Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.01.2026, Az.: 11 U 119/25
Zurückweisung der Berufung mangels Anspruchs auf Schadesnersatz wegen Fahrzeugschäden aus behaptetem Unfallschaden gegegnüber Versicherer aus Kraftfahrzeugversicherung; Kein Anspruch wegen Verletzung der Hinweispflicht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.01.2026
- Aktenzeichen
- 11 U 119/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2026:0129.11U119.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 12.06.2025 - AZ: 19 O 190/24
Rechtsgrundlagen
- § 70 VVG
- § 6 Abs. 5 VVG
Amtlicher Leitsatz
§ 70 Satz 2 VVG ist dahin auszulegen, dass eine Zurechnung des Wissens des Versicherungsvertreters zum Versicherer schon dann ausscheidet, wenn der Vertreter es während seines Urlaubs und mithin als Privatmann erwarb. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Information trotz des Urlaubs gerade mit Bezug zum Versicherungsvertrag weitergab, steht der Nichtzurechnung nicht entgegen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juni 2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Der Streitwert wird (auch) für den Berufungsrechtszug auf 22.150 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer aus einer Kraftfahrzeugversicherung wegen eines behaupteten Unfallschadens auf Leistungen wegen des an ihrem eigenen Fahrzeug angeblich entstandenen Schadens in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage nach der Vernehmung des Versicherungsvertreters M. und Anhörung der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich der streitgegenständliche Anspruch auf Ersatz von Schäden am eigenen Fahrzeug nicht aus dem Kraftfahrzeugversicherungsvertrag ergebe, weil sich der behauptete Unfall im asiatischen Teil der Türkei zugetragen haben solle und dort nach den Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz für das versicherte Fahrzeug bestanden habe. Der Anspruch ergebe sich darüber hinaus nicht aus der Überlassung der sog. grünen Karte an die Klägerin. Das "Grüne-Karte-System" ermögliche lediglich die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen aus im Ausland geschehenen Verkehrsunfällen im Inland; diese seien aber nicht streitgegenständlich. Die Klägerin habe schließlich gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus der Verletzung einer Hinweispflicht gemäß § 6 Abs. 5 VVG. Die Klägerin habe wegen ihrer Reise in die Türkei ausschließlich mit dem Versicherungsvertreter M. im Kontakt gestanden. Soweit dieser eine Hinweispflicht auf das Fehlen des örtlichen Versicherungsschutzes verletzt habe, müsse die Beklagte dafür nicht haften, weil Herr M. nicht ihr Mitarbeiter sei, sondern eine selbstständige Agentur als Ausschließlichkeitsvertreter habe. Etwaige Beratungspflichten hätten daher nach § 61 VVG nur ihn selbst getroffen. Die Beklagte hätte erst nach Erkennen des konkreten Reiseziels tätig werden müssen. Bei der Beklagten sei jedoch aufgrund der Mitteilung des Herrn M. nur bekannt gewesen, dass die Klägerin eine "grüne Versicherungskarte" benötigte, nicht hingegen das besondere Reiseziel. Im Übrigen habe sich der Zeuge M. im Urlaub befunden und auch deshalb keine Beratungspflicht gehabt.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung im Einzelnen ebenfalls verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag vollen Umfangs weiterverfolgt. Sie meint, dass das Landgericht jedenfalls einen aus § 6 Abs. 5 VVG folgenden Schadensersatzanspruch zu Unrecht abgewiesen habe. Sie habe nachgewiesen, dass sie gegenüber dem Zeugen M. die Stadt A. als Reiseziel angegeben habe, als sie nach einer "grünen Versicherungskarte" gefragt habe. Der Zeuge habe diese Mitteilung als Vertreter der Beklagten entgegengenommen und an die Beklagte weitergeleitet. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sie, die Klägerin, auf das Fehlen des örtlichen Versicherungsschutzes in der Fahrzeugversicherung hinzuweisen. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis ihres Vertreters nach § 70 VVG zurechnen lassen. Das gelte auch dann, wenn sich der Vertreter zum Zeitpunkt des Telefongesprächs mit der Klägerin im Urlaub befunden habe, denn er habe das Anliegen seiner Kundin entgegengenommen und nicht etwa mitgeteilt, dass er urlaubsbedingt unzuständig sei. Wäre er urlaubsbedingt unzuständig gewesen, hätte er das Anliegen nicht unmittelbar an die zuständige Abteilung der Beklagten weitergeleitet, sondern die Klägerin direkt an die Fachabteilung verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
die Beklagte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 22.150 € zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15. September 2022 zu zahlen,
- 2.
die Beklagte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an die E. Rechtsschutz Leistungs-GmbH zu deren Schadennummer ... außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, dass eine Pflicht zum Hinweis auf das Fehlen des örtlichen Versicherungsschutzes im asiatischen Teil der Türkei für den Kraftfahrzeugversicherer nur bestehe, wenn er Hinweise erhalte, die auf eine Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers hindeuteten. Die Klägerin habe aber niemals vorgetragen, dass sie nicht gewusst habe, dass sich die "Grüne Karte" nur auf den Haftpflichtfall bezieht und in dem asiatischen Teil der Türkei bedingungsgemäß kein Kasko-Versicherungsschutz bestehe. Im Übrigen seien ihr, der Beklagten, etwaige Kenntnisse des Vertreters M. nicht zurechenbar, weil dieser sich bei der Entgegennahme der Mitteilung der Klägerin - jedenfalls im ersten Rechtszug: unstreitig - im Urlaub befunden habe.
Der Senat hat die Parteien mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 23. Oktober 2025 (Bl. II/71 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht ohne Erfolgsaussichten sei und es einer Wiederholung der Beweisaufnahme bedürfe. Der Senat hat sodann über die Frage Beweis erhoben, ob der Zeuge M. an die Beklagte weitermeldete, dass die Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei reisen wolle. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 2026 (Bl. II/159 ff. d. A.) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des beidseitigen Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat sich als unbegründet erwiesen.
Der Senat hat die Sach- und Rechtslage in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 23. Oktober 2025 wie folgt beurteilt:
"1. Das angefochtene Urteil ist offensichtlich richtig, soweit das Landgericht (unter 1. und 2. der Entscheidungsgründe) einen versicherungsvertraglich begründeten Anspruch verneint hat. Da die Klägerin sich mit ihrer Berufungsbegründung gegen diesen Teil des Urteils nicht wendet, kann der Senat insofern von weiteren Ausführungen absehen.
2. Die vom Landgericht zur Abweisung eines Schadensersatzanspruches gemäß § 6 Abs. 5 VVG gegebene Begründung trägt die Entscheidung hingegen nicht.
a) Die Beklagte wäre grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Beklagte auf das Entfallen des Versicherungsschutzes in der Fahrzeugversicherung beim Gebrauch des versicherten Fahrzeugs im asiatischen Teil der Türkei hinzuweisen. Entgegen den Ausführungen in der Berufungserwiderung lässt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2005 (IV ZR 86/04, juris Rn. 13 f.) diesbezüglich wenig Auslegungsspielraum. Sicherlich besteht die Hinweispflicht nur gegenüber einem nicht über diesen Umstand aufgeklärten Versicherungsnehmer. Der Senat versteht das Urteil allerdings dahin, dass ein Versicherer im Allgemeinen zunächst einmal davon ausgehen muss, dass ein Versicherungsnehmer nicht über die räumliche Begrenzung des Versicherungsschutzes aufgeklärt ist, und dies erst recht, wenn der Versicherungsnehmer von sich aus auf den Versicherer zutritt und von Plänen berichtet, mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei zu fahren, ohne ausdrücklich mitzuteilen, dass er Kenntnis von der räumlichen Begrenzung des (Kasko-) Versicherungsschutzes hat (vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 29. September 1999 - 2 U 157/99, juris Rn. 4 f.).
b) Allerdings hängt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 5 VVG davon ab, dass der Versicherer eine der in § 6 Abs. 1, 2 oder 4 VVG genannten Pflichten verletzt hat. Ob die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Pflichtverletzung mit dem von ihr angebotenen - einzigen - Beweismitteln hinreichend bewiesen hat, lässt das angefochtene Urteil offen.
aa) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherer (vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags) den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG besteht diese Verpflichtung auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist.
bb) Da sich der vorliegende Sachverhalt zeitlich erst nach dem Abschluss des Fahrzeugversicherungsvertrags zutrug, hängt die Begründung einer Beratungs- und/oder Hinweispflicht mithin davon ab, dass für die Beklagte als Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar war.
(1) Dieser Anlass hätte jedenfalls dann nicht bestanden, wenn die Beklagte lediglich die Mitteilung erhalten hätte, dass die Klägerin um Übersendung einer Internationalen Versicherungskarte ("grüne Karte") bat. Denn allein aus diesem Sachverhalt ergab sich - auch unter Berücksichtigung der weiteren tatsächlichen Umstände des Falls - noch kein ausreichender konkreter Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Klägerin beabsichtigen könnte, mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei zu fahren (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 198/19, juris Rn. 12 ff.).
(2) Anders stellte sich die Rechtslage hingegen dar, wenn die Beklagte die Mitteilung erhielt, dass die Klägerin die Internationale Versicherungskarte gerade für eine Reise mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei benötigte.
cc) Unstreitig hatten die Klägerin und die Beklagte damals keinen direkten Kontakt miteinander. Die Klägerin behauptet mithin selbst nicht, dass sie persönlich der Beklagten eine Mitteilung von diesem Vorhaben gemacht habe.
dd) Sie behauptet allerdings, dass sie dem Ausschließlichkeitsvertreter der Beklagten, dem Zeugen M., dieses Vorhaben per Telefon offenbart und um Überprüfung des Versicherungsschutzes gebeten habe. Der Zeuge M. hat, vom Landgericht vernommen, diese Behauptung auch im Wesentlichen bestätigt (vgl. Seite 3 oben der Sitzungsniederschrift vom 16. Mai 2025, Bl. I/254 d. A.: "Ich habe die Bitte, Versicherungsschutz für die Türkei zu gewähren, an die Fachabteilung weitergeleitet"). Da diese Aussage für die Klägerin günstig ist, ist - unabhängig von ihrem eigenen schriftsätzlichen Vortrag - ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie sich die Aussage auch ohne ausdrückliche Erklärung stillschweigend zu eigen macht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00, juris Rn. 9; vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, juris Rn. 9).
Wenn diese Aussage glaubhaft ist, hätte die Klägerin den ihr obliegenden Beweis geführt. Auf die im angefochtenen Urteil - mit unzutreffendem Ergebnis - erörterte Frage, ob eine Beratungsverpflichtung des Zeugen M. gegenüber einer eigenen Beratungsverpflichtung der Beklagten vorrangig gewesen wäre, käme es dann nicht an. Die Beklagte hätte die nötige Kenntnis von der Reiseabsicht der Klägerin - vermittelt durch die behauptete Nachricht des Zeugen an die Beklagte und die damit verbundene Bitte um Gewährung von Versicherungsschutz - und folglich auch Anlass zur eigenen Beratung gemäß § 6 Abs. 4 VVG gehabt. Der Rechtsstreit und die Beweisaufnahme wären dann zu der Frage fortzusetzen, ob es den von der Klägerin behaupteten Unfall am 22. Juni 2022 in A. mit dem versicherten Fahrzeug gab.
dd) Sollte der Zeuge M., wie es die Beklagte unter Hinweis auf die E-Mail vom 13. Juni 2022 behauptet hat (vgl. Seite 1 f. des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2024, Bl. I/59 f. d. A.), hingegen an die Beklagte nur den Wunsch der Klägerin nach dem Erhalt einer Internationalen Versicherungskarte weitergeleitet haben, nicht aber die Information über den konkreten Anlass für diesen Wunsch (Reise in die Türkei), wäre die Klage abzuweisen. Darauf, ob die Klägerin ihr Reiseziel gegenüber dem Zeugen M. angab, käme es dann nicht an.
Die Mitteilung des Reiseziels nur an den Zeugen M. hätte - ausnahmsweise - nicht genügt, um eine Beratungspflicht sowohl des Zeugen selbst als auch der Beklagten auszulösen. Denn die etwaige Kenntnis des Zeugen müsste sich die Beklagte gemäß § 70 Satz 2 VVG nicht zurechnen lassen, weil unstreitig geblieben ist, dass sich der Zeuge im Zeitpunkt des Anrufs der Klägerin seinerseits im Urlaub befand. Damit erlangte er eine etwaige Kenntnis von dem Reiseziel der Klägerin lediglich in einem privaten Zusammenhang. Der Zeuge M. hat hierzu bekundet, dass er wegen seines Urlaubs kaum habe helfen können und es sich folglich um ein sehr kurzes Gespräch gehandelt habe. Er habe keinen Zugriff auf seine Daten gehabt und keine Beratung vorgenommen, sondern der Klägerin lediglich "eine Freundlichkeit" erwiesen und ihre Bitte um Erteilung einer "Internationalen Versicherungskarte" aus seinem Urlaub heraus an die Beklagte weitergeleitet. Nach Maßgabe dieser Umstände musste die Klägerin auch selbst erkennen, dass der Zeuge damals - wenn auch nur vorübergehend - "der falsche Ansprechpartner" war.
ee) Das angefochtene Urteil enthält keine Beweiswürdigung und insbesondere keine Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Zeugen M. Der Senat muss deshalb eigene Tatsachenfeststellungen treffen."
3. Der Senat hält an dieser rechtlichen Beurteilung fest und erhebt sie zur Begründung dieses Urteils.
Insbesondere gibt die Stellungnahme der Klägerin vom 4. November 2025 (die sie zu der betreffenden Fragestellung auch in der mündlichen Verhandlung und in ihrem beweiswürdigenden Schriftsatz vom 9. Januar 2026, Bl. II/167 ff. d. A., wiederholt und vertieft hat) dem Senat keinen Anlass zu einer vom Vorstehenden abweichenden Auslegung des § 70 Abs. 2 VVG. Es bleibt dabei, dass eine etwaige Kenntnis allein des Zeugen M. vom damaligen Reiseziel der Klägerin der Beklagten gemäß § 70 Abs. 2 VVG schon deshalb nicht zuzurechnen ist, weil sich der Zeuge im Zeitpunkt der Entgegennahme der Mitteilung - unstreitig - im Urlaub befand.
a) Gemäß § 70 Satz 1 VVG steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich, soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist. Das gilt gemäß § 70 Satz 2 VVG indes nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat. Keine Wissenszurechnung vom Vertreter zum Versicherer findet also dann statt, wenn der Vertreter seine Kenntnis privat erlangt hat, wenn es sich mithin um privat erworbenes Wissen handelt. Ein typisches Beispiel ist, dass der Vertreter durch gesellschaftlichen Kontakt mit der Familie des Versicherungsnehmers Kenntnis von gefahrerheblichen Umständen i.S.d. § 19 VVG hat.
b) Über die genaue Grenzziehung zwischen "dienstlichem" und privatem Wissen herrscht in der Literatur Streit. Nach § 70 S. 2 VVG entfällt die Wissenszurechnung nur, wenn der Vertreter die Kenntnis "außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag" erlangt hat. Gestützt auf diesen - fraglos klaren - Wortlaut folgern daher einige Literaturstimmen, beide Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, um die Wissenszurechnung auszuschließen (Prölss/Martin/Dörner, VVG, 32. Aufl., § 70 Rn. 7; Koch in Looschelders/Pohlmann, VVG, § 70 Rn. 8; HK-VVG/Münkel, 5. Aufl., § 70 Rn. 10; BeckOK-VVG/Prill, Stand 20. Oktober 2025, § 70 Rn. 10). Demgegenüber verstehen andere Stimmen die Ausnahmeregelung dahin, dass die Wissenszurechnung schon dann entfalle, wenn die Kenntnis außerhalb der Vertretertätigkeit, also gleichsam "privat" erlangt wurde. Sie begründen das mit dem Zweck der Vorschrift. Sie solle verhindern, dass ein Versicherungsvertreter ständig privat erlangte Informationen mit seinem beruflichen Wissen abgleichen und auf Relevanz überprüfen müsse (MünchKommVVG-Reiff, 3. Aufl., § 70 Rn. 26; Wandt, Versicherungsrecht, 6. Aufl., Rn. 427). Noch weiter geht Rixecker (Langheid/Rixecker, VVG, 8. Aufl., § 70 Rn. 4), der das Wort "und" in § 70 S. 2 VVG als "oder" versteht und die Wissenszurechnung schon dann ausschließt, wenn das Wissen entweder nicht im Rahmen der Vertretertätigkeit, also privat, oder ohne Zusammenhang mit dem konkreten Versicherungsvertrag, also etwa für einen anderen Versicherer desselben Konzerns, erworben wurde.
c) Im Streitfall muss der Senat nicht dazu Stellung nehmen, inwieweit die zuletzt genannte dritte Auffassung richtig ist. Auch auf ihrer Grundlage käme es - ebenso wie nach Maßgabe der zweitgenannten Auffassung - darauf an, ob der im Urlaub befindliche Zeuge M. das Reiseziel der Klägerin an die Beklagte weitermeldete. Denn im Urlaub befindlich, hätte er eine - vom Senat im Übrigen zugunsten der Klägerin bis auf Weiteres unterstellte - eigene Kenntnis vom Reiseziel privat erlangt und gerade nicht in seiner beruflichen Stellung als Versicherungsvertreter.
Anders verhielte es sich hingegen, wenn die - auch von der Klägerin zuletzt pronounciert vertretene - erstgenannte Rechtsauffassung zuträfe, wonach eine Wissenszurechnung nur dann ausscheidet, wenn der Versicherungsvertreter die fragliche Kenntnis sowohl privat als auch - kumulativ - ohne Bezug zum Versicherungsvertragsverhältnis erlangte. An der zweiten Voraussetzung fehlt es im Streitfall nämlich. Nach dem Vortrag der Klägerin und der Aussage des Zeugen M. meldete sich die Klägerin bei dem Zeugen (ausschließlich) wegen des Fahrzeugversicherungsvertrags und bat insofern um Beratung.
d) Der Senat schließt sich der zweitgenannten Auffassung an. Es genügt - entgegen dem Gesetzeswortlaut - für den Ausschluss der Wissenszurechnung, dass der Versicherungsvertreter die Kenntnis in einem privaten Zusammenhang erwarb.
aa) Dafür spricht der vom Gesetzgeber verfolgte Regelungszweck, der sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3945, S. 77) ergibt. Danach spricht alles dafür, dass das Gesetz mit § 70 S. 2 VVG das privat erlangte Wissen des Versicherungsvertreters generell von der Wissenszurechnung ausschließen will. Darin werden die beiden Voraussetzungen zusammengefasst und mit "privat erworbenes Wissen" umschrieben (Hervorhebung und Klammertext vom Senat):
"Die vorgeschlagene Neuregelung der Frage der Wissenszurechnung im Verhältnis Versicherungsvertreter und Versicherer entspricht der sog. Auge- und-Ohr-Rechtsprechung des BGH. Danach gilt § 44 VVG [a.F.] entgegen seinem Wortlaut nur außerhalb des Anwendungsbereichs des § 43 VVG [a.F.]. Dementsprechend findet eine Wissenszurechnung nach Satz 2 nur in den Fällen nicht statt, in denen der Versicherungsvertreter seine Kenntnis außerhalb seiner Vertretertätigkeit und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt, d. h. wo es sich um privat erworbenes Wissen handelt. In allen anderen Fällen gilt nach Satz 1, dass sich der Versicherer die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss, es sei denn, es handelt sich um einen Fall der Arglist oder der Kollusion."
Der Gesetzeswortlaut ist mithin im Vergleich zum beabsichtigten Regelungszweck zu weit geraten und daher im Wege der Auslegung anzupassen. Der Klägerin ist einzuräumen, dass der Gesetzeswortlaut durchaus eindeutig erscheint. Deshalb ist bei einer von ihm abweichenden Auslegung Vorsicht geboten. Diese ist allerdings entgegen der Annahme der Klägerin keineswegs von vornherein und rundweg ausgeschlossen. Eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Anwendung des Gesetzes kann durch den Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, juris Rn. 20; vom 19. November 1957 - VIII ZR 409/56, juris Rn. 13 ff.). Der Wortlaut bildet den Ausgangspunkt der Auslegung. Er bildet aber keine unübersteigbare Grenze (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89, juris Rn. 67, 69; vom 27. Januar 1997 - 1 BvL 22/93, juris Rn. 34; BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 3/16, juris Rn. 13). "Im Wege der Auslegung darf" ein Gericht allerdings "nicht das gesetzgeberische Ziel der Norm [... ] in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen, an die Stelle der Gesetzesvorschrift inhaltlich eine andere setzen oder den Regelungsinhalt erstmals schaffen" (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, juris Rn. 66 m.w.N.). Das tut der Senat keineswegs; er stellt vielmehr den Regelungsgehalt her, den der Gesetzgeber nach Maßgabe der Gesetzesbegründung ausdrücklich beabsichtigt hatte und mit der von ihm gewählten Formulierung verfehlt hat.
bb) Die (erstgenannte) Gegenmeinung, die entsprechend dem Wortlaut von einer Wissenszurechnung nur beim kumulativen Vorliegen beider im Gesetz genannter Voraussetzungen absehen möchte, beruft sich demgegenüber darauf, dass es bei der Neufassung des Gesetzes keineswegs um den Schutz der Privatsphäre des jeweiligen Versicherungsvertreters gegangen sei, sondern um den (partiellen) Schutz des jeweiligen Versicherers vor übermäßiger Wissenszurechnung (BeckOK-VVG/Prill a.a.O., Rn. 9).
Das greift zu kurz. Richtig ist, dass die Regelung des § 70 VVG in erster Linie die Wissenszurechnung an den Versicherer regelt und dass es folglich nicht in erster Linie um den Schutz des Versicherungsvertreters geht. Allerdings darf, worauf MünchKomm-VVG/Reiff (a.a.O.) zutreffend abstellt, die Gesetzgebungsgeschichte nicht aus dem Blick geraten. Die ursprüngliche Fassung der Norm, nämlich § 44 VVG (a.F.), hatte sowohl eine klarstellende als auch eine einschränkende Funktion bezüglich der Wissenszurechnung vom Vertreter zum Versicherer. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte von dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz der Wissenszurechnung beim Empfangsvertreter (§ 166 BGB) eine Ausnahme für solche Vertreter gemacht werden, die lediglich "Vermittlungsagenten" und nicht zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt waren. Begründet wurde dies damit, dass Vermittlungsagenten "vielfach nicht das volle Maß der erforderlichen Geschäftskenntnisse und Erfahrungen" hätten wie die Abschlussvermittler (Verhandlungen des Reichstages, Bd. 220, 1905/06, Aktenstück Nr. 22, 1240, zit. nach BeckOK-VVG/Prill a.a.O., Rn. 1). Dem Wortlaut und der Begründung der Norm war daher zu entnehmen, dass dem Versicherer Wissen eines lediglich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betrauten Vermittlers nicht zuzurechnen war.
Diesem rechtlichen Ansatz ist die Rechtsprechung bis zur Etablierung der sog. Auge- und-Ohr-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahr 1987 gefolgt. In jener Entscheidung legte der Bundesgerichtshof den § 44 VVG (a.F.) neu dahin aus, dass die Norm nur "denjenigen Teilausschnitt der Tätigkeit eines Vermittlungsagenten regelt, der nicht zu seinem Tätigwerden als Stellvertreter des Versicherers [...] zählt", nicht jedoch eine generelle Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereiches der Wissenszurechnung. Demnach sei der § 44 VVG (a.F.) nur anwendbar, wenn der Vermittler außerhalb seiner in § 43 VVG (a.F.) beschriebenen Tätigkeit Wissen erlangte (BGH, Urteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86, juris Rn. 29 ff.). Auf diese Weise bezog der Bundesgerichthof einen erheblichen Teil der Versicherungsvertreter in die versicherungsnehmerschützende Wissenszurechnung ein. Nichts anderes ergab sich aus nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen zur alten Rechtslage. Der Bundesgerichtshof brachte seine Rechtsprechung dahin auf den Punkt, dass "sich der Versicherer die Kenntnis eines Angestellten oder Vermittlungsagenten, die diese in Ausübung der Stellvertretung bei der Entgegennahme des Antrags auf Abschluß eines Versicherungsvertrages erlangen, zurechnen zu lassen" hat (BGH, Urteil vom 22. September 1999 - IV ZR 15/99, juris Rn. 11). "Auch das, was einem für den Versicherer auftretenden Vermittlungsagenten mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt worden ist, ohne Aufnahme in Antragsformularen zu finden, ist dem Versicherer selbst gesagt und vorgelegt worden" (BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 - IVa ZR 333/87, juris Rn. 8).
Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 wollte der Gesetzgeber die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Regelung des § 70 VVG bestätigen. Nunmehr findet auch nach dem Gesetzeswortlaut bei allen Versicherungsvertretern, die vom personellen Anwendungsbereich der §§ 69, 71 VVG erfasst werden, eine Wissenszurechnung zum Versicherer grundsätzlich statt, soweit dessen Kenntnis erheblich ist.
Daraus folgt indes, dass das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen zurechenbarer und nicht zurechenbarer Wissenserlangung des Versicherungsvertreters darin besteht, ob sie - wie es der Bundesgerichtshof formulierte - "in Ausübung der Stellvertretung" erfolgte oder nicht. Der (in § 70 Satz 2 VVG auch erwähnte) "Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag" kann unter dieser Ausgangsprämisse nur ein zusätzliches Kriterium für die Wissenszurechnung sein, dessen Vorhandensein bei einer im Übrigen rein privaten Kenntniserlangung aber nichts daran ändert, dass der Vertreter die in Rede stehende Kenntnis gerade nicht in "Ausübung der Stellvertretung" erlangte, sondern eben als Privatmann, und dass er nicht verpflichtet sein soll, ständig seine privat erlangten Informationen durch Abgleich mit seinem geschäftlichen Wissen auf berufliche Relevanz zu überprüfen (ebenso bereits: OLG Celle ,Urteil vom 28. Oktober 2004 - 8 U 98/04, juris Rn. 33).
4. Entsprechend der Anordnung im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 23. Oktober 2025 hat der Senat Beweis darüber erhoben, ob der Versicherungsvertreter M. an die Beklagte nicht nur die Bitte der Klägerin um Übersendung einer internationalen Versicherungskarte ("grüne Karte") weitergab, sondern ob er der Beklagten darüber hinaus auch mitteilte, dass die Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei reisen wollte.
Mit dem von der Klägerin zum Beweis dieser Behauptung angebotenen einzigen Beweismittel, nämlich der Zeugenaussage des Versicherungsvertreters M. selbst, hat sich der Senat eine entsprechende Überzeugung nicht bilden können. Die Klägerin hat ihre Behauptung deshalb nicht beweisen können. Lässt sich die Weitergabe des Reiseziels an die Beklagte aber nicht feststellen, fehlte es mangels ihrer Kenntnis von einem Anlass zur Aufklärung an einer Aufklärungspflicht der Beklagten. Deshalb lässt sich der Klageanspruch (auch) nicht aus § 6 Abs. 5 VVG herleiten.
a) Die Aussage des Zeugen M. ist positiv ergiebig gewesen. Er hat ausgesagt, dass er an die "Fachabteilung" der Beklagten die Information weitergegeben habe, dass die Versicherungsnehmerin eine "grüne" internationale Versicherungskarte benötige für die Einreise in die Türkei und dass diese Versicherungskarte per E-Mail versandt werden solle. Er hat diese Aussage auch auf gezielte Nachfrage des Senats bestätigt.
b) Dennoch genügt dieses Beweismittel nicht, um dem Senat die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit zu verschaffen. Bei der Würdigung von Beweisen muss der Senat "nach freier Überzeugung" (so § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) davon überzeugt sein, dass auf der Grundlage eines Beweisergebnisses eine Tatsache mit derart hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie - in Anbetracht der allgemeinen Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit - völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, juris Rn. 18; vom 6. Juni 1973 - IV ZR 164/71, juris Rn. 17; vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 72). Dabei hat der Senat unter Beachtung der Denk- und Naturgesetze sowie der Erfahrungssätze den gesamten Prozessstoff zu bewerten. Dies bedeutet, dass das Gericht neben der materiellen Bindung an Gesetz und Recht prozessual lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seinen individuellen Einschätzungen bewerten darf.
Einen dementsprechend hohen Grad an Gewissheit von der Richtigkeit seiner Aussage hat der Zeuge M. dem Senat nicht zu verschaffen vermocht. Das hat mehrere Gründe:
aa) Zum einen spricht - deutlich - gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen M., dass sich die Mitteilung des Reiseziels Türkei in den Aufzeichnungen, welche die Sachbearbeiterin G. über die damalige Mitteilung des Zeugen M. aufnahm, nicht befindet und sich die Zeugin G. an eine entsprechende Mitteilung auch nicht hat erinnern können.
(1) Der Senat hat die Zeugin G. auf das im Schriftsatz der Beklagten vom 28. Oktober 2025 (Bl. II/90 d. A.) unterbreitete Angebot hin ebenfalls vernommen. Entgegen der Rüge der Klägerin hat diesem Angebot nicht der berufungsrechtliche Novenausschluss gemäß § 531 Abs. 2 ZPO entgegengestanden. Das im Berufungsrechtszug neue Verteidigungsmittel ist vielmehr gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zulässig, weil die Beklagte im ersten Rechtszug zunächst keine Veranlassung und später keine Gelegenheit mehr hatte, es vorzubringen. Auf der Grundlage der Klagebegründung war für den - von der Klägerin ohnehin nur hilfsweise - aus § 6 Abs. 5 VVG hergeleiteten Klageanspruch allein entscheidend, ob der Versicherungsvertreter M. selbst von der Klägerin die Mitteilung erhalten hatte, dass sie mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei reisen wolle. Eine von der Klägerin selbst vorgetragene - zumal beweisbewehrte - Behauptung, dass der Zeuge M. diese Mitteilung im Hinblick auf seinen damaligen Urlaub sodann an die Beklagte weitergegeben habe, findet sich im gesamten erstinstanzlichen Akteninhalt nicht, obwohl die Beklagte bereits in der Klageerwiderung, Seite 3, Bl. I/44 d. A., den damaligen Urlaub des Versicherungsvertreters vorgetragen hat. Die Klage ist daher zum Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unschlüssig gewesen. Der Urlaub des Versicherungsvertreters M. ist mangels Bestreitens der Klägerin unstreitig gewesen (§ 138 Abs. 3 ZPO); eine dennoch erfolgte Weitergabe des Reiseziels an die Beklagte durch Herrn M. als Bote hatte die Klägerin nicht behauptet. Das Landgericht hätte die Klage mithin ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abweisen können. Das Landgericht hat dennoch Herrn M. vernommen. Erst aus dessen erstinstanzlicher Zeugenaussage hat sich ergeben, dass er (auch) die von der Klägerin erlangte Kenntnis des Reisezielts an die Beklagte weitergegeben haben will. Wie der Senat bereits im Vorstehenden wiederholend ausgeführt hat, ist im Anschluss an die Erhebung dieser Aussage davon auszugehen gewesen, dass sich die Klägerin diese ihr günstige Aussage mindestens stillschweigend zu eigen gemacht hat. Erst dadurch ist die Klage überhaupt schlüssig geworden, mithin erst im Laufe der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung. Erst danach hat für die Beklagte Anlass bestanden, die Zeugin G. gegenbeweislich zu benennen. In diesem Zeitpunkt ist indes die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug bereits geschlossen gewesen, so dass eine Benennung erstmals im Berufungsrechtszug in Betracht gekommen ist.
(2) Die Zeugin G. hat, vom Senat vernommen, zunächst bestätigt, dass der (zweite) in den Schriftsatz der Beklagten vom 16. Dezember 2025 (Seite 2 Mitte, Bl. II/138 d. A.) eingestellte Screenshot inhaltlich ihrem Gesprächsvermerk entspricht, den sie nach dem Anruf des Zeugen M. im Jahr 2022 aufnahm, den Herr M. wegen des Wunsches der Klägerin nach einer "grünen Versicherungskarte" tätigte. Aus jenem Gesprächsvermerk ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Herr M. der Zeugin G. damals das in der Türkei belegene Reiseziel der Klägerin mitteilte.
Die Zeugin G. hat sich auch nicht daran erinnern können, dass Herr M. ihr das Ziel dennoch mitgeteilt habe. Sie hat von sich aus allerdings auch eingeräumt, dass sie an die damaligen Vorgänge ohne Rückgriff auf die in der EDV hinterlegten Notizen keine aktive Erinnerung mehr gehabt hätte. Sie hat dementsprechend auch eingeräumt, dass das Fehlen einer entsprechenden Notiz theoretisch zwei verschiedene Gründe haben könne, nämlich entweder das Unterbleiben einer Mitteilung seitens Herr Ms oder einen Mangel an damaliger Aufmerksamkeit seitens ihrer selbst.
Sowohl das Fehlen einer aktiven Erinnerung insgesamt als auch das Einräumen einer möglichen damaligen Unaufmerksamkeit sind für sich genommen aus der Sicht des Senats äußerst erklärlich. Der gesamte in Rede stehende Vorgang betrifft für die Verwaltung der Beklagten ein Massengeschäft mit alltäglich wiederkehrenden ähnlichen Fallgestaltungen. Es wäre deshalb im Gegenteil ungewöhnlich und sogar fragwürdig, wenn sich die Zeugin G. gerade an diesen Einzelfall noch detailliert erinnern könnte.
(3) Allerdings ergibt sich aus ihrer Aussage durchaus - neben dem Fehlen einer Notiz des Reisziels in dem Gesprächsvermerk - auch ein weiterer konkreter Anhaltspunkt, der gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen M. spricht. Die Zeugin G. hat nämlich auch bekundet, dass sie bei Kenntnis der Türkei als Reiseziel von sich aus nachgefragt hätte, ob die Klägerin den asiatischen Teil der Türkei aufsuchen wollte. Für diesen Fall hätte sie keineswegs sogleich - entsprechend den einschlägigen Versicherungsbedingungen - auf das Fehlen des örtlichen Versicherungsschutzes verwiesen, sondern die Sache der "Teamleitung" mit der Bitte vorgelegt, darüber zu entscheiden, ob dennoch Versicherungsschutz (über das vertraglich Vereinbarte hinaus) gewährt werden könnte. Der Umstand, dass sie sich damals nach ihrer - auf die damaligen Notizen gestützten - Erinnerung nicht dementsprechend verhielt, spricht dafür, dass die Türkei als Zielland seitens des Zeugen M. gerade nicht erwähnt wurde.
Für eine im Übrigen durchaus aufmerksame damalige Bearbeitung durch die Zeugin G. - und damit für die Aussagekraft des soeben erwähnten Beweisanzeichens - spricht der Umstand, dass sie sich über die Modalitäten der Ausfertigung der internationalen Versicherungskarte sehr wohl Gedanken machte und der Klägerin deshalb ausdrücklich eine Belehrung zukommen ließ, dass die Verfügbarkeit einer Digitaldatei nicht genügen werde, sondern es des Ausdrucks der Karte auf Papier bedürfe. Das ergibt sich aus der E-Mail, welche die Zeugin an die Klägerin am 13. Juni 2022 schrieb (vgl. die Kopie auf Seite 2 der Duplik, Bl. I/60 d. A.). Den Erhalt dieser E-Mail hat die Klägerin nicht bestritten.
bb) Des Weiteren spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M., dass sie sich nicht mit der Einlassung der Klägerin, welche diese bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht abgegeben hat, vereinbaren lässt. Nach der Aussage des Zeugen gab es nur ein einziges Telefongespräch, in dem er zunächst mit der Klägerin persönlich und sodann mit deren Bekannten, der den Vornamen H. trug, gesprochen habe; beide Gesprächsteile seien sehr kurz gewesen, hätten aber den ausdrücklichen Wunsch enthalten, dass die Klägerin eine "grüne Versicherungskarte" benötigte. Demgegenüber habe er sich nicht zum Versicherungsschutz für das Fahrzeug der Klägerin in der Türkei geäußert. Die Klägerin hat dem gegenüber angegeben, dass sie selbst mit dem Zeugen M. - kurz - gesprochen und diesen gebeten habe, sich bei einem Herrn Sch. zu melden, um mit diesem die Einzelheiten zu besprechen. Der Zeuge habe ihr am Telefon gesagt, dass das Fahrzeug in der Türkei versichert sei. Über eine etwaige "grüne Karte" habe sie selbst mit dem Zeugen nicht gesprochen (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 16. Mai 2025, Bl. I/253 d. A.). Beide Aussagen widersprechen sich hinsichtlich gleich dreier Aspekte (Gespräch über Versicherungsschutz? Erwähnung der "grünen Karte" seitens der Klägerin? Weitergabe des Telefons innerhalb desselben Gesprächs an Herrn Sch.?) folglich deutlich. Das ist angesichts der von beiden Aussagepersonen betonten Kürze des damaligen Gesprächs und dessen überschaubaren Inhalts ein durchaus bemerkenswertes Maß an Diskrepanz.
cc) Angesichts des Zeitablaufs und der Alltäglichkeit des damaligen Anliegens der Klägerin sowie der Kürze des damaligen Gesprächs und des Umstandes, dass sich der Zeuge M. unstreitig gerade im Urlaub befand, kann es einerseits kaum verwundern, dass seine Erinnerung an das damalige Geschehen gering ist. Das hatte der Zeuge gegenüber dem Landgericht auch noch einleitend kundgetan (vgl. erneut Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 16. Mai 2025, a.a.O.): "Ich kann mich allerdings an Details aufgrund des Zeitabstandes und des Zeitablaufs nicht mehr gut erinnern, es ist alles so lange her."
Mit diesem - für sich genommen völlig nachvollziehbaren - Eingeständnis verträgt es sich allerdings nicht, dass sich der Zeuge - entgegen der bei der Beklagten vorhandenen Dokumentationslage - gerade hinsichtlich der streitentscheidenden Frage, ob er das Reiseziel an die Beklagte weitermeldete, sicher sein will. Der Zeuge hat einerseits nicht mehr gewusst, ob seine Kontaktaufnahme mit der Beklagten per E-Mail oder Telefon erfolgte, ist sich aber andererseits sicher, dass er das Zielland Türkei weitergemeldet haben will. Das überzeugt den Senat nicht.
dd) Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Zeugin G. auch ausgesagt hat, dass die Vertriebspartner der Beklagten (schon) damals von der Beschränkung des Kasko-Versicherungsschutzes in der Türkei wissen mussten. Sie hat dazu bekundet, dass die Fachabteilung, der sie angehört, damals Stichproben gemacht habe, ob diese Kenntnis vorhanden gewesen sei. Dann ist allerdings noch schwerer erklärlich, aus welchem Grund der Zeuge M. nicht von sich aus Anlass sah, die Klägerin (oder den Gesprächspartner "H.") sofort danach zu fragen, ob das Reiseziel im europäischen oder im asiatischen Teil der Türkei lag.
ee) Nicht zum Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen M. hat schließlich dessen eher desinteressiertes allgemeines Aussageverhalten beigetragen. Der Zeuge hat im Vorfeld seiner Vernehmung durch den Senat von sich aus gegenüber der Senatsgeschäftsstelle darum gebeten, nicht persönlich am Gerichtsort erscheinen zu müssen, sondern - weil er ja schon mehrfach in dieser Sache ausgesagt habe - per Video vernommen zu werden. Sodann hat er sich zum Zeitpunkt seiner Vernehmung im Inneren eines Personenkraftfahrzeugs (anstatt - wie üblich und naheliegend - in einem Gebäude mit ausreichend guter Internetanbindung und Abschirmung gegen äußere Störungen) aufgehalten. Wenngleich die Verständigung mit dem Zeugen dennoch gerade noch ausreichend möglich gewesen ist, hat der Senat dennoch den Eindruck gewonnen, dass es dem Zeugen alles in allem vor allem darum gegangen ist, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall seinen Aufwand möglichst gering zu halten und die Aussage eher "im Vorbeigehen" zu erledigen.
ff) Der Senat kann es nach alledem jedenfalls nicht mit der nötigen Gewissheit ausschließen, dass der Zeuge M. eher aus denjenigen Wahrnehmungen, die er im Nachhinein in jüngerer Vergangenheit machte, unbewusst darauf schließt, dass von Seiten der Klägerin schon im Juni 2022 die "grüne Karte" ausdrücklich erwähnt wurde und dass er das ihm gegenüber offengelegte Reiseziel auch an die Beklagte weitermeldete. Eine wiederkehrende Besprechung vor der Vernehmung begründet stets die Möglichkeit, dass die subjektiv womöglich richtige Erinnerung des Zeugen an das damalige Geschehen in der Zwischenzeit durch äußere Einflüsse verändert worden sein könnte und daher seinen damaligen Wahrnehmungen nicht mehr entspricht. Es handelt sich um ein aussagepsychologisch bekanntes Phänomen, dass etwa der Austausch eines Zeugen mit einem Anspruchssteller über die den Anspruch begründenden Geschehnisse dazu führen kann, dass sich die Erinnerung des Zeugen dahin verändert, dass der Zeuge dasjenige, worüber er mit seinem Gesprächspartner gesprochen hat, fälschlicherweise für das tatsächliche Geschehen hält, über das er sich ausgetauscht hat (vgl. Balzer, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, 5. Aufl., Rn. 329 ("Suggestionsklima")). Tatsächlich handelt es sich aber mitunter nur um die gemeinsame "Version" dieses Geschehens.
Die Gefahr ist im Streitfall besonders hoch. Der Zeuge M. befand sich nach eigener Aussage damals im Urlaub. Seine Aufmerksamkeit war dementsprechend gerade nicht auf geschäftliche Angelegenheiten gerichtet, insbesondere auch nicht in dem nachfolgenden Zeitraum. Für ihn persönlich war das Anliegen der Klägerin überdies von nur äußerst alltäglicher Bedeutung. Diese Umstände zwingen fast schon zu der Annahme, dass der Zeuge damals dem Anliegen als solchem keine große Aufmerksamkeit widmete und die Angelegenheit insgesamt zunächst schnell wieder vollständig vergaß. Erst viele Monate später wurde der Zeuge dann wiederholt mit der Frage nach dem genauen Inhalt des damaligen Gesprächs konfrontiert.
c) Der von der Klägerin schriftsätzlich angebotene und sodann zur Berufungsverhandlung sistierte Zeuge Sch. ist nicht zu vernehmen. In sein Wissen sind nur diejenigen Gesprächsinhalte gestellt, über die sich dieser angebotene Zeuge selbst mit dem Zeugen M. im Jahr 2022 ausgetauscht haben soll (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 11. November 2025, Bl. II/122 d. A.). Das ist nicht streitentscheidend. Entscheidend ist allein, was der Zeuge M. als Erklärungsbote der Klägerin an die Beklagte weitergab. Denn - dies sei noch klargestellt - Empfangsbote der Beklagte war der Zeuge M. ebenso wenig, wie er in der damaligen Situation ihr Vertreter war. Wegen seines Urlaubs war er ja gerade nicht für die Beklagte tätig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil es bislang an höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung des § 70 Satz 2 VVG fehlt, im renommierten einschlägigen Schrifttum indes - wie im Vorstehenden erläutert - seit längerer Zeit unterschiedliche Auffassung dazu vertreten werden, unter welchen genauen Voraussetzungen die Zurechnung des vom Versicherungsvertreter außerhalb seiner geschäftlichen Tätigkeit erlangten Wissens zum Versicherer ausgeschlossen ist.