Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.06.2025, Az.: 1 LC 124/23
Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Wohnhauses zum Zweck der Gästebeherbergung; Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der BauNVO; Zurverfügungstellung von Räumen bzw. Schlafgelegenheitengegenüber ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt; Bloße Zimmervermietung ohne ein hotel- bzw. pensionstypisches Dienstleistungsangebot als Beherbergungsbetrieb
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.06.2025
- Aktenzeichen
- 1 LC 124/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 17166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0605.1LC124.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 12.07.2023 - AZ: 4 A 1551/19
Rechtsgrundlagen
- § 13a BauNVO
- § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
- § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
Fundstellen
- BauR 2025, 1343-1346
- DÖV 2025, 806
- KommJur 2025, 289-292
- NVwZ-RR 2026, 5
- NVwZ-RR 2026, 85-87
- NordÖR 2025, 592-593
- ZfBR 2025, 487-489
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der BauNVO zeichnet sich dadurch aus, dass Räume bzw. Schlafgelegenheiten ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (wie BVerwG, Beschl. v. 8.5.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060 = BRS 49 Nr. 66 = juris Rn. 3).
- 2.
Die bloße Zimmervermietung ohne ein hotel- bzw. pensionstypisches Dienstleistungsangebot kann einen Beherbergungsbetrieb im Sinne der BauNVO darstellen.
- 3.
Ermöglichen Ausstattung und Betriebskonzept der überlassenen Räume auch einen längeren Aufenthalt mit Selbstversorgung und damit eine im Wesentlichen eigenständige und unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises, kann gleichwohl ein Beherbergungsbetrieb vorliegen, wenn neben der Überlassung der Räume hotel- bzw. pensionstypische Dienstleistungen in relevantem Umfang angeboten und typischerweise auch in Anspruch genommen werden.
- 4.
Kombiniert ein Vorhaben verschiedene Nutzungen, kommt es für die bauplanungsrechtliche Beurteilung darauf an, ob ein Teil der Mischnutzung so deutlich im Vordergrund steht, dass er das Vorhaben insgesamt prägt, oder ob verschiedene Elemente der Nutzung gleichermaßen prägend sind, so dass von mehreren Nutzungstypen unter einem Dach auszugehen ist (wie HmbOVG, Beschl. v. 2.9.2011 - 2 Bs 136/11 -, BauR 2012, 79 = BRS 78 Nr. 173 = juris Rn. 9). Eine Ferienwohnung kann nach diesen Maßgaben Bestandteil eines Beherbergungsbetriebs auch dann sein, wenn § 13a BauNVO nicht Bestandteil des maßgeblichen Bebauungsplan ist.
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 12. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Wohnhauses zum Zweck der Gästebeherbergung.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße ... im Stadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück ist mit einem größeren, zuvor als Zweifamilienhaus genutzten Wohnhaus bebaut und wird über einen vom A-Straße abgehenden, als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Stichweg mit einer Breite von etwa 2,30 m erschlossen. Das westlich angrenzende Nachbargrundstück A-Straße ... steht im Eigentum der Kläger und ist ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut. Dem Wohnhaus nördlich vorgelagert liegt eine größere gepflasterte Fläche, die als Parkplatz bzw. Rangierfläche genutzt wird. In diese Fläche mündet der Stichweg, der auch hier die Erschließung sichert. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8, 3. Änderung, "Auf der Seelworth", aus dem Jahr 1981, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Mit der angegriffenen Baugenehmigung vom 23. Mai 2018 gestattet die Beklagte der Beigeladenen die Umnutzung ihres bis dahin als Zweifamilienhaus genutzten Wohnhauses in eine Ferienwohnung bzw. zur Zimmervermietung. Die Vorhabenbezeichnung lautet: "Umnutzung eines Zweifamilienhauses. Beherbergung mit 1 Ferienwohnung und 6 Gästezimmer mit zusammen 7 Betten". Dabei ging die Beklagte davon aus, dass das Vorhaben als Beherbergungsbetrieb im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sei. Aus den grüngestempelten Bauvorlagen ergibt sich, dass die Wohnung im Erdgeschoss in eine Ferienwohnung mit vier Betten umgewandelt werden soll. Im ersten Obergeschoss sind drei Einzelzimmer mit je einem Bett, im Dachgeschoss weitere drei Zimmer, darunter zwei Einzel- und ein Doppelzimmer, vorgesehen. Insgesamt sind elf Schlafplätze genehmigt. Für die Nutzer der Einzelzimmer stehen zwei Gemeinschaftsräume, ein Fernsehzimmer, drei Bäder und eine Küche zur Verfügung. Der rückwärtige Garten kann ebenfalls genutzt werden, wobei die Nutzungszeit auf 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr beschränkt ist. Von den erforderlichen vier Einstellplätzen sind drei nördlich des Gebäudes angrenzend an den Stichweg vorgesehen. Den vierten Einstellplatz hat die Beigeladene abgelöst.
Vorgaben zum Betriebskonzept macht die Baugenehmigung nicht. Ausweislich des Internetauftritts der Beigeladenen und ihren ergänzenden Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung werden die Zimmer sowie die Ferienwohnung tage- oder wochenweise vermietet und bei jedem Gästewechsel gereinigt. Handtücher und Bettwäsche werden gestellt. In den Küchen stehen Tee und Kaffee bereit. Personal ist nicht vor Ort, die Beigeladene ist aber über eine angegebene Mobiltelefonnummer erreichbar. Die Schlüsselübergabe erfolgt über einen Schlüsseltresor neben der Hauseingangstür. Weitere Dienstleistungen bietet die Beigeladene nicht an.
Gegen die Baugenehmigung legten die Kläger Widerspruch ein, den die Region Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019 zurückwies. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover mit dem angegriffenen Urteil vom 12. Juli 2023 abgewiesen. Der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger sei nicht verletzt, weil das Vorhaben als Beherbergungsbetrieb im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sei. Das Vorhaben sei unter Einschluss der Ferienwohnung als einheitlicher Beherbergungsbetrieb anzusehen, weil die Vermietung der einzelnen Zimmer, die keine unabhängige Gestaltung des eigenen häuslichen Wirkungskreises ermöglichten, im Vordergrund stehe. Ein über die Vermietung hinausgehendes Dienstleistungsangebot sei für die rechtliche Einordnung als Beherbergungsbetrieb nicht erforderlich. Bei den heutzutage vielfältigen Formen gewerblicher Übernachtungsmöglichkeiten würden Nebenleistungen nicht mehr durchgehend angeboten. Ein Beherbergungsbetrieb sei daher auch das oft im niedrigen Preissektor anzutreffende schlichte Bereitstellen eines Gästezimmers unter Absehen von der Erbringung weiterer Nebenleistungen wie dem Frühstück oder der Bereitstellung von Gemeinschaftsräumen. Hier seien überdies Nebenleistungen wie Bettwäsche, Handtücher, Hygieneartikel, Kaffee und Tee nach einer Anzeige im Internet inklusive. Rücksichtslos sei das Vorhaben der Beigeladenen nicht. Einer nächtlichen Lärmbelästigung beuge die Baugenehmigung mit der Regelung der Nutzungszeit des Gartens, die wirksam kontrolliert und durchgesetzt werden könne, ausreichend vor. Einem Fehlverhalten einzelner Gäste könne ordnungsrechtlich begegnet werden. Die Anordnung der Stellplätze sei nicht zu beanstanden. Eine Notwendigkeit, beim Ein- und Ausparken das klägerische Grundstück zu benutzen, bestehe nicht. Vielmehr könne der Stichweg rückwärts verlassen werden. Die Stellplätze seien auch für größere Fahrzeuge ausreichend bemessen; die Baugenehmigung sehe zudem eine gegebenenfalls verbesserungsfähige Beschilderung vor. Sonstige Rechtsverstöße lägen nicht vor.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung tragen die Kläger vor, dass es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen nicht um einen Beherbergungsbetrieb, sondern um zwei getrennt zu beurteilende Nutzungen - Vermietung einer Ferienwohnung und Vermietung von Gästezimmern - handele. Ferienwohnungen seien im allgemeinen Wohngebiet unzulässig; daran ändere auch § 13a BauNVO nichts, der hier aufgrund des Alters des Bebauungsplans nicht zur Anwendung gelange. Die Vermietung von Gästezimmern sei als Beherbergungsbetrieb anzusehen; allerdings habe die Beklagte ihr Ausnahmeermessen nicht, aufgrund des Fehlens weiterer Gewerbebetriebe im Umkreis jedenfalls nicht korrekt betätigt. Damit sei ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Verletzt sei auch das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die Regelung der Gartennutzung sei unbestimmt; ihre Durchsetzung unrealistisch. Probleme der Stellplatznutzung resultierten daraus, dass abweichend von der Baugenehmigung agiert werde.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 12. Juli 2023 zu ändern und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23. Mai 2018 und den Widerspruchsbescheid der Region Hannover vom 18. Februar 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die genehmigte Nutzung sei als einheitlicher Beherbergungsbetrieb anzusehen; die Nutzung der Räume sei durch eine Vermietung an Monteure und nicht durch die Ferienvermietung geprägt. Tatsächlich gebe es in der näheren Umgebung weitere Gewerbebetriebe. Garten- und Stellplatznutzung seien nicht zu beanstanden.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, dass sie zwischenzeitlich für eine bessere Markierung der Parkflächen gesorgt habe. Die tatsächliche Nutzung erreiche nicht die Störintensität, die von einer Großfamilie mit fünf Kindern ausgehen würde. Nachbarbeschwerden habe es seit Jahren nicht mehr gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffene Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren nachbarlichen Rechten.
I.
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) als Betrieb des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zulässig, sodass der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger gewahrt ist. Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der Baunutzungsverordnung zeichnet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch aus, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (BVerwG, Beschl. v. 8.5.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060 = BRS 49 Nr. 66 = juris Rn. 3; ebenso Senatsurt. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 -, BauR 2015, 452 = BRS 82 Nr. 21 = juris Rn. 22 m.w.N.). Zur Feststellung, ob ein Beherbergungsbetrieb vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung der baulichen Ausstattung und des betrieblichen Konzepts erforderlich. Typisches Erscheinungsbild ist der Pensions- und Hotelbetrieb; der Begriff geht aber darüber hinaus und umfasst auch atypische Betriebsformen. Ungeachtet der möglichen Variationsbreite etwa im Hinblick auf den Nutzungszeitraum zeichnet sich ein Beherbergungsbetrieb durch die Überlassung von Übernachtungsmöglichkeiten aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2013 - 4 B 8.13 -, BauR 2013, 1996 = BRS 81 Nr. 86 = juris Rn. 5: "Stundenhotel" kein Beherbergungsbetrieb). Von Ferienwohnungen unterscheiden sich Beherbergungsbetriebe im Sinne der Baunutzungsverordnung dadurch, dass die Feriengäste in der Wohnung ihren häuslichen Wirkungskreis - insbesondere aufgrund der Ausstattung mit einer Küche bzw. Kochgelegenheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, NVwZ 1985, 338 = BRS 42 Nr. 55 = juris Rn. 20) - unabhängig gestalten können. In einem Beherbergungsbetrieb fehlt diese Möglichkeit regelmäßig, allerdings nicht notwendigerweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 -, BVerwGE 90, 140 = BRS 54 Nr. 53 = juris Rn. 16: Zweibettapartments für Monteure können trotz eigener Kochgelegenheit möglicherweise noch Beherbergungsbetrieb sein).
Zusammenfassend zeichnen sich Beherbergungsbetriebe dadurch aus, dass die Übernachtungsmöglichkeit als Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird, ohne dass damit die Möglichkeit zur eigenständigen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises geboten wird. Bei (Ferien)Wohnungen steht demgegenüber die vorübergehende bzw. dauerhafte Vermietung der Räumlichkeiten zur eigenständigen Nutzung im Vordergrund. Mischformen, die im Wege der Einzelfallbetrachtung der einen oder anderen Nutzungsart zuzuordnen sind, schließt diese typisierte Betrachtung freilich nicht aus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.8.2007 - 10 A 1219/06 -, BauR 2007, 2033 = BRS 71 Nr. 52 = juris Rn. 7 ff.).
Eine auf die bauliche und betriebliche Ausstattung sowie das Betriebskonzept bezogene Einzelfallbetrachtung ist insbesondere bei neueren bzw. atypischen Formen der Gästebeherbergung wie beispielsweise Monteurs- bzw. Arbeitnehmerunterkünften mit regelmäßig wechselnder Belegung, "Messezimmern" ohne weitergehendes Dienstleistungsangebot, Boardinghouses und bewirtschafteten Apartments erforderlich. Ermöglichen Ausstattung und Betriebskonzept auch einen längeren Aufenthalt mit Selbstversorgung und damit eine im Wesentlichen eigenständige und unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises, kann gleichwohl noch ein Beherbergungsbetrieb vorliegen, wenn neben der Überlassung der Räume hotel- bzw. pensionstypische Dienstleistungen in relevantem Umfang angeboten und typischerweise auch in Anspruch genommen werden. Von Bedeutung sind insbesondere hotelähnliche Nebenleistungen wie Frühstücksbuffet, Restaurant, Reinigungsdienste, Wäscheservice, Bettwäschewechsel oder Lebensmitteldienste, die von eigenem Hauspersonal erbracht werden und im Preis inbegriffen sind (vgl. OVG MV, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 -, BauR 2015, 81 = BRS 82 Nr. 77 = juris Rn. 47; VGH BW, Urt. v. 14.3.2024 - 14 S 1655/23 -, ZfBR 2024, 248 = juris Rn. 32). Umgekehrt kann die bloße Zimmervermietung ohne ein hotel- bzw. pensionstypisches Dienstleistungsangebot einen Beherbergungsbetrieb darstellen, wenn es an der Möglichkeit der eigenständigen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises fehlt und die Nutzung als bloße Schlafstätte im Vordergrund steht (vgl. das im Senatsurt. v. 12.5.2021 - 1 LB 29/20 -, BauR 2021, 1431 = BRS 89 Nr. 74 = juris, behandelte "Boxhotel").
Ob dennoch zumindest ein Minimum an beherbergungstypischen Mindestserviceleistungen erforderlich ist, um einen Beherbergungsbetrieb zu begründen, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, BauR 2015, 1317 = BRS 83 Nr. 101 = juris Rn. 23; ebenso BayVGH, Beschl. v. 13.8.2020 - 15 CS 20.1512 -, juris Rn. 44). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt eine abschließende Positionierung. Das Fehlen von Gemeinschaftsräumen und von weitergehenden Dienstleistungsangeboten spricht zwar tendenziell gegen das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebs, ist aber wohl kein zwingendes Ausschlusskriterium (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1992 - 4 C 43.89 -, BVerwGE 90, 140 = BRS 54 Nr. 53 = juris Rn. 16; i.E. offengelassen). Die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung verneint das Erfordernis eines Dienstleistungsangebots. Es reiche aus, wenn sich die Überlassung der Räume auf eine reine Übernachtungsmöglichkeit beschränke, so dass der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen - auch außer Haus und durch Dritte erbracht - angewiesen sei (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 -, BauR 2006, 1711 = BRS 70 Nr. 67 = juris Rn. 8; Urt. v. 4.11.2022 - OVG 5 B 2/20 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Beschl. v. 14.8.2007 - 10 A 1219/06 -, BauR 2007, 2033 = BRS 71 Nr. 52 = juris Rn. 12; OVG MV, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 -, BauR 2015, 81 = BRS 82 Nr. 77 = juris Rn. 45; OVG SH, Beschl. v. 19.11.2018 - 1 MB 10/18 -, juris Rn. 6; wohl auch HessVGH, Beschl. v. 1.7.2019 - 4 B 866/19 -, BauR 2020, 455 = BRS 87 Nr. 104 = juris Rn. 17). Auch die Literatur geht davon aus, dass ein die Zimmervermietung ergänzendes Dienstleistungsangebot nicht zwingend zum Begriff des Beherbergungsbetriebs gehört (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 14. Aufl. 2023, § 3 Rn. 93; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 132 Lfg. Oktober 2024, § 3 BauNVO Rn. 81 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 156. Lfg. September 2024; § 4 BauNVO Rn. 110; ders., in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 4a Rn. 23; Vietmeier/Wirth, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2024, § 4 Rn. 71; Hornmann, in: BeckOK BauNVO, Stand: 15.1.2025, § 4 Rn. 115).
Diese auch vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung trifft zu. Zum Wesen eines Beherbergungsbetriebs gehört lediglich die Zurverfügungstellung einer Schlafgelegenheit, die nach der baulichen und betrieblichen Ausstattung und Konzeption nicht auf Dauer und nicht darauf angelegt ist, darin den häuslichen Wirkungskreis eigenständig zu gestalten. Ein ergänzendes Dienstleistungsangebot ist für zahlreiche Formen der Beherbergung, etwa für Pensionen und Hotels, typisch, aber nicht Bedingung.
Vor diesem Hintergrund ist der Betrieb der Beigeladenen mit der Beklagten und dem Verwaltungsgericht als Beherbergungsbetrieb i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einzustufen. Das Angebot besteht vorwiegend aus möblierten Ein- und Zweibettzimmern, die tageweise vermietet werden und die nach ihrer Größe - 11 bis 15 qm bei den Einbettzimmern, 18 qm bei dem Zweibettzimmer - und Ausstattung nicht auf einen längeren Aufenthalt bzw. die Eigengestaltung des häuslichen Umfelds ausgelegt sind. Gemeinschaftsräume, -küchen und -bäder kompensieren die vergleichsweise geringe Größe zwar teilweise, bieten aber keine Privatsphäre und ebenfalls keine Möglichkeit der eigenständigen Gestaltung, zumal diese Räume laut der Beigeladenen nahezu täglich von ihr betreten und bei Bedarf gereinigt werden. Das tatsächliche Betriebskonzept entspricht dem eines Beherbergungsbetriebs mit einem immerhin grundlegenden Dienstleistungsangebot. Die Vermietung erfolgt zu Tagespreisen. Bettwäsche und Handtücher werden gestellt; die Reinigung erfolgt durch die Beigeladene.
Die zusätzliche Vermietung einer vollständig ausgestatteten Ferienwohnung, die eine eigenständige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises gestattet und die deshalb - da der seit 2017 rechtswirksame § 13a BauNVO nicht Bestandteil des hier anzuwendenden Bebauungsplans aus dem Jahr 1981 ist - bei eigenständiger Betrachtung keinen Beherbergungsbetrieb darstellt (vgl. nur Senatsbeschl. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 -, NVwZ-RR 2014, 255 = BRS 81 Nr. 163 = juris Rn. 19; Senatsurt. v. 15.1.2015 - 1 KN 61/14 -, BauR 2015, 630 = BRS 83 Nr. 62 = juris Rn. 25), stellt die Einstufung des Vorhabens der Beigeladenen als solchen nicht in Frage. Kombiniert ein Vorhaben verschiedene Nutzungen, kommt es für die bauplanungsrechtliche Beurteilung darauf an, ob ein Teil der Mischnutzung so deutlich im Vordergrund steht, dass er das Vorhaben insgesamt prägt, oder ob verschiedene Elemente der Nutzung gleichermaßen prägend sind, so dass von mehreren Nutzungstypen "unter einem Dach" auszugehen ist (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 2.9.2011 - 2 Bs 136/11 -, BauR 2012, 79 = BRS 78 Nr. 173 = juris Rn. 9). Ersteres ist hier noch der Fall. Die Ferienwohnung ist dem Gesamtbetrieb hinreichend deutlich unter- und diesem funktional zugeordnet. Sie befindet sich im selben Gebäude wie die Gästezimmer, auf deren Vermietung schon aufgrund der Bettenzahl der deutliche Schwerpunkt liegt. Zugleich profitiert die Ferienwohnung von der für die Gästezimmer vorgehaltenen betrieblichen Infrastruktur, indem auch dort Bettwäsche/Handtücher sowie die Reinigung, mithin grundlegende Dienstleistungen, angeboten werden. Insgesamt ordnet sich die Ferienwohnung damit dem Erscheinungsbild des Betriebs in einer Weise unter, die es rechtfertigt, auf eine eigenständige bauplanungsrechtliche Beurteilung zu verzichten.
Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Beklagte ihr Ausnahmeermessen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nicht bzw. nicht fehlerfrei betätigt habe. Dabei kann offenbleiben, ob das der Sache nach zutrifft. Ein Grundstücksnachbar hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme; § 31 Abs. 1 BauGB ist nicht drittschützend (BVerwG, Urt. v. 29.3.2022 - 4 C 6.20 -, BVerwGE 175, 192 = BRS 90 Nr. 57 = juris Rn. 19 f.).
II.
Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt nicht das hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleitende Gebot der Rücksichtnahme. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das ist nicht der Fall.
Hinsichtlich der Stellplatznutzung räumen die Kläger im Berufungsverfahren ein, dass in der Vergangenheit aufgetretene Beeinträchtigungen ihre Ursache nicht in der allein streitgegenständlichen Baugenehmigung, sondern vielmehr in abweichendem Nutzerverhalten hatten. Das trifft zu. Die drei parallel zum Stichweg angelegten Stellplätze sind ohne eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger anzufahren und - wie die von den Klägern selbst mit Schriftsätzen vom 9./16. November 2020 zur Akte gereichten Lichtbilder anschaulich zeigen - so dimensioniert, dass sie sogar für das Abstellen eines größeren Transporters ausreichend Raum bieten. Unbequem ist zwar, dass der Stichweg ein Wenden nicht gestattet, sodass dieser in Rückwärtsfahrt verlassen werden muss. Die zurückzulegende Strecke beträgt aber nur etwa 50 m; das ist auch weniger geübten Fahrern möglich, ohne dass sie gezwungen sind, das klägerische Grundstück für Wendemanöver zu nutzen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
Gleiches gilt für die behaupteten Störungen durch Gäste infolge der Nutzung der südlichen Freiflächen. Zur Tageszeit müssen die Kläger die infolge einer üblichen Terrassen- und Gartennutzung auf ihr Grundstück gelangenden Geräusche, etwa Gespräche und Musik in angemessener Lautstärke und Geräusche infolge sonstiger Freizeitaktivitäten, hinnehmen; solche Geräusche sind in einem allgemeinen Wohngebiet sozialadäquat und in den Grenzen des verhaltensbezogenen Immissionsschutzrechts hinzunehmen. Zur Nachtzeit ist die Nutzung der südlichen Freifläche in der Baugenehmigung unmissverständlich und vollständig untersagt (siehe das grüngestempelte Schreiben des Architekten der Beigeladenen vom 16. Februar 2018). Für die von den Klägern behaupteten Unsicherheiten hinsichtlich einer nach Aussage der Beigeladenen seit 2018 nicht mehr bestehenden "Sonnenterrasse" und des Begriffs der "Außenaktivitäten" ist daher kein Raum.
Zu Unrecht wiederholen die Kläger ihre Auffassung, die Baugenehmigung sei insoweit nicht wirksam zu vollziehen und biete ihnen keinen ausreichenden Schutz. Sollten Verstöße vorkommen, kann die Bauaufsichtsbehörde ohne besondere Schwierigkeiten einschreiten und - beispielsweise durch Androhung und Verhängung von Zwangsgeldern - für die Einhaltung des Nutzungsverbots zur Nachtzeit sorgen. Der Senat nimmt auch insofern zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.