Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.04.2025, Az.: 4 LA 12/23
Beweiswirkung des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) in Asylrechtsstreitigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.04.2025
- Aktenzeichen
- 4 LA 12/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0428.4LA12.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 15.12.2022 - AZ: 5 A 12092/17
Rechtsgrundlage
- § 78 Abs. 4 S. 1, 2, 4 AsylG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme.
- 2.
Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern vollständig entkräftet werden und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht.
Tenor:
- I.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug wird abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.
- II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 5. Kammer - vom 15. Dezember 2022 wird verworfen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich im Einzelnen aus den nachstehenden Ausführungen zur Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung (unter II.) ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist wegen Versäumens der Antragsfrist bereits als unzulässig zu verwerfen (1.). Darüber hinaus bliebe der Antrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache ohne Erfolg (2.).
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist wegen Versäumens der Antragsfrist bereits als unzulässig zu verwerfen.
In Asylrechtsstreitigkeiten ist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG). In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Der Zulassungsantrag des Klägers genügt diesen Vorgaben nicht.
Abgestellt auf das in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts befindliche elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) wurde das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. Dezember 2022 dem Prozessbevollmächtigen des Klägers am Freitag, den 23. Dezember 2022 zugestellt. Die Frist zur Beantragung der Zulassungsberufung lief gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 ff. BGB am Montag, den 23. Januar 2023 ab. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am Freitag, den 27. Januar 2023 eingegangen.
Die Beweiswirkung des eEB hat der Kläger nicht zugunsten eines späteren Zustellungszeitpunkts des streitgegenständlichen Urteils zu entkräften vermocht.
In Bezug auf das herkömmliche papiergebundene anwaltliche Empfangsbekenntnis geht die Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte übereinstimmend davon aus, dass das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis den (vollen) Beweis erbringt für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein könnten (vgl. BVerfG, Beschl v. 27.3.2001 - 2 BvR 2211/97 -, juris Rn. 19 f. m.w.N.; BGH, Beschl. v. 17.1.2024 - VII ZB 22.23 -, juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 19.9.2022 - 9 B 2.22 -, juris Rn. 7 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 22.9.2015 - V B 20/15 -, juris Rn. 8; BAG, Urt. v. 20.11.2019 - 5 AZR 21/19 -, juris Rn. 21 und BSG, Urt. v. 21.12.2009 - B 14 AS 63/08 R -, juris Rn. 12 m.w.N.). Die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses folgt aus der in der ZPO enthaltenen besonderen Beweisregel, die nach § 56 Abs. 2 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt. Gemäß § 175 Abs. 3 ZPO - in der Fassung seit dem 1. Januar 2022 und damit auch im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Zustellung geltenden Fassung - genügt zum Nachweis der Zustellung an einen Anwalt nach §§ 175 Abs. 1, 173 Abs. 2 ZPO das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Diese gesetzliche Beweisregel (§ 286 Abs. 2 ZPO) ist Ausdruck des besonderen Vertrauens, das der Gesetzgeber unter anderem der Berufsgruppe der Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege entgegenbringt, und verleiht dem unterschriebenen, datierten und an das Gericht zurückgesandten Empfangsbekenntnis eine Beweiswirkung, die der einer Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2022 - 9 B 2.22 -, juris Rn. 8 m.w.N.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass für das eEB nichts anderes gilt. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments an einen Rechtsanwalt nach § 173 Abs. 2 ZPO wird gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch ein eEB nachgewiesen. Der Gesetzgeber hat auch für den Fall der elektronischen Übermittlung eines Dokuments an einen Rechtsanwalt daran festgehalten, den Nachweis der Zustellung an ein voluntatives Element zu knüpfen und hierfür nicht allein die automatisierte Eingangsbestätigung (ggf. in Verbindung mit einem bestimmten Zeitablauf) ausreichen zu lassen. Auch bezüglich des eEB ergibt sich dessen Beweiswirkung aus der ausdrücklichen gesetzlichen Beweisregelung. Bei dem papiergebundenen Empfangsbekenntnis folgt die Nachweiswirkung nicht unmittelbar aus § 416 oder § 418 ZPO, sondern aus der gesetzlichen Festlegung in § 175 ZPO. Entsprechendes gilt auch für das elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis, dessen Beweiswirkung in § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO - im Verwaltungsprozess jeweils in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VwGO - gesetzlich bestimmt ist. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er dem von einem bestimmten Adressatenkreis abgegebenen Empfangsbekenntnis im elektronischen Rechtsverkehr im Ergebnis dieselbe Bedeutung beimisst wie dem herkömmlichen analogen Empfangsbekenntnis. Wie dieses erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2022 - 9 B 2.22 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; BGH, Beschl. v. 17.1.2024 - VII ZB 22.23 -, juris Rn. 10 m.w.N.; BSG, Urt. v.14.7.2022 - B 3 KR 2/21 R -, juris Rn. 10; Rn. zur obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. ferner OVG Bremen, Beschl. v. 29.3.2022 - 2 B 44/22 -, juris Rn. 11 u. Beschl. v. 27.4.21 - 1 LA 149/21 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen, Beschl. v. 27.10.2021 - 5 A 237/21 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.11.2020 - 2 B 1263/20 -, juris Rn. 7; OVG Saarland, Beschl. v. 10.3.2022 - 1 A 267/20 -, juris Rn. 9 u. Beschl. v. 21.2.2020 - 2 E 340/19 -, juris Rn. 12 sowie Beschl. v. 27.9.2019 - 1 D 155/19 -, juris Rn. 8 f.; Rn. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.12.2019 - 2 ME 634/19 -, juris Rn. 2).
Demzufolge ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem eEB enthaltenen Angaben zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern vollständig entkräftet werden und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2022 - 9 B 2.22 -, juris Rn. 7 m.w.N.; BSG, Urt. v.14.7.2022 - B 3 KR 2/21 R -, juris Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.9.2023 - 10 LA 94/23 -, juris Rn. 10 u. Beschl. v. 19.12.2019 - 2 ME 634/19 -, juris Rn. 2; OVG Bremen, Beschl v. 29.3.2022 - 2 B 44/22 -, juris Rn. 11 u. Beschl. v. 27.4.2021 - 1 LA 149/21 -, juris Leitsatz u. Rn. 5; OVG Sachsen, Beschl. v. 27.10.2021 - 5 A 237/21 -, juris Leitsatz u. Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.11.2020 - 2 B 1263/20 -, juris Leitsatz Nr. 2 u. Rn. 7; OVG Saarland, Beschl. v. 21.2.2020 - 2 E 340/19 -, juris Leitsätze Nrn. 2 u. 3 sowie Rn. 12 u. Beschl. v. 27.9.2019 - 1 D 155/19 -, juris Leitsatz Nr. 1 u. Rn. 9; offengelassen: BGH, Beschl. v. 17.01.2024 - VII ZB 22.23 -, juris Rn. 12).
Den Gegenbeweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ausgeführt, das eEB sei am 27. Dezember 2022 abgegeben worden. An diesem Tage habe er es auch tatsächlich empfangen. Bei dem im eEB angegebenen 23. Dezember 2022 handele es sich nicht um den Empfangszeitpunkt. Das eEB sei aufgrund eines Bedienungsfehlers im beA-Programm zu Stande gekommen und entspreche nicht dem Tag des Empfangs und der Kenntnisnahme. Alle empfangenen Dokumente würden vor dem Ausdruck im System mit dem Datum des Empfangs als "Wasserzeichen" markiert. Das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2022 sowie das Urteil und die Niederschrift der öffentlichen Sitzung trügen den Schriftzug "ORRAE, Empfangen am 27.12.2022", was der Wirklichkeit entspreche. Das abgegebene Empfangsbekenntnis sei auf den 27. Dezember 2022 zu korrigieren. Er könne hierzu eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Die EBs würden nur von ihm mit seiner beA-Karte abgegeben, keine weitere Person sei hierzu berechtigt oder erhalte die Karte zur Verfügung gestellt. Die Ausdrucke mit den "Wasserzeichen" "ORRAE, Empfangen am 27.12.2022" legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor. Eine eidesstattliche Erklärung brachte er hingegen nicht bei.
Dieses Vorbringen genügt den strengen Anforderungen an den von dem Kläger zu erbringenden Gegenbeweis nicht.
Es kommt schon nicht auf den vom Prozessbevollmächtigen des Klägers benannten Zeitpunkt der Erstellung eines Ausdrucks der übermittelten Dokumente und des Aufbringens von "Wasserzeichen" an, sondern - wie ausgeführt - vielmehr auf den Zeitpunkt der Entgegennahme des in dem eEB bezeichneten Schriftstücks. Beide Zeitpunkte dürften auch in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Regel - wenn auch ggf. nur geringfügig - voneinander dergestalt abweichen, dass die Entgegennahme zeitlich vor dem Erstellen des Ausdrucks und der "Wasserzeichen" erfolgt, denn denklogisch ist ein Erstellen des Ausdrucks und der "Wasserzeichen" ohne vorherige Entgegennahme des Schriftstücks ausgeschlossen. Im Übrigen kann es allein auf die Datumsangabe in den "Wasserzeichen" nicht ankommen, weil dies zur Folge hätte, der Datumsangabe in den "Wasserzeichen" einen höheren Beweiswert als dem in dem eEB angegebenen Datum zu kommen zu lassen. Dies wird obigen Anforderungen ersichtlich nicht gerecht, zumal seitens des Klägers auch nicht weiter aufgeklärt wurde, ob die Datumseingabe in den "Wasserzeichen" systemseitig automatisiert oder händisch durch den Benutzer erfolgt.
Der von dem Prozessbevollmächtigen des Klägers angeführte Bedienungsfehler im beA-Programm wurde nicht weiter substantiiert und vermag die Beweiskraft des eEB schon deshalb nicht zu entkräften.
Es ist im Übrigen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der vom Prozessbevollmächtigen des Klägers umrissene Geschehensablauf des zeitlichen Zusammenfallens des Erstellens der Ausdrucke der Dokumente und des Aufbringens der "Wasserzeichen" mit dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Dokumente am gleichen Tage, nämlich den 27. Dezember 2022, zutrifft. Es erscheint dem Senat bei lebensnaher Betrachtung auch als naheliegend, dass die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Ausdrucke nicht von ihm persönlich, sondern durch eine/n Kanzleiangestellte/n gefertigt werden. Allein die Möglichkeit des tatsachlichen Empfangs des Urteils und seines Ausdrucks am 27. Dezember 2022 reicht aber nach vorstehenden Grundsätzen zum Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem eEB enthaltenen Angaben gerade nicht aus. So hat der Prozessbevollmächtigte - trotz Aufklärungsverfügung des Senats vom 7. April 2025 mit Fristsetzung - die näheren Arbeitsabläufe in seiner Kanzlei und die Funktionsweise der von ihm verwendeten Software nicht erläutert. Daher fällt hier maßgeblich ins Gewicht, dass der sich bei Zugrundelegung des aus dem eEB ergebene Geschehensablauf - Zeitpunkt der Entgegennahme am 23. Dezember 2022, Versenden des eEB erst am 27. Dezember 2022 - sowohl technisch möglich und nachvollziehbar als auch im konkreten Einzelfall anhand der zeitlichen Abläufe denkbar und keineswegs gänzlich ausgeschlossen erscheint. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Für die Rücksendung des eEB in Form eines strukturierten Datensatzes per beA ist es erforderlich, dass auf Seiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht aktiv geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt ("Abgabe erstellen"), das Datum des Erhalts des Dokuments aktiv eingegeben und anschließend durch aktive Betätigung der Schaltfläche "Senden" das so generierte Empfangsbekenntnis bewusst an das Verwaltungsgericht gesendet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2024 - VII ZB 22.23 -, juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 19.9.2022 - 9 B 2.22 -, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.5.2021 - 11 A 481/21.A -, juris Rn. 7 f. m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 24.5.2023 - 38 K 6/23 A -, juris Rn. 20; Biallaß, NJW 2019, 3495 (3495); Müller, NJW 2017, 2716 ff. (2713)). Die Abgabe des eEB setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein eEB nicht ausgelöst wird (BGH, Beschl. v. 17.1.2024 - VII ZB 22.23 -, juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 19.9.2022 - 9 B 2/22-, juris Rn. 17 ff.). Das eEB wird also unter Einfügung des gewillkürten Empfangszeitpunkts durch die Softwareanwendung des Zustellungsempfängers, also beispielsweise durch seine beA-Webanwendung oder seine Kanzleisoftware, erstellt. Die Rücksendung des eEB ist ebenfalls von einem Willensakt abhängig (Müller, NJW 2017, 2717 (2713)). Sowohl die Erstellung des eEB als auch die Abgabe gegenüber dem Gericht erfordern mithin eine tatsächliche (willensgesteuerte) Handlung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.5.2021 - 11 A 481/21.A -, juris Rn. 9). Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats ist es technisch nicht möglich, dass bei Eingang eines Schriftstücks im beA automatisiert bzw. aufgrund eines technischen Fehlers ein eEB erzeugt und an das Verwaltungsgericht übermittelt wird (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.5.2021 - 11 A 481/21.A -, juris Rn. 7).
Bei diesem technischen Ablauf ist es durchaus möglich, das betreffende Dokument zur Kenntnis zu nehmen, das eEB zu erstellen und den Zeitpunkt des Empfangs einzutragen und abzuspeichern, den Versand aber erst später zu veranlassen (vgl. etwa VG Berlin, Urt. v. 24.5.2023 - 38 K 6/23 A -, juris Rn. 20). Dies erscheint auch in Anbetracht des Zeitablaufs im konkreten Einzelfall möglich und keineswegs gänzlich ausgeschlossen. Am Freitag, den 23. Dezember 2022 wurde die elektronische Nachricht des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Dezember 2022 mit dem Konvolut bestehend aus Anschreiben, Sitzungsniederschrift und Urteil mit Signatur an den Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie an die Beklagte versendet (vgl. Ab-Erledigungs-Vermerk auf Bl. 91 d. Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Das eine Entgegennahme auch des Prozessbevollmächtigten des Klägers noch am 23. Dezember 2022 möglich war, zeigt bereits, dass zwar gemäß dem Vermerk nach § 298 Abs. 3 ZPO die Signaturprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts von der Geschäftsstelle erst am 23. Dezember 2022 um 10:45 Uhr durchgeführt wurde, aber gemäß entsprechendem Prüfvermerk das eEB der Beklagten bereits am 23. Dezember 2022 um 11:25 Uhr beim Verwaltungsgericht einging. Hieraus ist ohne weiteres erkennbar, dass die Versendung der elektronischen Nachricht des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Dezember 2022 jedenfalls am 23. Dezember 2022 zwischen 10:45 Uhr und 11:25 Uhr erfolgte. So ist bei Zugrundelegung des sich aus dem eEB ergebenen Geschehensablaufs - Zeitpunkt der Entgegennahme am 23. Dezember 2022, Versenden des eEB erst am 27. Dezember 2022 - auch nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern durchaus möglich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die elektronische Nachricht ebenfalls noch am 23. Dezember 2022 geöffnet und das eEB erstellt hat, sodann aber versäumte, das eEB zu versenden und das Versenden erst nach den Weihnachtsfeiertagen am Dienstag, den 27. Dezember 2022 nachholte.
Ob und in welcher Weise die Funktionsweise in der Softwareanwendung des Prozessbevollmächtigten des Klägers oder auch seine Kanzleiabläufe von den vorstehend umrissenen denkbaren Geschehensabläufen wohlmöglich abweichen könnten, hat er - wie bereits ausgeführt - trotz Aufklärungsverfügung des Senats vom 7. April 2025 nicht weiter aufgeklärt. Trotz entsprechender Aufforderung des Senats hat er auch keinen Ausdruck des das eEB betreffende sog. "beA-Nachrichtenjournals" beigebracht, das u. a. ausweisen dürfte, wann und von welchem Benutzer die elektronische Nachricht des Verwaltungsgerichts Hannover vom 21. Dezember 2022 mit dem Konvolut bestehend aus Anschreiben, Sitzungsniederschrift und Urteil mit Signatur von ihm im beA-Postfach erstmals geöffnet wurde, und mithin den Gegenbeweis zu erbringen ggf. in der Lage gewesen wäre (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.12.2019 - 2 ME 634/19 -, juris Rn. 2; Wagner/Ernst, NJW 2021, 1567 f. (1564)). Demgegenüber indiziert auch die Rücksendung des zum Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 abgegebenen eEB einen Arbeitsablauf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers, bei dem zwischen dem Zeitpunkt des Empfangs gerichtlicher Schreiben und dem Datum der Rücksendung der dazugehörigen eEB durchaus eine Zeitspanne von mehreren Tagen liegen kann: Der Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut dem abgebebenen eEB am 15. Dezember 2022 zugegangen. Das eEB übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Verwaltungsgericht allerdings erst eine Woche später am 22. Dezember 2022.
Dem Kläger ist auch nicht von Amts wegen eine von ihm nicht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Der Kläger hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, nach denen er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die gesetzliche Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung und zur Begründung des Antrags einzuhalten.
2. Darüber hinaus hätte der auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache keinen Erfolg.
Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, Stand April 2025, § 78 Rn. 88 ff. m.w.N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert daher, dass eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, Stand April 2025, § 78 Rn. 591 ff. m.w.N.). Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, 21 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3).
Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vor.
Mit seiner aufgeworfenen Tatsachenfrage,
ob normale Einwohner im Sudan heute in der Lage seien, aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Land und dem Einfluss des Weltmarkts für eine Vielzahl von Lebensmitteln sich und die eigenen Familien eigenständig ausreichend zu ernähren,
nebst seiner Ergänzung,
es sei von grundsätzlicher Bedeutung, die aktuelle Situation der Lebensmittelversorgung und der Erreichbarkeit des Angebots für die Bevölkerung zu klären und wie hoch der Anteil der Bevölkerung sei, der auf Fremdhilfe angewiesen sei,
hat der Kläger es entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG bereits versäumt, eine klärungsbedürftige Frage so konkret und eindeutig zu bezeichnen, dass beurteilt werden könnte, ob sie in einem zuzulassenden Berufungsverfahren klärungsbedürftig und -fähig ist (vgl. GK-AsylG, Stand April 2025, § 78 Rn. 593). Denn er zeigt in keiner Weise auf, wen er als "normalen Einwohner im Sudan" begreift. Der Passus ist derart allgemein und unspezifisch gehalten, dass weder erkennbar wird, welche Personengruppe umfasst sein soll, noch, ob sich der Kläger mit seinen Familienangehörigen selbst als Teil dieser Personengruppe versteht und sich die formulierte Tatsachenfrage damit überhaupt in einem von ihm angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.
Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit seiner Frage des Weiteren auch nicht aufgezeigt, weil er sich nicht im Einzelnen mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums mithilfe seines familiären Netzwerks auseinandergesetzt hat (Urteilsabdruck, S. 6 ff.). Das Verwaltungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht als sozial isolierte Person in den Sudan zurückkehren würde, sondern über ein soziales und familiäres Netzwerkwerk, das er als funktionierend beschrieben habe, verfüge. Er selbst habe bei seiner Tante Unterkunft genommen, als er in Omdurman gearbeitet habe, und für seine Eltern eine Wohnung angemietet. Gegenwärtig werde - nach seiner Beschreibung - der Unterhalt seiner Mutter durch seinen Schwager - den Ehemann seiner Schwester - als Unterstützer gesichert. Der Kläger habe dieses Netzwerk in der Vergangenheit selbst unterstützt, indem er vor seiner Ausreise die Wohnung seiner Eltern finanziert habe und aus Deutschland in mehrmonatigen Abständen jeweils 200 - 300 Euro und mithin ein Drittel des Existenzminimums überwiesen habe. Er sei außerdem arbeitsfähig und qualifiziert und könne dadurch auch im Sudan einen Beitrag zur Versorgung der Familie leisten, die ihm die gegenseitige Unterstützung sichere. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass das familiäre Netzwerk außerstande wäre, ihn zu unterstützen. Dabei sei dem Kläger zuzugeben, dass er mit den mehreren Hundert Euro, die er jedes Jahr in den Sudan schicke, einen deutlichen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie leiste. Das Gericht sei aber - entgegen der Einlassung des Klägers - nicht überzeugt, dass ohne diesen Beitrag die Familie in existenzielle Not verfiele. Sowohl die Tante als auch die Familie der Schwester verfügten über Wohneigentum, was die Kosten der Unterkunft verringere, und könnten gleichwohl die Kosten für die Anmietung einer weiteren Wohnung für die Mutter des Klägers aufbringen, obwohl die Aufwendungen dafür höher seien als die Einkünfte seiner Tante aus der Vermietung eines Einliegerzimmers in deren Wohnung. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass das Einkommen seines Schwagers keinesfalls ausreiche, die Familie und vorübergehend auch den Kläger weiter zu unterstützen. Er habe zwar - insoweit glaubhaft - mehrfach erklärt, dass sein Schwager für die Familie verantwortlich sei und er das als große Entlastung empfinde. Er habe jedoch auch auf mehrfache Nachfrage keine genauen Angaben zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit seines Schwagers gemacht. Dass er tatsächlich keine Kenntnis darüber habe, welchen konkreten Beruf der Ernährer der Familie ausübe und wie stabil die wirtschaftliche Situation der Familie mit diesem Einkommen sei, hat das Verwaltungsgericht als unglaubhaft bewertet, weil der Kläger gleichzeitig ganz konkrete Zahlen dazu habe sagen können, was seine Tante aus der Vermietung ihres Zimmers beziehe und was die Wohnung für seine Mutter damals gekostet habe und heute etwa koste. Er habe außerdem anklingen lassen, dass er die Heirat seiner Schwester begrüßt habe, weil ein Versorger in die Familie eingetreten sei. Dass er tatsächlich keine genaueren Kenntnisse darüber habe, womit und in welchem Umfang dieser Versorger den Unterhalt der Familie bestreite, sei auch angesichts dessen unglaubhaft. Es möge sein, dass der Kläger "nur froh war, dass seine Schwester unter der Haube ist" und auch einen Ehemann mit geringem Einkommen willkommen geheißen hätte. Daraus folge aber nicht, dass ihm die wirtschaftliche Situation der Familie dann komplett verborgen bleiben müsse, zumal wenn der Schwager den Unterhalt der Mutter des Klägers sichere und der Kläger in anderen Aspekten wie den Einkünften der Tante relativ genau Bescheid wisse (Urteilsabdruck, S. 12 f.). Der Senat ist an die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren gebunden, da der Kläger sie nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat.
Des Weiteren versäumt es der Kläger, substantiiert anhand neuerer Erkenntnismittel darzulegen, dass die von ihm aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Vielmehr führt er ohne Benennung von Erkenntnismitteln unsubstantiiert eine völlig veränderte Situation aufgrund von Hochwassern und Dürren in den letzten Jahren sowie eine Verknappung des Getreideangebots nebst Preissteigerung in Folge des Ukrainekrieges an. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
Im Übrigen ist die von dem Kläger aufgeworfene Frage, soweit sie auf die für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG tragenden Umstände abzielt, in ihrer allgemein gehaltenen Form einer fallübergreifenden Klärung auch deshalb nicht zugänglich, weil ihre Beantwortung von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter der Familienangehörigen, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängt (vgl. Senatsbeschl. v. 18.6.2024 - 4 LA 89/24 -, n.v.; v. 28.1.2022 - 4 LA 250/20 -, juris Rn. 9; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.3.2024 - 19 A 2212/23.A -, juris Rn. 21). Daher bedarf es für die Beantwortung der Tatsachenfrage einer Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, sodass sie sich einer allgemeinen, fallübergreifenden Klärung entzieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, Rn. 11; Senatsbeschl. v. 28.1.2022 - 4 LA 250/20 -, juris Rn. 9; OVG Saarland, Beschl. v. 15.7.2021 - 2 A 96/21 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.8.2021 - 9 LA 169/20 -, n.v.). Das gilt auch für den Fall des Klägers. Unter Beachtung des vorgenannten Maßstabs hat das Verwaltungsgericht seine individuellen Umstände gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, ihm drohe für den Fall einer Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche Behandlung aufgrund der derzeitigen humanitären Verhältnisse (Urteilsabdruck, S. 6ff.). Dass nach Auffassung des Klägers entgegen der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts kein tragfähiges familiäres Netzwerk zur Verfügung steht, verleiht der von ihm formulierten Frage keine grundsätzliche Bedeutung. Inhaltliche Einwände gegen das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung allein führen gerade nicht zur Zulassung der Berufung, da § 78 Abs. 3 AsylG anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht kennt.
Ob die Frage, so wie sie von dem Kläger formuliert und näher begründet worden ist, auch aufgrund der durch Zeitablauf überholten tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr entscheidungserheblich und klärungsbedürftig und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. dazu: Senatsbeschl. v. 28.1.2022 - 4 LA 250/20 -, juris Rn. 3 ff.), kann der Senat offenlassen.
Mit seiner weiteren Frage,
ob nicht eine Bewertung der Jetzt-Situation festgestellt werden müsse, um dann anhand dieses Ergebnisses neu zu bewerten, wer in der Bevölkerung und ob überhaupt dort Lebende noch in der Situation seien, Menschen bei sich aufzunehmen und zusätzlich zur eigenen Familie zu versorgen,
hat der Kläger es entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ebenfalls versäumt, eine klärungsbedürftige Frage so konkret und eindeutig zu bezeichnen, dass beurteilt werden könnte, ob sie in einem zuzulassenden Berufungsverfahren klärungsbedürftig und -fähig ist. Auf welchen Zeitpunkt das Verwaltungsgericht bei der Bewertung der Sach- und Rechtslage abzustellen hatte, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, da dies gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gewesen ist. Im Übrigen zielt auch diese Fragestellung in ihrem Kern auf die für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG tragenden Umstände ab und ist in ihrer allgemein gehaltenen Form einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).