Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.04.2025, Az.: 2 ORbs 22/25 (660 Js 158/24)

Beschränkung der Verteidigung bei Ablehnung einer Aussetzung trotz möglicher Verhandlungsunfähigkeit eines Mitbetroffenen in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
01.04.2025
Aktenzeichen
2 ORbs 22/25 (660 Js 158/24)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2025:0401.2ORBS22.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Jever - 04.07.2024

Amtlicher Leitsatz

Kein Verhandeln gegen möglicherweise verhandlungsunfähigen Betroffenen

Unzulässige Beschränkung der Verteidigung bei Ablehnung einer Aussetzung trotz möglicher Verhandlungsunfähigkeit eines Mitbetroffenen

In der Bußgeldsache
gegen
1. AA,
geboren am TT.MM.1987,
wohnhaft Ort1,
Staatsangehörigkeit: deutsch,
Verteidiger:
(...)
2. BB,
geboren am TT.MM.1977,
wohnhaft Ort1,
Staatsangehörigkeit: deutsch,
Verteidiger:
(...)
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht (...) am 01.04.2025 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zu 1. und 2. wird das Urteil des Amtsgerichts Jever vom 4.7.2024 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffene AA wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 a Tierschutzgesetz zu einer Geldbuße von 4000 € und den Betroffenen BB wegen Beteiligung hieran zu einer Geldbuße von 3000 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Betroffene mit ihren gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG statthaften und zulässig begründeten Rechtsbeschwerden.

Dieser haben im Ergebnis entsprechend des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Aufhebung wegen fehlender Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen BB, bzw. einer fehlenden Feststellung, dass er sich nicht eingelassen hat, erfolgen muss (zu diesem Erfordernis zuletzt: BGH, Beschluss vom 30.9.2024, 6 StR 421/24, juris) oder aufgrund der Wiedergabe der Einlassung der Betroffenen AA der sichere (Umkehr-)Schluss auf ein Schweigen des Betroffenen

BB möglich wäre.

Zumindest greifen die Rügen gemäß §§ 338 Nr. 5 bzw. Nr. 8 StPO durch:

Rechtsbeschwerde des Betroffenen BB:

Der Betroffene rügt in ausreichender Weise einen Verstoß des Amtsgerichtes gegen §§ 338 Nr. 5 i.V.m. 230 Abs. 1 StPO, wonach gegen einen ausgebliebenen Angeklagten (hier: Betroffenen) eine Verhandlung nicht stattfindet. Zwar war der Betroffene im Termin anwesend. Durch das im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung inhaltlich wiedergegebene ärztliche Attest vom 28.6.2024 war dem Betroffenen aber bescheinigt worden, dass er ärztlicherseits als nicht in der Lage, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen, angesehen werde. Begründet worden war dies mit der "momentanen psychischen Situation" des Betroffenen.

Nicht erschienen ist im Bereich des Strafprozessrechts auch jemand, der zwar körperlich anwesend, aber verhandlungsunfähig ist (vergleiche BGHSt 23, 331 ff.). Dabei besteht ein Verbot des (Weiter)-Verhandelns schon dann, wenn das Tatgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen hat oder meint, bestehende Zweifel nur deshalb überwinden zu können, weil es einen rechtlich unzutreffenden Maßstab an die Verhandlungsfähigkeit anlegt (BGH Beschluss vom 6. Dezember 2023, 5 StR 453/23, juris).

Hier hätte das vom Betroffenen vorgelegte Attest dem Amtsgericht Anlass gegeben, den ersichtlich vorhandenen Zweifeln des Gerichtes an der Verhandlungsunfähigkeit nachzugehen. Es durfte aber nicht ohne weiteres von der Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen ausgehen.

Der Senat hat sich in ähnlichem Zusammenhang wie folgt geäußert (Senat, Beschluss vom 09.10.2020 (2 Ss (OWI) 234/20):

""Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 06.10.2011 (2 SsBs 243/11) folgendes ausgeführt:

"Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Rechtsbeschwerde für begründet. Sie hat

u. a. ausgeführt:

"Das Gericht darf den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nur verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Entscheidend ist nicht, ob sich der Betroffene entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt ist (siehe nur: Göhler, a.a.O., § 74 Rz. 31 m.w.N.). Maßgebend ist deshalb, ob sich aus den Umständen, die dem Gericht bei der Entscheidung bekannt oder im Freibeweisverfahren feststellbar sind, eine ausreichende Entschuldigung ergibt (Thüringer OLG, VRS 111, S. 148). Bleiben Zweifel, so darf der Einspruch nicht verworfen werden (Göhler, a.a.O., § 74 Rz. 32 a.). Das Amtsgericht hat die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichen lassen und somit unterstellt, der Betroffene sei reise- und verhandlungsfähig. Damit wird das angefochtene Urteil jedoch den vorbezeichneten Anforderungen nicht gerecht, da sich das Gericht nicht davon überzeugt hat, ob der Betroffene tatsächlich reise- und verhandlungsfähig war, und hierzu keine Feststellungen getroffen hat, die das Rechtsbeschwerdegericht bei der Prüfung, ob der Begriff der genügenden Entschuldigung richtig angewendet worden ist, überprüfen kann (hierzu: Thüringer OLG, a.a.O. S. 149.). Der Tatrichter hätte aufgrund seiner Aufklärungspflicht vielmehr im Wege des Freibeweises klären können und müssen, ob der Beschwerdeführer entschuldigt war, z. B. durch einen Anruf beim Arzt, der das Attest ausgestellt hat (siehe: OLG Oldenburg, VRS 88, S. 295; OLG Düsseldorf, VRS 84, S. 458 ff.). Denn auch ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit ist nicht von vornherein ungeeignet, einen Entschuldigungsgrund darzustellen (Göhler, a.a.O., § 74 Rz. 29.). Dies gilt umso mehr, als der Betroffene im Schreiben vom 27.06.2011 ausdrücklich die Art der Erkrankung näher dargelegt hat."

Dem schließt sich der Senat an...." [soweit 2 SsBs 243/11)]

Angesichts des Umstandes, dass der Betroffene eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, die den Terminstag noch abdeckte, hätte das Amtsgericht den Betroffenen solange als genügend entschuldigt ansehen müssen, als nicht die Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung festgestanden hätte (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009, 2 SsOWi 1623/08 juris). Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass in den Bescheinigungen die Art der Erkrankung genannt wird (OLG Bamberg a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2008, 4 SsOWi 873/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2008, 4 SsOWi 731/08 jeweils bei juris). Ausdrücklich hat das OLG Köln ausgeführt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht von vornherein ungeeignet ist, einen Entschuldigungsgrund darzustellen (OLG Köln VRS 83. Band, S. 444 ff; vgl. auch OLG Hamm NZV 03, S. 294 f [OLG Hamm 28.10.2002 - 2 Ss OWi 873/02])."" [soweit 2 SsOWi 234/20]

Nichts Anderes muss im Rahmen der Prüfung der Verhandlungsfähigkeit für das vorgelegte Attest gelten, das inhaltlich über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgeht. Im vorliegenden Fall war die Art der Erkrankung nämlich sogar bescheinigt. Dass das Amtsgericht versucht hätte, seine -dennoch nicht fernliegenden- Bedenken durch eine Rückfrage beim Aussteller des Attestes zu klären, wird nicht dargelegt.

Damit hat die Rechtsbeschwerde Erfolg, da der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 338 Nummer 5 StPO vorliegt.

Rechtsbeschwerde der Betroffenen AA:

Die Betroffene rügt ebenfalls in zulässiger Weise, dass trotz Ausbleibens des Mitbetroffenen verhandelt worden sei. Allerdings kann sich nach ständiger Entsprechung des Bundesgerichtshofs ein Angeklagter grundsätzlich nicht auf das Ausbleiben des anderen Angeklagten berufen. Der BGH (StV 2019,170 ff.) hat offengelassen, ob es im Ausnahmefall doch möglich ist, dass ein Angeklagter auch die Abwesenheit des anderen beanstanden kann.

Zumindest kann sich die Betroffene mit Erfolg auf eine Verletzung von § 338 Nummer 8 StPO i.V.m. § 265 Abs. 4 StPO berufen (vgl. BGH a.a.O.). Wie die Rechtsbeschwerdebegründung vorträgt, hatte das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 26.9.2023 ausgeführt, dass auch bei einer Verbindung der Verfahren die Einlassung eines "Mitangeklagten" im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein werde. Dieser Berücksichtigung hat das Amtsgericht aber dadurch, dass es trotz der anzunehmenden bzw. nicht ausschließbaren Abwesenheit des Betroffenen BB verhandelt hat, die Grundlage entzogen. Ein Verlegungsantrag -der sich nach Beginn der Hauptverhandlung als Aussetzungsantrag darstellt- und der auf die Erkrankung des Mitbetroffenen BB gestützt worden war, war in der Hauptverhandlung durch Beschluss abgelehnt worden. Es ist aber möglich, dass sich die Verteidigungssituation der Betroffenen bei Anwesenheit des verhandlungsfähigen Mitbetroffenen verbessert hätte, somit das Urteil auf der nicht erfolgten Verlegung bzw. Aussetzung beruht.

Damit ist das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben, so dass auch die umfangreich getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben können, da sie bei nicht ausschließbarer Abwesenheit des Betroffenen BB getroffen worden sind.

Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen

Eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung ist nicht erforderlich:

Die Rüge der Befangenheit der erkennenden Richterin ist nämlich schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, da der Verweis auf Anlagen unbeachtlich ist.