Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.12.2024, Az.: 14 SLa 122/24
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung einer höheren Vergütung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 06.12.2024
- Aktenzeichen
- 14 SLa 122/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 30427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2024:1206.14SLa122.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 24.01.2024 - AZ: 3 Ca 265/23
Rechtsgrundlage
- § 611a Abs. 2 BGB
Fundstelle
- FA 2025, 89
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Einzelfallentscheidung zur Betriebsratsvergütung nach § 611a Abs. 2 BGB iVm § 78 S. 2 BetrVG.
- 2.
Stützt der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch sowohl auf § 37 Abs. 4 BetrVG als auch auf § 611a Abs. 2 BGB iVm § 78 S. 2 BetrVG, so hat er die Reihenfolge der Ansprüche zu benennen.
- 3.
Es ist kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse des Arbeitgebers ersichtlich, die von ihm als zutreffend angesehene Entgeltgruppe über seinen Klagabweisungsantrag hinaus gegenüber dem in Form einer Feststellungsklage geltend gemachten Höhergruppierungsverlangen des Klägers vom Gericht feststellen zu lassen.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24.01.2024 - 3 Ca 265/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 767,47 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 124,29 Euro seit dem 01.05.2023 und auf weitere 643,18 Euro seit dem 01.06.2023 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis einschließlich 29.02.2024 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe I gemäß dem zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Berlin/Brandenburg e.V. und der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen abgeschlossenen Entgelttarifvertrag vom 13.06.2005 und den dazugehörigen Entgelttafeln zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe I und der Entgeltgruppe G jeweils ab dem 01. des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend mit dem 01. Mai 2023.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte allein zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.000,-Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Betriebsratsvergütung des Klägers.
Der im Jahre 1972 geborene Kläger ist bei der Beklagten in deren Betrieb in Z. seit dem 01.08.1991 beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Auf das Arbeitsverhältnis finden die vom Mutterkonzern selbst bzw. dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Berlin/Brandenburg e. V. und der IG Metall abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.
Der Kläger ist ausgebildeter Lackierer und war zunächst als solcher im Bereich "Decklack" für die Beklagte tätig. Er übernahm vorübergehend höherwertige Aufgaben in der Tätigkeit als Teamsprecher (Meisterstellvertreter) und er erhielt dafür entsprechend eine höhere Vergütung. Mit Wirkung ab 01.06.2006 wurde der Kläger Mitglied des bestehenden Betriebsrates und wurde von der Arbeit freigestellt. Das Amt nahm er zunächst bis zum 06.05.2010 wahr. Infolge der Wahl im Jahre 2010 war er Ersatzmitglied und wurde als solches verschiedentlich herangezogen. Ab dem 17.01.2012 rückte er wiederum dauerhaft in den Betriebsrat nach und wurde erneut vollständig von der Arbeit freigestellt. Er erhielt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe "G". Wer als Teamsprecher (Meisterstellvertreter) tätig war, übernahm einen Teilumfang der Meisteraufgaben. Diese Tätigkeit wird mit einer Ersteinstufung in die gegenüber der Entgeltgruppe G höhere Entgeltgruppe H als Zwischenstufe und nach Jahr mit Entgeltgruppe I vergütet.
Im Jahr 2014 absolvierte der Kläger eine Weiterbildung, aufgrund der ihm das Trainerzertifikat "Lackiererei Grundfertigkeitentraining" verliehen wurde, ein Angebot auf Wechsel in das "Trainingscenter Lack" lehnte der Kläger im Hinblick auf seine Betriebsratstätigkeit ab. An seiner Stelle übernahm der Kollege des Klägers G. die Trainertätigkeit. Im Jahr 2016 erwarb der Kläger ein weiteres Trainerzertifikat "Grundfertigkeiten-Training Karosseriebau". Herr G. bestätigte auf Nachfrage, dass der Kläger ursprünglich für die Trainertätigkeit vorgesehen gewesen sei und er gab an, dass er selbst nur Trainer im Trainingscenter Lack geworden sei, weil der Kläger sich entschieden hatte, im Betriebsratsamt zu bleiben. Herr G. entwickelte sich in der Folgezeit von der Entgeltgruppe E in die Entgeltgruppe H. Er konnte die Weiterbildung zum Mastertrainer zwar mit vorbereiten, diese wurde aber nicht zertifiziert. Im Zuge der Transformation des Fahrzeugwerks Z. zum Produktionsstandort für elektrisch betriebene Fahrzeuge wurde das Trainingscenter Montage ab September 2018 durch das neu gebildete Trainingscenter E-Mobilität abgelöst. Herr G. schloss im Jahr 2019 die Weiterbildung für dieses neue Gewerk ab und führte auch eigenverantwortlich Trainings in dem neuen Trainingscenter E-Mobilität durch. Eine betriebsübliche Entwicklung in die Entgeltgruppe I konnte Herr G. nicht erfahren, weil er das Trainingscenter verließ. Die Parteien halten es für sehr wahrscheinlich, dass sich der Kläger spätestens nach zwei bis drei Jahren in der Entgeltgruppe H in die Entgeltgruppe I entwickelt hätte, wenn er im Jahre 2014 die Stelle als Koordinator Arbeitsablauf im Trainingscenter Lack übernommen hätte.
Mit Schreiben vom 11.01.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe sich engagiert für das Unternehmen eingesetzt und darüber hinaus höherwertige Aufgaben in der Tätigkeit als Teamsprecher (Meisterstellvertreter) übernommen, daher wolle man seine Leistung und Kompetenz mit einer Entgelterhöhung wertschätzen. Dem Kläger wurde in diesem Schreiben eine Vergütung nach Entgeltgruppe H ab 01.11.2016 zugesagt und dies wurde auch entsprechend umgesetzt. Zugrunde lag diesem Schreiben eine Entscheidung der betrieblichen Kommission zur Festlegung der Vergütung der Betriebsratsmitglieder vom 09.12.2016. In dem diesbezüglichen Protokoll ist folgender Beschluss festgehalten:
"Auf Basis entsprechender Vergleichspersonen werden Entgeltveränderungen für die BR A. ... zum 01.11.2016 ... vorgeschlagen."
Angewendet wurden hier eine aus drei Personen bestehende Vergleichsgruppe von Teamsprechern (Meisterstellvertretern), die in zwei Fällen Entgelt nach der Entgeltgruppe I und in einem Fall nach Entgeltgruppe H erhalten.
Das Urteil des BGH vom 10.01.2023 - 6 StR 133/22 - nahm die Beklagte zum Anlass, eine erneute umfangreiche Vergleichsgruppenbildung vorzunehmen. Sie zog zunächst 198 Arbeitnehmer nach den Kriterien Standort/Organisationseinheit, Tätigkeit und Entgeltgruppe in Betracht und reduzierte diese dann auf die Arbeitnehmer mit der Qualifikation Maler und Lackierer, sodass sie auf 86 Vergleichspersonen kam. Eine weitere hinsichtlich der Kriterien Lebensalter und Betriebszugehörigkeit im Zeitkorridor von +/- fünf Jahren ermittelte Vergleichsgruppe reduzierte sich auf 23 Personen. Sowohl in der Vergleichsgruppe mit 86 Personen als auch mit der kleineren Vergleichsgruppe ergab sich eine überwiegende Vergütung der Mitarbeiter nach der Entgeltgruppe G.
Die Beklagte machte noch vor Bekanntgabe der Entscheidungsgründe des BGH mit Schreiben vom 27.01.2023 unter Vorbehalt die rückwirkende Vergütung des Klägers geltend und konkretisierte dies mit Schreiben vom 26.04.2023 nach ihren Überprüfungen auf eine Vergütung des Klägers nach Entgeltgruppe G verbunden mit der Rückzahlungsforderung für die Monate Oktober 2022 bis März 2023 in Höhe von 1.074,58 Euro brutto. Nach umfangreichen Berechnungen auch unter Berücksichtigung abgelaufener Steuerjahre zog die Beklagte zunächst 643,18 Euro netto von den folgenden Lohnabrechnungen des Klägers ab, inzwischen sind es insgesamt 767,47 Euro. Der Kläger erhielt im Zeitraum vom 01.04.2023 bis einschließlich 29.02.2024 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe G. Mit Wirkung ab 01.03.2024 änderten die Parteien ihren Arbeitsvertrag. Der Kläger ist nunmehr Integrationsexperte. Diese Stelle ist bei der Beklagten im Einstieg bewertet mit der Entgeltgruppe H.
Der Kläger hat die Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe I, hilfsweise H sowie die Auszahlung des einbehaltenen Lohnbetrages geltend gemacht. Er hat hierzu die ursprüngliche Vergleichsgruppenbildung der Beklagten auf der Grundlage seines Einsatzes als Teamsprecher (Meistervertreter) verteidigt und die neue Vergleichsgruppenbildung der Beklagten unter Berufung auf eine unzureichende Würdigung seiner persönlichen Qualifikation als unzutreffend angesehen. Er hat weiterhin seine Klagansprüche auf eine hypothetische Karriereentwicklung und dabei insbesondere auf eine mögliche Trainertätigkeit in mehreren Gewerken verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2023 eine Vergütung aus der EG I gemäß des zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Berlin/Brandenburg e.V. und der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen abgeschlossenen Entgelttarifvertrags vom 13. Juni 2005 und den dazugehörigen Entgelttafeln zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der EG I und der EG G jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend mit dem 01.05.2023;
- 2.
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab dem 01.04.2023 eine Vergütung aus der EG H gemäß des zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Berlin/Brandenburg e.V. und der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen abgeschlossenen Entgelttarifvertrags vom 13.06.2005 und den dazugehörigen Entgelttafeln zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der EG H und der EG G jeweils ab dem 1. des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend mit dem 01.05.2023;
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 643,18 EUR netto zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen;
- 4.
für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 522,96 EUR brutto zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt,
festzustellen, dass der Kläger zutreffend in die EG G eingruppiert und entsprechend dieser Entgeltgruppe zu vergüten ist.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die alte Vergleichsgruppenbildung als unzutreffend erachtet. Daher habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe G. Die Ausschlussfrist für die Rückforderungsansprüche sei gewahrt. Ein Anspruch auf hypothetische Karriereentwicklung bestehe nicht.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage nur im Hinblick auf den Rückforderungsanspruch stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Widerklage hat es stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vollständiges Klagabweisungsbegehren weiter. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Eingruppierungsfeststellungsanträge nur eingeschränkt für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis einschließlich 29.02.2024 weiter. Klagerweiternd fordert er 124,29 Euro im Hinblick auf den insgesamt einbehaltenen Betrag von 767,47 Euro. Die Parteien verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es ihren Ansprüchen stattgegeben hat und sie vertiefen und korrigieren zum Teil ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24.01.2024 - Az.: 3 Ca 265/23 - abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
hilfsweise für den Fall, dass die Aufrechnung mit dem Steueranteil 2022 in Höhe von 142,00 Euro nicht mehr korrigiert werden konnte,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 142,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24. Januar 2024 (3 Ca 265/23) wird wie folgt abgeändert:
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum 01. April 2023 bis einschließlich 29. Februar 2024 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe I gemäß des zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Berlin/Brandenburg e.V. und der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen abgeschlossenen Entgelttarifvertrags vom 13. Juni 2005 und den dazugehörigen Entgelttafeln zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe I und der Entgeltgruppe G jeweils ab dem 01. des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend mit dem 01. Mai 2023.
- 2.
Hilfsweise zu Antrag Ziffer 1. wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für den Zeitraum 01. April 2023 bis einschließlich 29. Februar 2024 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe H gemäß des zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Berlin/Brandenburg e.V. und der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen abgeschlossenen Entgelttarifvertrags vom 13. Juni 2005 und den dazugehörigen Entgelttafeln zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe H und der Entgeltgruppe G jeweils ab dem 01. des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend mit dem 01. Mai 2023.
- 3.
Die Widerklage wird abgewiesen.
- 4.
Im Fall der kompletten Abweisung der Klage wird die Beklagte hilfsweise zum erstinstanzlichen Antrag zu Ziffer 3. verurteilt, an den Kläger 466,06 € netto zzgl. Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag iHv 124,29 € ab dem 01. Mai 2023 und aus einem Betrag iHv 341,77 € ab dem 01. Juni 2023 zu zahlen.
- 5.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 124,29 € netto zzgl. Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 01. Mai 2023 zu zahlen.
Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels, wobei die Beklagte ihren Widerklageantrag der Einschränkung des klägerischen Feststellungsantrags folgend auf den Zeitraum vom 01.10.2022 bis einschließlich 29.02.2024 beschränkt.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des neuen zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien war das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und der Klage vollumfänglich stattzugeben. Die Widerklage war abzuweisen.
A. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
1. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.04.2023 bis einschließlich 29.02.2024 einen Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe I gemäß dem zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Berlin/Brandenburg e.V. und der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen abgeschlossenen Entgelttarifvertrag vom 13.06.2005 und den dazugehörigen Entgelttafeln aus §§ 611a Abs. 2 BGB iVm 78 S. 2 BetrVG.
a) Die Klage ist im Rahmen des Gebots der rechtschutzgewährenden Antragsauslegung zulässig.
aa) Der Hauptantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar stützt der Kläger seinen Antrag auf mehrere Streitgegenstände wie § 37 Abs. 4 BetrVG und § 611a Abs. 2 BGB iVm § 78 S. 2 BetrVG. Eine alternative Klagehäufung, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstößt (BAG 23.11.2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 23). Jedenfalls in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger aber durch sein Verhalten konkludent eine Reihenfolge gewählt. Das Gericht hat in dieser Verhandlung sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es den Anspruch aus § 611a Abs. 2 BGB iVm § 78 S. 2 BetrVG nach der Richtigstellung des Sachvortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 03.09.2024 aufgrund erneuter Gespräche mit den bereits vom Kläger benannten Mitarbeitern für begründet erachtet, was sich auch aus der kurzen Protokollierung dieses Vorgangs ergibt. Dem hat der Kläger zugestimmt und damit für das Gericht erkennbar diesen Anspruch priorisiert.
bb) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der erhöhten Vergütungspflicht, weil die Beklagte ihm für den zweitinstanzlich noch streitigen Zeitraum lediglich die EG G zugesteht. Da der Antrag erstinstanzlich in die Zukunft gerichtet war und nur aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Arbeitsvertrages auf die Zeit bis zum 29.02.2024 begrenzt wurde und dieser Zeitraum auch bei einer Fortführung des ursprünglichen Antrags im Berufungsverfahren abgelaufen und trotzdem nicht dem grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage unterworfen gewesen wäre und zwischen den Parteien auch kein Streit über die Berechnung der Differenzansprüche besteht, war der Kläger im vorliegenden besonderen Fall nicht gehalten, die Höhe der Ansprüche zu berechnen und seine Klage auf eine bezifferte Leistungsklage umzustellen. Dies wäre eine unnötige Förmelei, die darüber hinaus den Prozess u. U. verzögert hätte.
b) Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Zahlung einer höheren Vergütung kann auch aus § 78 Satz 2 BetrVG folgen. § 37 Abs. 4 BetrVG ist keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds. Mit dieser Vorschrift ist lediglich die Durchsetzung des Benachteiligungsverbots durch einfacher nachzuweisende Anspruchsvoraussetzungen erleichtert; daneben kann aber ein unmittelbarer Anspruch auf eine bestimmte Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG bestehen, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. § 78 Satz 2 BetrVG enthält ein an den Arbeitgeber gerichtetes allgemeines Verbot, das Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung zu benachteiligen. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsratsmitglied daher eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die es ohne seine Amtstätigkeit durchlaufen hätte. Von dem Benachteiligungsverbot wird nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt erfasst (BAG 23.11.2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 41). Ein Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG setzt allerdings voraus, dass dem Betriebsratsmitglied der Nachweis gelingt, dass es ohne seine Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats inzwischen mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde. Es bedarf daher der wenn auch auf Hilfstatsachen beruhenden Feststellung des Tatrichters, dass das Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung ohne seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte. Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten. Er kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist. Hat sich ein freigestellter Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Aber auch wenn eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung danach keinen Erfolg gehabt hätte oder hätte haben müssen, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen. Scheitert nämlich eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung des freigestellten Amtsträgers an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsträgers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (BAG 22.01.2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 30 f.).
Auf Grundlage dieser ständigen Rechtsprechung des BAG ist vorliegend mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger sich auf die Stelle als Trainer trotz seiner Eignung wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht beworben, aber andernfalls die geltend gemachte berufliche Entwicklung genommen hätte und somit den fiktiven Beförderungsanspruch erlangt hat.
Nachdem es erstinstanzlich zwischen den Parteien in Einzelfragen noch streitig war, ob der Kläger als Trainer eine Karriere bei der Beklagten bis in die EG I gemacht hätte, haben offenbar weitere Gespräche mit beteiligten Mitarbeitern ergeben, dass der ursprüngliche Sachvortrag der Beklagten insoweit teilweise richtig zu stellen war. Die Parteien gehen nunmehr übereinstimmend davon aus, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass der Kläger in gleicher Weise wie sein Kollege G. gewerkeübergreifend eigenverantwortlich Trainings durchgeführt und sich spätestens nach 2 bis 3 Jahren in der EG H in die EG I entwickelt hätte.
Dem liegt zugrunde, dass der Kläger bereits im Jahr 2014 eine Weiterbildung absolvierte, aufgrund der ihm das Trainerzertifikat "Lackiererei Grundfertigkeitentraining" verliehen wurde. Der damalige Leiter des Trainingscenters Lack, Herr S., unterbreitete dem Kläger daraufhin das Angebot, als Trainer in das "Trainingscenter Lack" zu wechseln. Herr S. sah im Kläger einen sehr geeigneten Kandidaten, weil er sehr aktiv gewesen sei und "die Leute mitgenommen" habe. Herr S. gab an, dass es keine offiziellen Trainerstellen gegeben habe und demzufolge auch keine Stellenausschreibung erfolgt sei. Er habe die Kandidaten in Absprache mit dem Betriebsrat selbst bestimmt. Der Kläger lehnte das damalige Angebot im Hinblick auf seine Betriebsratstätigkeit ab. An seiner Stelle übernahm der Kollege des Klägers G. die Trainertätigkeit. Herr G. bestätigte auf Nachfrage, dass der Kläger ursprünglich für die Trainertätigkeit vorgesehen sei und er gab an, dass er selbst nur Trainer im Trainingscenter Lack geworden sei, weil der Kläger sich entschieden hatte, im Betriebsratsamt zu bleiben. Ein entsprechendes weiteres Trainerzertifikat "Grundfertigkeiten-Training Karosseriebau" erwarb der Kläger im Jahr 2016. Ein solches zweites Zertifikat eröffnete bei der Beklagten grundsätzlich den Weg zum gewerkeübergreifenden Einsatz und damit zur Höhergruppierung. Herr G. entwickelte sich in der Folge von der Entgeltgruppe E, also zwei Gruppen unter dem Kläger, in die Entgeltgruppe H. Er konnte die Weiterbildung zum Mastertrainer zwar mit vorbereiten, diese wurde aber nicht zertifiziert. Im Zuge der Transformation des Fahrzeugwerks Z. zum Produktionsstandort für elektrisch betriebene Fahrzeuge wurde das Trainingscenter Montage ab September 2018 durch das neu gebildete Trainingscenter E-Mobilität abgelöst. Herr G. schloss im Jahr 2019 die Weiterbildung für dieses neue Gewerk ab und führte auch eigenverantwortlich Trainings in dem neuen Trainingscenter E-Mobilität durch. Eine betriebsübliche Entwicklung in die Entgeltgruppe I konnte Herr G. nur deshalb nicht erfahren, weil er das Trainingscenter verließ.
Die hypothetische Karriere des Klägers beruhte im vorliegenden Fall gerade nicht auf Vorteilen, die er nur infolge seiner Amtsübernahme erlangte, vielmehr geriet ihm seine Amtstätigkeit zum beruflichen Nachteil. Die Trainerlizenz von 2014 erwarb der Kläger in dem seiner Ausbildung und seinem jahrelangen Einsatz entsprechenden Gewerk der Lackiererei und nicht in Bereichen, die ausschließlich mit seiner Amtsführung zu erklären sind. Dies gilt auch für die weitere Fortbildung im Jahre 2016 und die hypothetisch anzunehmende weitere Trainerlizenz. Wie das Beispiel des den Kläger deutlich "überholenden" Kollegen G. zeigt, war die Fortbildung der eingesetzten Arbeiter bei der Beklagten in weiteren Gewerken vorgesehen und erwünscht.
2. Die Widerklage der Beklagten ist unzulässig.
Es ist kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse der Beklagten ersichtlich, die von ihr als zutreffend angesehene Entgeltgruppe über ihren Klagabweisungsantrag hinaus gegenüber dem in Form einer Feststellungsklage geltend gemachten Höhergruppierungsverlangen des Klägers vom Gericht feststellen zu lassen. Ist die Klage erfolglos, kann die Beklagte den Kläger weiterhin als korrekt eingruppiert ansehen und entsprechend vergüten. Etwas Anderes wäre nur dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer immer wieder abschnittsweise Leistungsklagen erheben würde, die nur für diese Zeiträume in Rechtskraft erwüchsen. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber mit einer eigenen Eingruppierungsfeststellungsklage Rechtsfrieden herbeiführen.
B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Der zulässigerweise erweiterte Zahlungsanspruch des Klägers folgt aus § 611a Abs. 2 BGB iVm dem Arbeitsvertrag. Die Lohnansprüche sind rechnerisch unstreitig. Die Beklagte war nach dem unter 1. Gesagten nicht zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen berechtigt. Auf die Einhaltung von Ausschlussfristen und Verjährung hat sie mit Schreiben vom 27.01.2023 verzichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO und folgt dem Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien in den jeweiligen Instanzen. Dabei war hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Eingruppierungsfeststellungsanträge im geschätzten Wert von 13.000,- Euro nur noch zu 11/36 verfolgt und die Abweisung im Übrigen rechtskräftig geworden ist, die Beklagte allerdings ihrerseits mit ihrer mit 5.000,- Euro zu bewertenden Widerklage unterlag.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtsmittel gegeben.