Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 29.01.2024, Az.: S 15 R 213/23

Anspruch eines Rentners auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Gewährung von Kfz-Hilfe

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
29.01.2024
Aktenzeichen
S 15 R 213/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 34169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2024:0129.15R213.23.00

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Gewährung von Kfz-Hilfe in Höhe von 22.000 Euro.

Der am XXX 1958 geborene Kläger bezieht seit August 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.

Mit dem Antrag vom 29.03.2023 beantragte er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese wurde durch die Beklagte mit dem Bescheid 6. April 2023 abgelehnt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Erwerbsfähigkeit könne durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2023 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, nach den ärztlichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Kläger dauerhaft voll erwerbsgemindert sei, diese Minderung habe zur Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung geführt. Durch die Leistung würde der Rentenbezug nicht zumindest zum Teil entfallen.

Dagegen richtet sich die am 6. Juli 2023 erhobene Klage. Der Kläger trägt vor, er beabsichtige auch über den 31. Januar 2023 hinaus, dann in Vollzeit, abhängig beschäftigt zu bleiben. Auch eine rechtsanwaltschaftliche Tätigkeit sei eine Option.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 6. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kraftfahrzeughilfe zu gewähren.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, in absehbarer Zeit sei eine Umwandlung der Regelaltersrente von Amts wegen zu erwarten, dann wäre ein Leistungsausschluss nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gegeben.

Das Gericht am 29. Januar 2024 die mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei hat der Kläger den Bescheid vom 18. Januar 2024 vorgelegt, mit welchem ihm Regelaltersrente zum 1. Februar 2024 gewährt wurde.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 6. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Das Gericht folgt der Begründung des Ablehnungsbescheides vom 6. April 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2023 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).

Lediglich ergänzend weist die Kammer noch auf den Leistungsausschluss nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Danach werden Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben. Mit dem Bescheid vom 18. Januar 2024 wurde dem Kläger die Regelaltersrente gewährt.

Ferner verweist die Kammer darauf, dass der Kläger nicht zur Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist (§ 3 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV), da ein Beschäftigungsverhältnis nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.