
Richter am Amtsgericht ...
... Justizangestellte
als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
... gegen ...
erschienen bei Aufruf der Sache:
- 1.)
Für den Kläger - Rechtsanwalt ...
- 2.)
Für den Beklagten - niemand
Es wird festgestellt, dass für die beklagte Partei, trotz ordnungsgemäßer Ladung, niemand erschienen ist (Bl. 8 d.A.).
Das Gericht weist auf folgendes hin:
Nach dem unwidersprochenem Vorbringen hat der Beklagte als Mittäter vorsätzlich den Pkw des Klägers beschädigt. Er ist daher gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB zum Schadensersatz hinsichtlich des Rechnungsbetrages gemäß Rechnung K. + H. vom 14.07.2006 verpflichtet.
Der Kläger-Vertreter stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 19.10.2006 (Bl. 2 d.A.).
Sodann wurde das aus der Anlage ersichtliche Urteil gemäß §§ 313a, 495a ZPO verkündet.
... Justizangestellte
Amtsgericht Jever
Jever, 05.02.2007
Geschäfts-Nr. : 5 C 633/06
Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Der Frau ... 26441 Jever,
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ... 26441 Jever,
gegen
Herrn ... 26441 Jever,
Beklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ... 26409 Wittmund,
Geschäftszeichen: 641-06
hat das Amtsgericht Jever am 05.02.2007 durch den Richter am Amtsgericht ...
beschlossen:
- 1.
Die Rüge der Klägerin gemäß § 321a Abs. 1 Ziffer 2 wird aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 08.01.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
- 2.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
- 3.
Für das Verfahren wird eine Gerichtsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.
... Richter am Amtsgericht
5 C 633/06
Rechtsstreit ... gegen ...
Verfügung:
- 1.
Schreiben an Beklagten-Vertreter:
Das Gericht weist darauf hin, dass § 321a Abs. 1 Ziffer 2 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht voraussetzt. Das ist vorliegend nicht der Fall, wie sich schon aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt.
Eine andere Frage ist, ob die Kläger-Vertreter gegen standesrechtliche Gepflogenheiten verstoßen haben.
Es wird um Mitteilung gebeten, ob vor diesem Hintergrund der Antrag gemäß Schriftsatz vom 27.11.2006 zurückgenommen wird.
Anderenfalls wird der Antrag durch Beschluss kostenpflichtig zurückgewiesen.
- 2.
Abschrift von Ziffer 1) an-Kläger-Vertreter
- 3.
3 Wochen