Abschnitt 4 BädInfraFördRdErl - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bäderinfrastruktur
- Redaktionelle Abkürzung
- BädInfraFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21071
Das Grundstück, auf dem sich die Sportstätte befindet, muss sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden. Wenn sich das Grundstück nicht im Eigentum des Zuwendungsempfängers befindet, dürfen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn dem Eigentum gleichstehende Rechte (z. B. Erbbaurecht, Recht aus Pachtverträgen oder sonstige Nutzungsrechte) mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren, von dem auf das Jahr der Bewilligung der Zuwendung folgenden Jahr an gerechnet, an dem Grundstück bestehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 7. Mai 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 219)