§ 1 NPflExG - Regelungsgegenstand, Sammelauftrag der Landesbibliothek
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Pflichtexemplargesetz (NPflExG)
- Amtliche Abkürzung
- NPflExG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22610
(1) Dieses Gesetz regelt die Pflicht, von Medienwerken ein Pflichtexemplar an die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek (Landesbibliothek) abzugeben.
(2) 1Die Landesbibliothek hat den Auftrag, die Pflichtexemplare zu sammeln, bibliografisch zu erschließen, für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. 2Die Pflichtexemplare bilden eine wesentliche Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Kulturfördergesetzes und für die Erstellung der Niedersächsischen Bibliografie, in der Publikationen mit einem inhaltlichen Bezug zu Niedersachsen verzeichnet werden.