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Abschnitt 4 PolVStBehRdErl - Dauer der Verwahrung und Übergabe an die endgültige Verwahrstelle

Bibliographie

Titel
Behandlung von Verwahrstücken durch die Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolVStBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

4.1 Verwahrstücke sollen nicht länger in den Verwahrstellen der Polizei verbleiben, als dies zur Durchführung der Ermittlungen unbedingt notwendig ist.

4.1.1
Sie sind den endgültigen Verwahrstellen nach Nummer 2.2 Buchst. b und c gleichzeitig mit der Angabe der Ermittlungsakte an die zuständige Verwaltungsbehörde zu übergeben, sofern nicht die sachbearbeitende Polizeidienststelle deren Rückgabe im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit alsbald anordnet.

4.1.2
Sofern die endgültige Verwahrung nach Nummer 2.2 Buchst. a durch die Justizbehörden vorgenommen werden soll, sind vor Übergabe der Verwahrstücke die Ermittlungsakten zu übersenden, um die Übergabe nicht benötigter Verwahrstücke zu vermeiden. Die zuständige Justizbehörde entscheidet zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Ermittlungsakten, über die Annahme der Verwahrstücke. Trifft die endgültige Verwahrstelle nach Nummer 2.2 Buchst. a innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Ermittlungsakten keine Entscheidung über die Annahme der Verwahrstücke, sind die Verwahrstücke nach vorheriger Abstimmung des Übergabetermins von der zuständigen Justizbehörde kurzfristig, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verstreichen der Zwei-Monats-Frist nach Satz 2, zu übernehmen. Im Einzelfall können im beiderseitigen Einvernehmen abweichende Regelungen getroffen werden. Die in Nummer 4.2 getroffenen Regelungen bleiben unberührt.

4.2 Die Übergabe von Großasservaten, Waffen, Munition und Betäubungsmitteln soll zuvor mit der endgültigen Verwahrstelle hinsichtlich der Gewährleistung der Aufnahmekapazitäten abgesprochen werden, um unnötige Transportkosten zu vermeiden. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass der Transport und die Lagerung bei den Justiz- und Verwaltungsbehörden nicht aufgrund tatsächlicher Umstände oder wegen besonderer Anforderungen an den Transport oder die Verwahrung ausgeschlossen sind. Von einer Übergabe kann im Einvernehmen mit der endgültigen Verwahrstelle abgesehen werden, wenn der Transport des Verwahrstücks unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.

Ist eine Verwahrung von Verwahrstücken, insbesondere von Waffen und Betäubungsmitteln, bei einem Amtsgericht und bei der für dieses Amtsgericht örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft aus tatsächlichen Gründen oder wegen besonderer rechtlicher Anforderungen an die Verwahrung nicht möglich, so können die Verwahrstücke für die Durchführung der Hauptverhandlung an eine Verwahrstelle der Polizei abgegeben werden, es sei denn, die weitere Verwahrung bei der Verwahrstelle der Polizei ist aus räumlichen und/oder personellen Kapazitätsgründen nicht möglich. Die damit verbundenen Transporte verbleiben grundsätzlich in der Zuständigkeit der Justiz.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 15. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 282)