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Art. 17 BesRNRG - Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
BesRNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 14 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2015 (Nds. GVBl. S. 196), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)" ersetzt.

  2. 2.

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Stellenzulagen im Sinne des § 42 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "besondere Stellenzulagen nach § 39 NBesG, soweit ihre Gewährung von einer bestimmten Verwendung abhängt," ersetzt.

    2. b)

      In Satz 3 wird die Verweisung "§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung "§ 46 NBesG" ersetzt.

    3. c)

      Satz 4 erhält folgende Fassung:

      "Die Zulage nach Nummer 2 der Anlage 11 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes kann während eines Urlaubs weitergewährt werden, der dazu dient, die Voraussetzungen für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei zu schaffen."

  3. 3.

    In Absatz 3 werden nach dem Wort "Monat" ein Komma sowie die Worte "im Fall einer Beurlaubung gemäß § 9a Abs. 4 von längstens drei Monaten" eingefügt.