Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 13.02.2025, Az.: 1 B 473/24
aufschiebende Wirkung; Beurteilungszeitpunkt; C-309/22; C-310/22; Flufenacet; Pflanzenschutzmittel; Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; Verordnung (EU) Nr. 546/2011; Widerspruch; Wirkstoff; Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Flufenacet
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 13.02.2025
- Aktenzeichen
- 1 B 473/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2025:0213.1B473.24.00
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 546/2011
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Widerspruch als letzter Verwaltungsentscheidung, wenn sich nicht aus dem anzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt.
- 2.
Steht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch aus, sind aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen.
- 3.
Nach Ziffer 2. lit. c) in Teil I Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 müssen Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Zulassungsanträgen und der Erteilung von Zulassungen andere relevante technische oder wissenschaftliche Informationen berücksichtigen, über die sie nach vernünftigem Ermessen verfügen können und die sich auf die möglichen schädlichen Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels oder seine Bestandteile beziehen.
- 4.
Solche wissenschaftlichen Informationen stellen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die in Ziffer 3.6.5 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien für die Genehmigung eines Wirkstoffs dar.
- 5.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die mit der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels betraut ist, befugt und verpflichtet, in die Prüfung dieses Antrags unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Prüfung verfügbaren einschlägigen und zuverlässigen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse die schädlichen Auswirkungen einzubeziehen, die Eigenschaften eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs haben können (vgl. EuGH, Urt. v. 25.04.2024 C-309/22 und C-310/22 , juris).
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. April 2023 gegen den Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Oktober 2024 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich mit ihrem Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer der Beigeladenen erteilten Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Flufenacet.
Bei dem im Streite stehenden Pflanzenschutzmittel G. handelt es sich um ein Herbizid mit den Wirkstoffen H. Flufenacet, I. und J. sowie dem Safener K.. Die Wirkstoffgenehmigung der Europäischen Union für den darin enthaltenen Wirkstoff Flufenacet ist bis zum 15. Juni 2025 gültig. Der Wirkstoff Flufenacet durchläuft derzeit auf europäischer Ebene das Verfahren zur Prüfung der möglichen Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung.
Am 12. Januar 2021 beantragte die Beigeladene bei der Tschechischen Republik (im Folgenden: Tschechien) und bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Zulassung für das Pflanzenschutzmittel G. im zonalen Zulassungsverfahren (ZV3-Antrag) mit Tschechien als prüfendem Mitgliedstaat (zRMS) und mit der Antragsgegnerin als beteiligtem Mitgliedstaat (cMS).
Tschechien erteilte der Beigeladenen für das Pflanzenschutzmittel G. unter dem 12. November 2021 eine zonale Zulassung. Die Bewertung von Tschechien führte zu der Schlussfolgerung, dass durch die Anwendung des Pflanzenschutzmittels G. kein der pflanzenschutzrechtlichen Zulassung entgegenstehendes inakzeptables Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt entsteht.
Nachdem das Julius-Kühn-Institut sowie das Bundesamt für Risikobewertung jeweils mit Schreiben vom 25. Januar 2022 und vom 28. Januar 2022 ihr Benehmen sowie das Umweltbundesamt mit Schreiben vom 25. Januar 2022 und 28. Juni 2022 sein Einvernehmen erklärt hatten, erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 der Beigeladenen eine bis zum 31. Oktober 2024 befristete Zulassung für das Pflanzenschutzmittel G..
Mit Schreiben vom 3. April 2023 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Zulassungsbescheid vom 22. Dezember 2022 mit dem Begehren, die Zulassung des Pflanzenschutzmittels aufzuheben bzw. hilfsweise durch Festsetzung näher bezeichneter Risikominderungsmaßnahmen zu ändern. Zur Begründung des Widerspruchs trug die Antragstellerin vereinzelt und umfangreich vor. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. Juni 2023 die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids vom 22. Dezember 2022 an und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin als offen bewerte und das Ergebnis der Interessenabwägung für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheides spreche. Eine abschließende Bewertung der von der Antragstellerin vorgetragenen Umweltrisiken bleibe dem Widerspruchsverfahren vorbehalten.
Daraufhin erhob die Antragstellerin am 3. August 2023 eine Untätigkeitsklage bei dem erkennenden Gericht (Az. 1 A 314/23) mit dem Ziel, dass die pflanzenschutzrechtliche Zulassung aufgehoben bzw. hilfsweise durch Festsetzung von Risikominderungsmaßnahmen geändert wird. Zur Begründung der Klage vertiefte die Antragstellerin die Begründung des Widerspruchs vom 3. April 2024. Ergänzend hierzu führte sie sinngemäß aus, neue Erkenntnisse würden den Schluss rechtfertigen, dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf das Grundwasser durch endokrinschädliche Eigenschaften des in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs Flufenacet bzw. dessen Metaboliten Trifluoracetat (TFA) vorlägen.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2024 verlängerte die Antragsgegnerin die Zulassung des Pflanzenschutzmittels bis zum 15. Juni 2026 mit der Begründung, dass es sich bei der Anpassung des Zulassungsendes um eine rein administrative Verlängerung nach Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ohne inhaltliche Überprüfung der bestehenden Zulassung handele.
Gegen diesen Änderungsbescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 Widerspruch. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. November 2024 die sofortige Vollziehung des Änderungsbescheids an.
Weil die Antragstellerin befürchtet, dass durch die Anwendung des Pflanzenschutzmittels G. ein inakzeptables Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt entsteht, hat sie am 27. Dezember 2024 bei dem erkennenden Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. April 2023 gegen den Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2022 sowie hilfsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Oktober 2024 gegen den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2024 beantragt.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 3. April 2023 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Oktober 2024 hat Erfolg.
Der gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
Die Antragsbefugnis folgt aus § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Danach kann die Antragstellerin als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften rügt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und geltend machen kann, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes betroffen zu sein (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In Rede steht eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, da der pflanzenschutzrechtliche Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2022 als Verwaltungsakt zu behandeln ist, durch den ein anderes als in den § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG genanntes Vorhaben zugelassen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.12.2023 - 10 OB 125/23 -, juris Rn. 15 ff.). Vorliegend rügt die Antragstellerin insbesondere einen Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 lit. e) i. V. m. Art. 4 Abs. Abs. 3 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie Nr. 3.6.5 und 3.8.2 des Anhangs II der Verordnung, die für die Erteilung einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung von Bedeutung sind und umweltbezogene Rechtsvorschriften darstellen. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind nämlich gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG beziehen. Der Begriff ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention weit auszulegen. Entscheidend ist, ob die fragliche Bestimmung in irgendeiner Weise einen Umweltbezug hat (BVerwG, Urt. v. 28.09.2023 - 4 C 6/21 -, juris Rn. 41; EuGH, Urt. v. 08.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 56), was hier der Fall ist. Denn die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zum Inverkehrbringen und zur Verwendung setzt nach Art. 29 Abs. 1 lit. e) i. V. m. Art. 4 Abs. 3 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 insbesondere voraus, dass das Pflanzenschutzmittel keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren - weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungsmittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der Behörde anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt - hat. Die Antragstellerin kann auch entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG geltend machen, durch den angegriffenen Bescheid in ihrem "satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes" berührt zu sein. Denn gemäß § 1 Abs. 2 ihrer Satzung verfolgt die Antragstellerin den Zweck, den Natur- und Umweltschutz sowie den umwelt- und gesundheitsrelevanten Verbraucherschutz zu fördern.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. April 2023 ist auch begründet.
Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Anfechtungsklage) eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet worden ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Ermessensentscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind in erster Linie auf der einen Seite das Interesse des Antragstellers, die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das private Vollziehungsinteresse des von dem Verwaltungsakt Begünstigten. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache entscheidend zu berücksichtigen. Ein Rechtsbehelf einer anerkannten Umweltvereinigung gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG begründet, soweit diese gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch der Antragstellerin vom 3. April 2023 im Widerspruchsverfahren voraussichtlich Erfolg haben.
Der Widerspruch ist zulässig und voraussichtlich auch begründet. Der angefochtene Zulassungsbescheid vom 22. Dezember 2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Oktober 2024 erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig und verstößt gegen von der Antragstellerin nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz rügefähige Rechtsvorschriften. Denn die der Beigeladenen erteilte pflanzenschutzrechtliche Zulassung verstößt aller Voraussicht nach gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die Zulassung von Bedeutung sind, und der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Widerspruch als letzter Verwaltungsentscheidung, wenn sich nicht aus dem anzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt (vgl. m. w. N. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, juris Rn. 17; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 68 Rn. 8; Schoch/Schneider, VwGO, 64. EL August 2024, Rn. 45; Beck-Onlinekommentar, VwGO, 71. Ed. Stand: 01.04.2004, § 68 Rn. 3; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 196). Die Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung wird dabei von der Widerspruchsbehörde vollumfassend geprüft (vgl. Beck-Onlinekommentar, VwGO, 71. Ed., Stand: 01.04.2004, § 68 Rn. 3). Eine von diesen allgemeinen Grundsätzen abweichende Regelung ergibt sich aus dem anzuwendenden Recht nicht. Steht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch aus, sind aktuelle Entwicklungen daher zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 24.01.2024 - 13 B 1037/23 -, juris Rn. 39 f.; VGH Bad.-Württ., a. a. O.; Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschl. v. 23.08.2011 - 3 B 247/10 -, juris Rn. 6).
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stellt sich der angefochtene Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Oktober 2024 als rechtswidrig dar, weil die der Beigeladenen erteilte Zulassung des Pflanzenschutzmittels G. gegen Art. 29 Abs. 1 lit. e) i. V. m. Art. 4 Abs. 3 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstößt.
Gemäß Art. 29 Abs. 1 lit. e) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird ein Pflanzenschutzmittel unbeschadet des Artikels 50 der Verordnung nur dann zugelassen, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen gemäß Art. 29 Abs. 6 der Verordnung unter anderem unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik die Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung erfüllt. Nach Art. 4 Abs. 3 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen Pflanzenschutzmittel insbesondere keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder von Tieren haben.
Nach Ziffer 2. lit. c) in Teil I Abschnitt A des Anhangs der auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erlassenen Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln müssen Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Zulassungsanträgen und der Erteilung von Zulassungen andere relevante technische oder wissenschaftliche Informationen berücksichtigen, über die sie nach vernünftigem Ermessen verfügen können und die sich auf die möglichen schädlichen Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels oder seine Bestandteile beziehen. Solche wissenschaftlichen Informationen stellen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die in Ziffer 3.6.5 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien für die Genehmigung eines Wirkstoffs dar (vgl. EuGH, Urt. v. 25.04.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 85). Danach wird ein Wirkstoff nur dann genehmigt, wenn auf der Grundlage der von der Behörde überprüften Auswertung von Versuchen nach in der Gemeinschaft oder international vereinbarten Testrichtlinien sowie von anderen verfügbaren Daten und Informationen, einschließlich einer Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur, festgestellt wird, dass er keine endokrinschädlichen Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar, d. h. das Mittel wird in geschlossenen Systemen verwendet oder unter anderen Bedingungen, bei denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände des betreffenden Wirkstoffs in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Standardwert nicht übersteigen. Die Verordnung sieht unter dieser Ziffer im Weiteren spezifische Kriterien vor, nach denen ein Wirkstoff als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften anzusehen ist. Zudem muss gemäß Ziffer 3.8.2 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgestellt werden, dass der Wirkstoff keine negativen endokrinen Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf nicht zu bekämpfende Organismen haben können, es sei denn eine Exposition ist unter realistischen Verwendungsbedingungen vernachlässigbar.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes verstößt die der Beigeladenen erteilte Zulassung des Pflanzenschutzmittels G. voraussichtlich gegen Art. 29 Abs. 1 lit. e) i. V. m. Art. 4 Abs. 3 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Beigeladene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht nachgewiesen, dass das Pflanzenschutzmittel G. im Hinblick auf die u. a. in Ziffer 3.6.5 und Ziffer 3.8.2 des Anhangs II dieser Verordnung genannten Kriterien und die Eigenschaften des im Mittel enthaltenen Wirkstoffs Flufenacet nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik weder sofortige noch verzögerte schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat. Vielmehr deuten die aktuellen Schlussfolgerungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Peer Review der Risikobewertung des Wirkstoffs Flufenacet darauf hin, dass der Wirkstoff endokrinschädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Nichtzielorganismen hat.
Im Rahmen des derzeit auf europäischer Ebene laufenden Verfahrens zur Prüfung der möglichen Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Flufenacet hat die EFSA als für die Bewertung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 maßgebliche Behörde am 27. September 2024 ihre Schlussfolgerungen (sog. EFSA Conclusion) veröffentlicht, aus denen hervorgeht, dass der Wirkstoff Flufenacet endokrinschädliche Eigenschaften hat. So führt die EFSA in ihrem Peer Review aus, dass Flufenacet die Kriterien für die Einstufung als endokriner Disruptor für die Schilddrüse (T-Modalität) für Menschen und Nichtzielorganismen nach Ziffer 3.6.5 und Ziffer 3.8.2 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt, und nicht nachgewiesen wurde, dass die Exposition von Menschen und Nichtzielorganismen gegenüber diesem Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar ist (vgl. EFSA, Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance flufenacet vom 28.08.2024, S. 3, 15, veröffentlicht im EFSA Journal 2024;22(9):8997). Diese Schlussfolgerung hat die EU-Kommission in den Entwurf einer Verordnung zur vorgesehenen Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flufenacet (vgl. von der Beigeladenen vorgelegte Anlage Bg 1) übernommen (Erwägungsgrund 9), deren Verabschiedung sie noch vor Ablauf der bis zum 15. Juni 2025 verlängerten Wirkstoffgenehmigung vorsieht (Erwägungsgrund 21). Zusammenfassend stellt die EFSA hinsichtlich der Bewertung für das Hormonsystem schädlicher Stoffe (endokrine Disruptoren) fest, dass Flufenacet für Menschen und wildlebende Säugetiere die Kriterien für die Schilddrüsen-Modalität (T) gemäß Ziffer 3.6.5 und 3.8.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt, was zu einem kritischen Bereich führt (vgl. EFSA, a. a. O., S. 3 und 16). Ein Sachverhalt wird insbesondere dann als kritischer Bereich eingestuft, wenn genügend Informationen vorliegen, um eine Bewertung für die repräsentativen Verwendungen gemäß den einheitlichen Grundsätzen nach Art. 29 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission durchzuführen, und wenn diese Bewertung nicht den Schluss zulässt, dass für mindestens eine der repräsentativen Verwendungen davon ausgegangen werden kann, dass ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff enthält, keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben wird (vgl. EFSA, a. a. O., S. 21).
Bei dieser Sachlage ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob auch die Einordnung des Metaboliten TFA als Umwandlungsprodukt des Wirkstoffs Flufenacet der Genehmigungsfähigkeit des Pflanzenschutzmittels der Beigeladenen entgegensteht. Die EFSA legt insoweit dar, die Bewertung der Relevanz des Metaboliten im Grundwasser sei noch nicht abgeschlossen (vgl. EFSA, a. a. O., S. 3). Unter Hinweis auf eine aktualisierte Selbsteinschätzung im Rahmen von Dossiers zur Registrierung des Stoffes und einen Vorschlag Deutschlands für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von TFA als reproduktionstoxisch, Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, betrachtet die Kommission den Metaboliten TFA in ihrem Entwurf zur vorgesehenen Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs hingegen als einen toxikologisch relevanten Metaboliten mit einem hohen Potenzial zur Verunreinigung des Grundwassers und führt aus, es sei nicht nachgewiesen, dass Flufenacet nach dem derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt hat (vgl. Erwägungsgrund 10 des Verordnungsentwurfs).
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung in die alleinige Entscheidungszuständigkeit der Kommission falle und die Mitgliedstaaten aufgrund dessen - auch im Falle etwaiger Bedenken gegenüber der Wirkstoffgenehmigung - nicht befugt seien, bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungsfähigkeit des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs vor Abschluss des Erneuerungsverfahrens inzident zu überprüfen. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann zwar die Genehmigung des Wirkstoffs durch die Kommission nicht von den Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, überprüft werden, doch könne die Zulassung eines solchen Mittels auch nicht als rein automatische Durchführung der von der Kommission erteilten Genehmigung eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs angesehen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 25.04.2024 - C-309/22 und C-310/22, juris Rn. 82 unter Hinweis auf Urt. v. 28.10.2020 - C-313/19 P, Rn. 55 und 58). Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwehre einem Mitgliedstaat zwar, eine Zulassung zum Inverkehrbringen für ein Pflanzenschutzmittel zu gewähren, das einen nicht genehmigten Wirkstoff enthält, jedoch sei ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, welches genehmigte Wirkstoffe enthält, zuzulassen, wenn wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse vorliegen, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Mittels erkennen lasse (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 83). Daraus folge, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die mit der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels betraut ist, befugt und verpflichtet sei, in die Prüfung dieses Antrags unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Prüfung verfügbaren einschlägigen und zuverlässigen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse die schädlichen Auswirkungen einzubeziehen, die Eigenschaften eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs haben können (vgl. EuGH, Urt. v. 25.04.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 77 - 83, 100).
Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus den vorliegenden Umständen des Einzelfalls. Denn der Sachverhalt ist vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. April 2024 (- C-310/22 -, juris Rn. 37 ff.) zugrunde lag. Danach beantragte die BASF Nederland BV die Erteilung einer Zulassung für das Pflanzenschutzmittel Dagonis im zonalen Zulassungsverfahren mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland als prüfendem Mitgliedstaat (zRMS) und mit dem Königreich der Niederlande als beteiligtem bzw. betreffenden Mitgliedstaat (cMS) im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 44). Mit Bescheid vom 3. Mai 2019 erteilte das Königreich der Niederlande eine Zulassung zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Dagonis in den Niederlanden. Gegen diesen Zulassungsbescheid legte PAN Europe einen Rechtsbehelf mit der Begründung ein, das Königreich der Niederlande habe die endokrinschädlichen Eigenschaften von Dagonis nicht bewertet und hätte daher dessen Inverkehrbringen auf dem niederländischen Markt nicht zulassen dürfen; die endokrinschädlichen Eigenschaften des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs Difenoconazol würden durch mehrere Studien belegt. Der Europäische Gerichtshof legt die Normen der Art. 29 Abs. 1 lit. a) und e) sowie Art. 4 Abs. 1 UA 2 und Abs. 3 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dahin aus, dass auch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats (cMS), die mit der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels betraut ist, verpflichtet ist, in die Prüfung dieses Antrags unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Prüfung verfügbaren einschlägigen und zuverlässigen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, die u. a. in die in dieser Nr. 3.6.5 angeführten Kriterien aufgenommen wurden, die schädlichen Auswirkungen einzubeziehen, die die endokrinschädlichen Eigenschaften eines in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs auf den Menschen haben können (vgl. EuGH, Urt. v. 25.04.2024 - C-309/22 und C-310/22 -, juris Rn. 77: "die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats").
Der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin steht auch nicht der aktuelle Verordnungsentwurf der Kommission zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Flufanacet entgegen, soweit dieser den Widerruf aller Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Flufenacet enthalten, (erst) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung (Art. 4) und eine Aufbrauchfrist i. S. d. Art. 46 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von maximal zwölf Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung (Art. 5) vorsieht. Denn im vorliegenden Fall liegt keine Aufhebung einer bestandskräftigen pflanzenschutzrechtlichen Zulassung i. S. d. Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor, da der hier im Streite stehende Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Oktober 2024 infolge der Widersprüche der Antragstellerin, über die noch nicht entschieden ist, nicht bestandskräftig geworden ist, so dass über die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Zulassung unabhängig vom Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Art. 44 der Verordnung zu entscheiden ist. Insoweit ist auch nicht entscheidungserheblich, dass die Antragsgegnerin mit Fachmeldung vom 4. Februar 2025 und entsprechenden Schreiben an Zulassungsinhaber bekannt gegeben hat, dass sie im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten derzeit nicht beabsichtige, erteilte Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Flufenacet zu widerrufen (vgl. Informationen der Antragsgegnerin im Internet unter: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/06_Fachmeldungen/psm_fachmeldungen_node.html).
Somit verstößt der Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Oktober 2024 im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aller Voraussicht nach gegen Art. 29 Abs. 1 lit. e) i. V. m. Art. 4 Abs. 3 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die für die Erteilung einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung von Bedeutung sind und umweltbezogene Rechtsvorschriften darstellen. Der Verstoß berührt auch Belange die zu den Zielen gehören, die die Antragstellerin nach ihrer Satzung fördert. Denn gemäß § 1 Abs. 2 ihrer Satzung verfolgt die Antragstellerin den Zweck, den Natur- und Umweltschutz sowie den umwelt- und gesundheitsrelevanten Verbraucherschutz zu fördern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladenen waren Kosten aufzuerlegen, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und orientiert sich an dem vom beschließenden Gericht für eine Verbandsklage angenommenen Streitwert in Höhe von 15.000,00 EUR, wobei dieser Streitwert wegen der insoweit lediglich begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, mit der eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht verbunden ist, für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.