Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.06.2025, Az.: 11 PA 105/25

Polizeirechtliche Inanspruchnahme einer unter Betreuung stehenden Person

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.06.2025
Aktenzeichen
11 PA 105/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0624.11PA105.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 24.03.2025 - AZ: 7 A 3806/24

Fundstellen

  • NJW 2025, 2868-2872
  • NordÖR 2025, 596

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die polizeirechtliche Inanspruchnahme einer unter Betreuung stehenden Person ist weder auf der Primär- noch auf der Sekundärebene ausgeschlossen.

  2. 2.

    Dass möglicherweise eine betreute Person die Bedeutung des ihr erteilten Aufenthaltsverbots noch unmittelbarer begreifen könnte, wenn dieses im Wege unmittelbaren Zwangs durchgesetzt würde, steht einer Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Berichterstatterin der 7. Kammer - vom 24. März 2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

Der Kläger beansprucht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen ein festgesetztes Zwangsgeld.

Ausweislich des in der Akte befindlichen Betreuerausweises des Amtsgerichts Oldenburg - Betreuungsgericht - (F.) vom ... 2024 ist für den Kläger ein Betreuer für die Aufgabenkreise Entgegennahme und Öffnen von Post, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten bestellt.

Mit einem dem Kläger am 20. August 2024 zugestellten - auch seinem Betreuer übermittelten - Bescheid vom 16. August 2024 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Aufenthaltsverbot für die näher spezifizierte Verbotszone "Innenstadt A-Stadt" für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheids (Nr. 1.1) und für die ebenfalls näher spezifizierte Verbotszone "G. -Straße A-Stadt" für die Dauer vom 27. September bis 6. Oktober 2024, jeweils zwischen 18 Uhr und 6 Uhr des Folgetags (Nr. 1.2). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung ihres Bescheids an (Nr. 2) und drohte dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Aufenthaltsverbot ein Zwangsgeld i.H.v. 150 EUR an (Nr. 3).

Mit einem weiteren, dem Kläger am 25. September 2024 zugestellten - auch seinem Betreuer übermittelten - Bescheid vom 24. September 2024 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld i.H.v. 150 EUR (Nr. 1.1) und Verfahrenskosten i.H.v. 45 EUR fest (Nr. 1.2). Für den Fall weiterer Verstöße gegen das Aufenthaltsverbot drohte die Beklagte dem Kläger ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 300 EUR an (Nr. 2). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe sich am 11., 17. und 18. September 2024 in der A-Stadter Innenstadt aufgehalten und damit wiederholt gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen.

Der Kläger hat am 24. Oktober 2024 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2024 erhoben (), über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Seinen zeitgleich gestellten Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2025 verlängerte die Beklagte das mit Bescheid vom 16. August 2024 verfügte Aufenthaltsverbot innerhalb eines Bereichs der Innenstadt A-Stadt, der durch einen dem Bescheid beigefügten Plan näher gekennzeichnet ist, bis zum 20. August 2025 (Nr. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an (Nr. 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Aufenthaltsverbot drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld i.H.v. 150 EUR an (Nr. 3). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 12. März 2025 Klage erhoben (7 A 2013/25), über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klage des Klägers gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 24. September 2024 nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 - juris Rn. 11 f.) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zukommt (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 - juris Rn. 10 ff., m.w.N.). Die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden, denn ansonsten würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt werden. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zugeführt werden können (BVerfG, Beschl. v. 17.2.2014 - 2 BvR 57/13 - juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 - juris Rn. 10). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht danach jedenfalls dann, wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BayVGH, Beschl. v. 12.4.2021 - 6 CS 21.514 - juris Rn. 4, m.w.N.).

Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Rechtsschutzbegehren des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

A. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses ausgeführt: Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten sei voraussichtlich rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Festsetzung des Zwangsgelds (Ziffer 1.1) sei voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgelds seien §§ 64 Abs. 1, 67 Abs. 1, 70 NPOG. Die Festsetzung des Zwangsgelds sei formell rechtmäßig. Die Beklagte sei als Behörde, die den durchzusetzenden Verwaltungsakt - das Aufenthaltsverbot vom 16. August 2024 - erlassen habe, zuständig für dessen Vollstreckung gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 NPOG. Eine Anhörung vor Festsetzung des Zwangsgelds sei gemäß § 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entbehrlich gewesen. Die Festsetzung des Zwangsgelds sei auch materiell rechtmäßig. Insbesondere liege in dem Aufenthaltsverbot vom 16. August 2024 eine wirksame, sofort vollziehbare, aber mittlerweile auch bestandskräftige Verfügung, die auf eine Unterlassung gerichtet sei (§ 64 Abs. 1 Satz 1 NPOG). Das Aufenthaltsverbot sei gegenüber dem unter Betreuung stehenden Kläger durch Zustellung des Bescheids an ihn wirksam geworden. Ein Verwaltungsakt werde gemäß § 1 NVwVfG i.V.m. § 43 VwVfG im Zeitpunkt der Bekanntgabe (§ 1 NVwVfG i.V.m. § 41 VwVfG) wirksam. Die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte setze analog § 130 BGB voraus, dass der Verwaltungsakt tatsächlich derart in den Machtbereich des Adressaten gelange, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme habe. Nach diesen Maßstäben sei das Aufenthaltsverbot für die Zeit ab Zustellung für sechs Monate dem Kläger gegenüber jedenfalls im Zeitpunkt der Zuwiderhandlungen am 11. September, am 17. September sowie am 18. September 2024 wirksam gewesen. Unter normalen Umständen sei zu erwarten, dass der Kläger alsbald nach Erhalt des Schreibens am 20. August 2024 auch von seinem Inhalt Kenntnis habe nehmen können. Daran sei er auch nicht dadurch gehindert, dass er nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten taubstumm sowie Analphabet sei. Er hätte sich jedenfalls unter Zuhilfenahme seines Betreuers oder anderer Personen - wie seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten - den Inhalt des Schreibens verdeutlichen lassen können. Dass er seine Interessen auch trotz seiner Einschränkungen grundsätzlich wahrnehmen könne, zeige nicht zuletzt das Vorgehen gegen die Zwangsgeldfestsetzung im hier vorliegenden Verfahren. Ebenso sei es ihm möglich - wie sich aus den vorgelegten Unterlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe ergebe -, Sozialhilfe zu beantragen. Zwar habe der Betreuer des Klägers der Beklagten gegenüber angemerkt, dass er nicht sicher sei, ob der Kläger das Aufenthaltsverbot verstanden habe. Dies hindere jedoch nicht die Bekanntgabe der Verfügung. Wenn tatsächlich Verständnislücken bestanden hätten, wäre es dem Kläger auch zuzumuten gewesen, sich weiter um Aufklärung zu bemühen und gegebenenfalls weitere Personen um Hilfe zu bitten. Eine Unwirksamkeit des Aufenthaltsverbots wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger handlungsunfähig i.S.v. § 1 NVwVfG i.V.m. § 12 VwVfG wäre. Der Kläger sei aber handlungsfähig (wird ausgeführt). Dafür, dass sich der Kläger am 20. August 2024 in einem die freie Willensbildung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, lägen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere sei ein solcher Zustand nicht allein darin zu sehen, dass der Kläger - bei Wahrunterstellung seines Vortrags - Analphabet und taubstumm sei. Diese Eigenschaft möge seine Sinneswahrnehmung und Äußerungsmöglichkeiten beeinträchtigen oder erschweren, schließe jedoch nicht seine freie Willensbildung aus. Selbst wenn nicht der Kläger selbst, sondern sein Betreuer (analog) § 1 NVwZG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 VwZG richtiger Bekanntgabeempfänger gewesen sein sollte, wäre auch insofern eine Bekanntgabe erfolgt. Denn auch dem Betreuer des Klägers sei das an den Kläger gerichtete Aufenthaltsverbot mit separatem Schreiben vom 16. August 2024 bekannt gegeben worden. Andere Gründe für eine Unwirksamkeit des Aufenthaltsverbots habe der Kläger nicht geltend gemacht und seien auch sonst nicht ersichtlich. Das Aufenthaltsverbot sei aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 des Bescheids vom 16. August 2024) auch sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Der Festsetzung sei die Androhung des Zwangsgelds vorausgegangen. Der Kläger habe unstreitig gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen. Unerheblich sei hierbei, ob den Kläger ein Verschulden treffe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Zwangsgeldfestsetzung ermessensfehlerhaft sei. Vielmehr dürfe die Zwangsgeldfestsetzung bereits nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass der Kläger jedenfalls die Geste für "Geld" verstehe, geeignet sein, den Kläger zur Befolgung des Aufenthaltsverbots zu bewegen. Die Kostenfestsetzung (Ziffer 1.2) und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds (Ziffer 2) seien ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig (wird jeweils ausgeführt).

B. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Beschwerde u.a. vor, er sei nicht in der Lage zu begreifen, zum einen, dass er ein Zwangsgeld schulde, zum anderen, dass das Zwangsgeld mit Plätzen in Verbindung gebracht werde, die er betrete. Zwangsläufig entstünden Zahlungsverpflichtungen, die er nicht begleichen könne. Dies führe dann zur Zwangshaft, bei der er nicht verstünde, aus welchem Grund er schon wieder eingesperrt sei. Dies sei hochgradig menschenverachtend.

C. Auch unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens geht der Senat davon aus, dass die Klage des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat.

I. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht von einer Zulässigkeit der Klage des Klägers aus. Diese scheitert insbesondere nicht an einer Prozessunfähigkeit des Klägers. Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen. Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist (§ 62 Abs. 2 VwGO).

Vorliegend ist der Betreuer des Klägers, wie ausgeführt, ausweislich des in der Akte befindlichen Betreuerausweises des Amtsgerichts Oldenburg - Betreuungsgericht - (F.) vom ... 2024 bestellt für die Aufgabenkreise Entgegennahme und Öffnen von Post, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten. Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB) ist nicht angeordnet.

Die Bestellung eines Betreuers nach §§ 1814 ff. BGB berührt die Geschäfts- und damit die Prozessfähigkeit des Betreuten grundsätzlich nicht; anderes gilt nur, wenn in der Person des Betreuten die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen, sich diese mithin in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und dieser Zustand nicht seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Für den Regelfall führt erst die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die unter den Einwilligungsvorbehalt fallenden Angelegenheiten zu einer eingeschränkten Prozessfähigkeit nach näherer Maßgabe des § 62 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu etwa Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 62 Rn. 5, 11 ff.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 62 Rn. 6 f.; Kintz, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2025, § 62 Rn. 8).

Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Kläger am 20. August 2024 in einem die freie Willensbildung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hiernach bzw. derzeit in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB vorliegen (vgl. zur Beweislast: BVerwG, Beschl. v. 11.2.1994 - 2 B 173/93 - juris Rn. 3). Da hier, wie ausgeführt, von einer Betreuung des Klägers ohne jeden Einwilligungsvorbehalt auszugehen ist, ist danach eine Prozessfähigkeit des Klägers anzunehmen.

Der Betreuer des Klägers hat, soweit für den Senat ersichtlich, bisher auch nicht eine Ausschließlichkeitserklärung nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 53 Abs. 2 ZPO abgegeben. Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann, wenn ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten wird, der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich (§ 53 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auch wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht, wird der Betreute danach einem Prozessunfähigen gleichgestellt, wenn der Betreuer in einem Verfahren, das zu seinem Aufgabenbereich gehört, eine Ausschließlichkeitserklärung i.S.d. § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgibt (vgl. dazu Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 62 Rn. 12; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 62 Rn. 6; Kintz, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2025, § 62 Rn. 10). Wie ausgeführt, gibt es für eine solche Ausschließlichkeitserklärung hier keinen Anhaltspunkt.

II. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat im Ergebnis auch von einer voraussichtlichen Unbegründetheit der Klage des Klägers aus.

1. Die in Nummer 1.1 des Bescheids vom 24. September 2024 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung ist voraussichtlich rechtmäßig.

a) Der Senat folgt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formeller Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zur formellen Rechtmäßigkeit ist ergänzend anzuführen, dass von einer - auch für die Bekanntgabe eines belastenden Verwaltungsakts notwendigen (vgl. dazu etwa NdsOVG, Urt. v. 26.1.2024 - 8 LB 104/23 - juris Rn. 42; Gerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2025, § 12 Rn. 2, 21 f.; Schlatmann, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 12 Rn. 1) - Handlungsfähigkeit des Klägers nach § 1 NVwVfG i.V.m. § 12 VwVfG auszugehen ist. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind. Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist (§ 12 Abs. 2 VwVfG). Die §§ 53 und 55 ZPO gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 VwVfG).

Die Bestimmung zur Handlungsfähigkeit entspricht damit der Regelung zur Prozessfähigkeit. Eine betreute Person, wie hier der Kläger, ist also i.S.v. § 12 VwVfG grundsätzlich handlungsfähig. Etwas anderes gilt, wenn ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB den Gegenstand des Verfahrens betrifft oder der Betreuer das Verwaltungsverfahren an sich zu zieht (Gerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2025, § 12 Rn. 14). Beides ist hier, wie unter 3.a) ausgeführt, nicht der Fall.

Entsprechend konnte die Beklagte gegenüber dem Kläger den angefochtenen Bescheid wirksam bekannt geben (vgl. dazu Geis, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: November 2024, § 12 Rn. 23). b) Der Senat teilt im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. Diese findet ihre Grundlage in §§ 64 ff. NPOG. Gemäß § 64 Abs. 1 NPOG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

aa) Die Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen war (vgl. Senatsurt. v. 31.1.2024 - 11 LC 294/20 - juris Rn. 38, m.w.N.). Das Vollstreckungsverfahren ist mit Ablauf der Geltungsdauer des sechsmonatigen Aufenthaltsverbots vom 16. August 2024 zum 20. Februar 2025 abgeschlossen gewesen. Mit Ablauf der Geltungsdauer des sechsmonatigen Aufenthaltsverbots vom 16. August 2024 zum 20. Februar 2025 kann der Kläger seinen aus dieser Grundverfügung folgenden Verpflichtungen nicht mehr zuwiderhandeln (vgl. dazu i.E. Senatsurt. v. 31.1.2024 - 11 LC 294/20 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.). Bis zum danach maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des sechsmonatigen Aufenthaltsverbots vom 16. August 2024 lag eine der Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung zugängliche vollziehbare Grundverfügung vor ((1)). Das Zwangsmittel ist auch ordnungsgemäß angedroht worden ((2)) und es lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgelds vor ((3)).

(1) Bei dem mit Bescheid vom 16. August 2024 verfügten Aufenthaltsverbot handelte es sich um eine nach § 64 Abs. 1 NPOG vollziehbare Grundverfügung. Gemäß § 64 Abs. 1 NPOG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Das mit Bescheid vom 16. August 2024 verfügte Aufenthaltsverbot enthielt eine nach § 64 Abs. 1 NPOG durchsetzbare Unterlassungspflicht. Dass die zu vollstreckende Verfügung zeitlich befristet war, steht ihrer Vollstreckbarkeit nicht entgegen. Auch befristete Verpflichtungen sind der Vollstreckung zugänglich (Senatsurt. v. 31.1.2024 - 11 LC 294/20 - juris Rn. 44). Die Verpflichtung war schließlich auch vollziehbar, denn in Nummer 2 des Bescheids war die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung - hier des Bescheids vom 16. August 2024 - ist nach ständiger Rechtsprechung im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen (Senatsurt. v. 31.1.2024 - 11 LC 294/20 - juris Rn. 46, m.w.N.; Senatsbeschl. v. 23.4.2009 - 11 ME 478/08 - juris Rn. 31 ff.).

(2) Das festgesetzte Zwangsgeld ist ordnungsgemäß angedroht worden. In Nummer 3 des Bescheids vom 16. August 2024 wurde für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Aufenthaltsverbot ein Zwangsgeld i.H.v. 150 EUR angedroht.

Der Kläger ist mit seinem Einwand, das Zwangsmittel sei ungeeignet, er sei nicht in der Lage zu begreifen, zum einen, dass er ein Zwangsgeld schulde, zum anderen, dass das Zwangsgeld mit Plätzen in Verbindung gebracht werde, die er betrete, ausgeschlossen. Die in dem Bescheid vom 16. August 2024 enthaltene Androhung ist - wie dieser Bescheid im Übrigen - bestandskräftig geworden. Damit ist auch über die Art des Zwangsmittels und der Höhe des Zwangsgelds bestandskräftig entschieden worden. Nach § 65 Abs. 1 NPOG sind die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang Zwangsmittel. Diese Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 70 und 74 NPOG anzudrohen (§ 65 Abs. 2 NPOG). Nach § 70 Abs. 3 NPOG muss sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen; werden mehrere Zwangsmittel angedroht, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen. Demnach erfolgt die Auswahl des zur Durchsetzung der Grundverfügung geeigneten und erforderlichen ersten Zwangsmittels bereits auf der Stufe der Zwangsmittelandrohung. Diese regelt den Einsatz eines bestimmten Zwangsmittels, trifft die Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Zwangsmitteln und enthält auch die Entscheidung, dass das ausgewählte Zwangsmittel eingesetzt werden darf, wenn der Adressat der Verfügung dem Handlungsgebot nicht nachkommt. Erlangt die Androhung eines bestimmten Zwangsmittels - wie im vorliegenden Fall - Bestandskraft, kann der Festsetzung dieses Zwangsmittels mithin nicht mehr entgegengehalten werden, dass das Zwangsmittel nicht geeignet sei (NdsOVG, Beschl. v. 2.2.2015 - 4 LA 245/13 - juris Rn. 14; Senatsurt. v. 31.1.2024 - 11 LC 294/20 - juris Rn. 50; Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK PolR Nds, Stand: 15.4.2025, § 67 Rn. 25 ff.).

(3) Die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung lagen vor. Nach Lage der Akten hat der Kläger während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbots vom 16. August 2024 wiederholt hiergegen verstoßen. Damit waren die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung gegeben. Im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 24. September 2024 waren weitere Verstöße gegen das Aufenthaltsverbot vom 16. August 2024 möglich (vgl. dazu Senatsurt. v. 31.1.2024 - 11 LC 294/20 - juris Rn. 55 ff.; Senatsbeschl. v. 23.4.2009 - 11 ME 478/08 - juris Rn. 30; Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK PolR Nds, Stand: 15.4.2025, § 67 Rn. 18).

bb) Ermessensfehler hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung sind nicht zu erkennen. Ist, wie hier, ein Zwangsgeld wirksam angedroht und die aufgegebene Pflicht nicht erfüllt worden, ist im Regelfall das Zwangsgeld festzusetzen (sog. intendiertes Ermessen; dazu NdsOVG, Beschl. v. 27.1.2022 - 14 ME 55/22 - juris Rn. 20, m.w.N.; Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK PolR Nds, Stand: 15.4.2025, § 67 Rn. 23). Sachliche Gründe, die es geboten hätten, das Zwangsgeld ausnahmsweise abweichend von der bestandskräftig gewordenen Androhung festzusetzen, sind nicht hinreichend dargelegt oder sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nach summarischer Prüfung derzeit auch nicht von einer fehlenden Eignung der Zwangsgeldfestsetzung zur Zielerreichung auszugehen. Das Gebot der Geeignetheit verlangt den Einsatz solcher Mittel, mit deren Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Das benutzte Mittel muss nicht das bestmögliche oder geeignetste sein und nicht in jedem Einzelfall Wirkung entfalten, es genügt ein Beitrag zur Zielerreichung (Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 40 Rn. 235; Aschke, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2025, § 40 Rn. 55, jew. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist nach Lage der Akten die Eignung der Zwangsgeldfestsetzung anzunehmen. Nach Lage der Akten spricht alles dafür, dass mit dieser Maßnahme der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Der Kläger scheint ungeachtet seiner Beeinträchtigungen das Konzept von "Geld" verinnerlicht zu haben. So wurde er ausweislich des Reports der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt/Ammerland vom ... 2024 mit 450 EUR in verschiedener Stückelung und unter Umständen angetroffen, die den Verdacht nahelegten, dass er das Geld durch unerlaubten Handel mit Marihuanaprodukten erlangt habe. Mit der vollzogenen Sicherstellung aus präventiven Gründen zeigte sich der Kläger seinerzeit nicht einverstanden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigte in seinem Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 (Bl. 11 der elektron. Hauptakte), dass der Kläger die Gebärde für Geld kennt (Reiben des Daumens an Zeige- und Mittelfinger). Aus alldem folgt zugleich, dass dem Kläger Geld nicht gleichgültig ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers einwendet, es sei dem Kläger nicht möglich, eine Verknüpfung mit dem Aufenthaltsverbot herzustellen, ist nach Lage der Akten nicht hinreichend ausgeschlossen, dass die Zwangsgeldfestsetzung einen Beitrag zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots leisten kann. Wie sich aus dem Bescheid vom 19. Februar 2025 betreffend die Verlängerung des Aufenthaltsverbots ergibt, verlässt der Kläger regelmäßig die Verbotszone, sobald er Polizeikräfte wahrnimmt. Dies spricht dafür, dass er ein Empfinden für das Verbot seines Aufenthalts in der Verbotszone entwickelt hat. Da ihm, wie ausgeführt, Geld nicht gleichgültig ist, ist davon auszugehen, dass die Zwangsgeldfestsetzung einen Beitrag zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots leisten kann. Zwar mag es sein, dass der Kläger bei einem Verstoß gegen das ihm erteilte Aufenthaltsverbot dessen Bedeutung noch unmittelbarer begreifen könnte, wenn dieses im Wege unmittelbaren Zwangs durchgesetzt würde. Dies schließt aber die Eignung der Zwangsgeldfestsetzung nicht aus. Wie ausgeführt, muss das benutzte Mittel nicht das bestmögliche oder geeignetste sein und auch nicht in jedem Einzelfall Wirkung entfalten.

cc) Auf die Frage, ob eine Beitreibung des festgesetzten Zwangsgelds zulässig wäre, kommt es vorliegend mangels entsprechenden Antrags nicht an. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Klägers merkt der Senat lediglich ergänzend an:

Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 NPOG unterbleibt eine Beitreibung, wenn die gebotene Handlung ausgeführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet wird. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser Vorschrift zu entnehmen, dass im Hinblick auf den Beugecharakter von Zwangsmitteln eine Beitreibung jedenfalls dann unterbleiben muss, wenn - wie hier infolge Zeitablaufs - weitere Verstöße gegen das Verbot nicht mehr zu erwarten sind, also eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht (Senatsbeschl. v. 23.4.2009 - 11 ME 478/08 - juris Rn. 38 ff.; vgl. auch - zum Bundesrecht - Senatsurt. v. 31.1.2024 - 11 LC 294/20 - juris Rn. 65 ff.). Unabhängig davon besteht nach Außerkrafttreten eines Aufenthaltsverbots auch grundsätzlich keine Veranlassung mehr, seine Einhaltung durch freiheitsentziehende Zwangsmaßnahmen durchzusetzen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 19.1.2009 - 5 E 1213/08 - juris Rn. 8; Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK PolR Nds, Stand: 15.4.2025, § 68 Rn. 33).

Im Übrigen gilt: Nach § 68 Abs. 1 NPOG kann das Amtsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei Androhung des Zwangsgeldes darauf hingewiesen worden ist. Die Anordnung von Ersatzzwanghaft liegt im Ermessen der beantragenden Behörde und des beschließenden Amtsgerichts (dazu näher Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK PolR Nds, Stand: 15.4.2025, § 68 Rn. 8 ff., 26 ff.). Den vom Kläger mit seiner Beschwerde dargestellten Automatismus, die ihm auferlegte Zahlungsverpflichtung führe quasi zwangsläufig zu Zwangshaft, gibt es so nicht.

2. Die in Nummer 1.2 des Bescheids vom 24. September 2024 enthaltene Festsetzung von Verfahrenskosten i.H.v. 45 EUR ist voraussichtlich rechtmäßig. Die polizeirechtliche Inanspruchnahme des Klägers ist auf der Primärebene nicht ausgeschlossen (dazu unter a)). Gleiches gilt auf der Sekundärebene, also bei der Frage der Kostenbeitreibung bzw. -erstattung (dazu unter b)).

a) Einer Inanspruchnahme des Klägers steht nicht entgegen, dass für ihn in dem vom Betreuerausweis des Amtsgerichts Oldenburg - Betreuungsgericht - (F.) vom ... 2024 bestimmten Umfang ein Betreuer bestellt ist. § 6 Abs. 1 NPOG bestimmt: Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer gerichtet werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 NPOG). Bereits daraus folgt, dass eine Person unabhängig von ihrer Handlungsfähigkeit polizeipflichtig bleibt (vgl. dazu auch etwa BayVGH, Urt. v. 25.10.1983 - 1 B 83 A.496 - NJW 1984, 2845 f. [VGH Bayern 25.10.1983 - 11 B 83 A. 496]; Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tolle, Polizei- und Ordnungsrecht, Kommentar, 3. Aufl., § 13 Rn. 9 f.; Ullrich, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 15.4.2025, § 6 Rn. 6, 9; Robben, "Partielle Handlungsunfähigkeit Minderjähriger im öffentlichen Recht", DVBl 1987, 709, 713; Schenke, "Die polizeiliche Inanspruchnahme nicht geschäftsfähiger Störer", JuS 2016, 507, 508; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 3; Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 12 Rn. 19). Hintergrund ist, dass das öffentliche Recht bei der Frage einer polizeirechtlich relevanten Störung bzw. Gefahr rein tatsächliche Vorgänge genügen lässt und damit jede natürliche Person unabhängig von ihrer Geschäfts-, Delikts- und Verschuldensfähigkeit als Polizeipflichtige in Betracht kommt (Robben, "Partielle Handlungsunfähigkeit Minderjähriger im öffentlichen Recht", DVBl 1987, 709; Schenke, "Die polizeiliche Inanspruchnahme nicht geschäftsfähiger Störer", JuS 2016, 507, 508).

Dabei wird nicht verkannt, dass die Gefahrenabwehr bei ausschließlicher Heranziehung etwa eines unter Betreuung stehenden Polizeipflichtigen wegen Fehlens geistiger Kräfte leicht an faktische Grenzen stoßen kann. Gerade deshalb ermöglicht das Gesetz (§ 6 Abs. 2 Satz 2 NPOG) der Polizei den Zugriff auf Betreuer im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises (dazu Ullrich, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 15.4.2025, § 6 Rn. 33 ff.), wobei sich diese Zusatzverantwortlichkeit nur auf vertretbare Handlungen bezieht. So können etwa ein Platzverweis oder eine Vorladung des Verhaltensverantwortlichen nicht durch einen Zusatzverantwortlichen erfüllt werden. Allerdings kann dem Zusatzverantwortlichen unter Umständen aufgegeben werden, im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr durch den Pflichtigen, für den ihn die Zusatzverantwortlichkeit trifft, beizutragen (dazu Ullrich, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 15.4.2025, § 6 Rn. 40).

b) Ist, wie unter 2.a) ausgeführt, die polizeirechtliche Inanspruchnahme selbst eines Schuldunfähigen auf der Primärebene nicht ausgeschlossen, muss Gleiches auf der Sekundärebene, also bei der Frage der Kostenbeitreibung bzw. -erstattung, gelten (vgl. dazu VG Berlin, Urt. v. 15.3.2001 - 1 A 185/99 - NJW 2001, 2489, hier zitiert nach beck-online; Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tolle, Polizei- und Ordnungsrecht, Kommentar, 3. Aufl., § 13 Rn. 10; Schlatmann, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 12 Rn. 27; Peine, "Die Zusatzverantwortlichkeit im Gefahrenabwehrrecht", 2012, S. 241).

Zwar mag es allgemeiner Lebenserfahrung entsprechen, dass die Durchsetzbarkeit einer gegenüber einer betreuten Person erhobenen Forderung an praktische Grenzen stoßen kann. Dies führt jedoch nicht zu einer grundsätzlich anderen Betrachtung (VG Berlin, Urt. v. 15.3.2001 - 1 A 185/99 - NJW 2001, 2489, hier zitiert nach beck-online).

c) Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Festsetzung des Zwangsgeldes selbst ist ein gebührenpflichtiger Tatbestand (vgl. dazu Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK PolR Nds, Stand: 15.4.2025, § 67 Rn. 28).

3. Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgelds i.H.v. 300 EUR (Nr. 2 des Bescheids v. 24.9.2025) folgt der Senat und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).