Art. 17 BesRNRG - Änderung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- BesRNRG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 14 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2015 (Nds. GVBl. S. 196), wird wie folgt geändert:
- 1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)" ersetzt.
- 2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "Stellenzulagen im Sinne des § 42 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "besondere Stellenzulagen nach § 39 NBesG, soweit ihre Gewährung von einer bestimmten Verwendung abhängt," ersetzt.
- b)
In Satz 3 wird die Verweisung "§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung "§ 46 NBesG" ersetzt.
- c)
Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Die Zulage nach Nummer 2 der Anlage 11 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes kann während eines Urlaubs weitergewährt werden, der dazu dient, die Voraussetzungen für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei zu schaffen."
- 3.
In Absatz 3 werden nach dem Wort "Monat" ein Komma sowie die Worte "im Fall einer Beurlaubung gemäß § 9a Abs. 4 von längstens drei Monaten" eingefügt.