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Abschnitt 2 RL IAURdErl - Informationsersuchen

Bibliographie

Titel
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
Redaktionelle Abkürzung
RL IAURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

2.1 Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines in Nummer 1.1 genannten Staates sind dem LKA NI vorbehalten.

2.2 Informationsersuchen nach Nummer 2.1 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. a)

    die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und ggf. die Gründe für die Dringlichkeit,

  2. b)

    eine Präzisierung der angeforderten mutmaßlich verfügbaren Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,

  3. c)

    die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat,

  4. d)

    die objektiven Gründe, die Anlass zu der Annahme geben, dass die angeforderten Informationen dem ersuchten Staat zur Verfügung stehen und

  5. e)

    etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

2.3 Alle Ersuchen sind in einer Sprache zu übermitteln, die der ersuchte Staat in der gemäß Artikel 11 der Informationsaustauschrichtlinie erstellten Liste aufgeführt hat.

2.4 Eine Kopie des Ersuchens ist zugleich dem Bundeskriminalamt (BKA) zu übermitteln. Von der Übermittlung einer Kopie kann abgesehen werden bei

  1. a)

    laufenden hochsensiblen Ermittlungen, bei denen die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

  2. b)

    Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

  3. c)

    Fällen, in denen die Sicherheit einer Person gefährdet ist.

2.5 Wird ein Informationsersuchen unmittelbar an eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Nummer 1.1 genannten Staates gerichtet, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist dem BKA sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 20. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 84)