Versionsverlauf


Art. 8 BesRNRG - Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
BesRNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Buchstabe a werden die Worte "die Präsidentin oder der Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz" durch die Worte "die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident" ersetzt.

    2. b)

      Es wird der folgende neue Buchstabe b eingefügt:

      "b)
      Vertreterin oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz,".

    3. c)

      Die bisherigen Buchstaben b und c werden Buchstaben c und d.

  2. 2.

    § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      "2Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist die Beamtin oder der Beamte nicht entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird, um

      1. 1.

        eine Professur übergangsweise zu verwalten oder

      2. 2.

        als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler befristet Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst wahrzunehmen."

  3. 3.

    In § 67 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "lassen" ein Semikolon und die Worte "§ 45 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend" eingefügt.

  4. 4.

    § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      "2In der Verordnung ist auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Erholungsurlaub abzugelten ist, der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen wurde."

  5. 5.

    § 80 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          Nummer 2 wird gestrichen.

        2. bbb)

          Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

      2. bb)

        Satz 4 erhält folgende Fassung:

        "4Der Anspruch besteht auch für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 11 Abs. 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes besteht."

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "oder 3" eingefügt.

    3. c)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird nach den Worten "Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs" der Klammerzusatz "(SGB XI)" eingefügt.

      2. bb)

        Satz 3 erhält folgende Fassung:

        "3Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt."

    4. d)

      Es wird der folgende neue Absatz 8 eingefügt:

      "(8) 1Benötigen Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung anteilig zu erstatten. 2Maßgeblich ist der Bemessungssatz der Empfängerin oder des Empfängers des Organs, des Gewebes, der Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile. 3Satz 1 gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt wird."

    5. e)

      Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

    6. f)

      Es wird der folgende neue Absatz 9 eingefügt:

      "(9) 1Sind Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes das Recht nach § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. 2§ 44a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden. 3Maßgeblich ist der Bemessungssatz der pflegebedürftigen Person. 4Satz 1 gilt nicht in Bezug auf berücksichtigungsfähige Angehörige, für deren Aufwendungen aufgrund des Absatzes 3 Satz 2 keine Beihilfe gewährt wird."

    7. g)

      Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

  6. 6.

    § 84 erhält folgende Fassung:

    "§ 84
    Reisekostenvergütung, Kostenerstattung

    (1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter erhält die Kosten

    1. 1.

      einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte, aus Anlass einer Versetzung, Abordnung oder Zuweisung, aus Anlass der Beendigung einer Abordnung oder Zuweisung oder zum Zweck einer ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführten Fortbildung (Dienstreise),

    2. 2.

      einer anderen dienstlich veranlassten Reise und

    3. 3.

      einer privaten Reise, die wegen einer dienstlichen Anordnung unterbrochen oder vorzeitig beendet wird,

    vergütet (Reisekostenvergütung). 2Die Reisekostenvergütung umfasst die Erstattung der Kosten, die durch die Reise veranlasst sind und zwar in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die notwendigen Kosten sowie in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 nur die angemessenen Kosten. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 erstreckt sich die Reisekostenvergütung auch auf die Kosten von Personen, die die Beamtin oder den Beamten begleiten.

    (2) 1Reisekostenvergütung für eine Dienstreise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder eine andere dienstlich veranlasste Reise (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) wird nur gewährt, wenn die Reise elektronisch oder schriftlich angeordnet oder genehmigt worden ist, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung kommt nach dem Amt der Beamtin oder des Beamten oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht oder es handelt sich um eine Dienstreise am Dienst- oder Wohnort der Beamtin oder des Beamten. 2Die Beamtin oder der Beamte kann vor Antritt der Reise elektronisch oder schriftlich auf Reisekostenvergütung verzichten.

    (3) Nutzt die Beamtin oder der Beamte eine nicht aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCard, Netzkarte oder Zeitkarte für eine Reise nach Absatz 1 Satz 1, so können ihr oder ihm Kosten für den Erwerb dieser Karte in angemessenem Umfang erstattet werden.

    (4) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang der Reisekostenvergütung und der Kostenerstattung nach Absatz 3 sowie des Verfahrens der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2In der Verordnung können eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Reisekostenvergütung oder der Kostenerstattung nach Absatz 3 bestimmt sowie Höchstgrenzen oder Pauschalen für die Reisekostenvergütung festgesetzt werden."

  7. 7.

    Nach § 87 wird der folgende § 87a eingefügt:

    "§ 87a
    Zahlung sonstiger Geldleistungen aus einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis

    (1) Für die Zahlung von Geldleistungen aus dem Dienstverhältnis, die nicht Besoldung sind, an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter gilt § 21 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend.

    (2) Für die Zahlung von Geldleistungen aus dem Versorgungsverhältnis, die nicht Versorgung sind, an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt § 56 Abs. 7 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend."

  8. 8.

    § 114 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

      "(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (Heilfürsorgeberechtigte) haben Anspruch auf Heilfürsorge, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 2Auf die Besoldung der Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,3 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts angerechnet. 3Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 31. Dezember 2016 nur Anspruch auf Beihilfe haben, haben nur dann Anspruch auf Heilfürsorge, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 gegenüber der Heilfürsorgestelle schriftlich erklären, Heilfürsorge erhalten zu wollen. 4Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats Heilfürsorge.

      (2) 1Heilfürsorgeberechtigte können auf den Anspruch auf Heilfürsorge schriftlich verzichten. 2Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Verzichtserklärung bei der Heilfürsorgestelle folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 80. 3Ein Widerruf des Verzichts ist ausgeschlossen.

      (3) Soweit in der Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, wird Heilfürsorge für die angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen in den in § 80 Abs. 3 Satz 1 genannten Fällen gewährt, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist."

    2. b)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) 1Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs und des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Gewährung von Heilfürsorge. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

      1. 1.

        bezüglich des Inhalts und Umfangs der Gewährung von Heilfürsorge

        1. a)

          insbesondere über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Heilfürsorge bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,

        2. b)

          über den Ausschluss der Heilfürsorge bei Leistungen, für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,

        3. c)

          über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,

        4. d)

          über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Heilfürsorge für Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union entstanden sind,

        5. e)

          über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und leistungserbringenden Personen oder Einrichtungen abgeschlossen worden sind,

        6. f)

          über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs beschlossenen Richtlinien,

      2. 2.

        bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge

        1. a)

          über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,

        2. b)

          über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,

        3. c)

          über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.

      3Der Ausschluss oder die Beschränkung der Gewährung von Heilfürsorge für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Heilfürsorgeberechtigten führt. 4Regelungen über Zuzahlungen entsprechend den Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind unzulässig."

    3. c)

      Es wird der folgende neue Absatz 8 eingefügt:

      "(8) Benötigen Heilfürsorgeberechtigte eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu erstatten."

    4. d)

      Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und erhält folgende Fassung:

      "(9) § 80 Abs. 9 gilt entsprechend."

    5. e)

      Es wird der folgende neue Absatz 9 eingefügt:

      "(9) 1Sind Heilfürsorgeberechtigte pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes das Recht nach § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. 2§ 44a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden."

    6. f)

      Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und erhält folgende Fassung:

      "(10) § 80 Abs. 10 gilt entsprechend."

  9. 9.

    § 115 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

        "2Beamtinnen und Beamte des Landes in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 62. Lebensjahres. 3Die Altersgrenze nach Satz 2 verringert sich um ein Jahr, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 25 Jahre im Einsatzdienst stand oder an einer zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung des Landes Niedersachsen tätig war."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

        Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr im Dienst einer zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung des Landes haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 114."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

  10. 10.

    In § 120 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 84 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 84 Abs. 4" ersetzt.