Landgericht Oldenburg
Urt. v. 20.11.2024, Az.: 1 KLs 742 Js 27021/17 (68/24)
Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 20.11.2024
- Aktenzeichen
- 1 KLs 742 Js 27021/17 (68/24)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 34326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 243 StGB
- § 244 StGB
- § 244a StGB
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen schweren Bandendiebstahls in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte hat durch die Taten Bargeld und Wertgegenstände im Wert von 144.059,87 Euro erlangt. In Höhe dieses Betrages wird die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet, wobei der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
Die in XXX gegen den Angeklagten vollzogene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1: 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
XXX
II.
In der Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
Spätestens im Jahr 2014 schlossen sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte XXX zusammen, um ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen zu finanzieren. Dabei agierten der Angeklagte und XXX bei den Einbrüchen stets gemeinsam vor Ort und ließen sich durch einen "fest engagierten" Fahrer zu den Tatorten fahren. Zu Beginn der nachfolgend dargestellten Taten kam die Rolle des Fahrers dem gesondert verfolgten XXX zu. Weil XXX zu dem XXX aber kein Vertrauen mehr hatte, ersetzte er diesen etwa im März 2015 durch die gesondert verfolgte XXX (damals noch XXX die damals seine Freundin war. Wie zuvor XXX, war XXX für den Transport des Angeklagten sowie des XXX mit dem PKW zu den jeweiligen Tatorten zuständig. Der Ablauf der Taten war dabei so, dass der Angeklagte und der gesondert verfolgte XXX - teilweise bereits in Begleitung des jeweiligen Fahrers - am Tage geeignete Objekte auskundschafteten und dann nach Eintritt der Dunkelheit in die ausgewählten Objekte einbrachen, während sich der jeweilige Fahrer, zunächst also und ab März 2015 dann XXX, mit dem PKW in der Nähe des Tatortes bereithielt, um die beiden nach getaner Arbeit wieder aufzunehmen. Dabei teilten der Angeklagte und der gesondert verfolgte XXX dem jeweiligen Fahrer stets genau mit, wohin er fahren müsse. Bei Begehung der Taten hielten der Angeklagte und XXX mittels eigens durch XXX angeschaffte und wiederholt gewechselte "Wegwerfhandys" Kontakt mit dem Fahrer. Der XXX war es auch geschuldet, dass er die privaten Handys der Beteiligten vor der Tatausführung einsammelte und private Gespräche über die Wergwerfhandys komplett vermieden wurden, um den Anfall von Telekommunikationsdaten, die Hinweise auf die Täter liefern oder zu deren Ortung führen könnten, zu verhindern.
Der Angeklagte und der gesondert verfolgte XXX gingen bei den meisten ihrer Einbrüche so vor, dass sie Fenster- oder Türrahmen in der Nähe des Öffnungshebels durchbohrten, durch das Loch einen gebogenen Draht einführten, um den Fenster- oder Terrassentürgriff legten und diesen dann in die Öffnungsposition zogen und so das Fenster oder die Terrassentür öffneten (sogenannte "Bohrtaten"). Als Tatobjekte suchten sie sich regelmäßig Wohnhäuser mit angegliedertem Geschäftsbetrieb aus, da sie dort größere Mengen Bargeld vermuteten. Der jeweilige Fahrer erhielt für seine Dienste stets einen Anteil der Beute.
Dem XXX kam die Rolle des "Kopfes" der Bande zu, der die maßgeblichen Entscheidungen in Bezug auf die Tatplanung und Ausführung traf, insbesondere auch beschloss, XXX als Fahrer durch seine Freundin XXX zu ersetzen. Dabei ging die Gruppe über einen langen Zeitraum hochprofessionell in der beschriebenen Weise vor und erlangte so erhebliche Mengen an Bargeld und sonstigen Wertgegenständen.
Gegenstand der Anklage sind fünfzig Taten. Das Verfahren ist jedoch hinsichtlich der Taten zu den Nummern 4, 6, 7, 12, 14, 15, 16, 20 - 22, 25, 26, 29, 30, 32, 36 - 40, 44, 47 und 48, die Versuchstaten bzw. Taten mit geringer Beute betreffen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Absatz 2 StPO im Hinblick auf die Verfolgung der verbleibenden Taten zu den Nummern 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 13, 17, 18, 19, 23, 24, 27, 28, 31, 33, 34, 35, 41, 42, 43, 45, 46, 49 und 50 vorläufig eingestellt worden.
Zu den nach der Teileinstellung verbleibenden Taten (die Nummerierung folgt hier der Anklageschrift) hat die Durchführung der Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
1. Nachdem XXX sie mit dem PKW in die Nähe des Tatortes gebracht hatte, brachen der Angeklagte und XXX am 07.11.2014 nachts entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes in das Wohnhaus mit angeschlossenem Getränkehandel der XXX, XXX, ein, während die Hausbewohner im Haus schliefen. Sie drehten den Profilzylinder ab, hebelten ein Fenster zum Büro auf und gelangten so in das Gebäude. Dort entwendeten sie einen Tresorwürfel mit etwa 30.500,00 Euro Bargeld sowie die Sparbücher und Reisepässe von Herrn und Frau XXX und den Reisepass des Sohns XXX.
2. In den Abendstunden des 06.12.2014 ließen sich der Angeklagte und XXX durch XXX mit dem PKW in die Nähe des Tatortes bringen und brachen entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes in das Wohnhaus der Eheleute XXX in XXX XXX XXX XXX XXX XXX, ein. Nachdem zwei Versuche, den Fensterrahmen des Hauswirtschaftsraums zu durchbohren, fehlschlugen, hebelten sie ein Wohnzimmerfenster auf und drangen so in das Haus ein. Aus dem Schlafzimmer entwendeten sie Schmuckgegenstände im Wert von ca. 250,00 Euro (ein Collier, eine Halskette aus Titan und eine Perlenkette (Modeschmuck)).
3. In der Nacht vom 06.12. auf den 07.12.2014 fuhr der Fahrer XXX den Angeklagten und XXX auf deren Geheiß auch noch in die Nähe des Wohnhauses mit angeschlossenem Getränkehandel der Familie XXX in XXX XXX XXX XXX wo beide sodann - während die Geschädigten im Gebäude schliefen - mittels Anbohren eines Fensters in das Gebäude gelangten. Dort entwendeten sie 2.500,00 Euro Bargeld, eine Münzsammlung mit 8 Münzen sowie verschiedene Schmuckstücke (ein Weißgoldring mit weißem Opal und Brillantsplittern sowie ein 18-karätiger Goldring mit blauen Aquamarin- und Brillantsplittern und eine Gelb- und Rotgoldhalskette) im Wert von 1.650,00 Euro.
5. Am 15.12.2014 ließ sich XXX gemeinsam mit dem Angeklagten durch den Fahrer XXX nachts in die Nähe des Wohnhauses mit angeschlossener Baumschule der Familie XXX in XXX, XXX, bringen, in das beide gemeinsam einbrachen, während die Geschädigten darin schliefen. Sie gelangten wieder mittels Fensterbohrens in das Gebäude. Dort entwendeten sie 630,00 Euro Bargeld, den Haustürschlüssel und eine Taschenlampe (XXX XXX
8. In der Nacht vom 22.01.2015 auf den 23.01.2015 setzte der Fahrer XXX den Angeklagten und XXX in der Nähe des Wohnhauses der Familie XXX mit angeschlossenem Hofladen in XXX, ab, wo beide zunächst ein Fenster anbohrten und dann eine Bürotür aufhebelten und so in das Wohnhaus gelangten, in dem die Bewohner schliefen. Dort entwendeten sie 1.000,00 Euro Bargeld und eine Pistole (XXX) mit Magazin und Munition im Wert von 100,00 Euro.
9. In den Abendstunden des 23.01.2015 brachte XXX den Angeklagten und XXX mit dem PKW in die Nähe des Wohnhauses mit Bäckereigeschäft der Familie XXX Dort warfen der Angeklagte und XXX mit einem Pflasterstein die Scheibe einer Terrassentür ein und gelangten so in das Gebäude, wo sie 1.800,00 Euro Bargeld sowie eine Münzsammlung im Wert von 240,00 Euro und einen Würfeltresor entwendeten. Der Tresor wurde später außerhalb des Wohnhauses aufgefunden und gelangte an die Geschädigten zurück. Der Angeklagte und XXX hatten ihn zurückgelassen, da sie durch die heimkehrenden Bewohner gestört worden waren.
10. In der Nacht vom 25.01.2015 auf den 26.01.2015 brachen der Angeklagte und XXX entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes in das Wohnhaus mit Fleischerei der Familie XXX ein, während die Geschädigten im Gebäude schliefen. Mittels Fensterbohren und Aufbrechen eines Schließzylinders gelangten sie in das Gebäude. Dort entwendeten sie aus der Kasse der Fleischerei 2.679,29 Euro und aus einer Cateringkasse 930,00 Euro Bargeld, zusammen also 3.609,29 Euro. Auch hier hatte der Fahrer XXX beide vor der Tat mit dem PKW in die Nähe des Tatortes gebracht.
11. In der Nacht vom 29.01. auf den 30.01.2015 fuhr XXX XXX den Angeklagten und XXX mit dem PKW in die Nähe des Wohnhauses mit Getränkehandel der Familie XXX in das beide gemeinsam mittels Fensterbohrens einbrachen und so in das Gebäude gelangten, während die Familie darin schlief. Dort entwendeten sie etwa 7.280,00 Euro Bargeld sowie einen Schlüsselbund.
13. In der Nacht vom 01.02. auf den 02.02.2015 ließen sich der Angeklagte und XXX durch ihren Fahrer XXX mit dem PKW in die Nähe des Wohnhauses mit Fleischerei der Familie XXX, bringen. Sie begaben sich zu Fuß bis zum Haus und bohrten ein Fenster an, das sie so öffnen und in das Haus gelangen konnten, während die Geschädigten im Gebäude schliefen. Dort entwendeten sie aus einem Tresor 23.000,00 Euro Bargeld und weiteres Bargeld in Höhe von 300,00 Euro aus einem im Haus abgelegten Portmonee, zusammen also 23.300,00 Euro.
17. In der Nacht vom 08.02. auf den 09.02.2015 brachen der Angeklagte und XXX im arbeitsteiligen Vorgehen entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes in das Wohn- und Geschäftshaus der Familie XXX ein, während die Geschädigten im Gebäude schliefen. Wiederum bohrten sie ein Fenster an und konnten so das Fenster öffnen und ins Gebäude gelangen. Dort entwendeten sie 2.364,87 Euro Bargeld (1.764,87,00 Euro aus einer Geldkassette, 500,00 Euro aus einer Führerscheinmappe und 100,00 Euro Haushaltsgeld aus einer Klappgeldbörse). Auch hier hatte XXX die beiden zuvor mit dem PKW in die Nähe des Tatortes gebracht und nahm sie - wie bei den vorangehenden Taten auch - nach der Tat mit dem Fahrzeug wieder auf.
18. In der Nacht vom 09.02. auf den 10.02.2015 fuhr XXX den Angeklagten zusammen mit XXX in die Nähe des Wohnhauses mit Heizungsbaufirma der Familie XXX, wo beide aus dem Fahrzeug ausstiegen und sich zu Fuß zum Tatobjekt begaben, in das sie - während die Geschädigten im Gebäude schliefen - einbrachen, indem sie die Terrassentür anbohrten und so öffnen konnten. Aus dem Haus entwendeten sie 3.460,00 Euro Bargeld (aus dem Portemonnaie von XXX 450,00 Euro, aus dem Portemonnaie von XXX 350,00 Euro, aus einer Kassentasche im Büro 1.500,00 Euro, aus einem Portemonnaie im Büro 1.160,00 Euro).
19. Am 11.02.2015 brachen der Angeklagte und XXX gemeinsam im arbeitsteiligen Vorgehen entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes nachts in das Wohnhaus mit Fahrzeughandel der Familie XXX ein, während die Geschädigten im Gebäude schliefen. Auch hier bohrten sie ein Fenster an, das sie anschließend öffnen und ins Gebäude gelangen konnten. Dort entwendeten sie 7.790,00 Euro Bargeld, weitere 400,00 Euro in einer Fremdwährung, 2 gefälschte "XXX - Uhren und eine ebenfalls unechte Uhr der Marke "XXX Auch zu diesem Tatort hatte der gesondert Verfolgte XXX XXX den Angeklagten und XXX mit dem PKW gebracht und nach der Tat wieder mit dem Fahrzeug aufgesammelt.
23. Am 20.02.2015 brachte XXX den Angeklagten zusammen mit XXX mit dem PKW zu dem Wohnhaus der Familie XXX. Familie XXX betreibt eine Baumschule, weshalb sich die Täter eine erkleckliche Beute erhofften. Der Angeklagte und XXX schlugen eine Fensterscheibe des Wohnhauses ein und gelangten so in das Gebäude. Dort entwendeten sie aus einem Innentresor eines Waffenschrankes, den sie aufflexten, 3.750,00 Euro Bargeld, beließen die im Schrank befindlichen 6 Langwaffen aber an Ort und Stelle. Außerdem entwendeten sie 2.000,00 Euro Bargeld aus einer grauen Handtasche und weitere 30,00 Euro Bargeld aus einem Portemonnaie, eine Münzsammlung im Wert von 1.763,25 Euro sowie eine EC- Karte.
24. In der Nacht vom 27.02. auf den 28.02.2015 brachen der Angeklagte und XXX nachdem XXX sie wiederum im PKW in die Nähe des Tatortes gefahren hatte, im arbeitsteiligen Vorgehen entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes in das Wohnhaus mit Fleischerei der Familie XXX ein. Die Bewohner waren zur Tatzeit ortsabwesend. Zunächst deckten der Angeklagte und XXX einen Bewegungsmelder mit einem Karton ab, bevor sie mittels Fensterbohren in das Gebäude gelangten. Dort entwendeten sie 300,00 Euro Bargeld und einen Videorekorder von XXX Der Versuch, einen im Haus befindlichen Tresor zu öffnen, schlug fehl. Wie üblich nahm der gesondert Verfolgte XXX den Angeklagten und XXX nach der Tat wieder mit dem PKW in der Nähe des Tatortes auf.
27. In der Nacht vom 07.03.2015 auf den 08.03.2015 brachen der Angeklagte und XXX entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes in das Wohnhaus der Eheleute XXX, ein, während die Geschädigten im Haus schliefen. Sie bohrten eine Terrassentür an, die sie anschließend öffnen und hierdurch in das Gebäude gelangen konnten, wo sie 150,00 Euro Bargeld, zwei Armbanduhren (XXX und XXX XXX und ein Paar Ohrringe von XXX entwendeten. Bei dieser Tat war erstmals die gesondert Verfolgte XXX als Fahrerin im Einsatz, die den Angeklagten und ihren damaligen Freund XXX mit dem PKW in die Nähe des Tatortes gefahren und nach der Tat wieder aufgenommen hatte.
28. Am 11.03.2015 fuhr XXX den Angeklagten und XXX nachts in die Nähe des Wohnhauses der Familie XXX, in das beide entsprechend des gemeinsamen Tatplanes einbrachen, während die Bewohner in dem Haus schliefen. Mittels Fensterbohrens gelangten sie das Gebäude, wo sie 200,00 Euro Bargeld und eine Pelzkragenjacke entwendeten.
31. In der Nacht vom 11.03. auf den 12.03.2015 setzte XXX den Angeklagten und XXX mit dem PKW in der Nähe des Wohnhauses mit baulich angeschlossenem Lebensmittelmarkt der Familie XXX, ab. Beide begaben sich zu Fuß zu dem Objekt und bohrten ein Fenster an, das sie so öffnen und hierdurch in das Gebäude gelangen konnten. Dort entwendeten sie 200,00 Euro Bargeld und 8 Stangen Zigaretten der Marke XXX im Wert von 400,00 Euro. Als der geschädigte XXX gegen 03.45 Uhr aufstand, weil er verdächtige Geräusche wahrgenommen hatte, bemerkten der Angeklagte und XXX dies und ergriffen die Flucht. Sie konnten trotz der sofort alarmierten Polizei unerkannt entkommen und durch XXX in der Nähe des Tatortes mit dem PKW wieder aufgenommen werden.
33. Am Abend des 13.03.2015 ließen XXX und der Angeklagte sich von XXX mit dem PKW in die Nähe des Wohnhauses der Familie XXX bringen. Sie begaben sich anschließend zu Fuß zu dem Wohnhaus und schlugen dort die Scheibe einer Terrassentür ein und konnten so in das Gebäude gelangen. Dort entwendeten sie 350,00 Euro Bargeld, Führerschein und Personalausweis des Geschädigten XXX eine Sparkassenkarte, zwei Kreditkarten und zwei Uhren, darunter eine unechte XXX.
34. In der Nacht vom 13.03. auf den 14.03.2015 fuhr XXX den Angeklagten und XXX aufgrund ihres gemeinsamen Tatplanes mit dem PKW in die Nähe des Wohnhauses mit Fleischerei der Familie XXX und wartete mit dem PKW in einiger Entfernung bei einem Saalbetrieb der Gaststätte XXX Der Angeklagte und XXX gingen von dort zu Fuß zum Wohnhaus der Familie XXX und bohrten zunächst ein Fenster und dann eine Terrassentür an, wodurch sie in das Gebäude gelangen konnten, dessen Bewohner gerade im Urlaub waren. Der Angeklagte und XXX flexten vor Ort einen Tresor im Obergeschoss auf, in dem sich Schmuck im Wert von mindestens 5.327,00 Euro (eine Goldkordelkette, eine Goldgliederkette, eine Goldhalskette, 3 Goldringe, ein rotgold/gelbgoldener Armreifen, ein Silberring, ein Paar gelbgold-Kreolen (Ohrringe), ein Weißgoldring mit Brillanten und einem Saphirstein, ein Paar Gelbgoldohrringe, eine Swatchuhr, ein goldener Halsreifen mit Goldkugel mit Brillant, ein Goldring, zwei vergoldete Halsketten mit Swarovskisteinen, ein Ohrstecker mit Swarovskisteinen, ein Ohrstecker mit Swarovskiperle, drei Halsketten Swarovski, ein Paar Kreolen mit Swarovskisteinen, eine Uhr mit Swarovskisteinen, eine vergoldete Halskette Swarovski mit Anhänger, 2 Ohrstecker mit Swarovskisteinen, eine Halskette Swarovski mit Anhänger, ein Paar Ohrringe mit Swarovskisteinen, ein Ring Swarovski, zwei Swarovski Anhänger, vier Gelbgold-Manschettenknöpfe, zwei vergoldete Manschettenknöpfe mit Stein, ein Dugena Chronometer, eine Herrenuhr Omega und drei Paar goldene Manschettenknöpfe) befand. Den Schmuck nahmen sie an sich, um ihn später zu verkaufen und in Geld umzusetzen. Zudem entwendeten sie einen Schlüsselbund und insgesamt 2.900,00 Euro Bargeld, wovon sich 1.000,00 Euro in einem Tresor im Erdgeschoss befanden, den der Angeklagte und XXX mitnahmen und nach Verlassen des Tatortes auf einem Waldweg zwischen XXX und XXX gewaltsam öffneten. Als sie feststellten, dass sich in dem Tresor lediglich 1.000,00 Euro befanden, zeigte sich XXX sehr enttäuscht, da diese Summe aus seiner Sicht die Mühe nicht wert gewesen war. Auch hier hatte XXX beide nach dem Einbruch mit dem PKW wieder aufgenommen und hatte dann auf XXX XXX den Waldweg angesteuert, wo der Tresor aufgebrochen wurde.
35. In der Nacht vom 15.03. auf den 16.03.2015 ließen der Angeklagte und XXX sich von XXX mit dem PKW in die Nähe des Wohnhauses mit Getränkehandel der Familie XXX, bringen und brachen dort entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes gemeinsam in das Wohnhaus ein, indem sie wieder ein Fenster anbohrten und so öffnen und ins Gebäude gelangen konnten. Dort entwendeten sie 500,00 Euro Bargeld aus einer Ladenkasse. Wie auch sonst, nahm XXX die beiden nach der Tat in der Nähe des Tatortes wieder mit dem PKW auf und sie fuhren gemeinsam davon.
41. Am 21.03.2015 brachen der Angeklagte und XXX nachts in das Wohnhaus der Familie XXX, ein. Sie warfen die Glasscheibe einer Terrassentür ein und konnten so in das Gebäude eindringen. Im Obergeschoss flexten sie einen Tresor auf und konnten insgesamt 15.000,00 Euro Bargeld sowie - neben verschiedenen Dokumenten und Kreditkarten - Schmuck im Wert von 16.403,00 Euro (Memoire-Ring, Brillanten-Ohrschmuck, Collier mit Brillanten-Anhänger, Kette 585er Gold, Collier 585er Gold, Armband zur Kette 585er Gold, Herrenring (Trauring), Verlobungsringe) entwenden. XXX hatte die beiden auch dieses Mal wieder mit dem PKW zum Tatort gebracht und nach der Tat in der Nähe wieder aufgenommen. Die Dokumente und Kreditkarten wurden am 23.03.2015 an einem Waldrand in der Nähe des Tatortes wieder aufgefunden.
42. Auch in der Nacht vom 25.03. auf den 26.03.2015 hatte XXX den Fahrdienst übernommen und brachte den Angeklagten sowie XXX in die Nähe des Wohnhauses mit Schlachterei der Familie XXX, das beide zu Fuß erreichten und sodann in das Haus einbrachen, während die Geschädigten darin schliefen. Sie gelangten auch hier mittels Fensterbohrens in das Gebäude. Dort entwendeten sie 2.500,00 Euro Bargeld aus einer Geldkassette sowie eine Geldtasche, die weitere 163,00 Euro enthielt. Von dem in der Geldtasche befindlichen Münzgeld ließen sie jedoch 7,42 Euro am Tatort zurück, so dass sich die Beute insgesamt auf 2.655,58 Euro belief. Nach der Tat nahm XXX den Angeklagten und ihren damaligen Freund XXX wieder mit dem PKW auf und sie steuerten gemeinsam den nächsten Tatort an (siehe Nr. 43).
43. Denn noch in derselben Nacht vom 25.03. auf den 26.03.2015 fuhr XXX den gesondert Verfolgten XXX und den Angeklagten auch noch in die Nähe des Wohnhauses der Familie XXX das beide nach Verlassen des PKW zu Fuß erreichten und dann aufgrund ihres gemeinsamen Tatplanes in das Gebäude einbrachen, während die Geschädigten im Gebäude schliefen. Wieder bohrten sie eine Terrassentür an, konnten sie so öffnen und gelangten in das Gebäude, wo sie 400,00 Euro Bargeld aus einer Geldbörse entwendeten. Anschließend sammelte XXX beide wieder mit dem PKW ein und verließ mit ihnen gemeinsam den Tatort.
45. Am 24.04.2015 brachen der Angeklagte und XXX nachts in Ausführung ihres gemeinsamen Tatplanes in das Wohnhaus mit Gärtnerei und Blumenladen der Familie XXX, ein, während die Geschädigten im Gebäude schliefen. Mittels Fensterbohrens gelangten sie in das Gebäude. Dort entwendeten sie insgesamt 3.586,88 Euro Bargeld, davon 2.386,80 Euro aus der Ladenkasse, 500,00 Euro aus einer privaten Geldkassette sowie 700,00 Euro aus einem Briefumschlag mit der Aufschrift "Beisetzung Oma". Die gesondert verfolgte XXX die beide wiederum mit dem PKW gefahren hatte, wartete während der Tatausführung in der Nähe eines kleinen Kanals.
46. Anschließend setzten der Angeklagte und XXX die Einbruchstour in der Nacht vom 24.04. auf den 25.04.2015 fort und fuhren zum Wohnhaus mit angrenzendem Blumenladen der Familie XXX. Hier brachen beide in Ausübung des gemeinsamen Tatplanes in das Gebäude, in dem die Mitglieder der Familie XXX schliefen, ein, indem sie eine Terrassentür anbohrten und so in das Gebäude gelangten. Dort entwendeten sie 70,00 Euro Bargeld sowie ein Plagiat einer Rolex-Uhr im Wert von 100,00 Euro und eine Uhr der Marke Lacroix im Wert von 1.000,00 Euro. Die Uhren wurden später im Garten des Nachbarn aufgefunden und gelangten an die Geschädigten zurück. Die gesondert verfolgte XXX war bei dieser Tat selbst nicht zugegen, hatte aber zuvor in der Gegend beim Auskundschaften geeigneter Objekte - darunter das tatbetroffene - geholfen.
49. In der Nacht vom 29.04. auf den 30.04.2015 ließen sich der Angeklagte und XXX von XXX mit dem PKW in die Nähe des Wohnhauses mit Baumschule der Familie XXX bringen, gingen das letzte Stück zum Gebäude, in dessen Obergeschoss die Geschädigten schliefen, zu Fuß und brachen in Ausübung ihres gemeinsamen Tatplanes mittels Fensterbohrens in das Gebäude ein. Dort entwendeten sie 1.200,00 Euro Bargeld (700,00 Euro aus einer Geldkassette und weitere 500,00 Euro aus einer großen braunen Geldtasche). Die gesondert verfolgte XXX wartete wie üblich während der Tatausführung in der Nähe des Tatortes im Wagen, schlief jedoch ein und wurde erst durch den Anruf des gesondert verfolgten XXX geweckt und nahm XXX und den Angeklagten nach dem Einbruch wieder mit dem PKW auf. Auf der anschließenden Rückfahrt wurde das Trio auf einer Landstraße in Richtung vXXX on Polizeibeamten kontrolliert. Der gesondert verfolgte XXX hatte zuvor die Wegwerfhandys aus dem Fenster geworfen, um keinen Verdacht zu erregen.
50. In derselben Nacht vom 29.04. auf den 30.04.2015 steuerte XXX auf XXX des XXX und des Angeklagten auch das Wohnhaus mit Bürogebäude der Familie XXX in XXX an, in das der Angeklagte und XXX einbrachen, während die Geschädigten im Obergeschoß schliefen. Auch hier bohrten sie eine Terrassentür auf und gelangten so in das Gebäude. Dort entwendeten sie einen Tresorwürfel und brachen einen Holzschrank auf. Mit dem Tresorwürfel verließen sie das Wohnhaus und öffneten diesen mit einer Axt. Daraus entwendeten sie ein Jagdmesser mit graviertem Wurzelholzgriff. Den Tresorwürfel ließen sie im auf dem Grundstück befindlichen Gewächshaus zurück. Des Jagdmessers entledigten sie sich bei Verlassen des Grundstücks, weil sie ihm keinen realisierbaren Wert beimaßen. Es konnte später auf dem Grundstück wiedergefunden werden. Im Anschluss an die Tat ließen sich der Angeklagte und XXX von XXX wieder mit dem PKW aufnehmen und verließen den Ort des Geschehens.
Die Beute aus den Taten wurde im Anschluss an die Tatausführung gemeinsam aufgeteilt, wobei der Angeklagte jeweils ein Drittel der Beute erhielt.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie der erhobenen Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe, so wie festgestellt, im Rahmen einer Verständigung gem. § 257c StPO jeweils glaubhaft eingeräumt. Der Angeklagte XXX gab dazu an, dass die Wohnhäuser gezielt von ihm und dem gesondert verfolgten XXX durch Auskundschaften ausgesucht worden seien und er stets mit XXX der die Planung innegehabt und die Entscheidungen getroffen habe, und einem Fahrer unterwegs gewesen sei. Fahrer sei zunächst ein Mann gewesen, den der XXX gekannt habe, dessen Name ihm selbst aber nicht mehr in Erinnerung sei. Dann habe die Freundin XXX die Aufgabe des Fahrers übernommen. Der Angeklagte hat angegeben, dass sie es bei den Taten in erster Linie auf Bargeld, Uhren und Schmuck abgesehen hatten. Er könne sich zwar nach so langer Zeit nicht mehr an die jeweilige Beute erinnern, die bei den einzelnen Anklagepunkten angegebenen Summen erschienen ihm aber - so der Angeklagte - plausibel und er wolle sie nicht in Frage stellen.
Die Kammer hat die geständige Einlassung des Angeklagten einer kritischen Prüfung unterzogen und sie insbesondere durch die Vernehmung der Zeugen KHK a.D. XXX (damaliger Ermittlungsführer) und XXX sowie durch die Verlesung von Urkunden, namentlich die Polizeiberichte mit den Angaben zu den aufgeführten Taten und den Angaben der Geschädigten zu dem jeweils entwendeten Diebesgut sowie die von einzelnen Geschädigten angefertigten Stehlgutlisten, bestätigt gesehen. Mit der umfassenden Verlesung dieser Berichte und Stehlgutlisten hatten sich der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft einverstanden erklärt. Diese Urkunden sind Grundlage der Feststellungen zum jeweiligen Diebesgut. Zudem ist im Wege des Berichts des Vorsitzenden das Urteil der vierten großen Strafkammer des Landerichts Oldenburg aus dem Verfahren 4 KLs 40/17 eingeführt worden, durch das der gesondert Verfolgte XXX am 10.10.2017 auf identischer Anklagebasis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist, wobei indes die auch dort unter Anwendung von § 154 Abs. 2 StPO getroffene Auswahl der abzuurteilenden Taten nicht in allen Punkten deckungsgleich mit dem Urteil der Kammer ist.
Der Zeuge KHK a.D. XXX damals bei der Polizeiinspektion XXX als Ermittlungsführer in dieser Sache tätig, hat anschaulich den Gang der Ermittlungen geschildert. Einstieg in die Ermittlungen sei für seine Dienststelle ein Einbruchsdiebstahl im Januar 2015 in ein Wohnhaus mit angeschlossenem Bäckereigeschäft in XXX gewesen, bei dem die Fensterscheibe des Wohnhauses mit einem Pflasterstein eingeschlagen und ein Tresor entwendet worden, jedoch später in der Nähe des Tatortes wieder aufgetaucht sei (Tat Nr. 9). Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht bekannt gewesen, dass es sich um eine Tatserie handele. Es seien dann jedoch durch die Polizei Funkzellenauswertungen mit dem Ergebnis erfolgt, dass dieselben zwei Mobilfunkrufnummern an diesem und einem weiteren Tatort eingeloggt gewesen seien. Die Rufnummern seien nicht auf real existierende Personen angemeldet gewesen, was den Verdacht bestärkt habe, dass es sich um Rufnummern handelt, die eigens für die Kommunikation im Zusammenhang mit Straftaten angeschafft worden sind. Zudem seien die verwendeten Handys ausweislich der erfassten IMEI-Nummern einfache Modelle gewesen, was auf sogenannte "Wegwerfhandys" hingedeutet habe, die gern für die Begehung von Straftaten angeschafft werden. Es seien dann Funkzellenauswertungen zu älteren Taten vorgenommen worden mit dem Ergebnis, dass diese beiden Nummern auch im Zusammenhang mit früheren Einbruchsdiebstählen aufgetaucht seien. Es sei aufgefallen, dass auch den meisten dieser Taten ein ganz spezieller modus operandi zugrunde gelegen habe. Denn bis auf wenige Ausnahmen, in denen einfach Scheiben eingeschlagen worden seien, um in die Gebäude zu gelangen, seien es meist sogenannte "Bohrtaten" gewesen. Dabei werde in einen Fensterrahmen oder den Rahmen einer Terrassentür ein Loch gebohrt, durch das ein gebogener Draht eingeführt und um den Fenster- oder Terrassentürgriff gelegt werde, der dann in die Öffnungsposition gezogen werde. Durch das so geöffnete Fenster oder die Terrassentür seien die Objekte betreten worden. Es sei dann eine Ermittlungsgruppe gebildet worden, deren Leitung KHK a.D. XXX oblegen habe. Während der Ermittlungen sei es dann auch zu neuerlichen "Bohrtaten" mit gleichem modus operandi gekommen, bei denen die Funkzellendaten wiederum Rufnummern zutage gefördert haben, die auf nicht real existierende Personen angemeldet gewesen seien und wiederum offenbar in Mobiltelefonen einfachster Bauart, sogenannten Wegwerfhandys, betrieben worden seien. Im Fortgang der Ermittlungen habe man dann die festgestellten Rufnummern mittels Funkzellenauswertung und Telekommunikationsüberwachung begleitet und weitere Tatorte der Serie zuordnen können.
Die Auswertung sei jedoch immer erst nachträglich möglich gewesen, weshalb man den Tätern immer regelrecht hinterhergelaufen sei. Allerdings habe man schließlich an einem Abend gegen 3 Uhr nachts eine kurze Kontaktaufnahme zwischen zwei Mitgliedern der mutmaßlichen Tätergruppierung in XXX "XXX mithören können und in diesem Zusammenhang ein Fahrzeug mit XXX Kennzeichen kontrolliert, in dem sich der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten XXX und XXX befunden haben (Tat Nr. 49). Da jedoch in dem PKW keine eindeutigen Tatwerkzeuge, Beute oder Handys gefunden worden seien, habe man die Insassen weiterfahren lassen müssen. Erst im Nachhinein habe sich der Verdacht erhärtet, dass es sich bei den Insassen des Fahrzeugs um die Täter gehandelt haben müsse, weil zwei Telefone mit den passenden SIM-Karten und IMEI-Nummern im Anschluss bei einer Absuche des Kontrollortes in einem nahe gelegenen Gebüsch entdeckt worden seien. Dies - so KHK a.D. XXX - sei dann der Anlass gewesen, die Insassen des PKW genauer "unter die Lupe zu nehmen" und auch zu observieren. Der Angeklagte sei zunächst nur unter der Aliaspersonalie XXX bekannt gewesen, habe aber letztlich über seine XXX Personenidentifikationsnummer identifiziert werden können. Nach Beendigung der Tatserie sei es dem Angeklagten und XXX gelungen, der Polizei knapp zu entkommen und in die XXX auszureisen, von wo sie später nach XXX weitergereist seien, mutmaßlich, um dort weitere Einbrüche zu verüben. XXX sei den beiden dann in die XXX hinterher gereist und habe dort schließlich festgenommen werden können. Sie habe sich gegenüber den Ermittlungsbehörden kooperativ gezeigt und Angaben zu ihrer Beteiligung an den Taten und zu den Rollen des Angeklagten sowie des XXX, ihrem damaligen Freund, gemacht. Auch habe sie angegeben, dass sie als Fahrerin einen Mann abgelöst habe, der zuvor durchgehend für die Gruppe gefahren sei. Gegen den untergetauchten Angeklagten - so KHK a.D. XXX weiter - sei dann ein Haftbefehl und auf dessen Basis ein europäischer Haftbefehl erlassen worden.
Der Zeuge KHK a.D. XXX konnte als damaliger Hauptsachbearbeiter bei der Polizei auch zu den einzelnen Tatorten und zur Tatbeute Angaben machen, die die Feststellungen unter II. stützen. Er führte aus, wie die einzelnen Tatorte vor allem über den modus operandi und die Ergebnisse der Funkzellenauswertung der Tatserie zugeordnet werden konnten. Der Zeuge betonte, dass die Angaben der Geschädigten zum Diebesgut nach seiner Einschätzung jeweils plausibel und eher zurückhaltend gewesen seien. Es habe keinen Fall gegeben, wo er aus seiner kriminalistischen Erfahrung heraus der Meinung gewesen sei, der Schaden werde möglicherweise vor dem Hintergrund des Erhalts einer möglichst hohen Versicherungsleistung aufgebauscht.
Zweifel an der Richtigkeit der schlüssig und nachvollziehbar vorgetragenen Ausführungen des Zeugen KHK a.D. XXX durch die die Einlassung des Angeklagten untermauert worden ist, haben sich nicht ergeben, so dass sie den Feststellungen zur Sache uneingeschränkt zugrunde gelegt werden konnten.
Auch die Zeugin XXX schilderte die Taten - soweit sie beteiligt war - in Übereinstimmung mit den erhobenen Anklagevorwürfen und der Einlassung des Angeklagten. Sie gab insbesondere an, den gesondert Verfolgten XXX über eine Dating-App kennengelernt zu haben und erst nach ein paar Monaten der Beziehung und einer gemeinsamen Reise über Silvester in den XXX erfahren zu haben, womit er tatsächlich sein Geld verdiene. Da beide aus dem XXX gestammt hätten, habe sie sich XXX besonders verbunden gefühlt und sich dann überreden lassen, als Fahrerin für den Angeklagten und XXX zu fungieren. Sie sei jedoch nie selbst aus dem Auto ausgestiegen. Sie habe den Angeklagten und XXX lediglich abgesetzt und auf beide gewartet, um sie später wieder aufzunehmen. Die Wartezeit für sie sei dabei unterschiedlich lang gewesen und habe mal 30 Minuten, mal eine Stunde oder sogar zwei Stunden betragen. Es sei auch vorgekommen, dass sie beide während einer Tour mehrfach abgesetzt und wieder eingesammelt habe.XXX habe im PKW immer vorn neben ihr gesessen und ihr gesagt, wohin sie fahren müsse. Sie habe ihr eigenes Handy bei den Fahrten immer bei XXX abgeben müssen, der ihr stattdessen ein billiges Handy gegeben habe, damit sie mit ihm und dem Angeklagten kommunizieren konnte. Die Zeugin vermochte sich trotz der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit an einige der Tatorte und Taten konkret zu erinnern, so wusste sie noch, einmal in ihrem Wagen bei kleinen Kanälen gewartet zu haben (Tat Nr. 45), die Gegend von vorherigen Auskundschaftungsfahrten bereits gekannt zu haben (Tat Nr. 46) oder in einem Fall beim Warten auf einem Parkplatz eingeschlafen zu sein und dass es im Anschluss zu einer Polizeikontrolle gekommen sei, bei der die Polizei im Auto aber nichts gefunden habe (Tat Nr. 49). Sie erinnerte sich auch noch, dass bei einer Tat etliche Stangen Zigaretten der Marke XXX erbeutet worden seien (Tat Nr. 31) und sie davon auch ein paar Schachteln abbekommen habe. Die Zeugin gab an, sich auch daran zu erinnern, dass XXX und der Angeklagte mal einen Tresor in einen Waldweg gebracht und dort geöffnet hätten und XXX anschließend über die Menge des im Tresor enthaltenen Bargeldes enttäuscht gewesen sei (Tat Nr. 34). Sie gab an, dass sie auch an der Beute, vor allem dem Bargeld, beteiligt worden sei. Ob es eine feste Verteilungsquote gegeben habe, wisse sie nicht mehr und könne sie auch nicht beurteilen, da sie über den Umfang der Beute nicht immer vollständig in Kenntnis gewesen sei.
IV.
Nach den unter II. dargestellten Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in 27 Fällen gemäß § 244a Abs. 1 StGB in der vom 01.04.1998 bis 01.07.2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 05.11.2011 bis 01.07.2017 geltenden Fassung sowie in Verbindung mit § 243 Abs. 1 S. 2 StGB strafbar gemacht.
1.) Sämtliche Taten erfüllen den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F., da der Angeklagte gemeinsam mit XXX jeweils in Gebäude einbrach, an die zwar zumeist auch ein Geschäftsbetrieb baulich angeschlossen war, die aber auch dauerhaft als (Privat-)Wohnungen genutzt wurden; gerade auch auf diesen Teil der Gebäude bezogen sich ihre Taten durchweg. Das Durchbohren von Fenster- und Türrahmen, um so mittels des eingeführten gebogenen Drahtes den Schließhebel betätigen zu können, das Aufhebeln von Türen und Fenstern bzw. das Einschlagen von Fensterscheiben stellt jeweils ein gewaltsames Öffnen und damit einen Einbruch im tatbestandlichen Sinne dar.
2.) Der Angeklagte beging die Einbruchdiebstähle auch gewerbsmäßig im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB. Gewerbsmäßig handelt, wer den Diebstahl in der Absicht begeht, sich aus einer wiederholten Begehung gleichgelagerter Taten eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2014 - 3 StR 484/14). So liegt es hier, da der Angeklagte und XXX unter Beteiligung des jeweiligen Fahrers eine Vielzahl von Taten begingen, bei denen sie gezielt Tatobjekte auswählten, von denen sie sich eine hohe Beute versprachen. Aus der Beute erhielt der Angeklagte ein Drittel.
3.) Sämtliche Taten sind auch gemäß § 244a Abs. 1 StGB a.F. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes begangen worden.
Der Angeklagte hat sich mit den gesondert verfolgten XXX und zunächst XXX dann XXX, zur Begehung der in Rede stehenden Taten als Bande zusammengeschlossen und die Taten sind durch den jeweils unmittelbar am Tatort agierenden Angeklagten stets unter Mitwirkung des XXX als weiteres Bandenmitglied im Rahmen der Bandenabrede begangen worden.
Eine Bande setzt einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des in dem Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen; ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden im übergeordneten Bandeninteresse ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. 3. 2001 - GsSt 1/00). Für die Annahme von Bandenmitgliedschaft kommt es dabei nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse das einzelne Bandenmitglied innerhalb des Zusammenschlusses hat. Die gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die Bandenstruktur ist nicht erforderlich. Vielmehr zeichnet sich die Bande typischerweise, aber nicht notwendigerweise durch eine hierarchische Struktur aus, in der ganz im Sinne der Arbeitsteilung neben dem das Geschehen etwa beherrschenden "Bandenchef" andere Mitglieder ihre jeweiligen Tatbeiträge erbringen, die deshalb aber in gleicher Weise zum Zusammenhalt der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beitragen. Die Bandenabrede kann stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, auch müssen sich nicht alle Beteiligten gleichzeitig absprechen. Auch eine ausdrückliche Absprache zwischen nur einigen der Bandenmitglieder und der Beitritt anderer durch schlüssiges Verhalten ist möglich (vgl. BGH, Urteil v. 16. 6. 2005 - 3 StR 492/04). Verbindet mehrere Täter der Wille, vorübergehend und in Ausnutzung günstiger Gelegenheiten, gemeinsam Straftaten unter der Führung eines Täters zu begehen, so liegt eine bandenmäßige Begehungsweise vor.
Allein die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bandenmitgliedern begangenen Straftat genügt jedoch nicht, um eine Strafbarkeit des Bandenmitglieds wegen einer Bandentat zu begründen (BGH, Urteil vom 24.01.2012 - 1 StR 412/11). Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die jeweiligen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, mittelbarer Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag dazu geleistet haben (BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 StR 49/16).
Ausgehend von diesen Vorgaben liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Bande vor. Der Angeklagte hat sich mindestens stillschweigend mit dem gesondert Verfolgten Esat XXX sowie dem jeweiligen Fahrer - zunächst XXX und dann XXX - zur künftigen Begehung mehrerer selbstständiger Diebstahlstaten zusammengeschlossen. Unschädlich ist, dass der jeweilige Fahrer nur eine untergeordnete Rolle ohne eigene Entscheidungsbefugnisse einnahm und die Fahrdienste sich als eher untergeordnete Tatbeiträge in der Nähe zu bloßen Beihilfehandlungen qualifizierten. XXX kam eine führende Rolle in dem Zusammenschluss zu, da ihm im Wesentlichen die Planung oblag und er es auch war, der den Fahrer XXX gegen seine damalige Freundin XXX austauschte. Es wirkten an allen Taten alle drei Mitglieder der Gruppe mit und die Taten wurden sämtlich auf Grundlage der bestehenden Bandenabrede und im Bandeninteresse begangen. Einzige Ausnahme bildet die Tat Nr. 46, bei der die gesondert Verfolgte XXX nicht den Fahrdienst übernommen hatte und also nur der Angeklagte und der gesondert Verfolgte XXX tätig wurden, was aber für die Qualifizierung als Bandentat ausreicht. Dabei agierten sie stets nach einem festen Schema der Arbeitsteilung. Während der Angeklagte selbst gemeinsam mit dem gesondert verfolgten XXX für die unmittelbare Ausführung der Einbrüche in die Gebäude zuständig war, kam dem Fahrer - zunächst XXX und ab März 2015 XXX - die Rolle zu, die beiden mit dem PKW in die fußläufige Nähe des Tatortes zu fahren und sich dort mit dem PKW - und über das Wegwerfhandy erreichbar - bereit zu halten, um beide nach getaner Arbeit wieder mit dem Fahrzeug aufzunehmen, um gemeinsam den Ort des Geschehens zu verlassen.
4.) Der Angeklagte handelte jeweils auch rechtswidrig und schuldhaft.
5.) Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
6.) Da zum Tatzeitpunkt § 244 StGB in der vom 05.11.2011 bis 01.07.2017 geltenden Fassung den Qualifikationstatbestand des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls (heutiger Absatz 4) noch nicht enthielt, hatte kein tateinheitlicher Schuldspruch wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu erfolgen, da § 244a Abs. 1 StGB als Spezialgesetz vorgeht.
V.
Die Kammer hat für den Angeklagten gemäß § 2 Abs. 1 und 3 StGB den Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB in der vom 01.04.1998 bis 01.07.2017 geltenden Fassung zugrunde gelegt, der - wie auch § 244a Abs. 1 StGB in der aktuell gültigen Fassung - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
Die Kammer hat zunächst geprüft, ob für den Angeklagten ein minder schwerer Fall gemäß § 244 a Abs. 2 a. F. StGB vorlag (auch insoweit hat sich der Strafrahmen in der aktuell gültigen Gesetzesfassung nicht geändert). Dabei ist das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeiten zu berücksichtigen und zu prüfen, ob dies vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden persönlichkeits- und tatbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte haben sich aber keine derart besonderen Umstände ergeben, welche die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt erscheinen ließen. Im Einzelnen:
Strafmildernd war hier das umfassende Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, welches eine nicht unerhebliche Verfahrensverkürzung ermöglicht und es zudem den Geschädigten erspart hat, sich nach so langer Zeit im Rahmen einer Zeugenaussage vor Gericht erneut mit der Sache auseinandersetzen zu müssen. Der Angeklagte war trotz der seit Begehung der Taten verstrichenen langen Zeit ersichtlich bemüht, "reinen Tisch" zu machen und hat nichts beschönigt. Er hat deutlich gemacht, dass er keine Zweifel an den Angaben der Geschädigten in Bezug auf das Diebesgut hat und war entsprechend auch mit der Verlesung der Polizeiberichte und Stehlgutlisten einverstanden. Zugunsten des Angeklagten ist außerdem bedacht worden, dass er in Deutschland bislang keine Vorstrafen aufweist. Auch liegen die angeklagten Taten bereits 9 bis 10 Jahre zurück, was eine gegenüber dem zeitnah nach Begehung der Taten abgeurteilten XXX mildere Ahndung rechtfertigt. Auch hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass bei der Begehung einer Vielzahl gleichgelagerter Taten die Hemmschwelle des Täters regelmäßig sinkt, was auch im Falle des Angeklagten anzunehmen ist.
Zulasten des Angeklagten war aber die große Anzahl der sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckenden Taten zu berücksichtigen. Erschwerend hat sich auch ausgewirkt, dass durch die Taten stets gleich zwei Tatbestandsvarianten des § 244a Abs. 1 StGB a.F. erfüllt worden sind. Zudem ist die Tatbeute nennenswert gewesen und der Angeklagte hat immerhin ein Drittel der Beute erhalten.
Nach alledem war für die Annahme eines minder schweren Falles jeweils kein Raum.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend gegeneinander abgewogen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe der Tatbeute folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet:
Tat Nr. 1: 2 Jahre 6 Monate (Einsatzstrafe)
Tat Nr. 2: 1 Jahr
Tat Nr. 3: 1 Jahr 6 Monate
Tat Nr. 5: 1 Jahr
Tat Nr. 8: 1 Jahr 6 Monate
Tat Nr. 9: 1 Jahr 6 Monate
Tat Nr. 10: 1 Jahr 8 Monate
Tat Nr. 11: 1 Jahr 10 Monate
Tat Nr. 13: 2 Jahre 6 Monate
Tat Nr. 17: 1 Jahr 6 Monate
Tat Nr. 18: 1 Jahr 8 Monate
Tat Nr. 19: 1 Jahr 10 Monate
Tat Nr. 23: 2 Jahre
Tat Nr. 24: 1 Jahr
Tat Nr. 27: 1 Jahr 3 Monate
Tat Nr. 28: 1 Jahr
Tat Nr. 31: 1 Jahr
Tat Nr. 33: 1 Jahr
Tat Nr. 34: 2 Jahre
Tat Nr. 35: 1 Jahr
Tat Nr. 41: 2 Jahre 6 Monate
Tat Nr. 42: 1 Jahr 6 Monate
Tat Nr. 43: 1 Jahr
Tat Nr. 45: 1 Jahr 8 Monate
Tat Nr. 46: 1 Jahr 3 Monate
Tat Nr. 49: 1 Jahr 3 Monate
Tat Nr. 50: 1 Jahr
Unter neuerlicher Würdigung sämtlicher oben genannter Umstände und der Tatsache, dass die gleichartigen Taten in einem zeitlich und motivational engen Zusammenhang stehen, der eine straffe Zusammenziehung rechtfertigt, hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als Einsatzstrafe (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB) auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
VI.
Gegen den Angeklagten war die Einziehung des Wertes von Taterlangtem in Höhe von 144.059,87 Euro anzuordnen.
1.) Der Angeklagte hat durch seine Taten Bargeld und Wertgegenstände, insbesondere Schmuck und Uhren, in unterschiedlichem Umfang erlangt. Weil das Diebesgut nicht mehr originär bei dem Angeklagten vorhanden ist, war die Einziehung des Wertes des Taterlangten nach §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB anzuordnen.
2.) Mit Blick auf die gemeinschaftliche Begehung der Taten und da der Angeklagte und der gesondert Verfolgte Dreshaj bzw. der jeweilige Fahrer allesamt an den Taterlösen partizipierten, war die Einziehung von Taterlangtem in der gesamten Höhe des Wertes der Tatbeute und unter gesamtschuldnerischer Haftung anzuordnen. Denn nach den Angaben des Angeklagten wurde die Beute erst jeweils im Anschluss an die Tat aufgeteilt, so dass nach dem Tatplan zumindest er und XXX zunächst die faktische Verfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute erlangten.
Daher bezieht sich die Einziehungsanordnung nicht lediglich auf das Drittel, das der Angeklagte nach seinen nicht widerlegbaren Angaben aus der jeweiligen Tatbeute erhalten hat.
3.) Die Feststellungen zum Diebesgut beruhen zum einen auf der Einlassung des Angeklagten, der angegeben hat, dass er es bei den Taten gemeinsam mit XXX auf Bargeld und Wertsachen wie Uhren und Schmuck abgesehen hatte. Welches Diebesgut bei welcher Tat im Einzelnen entwendet worden ist, hat die Kammer durch Verlesung der jeweils zu den Taten gefertigten Polizeiberichte hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben der Geschädigten zu dem jeweils entwendeten Diebesgut sowie durch Verlesung der von einzelnen Geschädigten angefertigten Stehlgutlisten festgestellt. Dabei hat die Kammer in Fällen, in denen die Geschädigten entwendete Bargeldsummen oder den Wert eines entwendeten Gegenstandes nicht genau, sondern lediglich mit einer Spanne (z.B. 200 - 300 €) angeben konnten, jeweils den unteren Wert angesetzt. Soweit Geschädigte Schätzwerte genannt haben, hat die Kammer vorsorglich jeweils Sicherheitsabschläge von 50 % von dem Schätzwert vorgenommen. Soweit in der nachfolgenden Tabelle nicht anders mitgeteilt, sind die von den Geschädigten genannten Wertangaben unverändert übernommen und den Feststellungen zugrunde gelegt worden.
Im Einzelnen ist die Kammer auf dieser Basis zu folgenden Einziehungsbeträgen gelangt:
| Fall/Geschädigter/Fundstelle der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden | Einziehungsbetrag |
|---|---|
| 1/Eheleute XXX Polizeiliche Zeugenvernehmung Bl. 12 Fallakte 1 (dort zu Punkt 2 und 3) | 30.500,00 Euro Bargeld aus Tresorwürfel; die Sparbücher konnten rechtzeitig gesperrt werden, daher insoweit keine Berücksichtigung; für die Reisepässe ist mangels ersichtlichen Vermögenszuflusses in das Vermögen der Täter ebenfalls kein Wert angesetzt worden. |
| 2/Eheleute XXX Polizeiliche Zeugenvernehmung Bl. 5 und 6 Fallakte 2 (dort zu Punkt 5), Vermerk der Polizei vom 12.12.2014, Bl. 23 Fallakte 2 (wie Blauklammer) | Schmuck im Wert von 250,00 Euro. Sicherheitsabschlag von 50 %, da es sich bei den durch die Geschädigten veranschlagten 500,00 Euro um eine Schätzung des Wertes des Schmuckes handelt und keine näheren wertdeterminierenden Faktoren angegeben werden konnten. |
| 3/Familie XXX Zeugenangaben XXX Bl. 5 Fallakte 3 (wie Blauklammer) sowie XXX Bl. 7 und 8 (wie Blauklammer) | 2.500,00 Euro Bargeld (500 Euro Bargeld aus Portemonnaie, 2.000,00 Euro Bargeld aus Getränkemarkt). + Schmuck im Wert von 1.650,00 Euro. Hinsichtlich Münzsammlung und Schmuck Sicherheitsabschlag von 50 %, da es sich bei den durch die Geschädigten veranschlagten 3.300,00 Euro um eine Schätzung des Wertes der Münzsammlung und des Schmuckes handelt und keine näheren wertdeterminierenden Faktoren angegeben werden konnten. |
| 5/Familie XXX Angaben Zeugen XXX Bl. 14, 15 Fallakte 5 (wie Blauklammer) | 630,00 Euro Bargeld Für die entwendete Taschenlampe Mag Lite hat die Kammer keinen Wert angesetzt, da keine wertbestimmende Faktoren (Größe, Alter, Neuwert) mitgeteilt sind. |
| 8/Familie XXX Zeugenangaben XXX Bl. 6 Fallakte 8 (wie Blauklammer) | 1.000,00 Euro Bargeld. + Wert der entwendeten Pistole mit Magazin und Munition, den die Kammer auf 100,00 Euro geschätzt hat. |
| 9/Familie XXX Zeugenangaben zum Diebesgut Bl. 8 Hauptakte Band I und Stehlgutliste Bl. 11 Hauptakte Band I | 1.800,00 Euro Bargeld + Münzsammlung im Gesamtwert von 240,00 Euro |
| 10/Familie XXX Zeugenangaben zum Diebesgut Bl. 6 (wie Blauklammer) und Bl. 54 Fallakte 10 | 3.609,29 Euro Bargeld (aus der Kasse der Fleischerei 2.679,29 Euro und aus einer Cateringkasse 930,00 Euro) |
| 11/Familie XXX Vermerk der Polizei vom 03.02.2015 zum Stehlgut Bl. 7 Fallakte 11 | 7.280,00 Euro Bargeld Für den Schlüsselbund ist kein Wert angesetzt worden, da ein Vermögenszufluss nicht erkennbar ist. |
| 13/Familie XXX Stehlgutliste vom 06.02.2015, Bl. 54 Fallakte 13 | 23.300,00 Bargeld (23.000,00 Euro Bargeld aus einem Tresor sowie weitere 300,00 Euro Bargeld aus einem Portmonee) |
| 17/Familie XXX Zeugenangaben zum Diebesgut Bl. 6 Fallakte 17 (wie Blauklammer) und Vermerk der Polizei vom 11.02.2015, Bl. 10 Fallakte 17 | 2.364,87 Euro Bargeld (1.764,87,00 Euro aus einer Geldkassette, 500,00 Euro aus einer Führerscheinmappe und 100,00 Euro Haushaltsgeld aus einer Klappgeldbörse) |
| 18/Familie XXX Schadensaufstellung Bl. 8, 9 Fallakte 18 | Insgesamt 3.460,00 Euro Bargeld (aus dem Portemonnaie von XXX 450,00 Euro, aus dem Portemonnaie von XXX 350,00 Euro, aus der Kassentasche im Büro 1.500,00 Euro, aus dem Portemonnaie im Büro 1.160,00 Euro) |
| 19/Familie XXX Angaben XXX und XXX Bl. 4 Fallakte (dort Punkt 4.1 und 4.2) | Insgesamt 8.190,00 Euro Bargeld (Bargeld in Höhe von 7.790,00 Euro + 400,00 Euro in Fremdwährungen) Für die entwendeten Uhren hat die Kammer keinen Wert angesetzt, da es sich um Plagiate handelt und keine wertbestimmenden Faktoren wie Alter und Zustand mitgeteilt werden konnten. |
| 23/Familie XXX Angaben zum Diebesgut Bl. 4 und 5 Fallakte 23 (dort Punkt 4) sowie Bl. 100 Fallakte 23 | Bargeld in Höhe von 5.780,00 Euro (davon 3.750,00 Euro aus Waffenschrank, 2.000,00 Euro aus grauer Handtasche, 30,00 Euro aus Portemonnaie) + 1.763,25 Euro für die Münzsammlung |
| Hinsichtlich Münzsammlung Sicherheitsabschlag von 50 %, da es sich bei den durch die Geschädigten veranschlagten 3.526,50 Euro um eine Schätzung handelt, ohne dass wertdeterminierende Faktoren konkretisiert werden konnten. | |
| Für die EC-Karte ist kein Vermögenszufluss beim Angeklagten feststellbar. | |
| 24/Familie XXX Angaben zum Diebesgut Bl. 9 Fallakte 24 | 300,00 Euro Bargeld. Für den entwendeten Bosch-Videorekorder ist kein Wert angegeben worden; in Ermangelung wertbestimmender Faktoren (Alter, Typ, Anschaffungspreis) ist bei der Einziehung daher insoweit kein Wert berücksichtigt worden. |
| 27/Eheleute XXX Bl. 3 Fallakte 27 (zu Punkt "erlangte Gegenstände") sowie Zeugenangaben Bl. 5 Fallakte 27 (wie Blauklammer) | 150,00 Euro Bargeld. Für die Armbanduhren und Swarovski-Ohrringe hat die Kammer in Ermangelung wertdeterminierender Faktoren keinen Wert angesetzt. |
| 28/Familie XXX Zeugenangaben Bl. 6 Fallakte 28 (zu Punkt "Diebesgut"), Bl. 2 Fallakte 28 (zu Punkt "erlangte Gegenstände") | 200,00 Euro Bargeld Für die Pelzkragenjacke hat die Kammer keinen Wert angesetzt, da keine wertdeterminierenden Faktoren bekannt sind. |
| 31/Familie XXX Zeugenangaben Bl. 18, 19 Fallakte 31 (dort zu Punkt 4 "Diebesgut" und Punkt 5 "Befragungen") | 200,00 Euro Bargeld Hinsichtlich des Bargeldes findet sich im Polizeibericht einmal der Betrag von 200,00 Euro und an anderer Stelle ein Betrag von 300,00 Euro. Die Kammer hat den niedrigeren Betrag zugrunde gelegt. |
| + 400,00 Euro für die 8 Stangen Zigaretten der Marke XXX (eine Stange enthält 10 Packungen, also 80 Packungen mit einem Preis pro Packung von 5 Euro (zur Tatzeit)) | |
| 33/Familie XXX Bl. 7 Fallakte 33 (zu Punkt Nr. 5 wie Blauklammer), Email Bl. 9 Fallakte 33, Augenschein Lichtbilder der Uhren Bl. 10-13 Fallakte 33 | 350,00 Euro Bargeld Für die beiden entwendeten Uhren hat die Kammer keinen Wert angesetzt, da keine ausreichenden wertbestimmenden Faktoren mitgeteilt worden sind. Auch für Führerschein, Personalausweis, die XXXkarte sowie die beiden Kreditkarten ist kein Vermögenszufluss bei dem Angeklagten angenommen und daher kein Einziehungsbetrag festgesetzt worden. |
| 34/Familie XXX Stehlgutliste Bl. 50 - 52 Fallakte 34 | 2.900,00 Euro Bargeld + 5.327,00 Euro als Wert des Schmuckes. Von dem durch die Geschädigten veranschlagten Wert des Schmuckes (10.654,00 Euro) hat die Kammer wiederum als Sicherheitsabschlag 50 % abgezogen, da die Geschädigten den Wert des Schmucks lediglich geschätzt haben. |
| Für den Schlüsselbund ist kein Vermögenszufluss bei dem Angeklagten angenommen worden. | |
| 35/Familie XXX Vermerk der Polizei Bl. 27 Fallakte 35 | 500,00 Euro Bargeld |
| 41/Familie XXX Angaben zum Bargeld und zur Wertermittlung des Schmuckes Bl. 70 - 74 Fallakte 41, Lichtbilder des entwendeten Schmucks Bl. 75 - 81 Fallakte 41, sowie Kassenbons Bl. 82 - 87 Fallakte 41 | 15.000,00 Euro Bargeld + 16.403,00 Euro als Wert des Schmuckes; für den Schmuck hat die Kammer den vollen von den Geschädigten angegebenen Betrag angesetzt, da die Geschädigten Lichtbilder der Schmuckstücke und zu jedem einzelnen Schmuckstück Anschaffungsbelege in Form von Kassenbons vorlegen konnten, aus denen sich der Gesamtwert ergibt. |
| 42/Familie XXX Angaben der Geschädigten Bl. 4 Fallakte 42 (dort zu Punkt 5) | 2.655,58 Euro Bargeld Die Kammer hat das Bargeld in Höhe von 2.500,00 Euro aus der Geldkassette sowie weitere 163,00 Euro aus der Geldtasche abzüglich 7,42 Euro angesetzt, da in Höhe dieses Betrages von den 163,00 Euro aus der Geldtasche Münzgeld am Tatort wieder aufgefunden werden konnte. |
| 43/Familie XXX Angaben der Geschädigten Bl. 3 Fallakte 43 (wie Blauklammer) | 400,00 Euro Bargeld Die Kammer hat einen Betrag in Höhe von 400,00 Euro als Stehlgut angesetzt. Der Zeuge XXX hat gegenüber der Polizei angegeben, es seien maximal 500,00 Euro Bargeld entwendet worden, vermutlich sei es weniger gewesen. Die Kammer hat von den 500,00 Euro vor diesem Hintergrund als Sicherheitsabschlag ein Fünftel abgezogen. |
| 45/Familie XXX Stehlgutliste Bl. 20 Fallakte 45 | Insgesamt 3.586,88 Euro Bargeld (2.386,80 Euro aus der Ladenkasse + 500,00 Euro aus einer privaten Geldkassette + 700,00 Euro Bargeld aus dem Briefumschlag mit Aufschrift "Beisetzung Oma") |
| 46/Familie XXX Angaben der Geschädigten | 70,00 Euro Bargeld |
| Bl. 4 Fallakte 46 (Punkt 2.4 "erlangtes Gut"), Vermerk der Polizei Bl. 34 Fallakte 46 | Die Uhren wurden im Garten des Nachbarn gefunden und sind wieder an die Geschädigten zurückgelangt, so dass insoweit nichts Taterlangtes einzuziehen ist. |
| 49/Familie XXX Angaben der Geschädigten Bl. 4 Fallakte 49 (wie Blauklammer) | 1.200,00 Euro Bargeld (aus einer Geldkassette 700,00 Euro sowie aus einer großen braunen Geldtasche 500,00 Euro) |
| 50/Familie XXX XXX Angaben der Geschädigten Bl. 6 Fallakte 50 (wie Blauklammer) sowie Vermerk Bl 47 Fallakte 50 | Hier sind der Tresor und das Jagdmesser zurückgelassen worden, sodass kein Einziehungsbetrag anzusetzen ist. |
Es ergibt sich insgesamt der aus der Urteilsformel ersichtliche Einziehungsbetrag in Höhe von 144.059,87 Euro.
VII.
Gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB ist die vom 03.11.2023 bis zum 16.01.2024 und vom 04.06.2024 bis 19.06.2024 in XXX vollzogene Auslieferungshaft auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. Den Anrechnungsmaßstab hat die Kammer in Ausübung ihres Ermessens gem. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB mit dem Faktor 1: 1 festgelegt.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.