Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.06.2025, Az.: 3 U 148/24

Mandatserteilung und Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Inkassounternehmen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.06.2025
Aktenzeichen
3 U 148/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 21478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2025:0618.3U148.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 24.10.2024 - AZ: 3 O 232/22

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Mandatserteilung eines Rechtsanwalts durch ein Inkassounternehmen 2. Zu Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Inkassounternehmen

  2. 2.

    Zu Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Inkassounternehmen

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Hannover - 3. Zivilkammer - vom 24. Oktober 2024 in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 4. Dezember 2024 wie folgt teilweise geändert und neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich die Widerklage hinsichtlich der negativen Feststellungsklage (Widerklageanträge zu 1. a. und b.) erledigt hat. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aufgrund der Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden geltend. Die Beklagte begehrt widerklagend (noch) die Herausgabe bestimmter Vollstreckungsbescheide.

Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, übermittelte dem Kläger, einem Rechtsanwalt, die für die Durchführung von Mahnverfahren notwendigen Datensätze für die Mahnbescheidsanträge (EDA-Dateien) per Mail an dessen Kanzlei, in der Regel wöchentlich. Der Kläger leitete diese an das Zentrale Mahngericht weiter und erwirkte Mahn- und Vollstreckungsbescheide. Bis zum 31. Dezember 2020 erstellte der Kläger in den unstreitigen Mahn- und Vollstreckungsverfahren keine Abrechnungen. Schriftliche Verträge für die Jahre 2008 bis 2020 gibt es nicht. Der Kläger vermietete einen Raum auf seiner Büroetage an die A. GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten.

Der Kläger hat behauptet, zwischen den Parteien habe eine anwaltliche Beauftragung für die Einreichung der Mahnbescheidsanträge bestanden. Der jeweilige Auftrag sei durch Übermittlung der EDA-Dateien jeweils im eigenen Namen erteilt worden (Bd. I 106 f.; Bd. II 290R f.). Vergütungspflichtige Hilfeleistungen habe die Beklagte für ihn nicht erbracht, Honoraransprüche seien nicht an die Beklagte abgetreten (Bd. I 107). Die in der Widerklage bezeichneten Vollstreckungsbescheide behalte er bis zu der Begleichung seiner Gebühren zurück; in vergleichbaren Fällen, zu denen er die Anlagen K15 bis K17 vorgelegt hat, habe die Beklagte die Gebührenforderungen beglichen und die Vollstreckungsbescheide erhalten. Bei allen Mandaten habe er die gerichtlichen Vorgänge ohne Ausnahme auf der Grundlage des RVG abgerechnet (eLG 38 unten). Das Schreiben vom 17. Dezember 2020 habe er erstellt, um ein "Platzen" der Verkaufsverhandlungen zu vermeiden (eLG 40). Zu den Vorgängen aus 2015, 2018 und 2020 hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 26. März 2024 Stellung genommen (eLG 41 ff.).

Die Beklagte hat behauptet, dass dem Kläger kein Vertretungsauftrag in ihrem Namen erteilt worden sei (Bd. I 66). Die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beklagten habe so ausgesehen, dass die technisch-organisatorische Herstellung aller Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides, der Anträge auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides sowie die Monierungsbearbeitung vollständig von der Beklagten geleistet wurde, die auch alle Anfragen von Gläubigern und Schuldnern oder Dritten bearbeitet habe. Die Tätigkeit des Klägers habe sich auf die Weitergabe von Daten und Unterlagen beschränkt (Bd. I 64). Es habe die Abrede bestanden, dass der Kläger im Namen der Ursprungsgläubiger beauftragt werde, die Mahnanträge zu stellen, und zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen der Beklagten für die technische Vorbereitung der Anträge seine Honoraransprüche gegen die Ursprungsgläubiger an sie - die Beklagte - abgetreten habe bzw. ihr ein Anspruch zustehe, mit dem sie aufrechne (Bd. I 65, 70, Bd. II 308R f.). Teil der Entgeltvereinbarung mit dem Kläger sei zudem die Anmietung eines Raumes in der Kanzlei des Klägers durch die A. GmbH gewesen. Im Verkaufsprozess habe der Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 (Anlage B5, Anlagenband V) gegenüber dem Verkäufer, dem Zeugen B., erklärt, dass für den Zeitraum von 2008 bis 2020 keine offenen Vergütungsansprüche bestünden.

Das zunächst vor dem Amtsgericht Hannover anhängige Verfahren hat dieses an das Landgericht Hannover verwiesen (Bd. I 84 f.). Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 4. Dezember 2024 (eLG 262 ff.) Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen und der Widerklage, mit der das Nichtbestehen von Vergütungsansprüchen des Klägers aus den Monaten Januar bis Juni 2021 festgestellt werden sollte, vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger für eine Berechtigung zur Abrechnung der Vergütungsansprüche beweisfällig geblieben sei. Die Zeugen D., G. und B. seien unergiebig gewesen. Der Zeuge B. sei zwar ergiebig im Sinne des beweisbelasteten Klägers, aber nicht glaubwürdig. Die Aussagen der Zeugen D. und W. sprächen gegen die Behauptungen des Klägers. Aufgrund dieser Aussagen könne das Gericht die notwendige Überzeugung nicht gewinnen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er habe auch vor 2021 in den streitigen gerichtlichen Verfahren die dort angefallenen Gebühren abgerechnet und keine Anrechnungen aus den Mahnverfahren vorgenommen.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 2024 aufzuheben und

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie weitere 204.211,93 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 96.446,93 € seit dem 11. Juni 2022 und aus 107.764,90 € seit dem 8. Oktober 2022 zu zahlen;

  2. 2.

    die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

  1. 1.

    die Berufung zurückzuweisen;

  2. 2.

    die Erledigung der Widerklage festzustellen.

Sie verteidigt das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Sie beruft sich hinsichtlich der mit der Klageerweiterung verfolgten Forderungen auf Verjährung. Die Klageerweiterung sei ihr in erster Instanz nicht zugestellt und deshalb nicht rechtshängig geworden. Sie hat die Widerklage für erledigt erklärt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., D., W. und D.. Für das Beweisergebnis wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025 Bezug genommen.

B.

Die Berufung hat nur hinsichtlich der Widerklage geringen Erfolg.

I. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 204.316,89 € verlangen.

1. Allerdings hat die Beklagte den Kläger mit der Prozessvertretung in den in der Berufungsbegründung näher dargestellten (RB 110 ff.) Mahn- und Vollstreckungsverfahren beauftragt, woraus grundsätzlich ein Vergütungsanspruch aus § 675 in Verbindung mit § 612 BGB erwachsen kann.

a) Für das Zustandekommen des Vertrages zwischen Anwalt und Mandant trägt grundsätzlich der Anwalt die Beweislast. Ein Anwaltsvertrag setzt übereinstimmende, auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Die Erklärungen können auch in schlüssigem Verhalten der Vertragsparteien enthalten sein, wenn das Verhalten des anderen Teils von dem Rechtsanwalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrags gerichtete Willenserklärung aufzufassen war und sein nachfolgendes Verhalten als Annahme des Auftrags gedeutet werden durfte. Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 203/18, juris Rn. 9).

b) Hieran gemessen ist eine Mandatserteilung durch die Beklagte erfolgt.

aa) Die Beklagte hat zunächst einen äußeren Erklärungstatbestand gesetzt, indem sie dem Kläger über Jahre hinweg regelmäßig wöchentlich die für die Stellung des Mahnantrags erforderlichen Daten in Dateiform übermittelt hat, damit der Kläger das Mahnverfahren durchführt. Das Arbeitsergebnis des Klägers - Mahn- und Vollstreckungsbescheide - hat sie entgegengenommen. Dieses Verhalten ist nach der Verkehrsauffassung (§ 157 BGB) als Antrag und Annahme eines Anwaltsvertrages anzusehen. An dem erforderlichen Rechtsbindungswillen bestehen keine Zweifel, weil es sich um eine Gebühren auslösende Tätigkeit handelt; ein Gefälligkeitsverhältnis macht auch die Beklagte nicht geltend. Demgemäß sind die Anwaltskosten mittituliert worden.

Soweit die Beklagte darauf verweist, die Absender der E-Mails (Fr. B., Hr. G.), mit denen die EDA-Dateien übersandt worden seien, seien nicht vertretungsberechtigt gewesen (Bd. II 307R), hilft ihr dies nicht weiter. Hinsichtlich der Mahnverfahren vor 2021 hat die Zeugin D. in ihrer Vernehmung vor dem Senat bekundet, dass sie die Dateien auf Anweisung des damaligen Geschäftsführers an den Kläger geschickt habe. Der Zeuge D. erklärte, dass er als Geschäftsführer der Beklagten im Jahr 2021 keine Änderung der Vereinbarung mit dem Kläger vorgenommen habe. Dies zugrunde gelegt erfolgte die Übermittlung der EDA-Dateien auf Weisung einer für die Beklagten vertretungsberechtigten Person. Dessen ungeachtet hat die Beklagte das Handeln ihrer Mitarbeiter nach außen hingenommen, das Arbeitsergebnis des Klägers entgegengenommen und dadurch einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der (Hilfs-)Vortrag, dass die Abrede bestanden habe, dass die Beklagte gegen Gebührenabtretung Dienstleistungen für den Kläger erbringe, denn dies setzt voraus, dass eine Auftragserteilung erfolgt ist, aus der Gebührenansprüche abgetreten werden könnten.

Schließlich ist eine Beauftragung des Klägers nicht dadurch infrage gestellt, dass die Beklagte einwendet, dass der Kläger die vorbereiteten Anträge nur unter seiner Kennung eingereicht habe (RB 222 sowie 224 ff.). Dies ändert nichts daran, dass die Übermittlung der Dateien zu dem Zweck erfolgte, dass der Kläger die Mahn- und Vollstreckungsbescheidsanträge im Namen der Beklagten als ihr Prozessbevollmächtigter stellen sollte.

bb) Soweit die Beklagte einwendet, nicht sie, sondern die jeweiligen Gläubiger seien Auftraggeber gewesen, ist sie hierfür beweisfällig geblieben.

(1) Gemäß § 164 Abs. 1, 2 BGB gilt eine Erklärung als im eigenen Namen abgegeben, wenn nicht wenigstens die Umstände ergeben, dass sie in fremdem Namen abgegeben werden soll. Dabei trägt der Erklärende die Beweislast dafür, dass er entgegen des gesetzlichen Regelfalls nicht im eigenen Namen gehandelt hat. Er hat daher zu beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen eines Dritten gehandelt hat oder sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - III ZR 219/95, juris Rn. 14; Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR 97/91, juris Rn. 15).

(2) Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Im Gegenteil ist der Senat davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Beklagte den Kläger in eigenem Namen beauftragt hat.

(a) Die von dem Landgericht vernommenen Zeugen G., B. und P. konnten nach ihren Angaben zu Vereinbarungen zwischen den Parteien nichts beitragen (Bd. II 337 f.).

(b) Die von dem Senat (erneut) vernommenen Zeugen D., Du., W. und B. haben nicht die von der Beklagten behauptete Stellvertretung, sondern stattdessen die Auftragserteilung im Namen der Beklagten bestätigt.

(aa) Allerdings hat die Zeugin D. insoweit keine eindeutigen Angaben gemacht. Zwar erklärte sie, dass die Beklagte mit der Einziehung der Forderungen im Mahnverfahren von ihrer Mandantschaft beauftragt worden sei. Die erstellten Dateien habe die Beklagte an den Kläger übermittelt. Jedoch habe sie keine Rechnungen bezogen auf das Mahnverfahren gesehen. Eine Prozessvollmacht sei erst angefordert worden, wenn es zu einem Klageverfahren gekommen sei. Diese Angaben lassen - für sich betrachtet - nicht zwingend auf eine Auftragserteilung an den Kläger im eigenen Namen der Beklagten schließen, auch wenn die Zeugin in erster Instanz erklärt hatte, dass der Kläger der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gewesen sei (Bd. I 335).

Auch der Zeuge W. machte keine eindeutigen Angaben. Er bekundete, im Rahmen der Verkaufsverhandlungen von dem Zeugen B. gehört zu haben, dass die Beklagte die erforderlichen Daten dem Kläger liefern sollte, der diese bei dem Amtsgericht eingereicht habe. Im Gegenzug dafür, dass die Beklagte die Vergütungen für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren behalten sollte, habe der Kläger die Bevollmächtigung für das gerichtliche Verfahren erhalten und dort die Beklagte vertreten sollen. Ob die Beklagte den Kläger mit dem Mahnverfahren im eigenen oder fremden Namen beauftragt hat, lässt sich hieraus nicht sicher entnehmen.

(bb) Anders liegt es jedoch mit den Aussagen der Zeugen B. und Du. So hat der frühere Geschäftsführer der Beklagten, der Zeuge B., bekundet, dass die Beklagte als Anspruchstellerin aufgetreten sei, auf die auch tituliert worden sei. Die Auftragserteilung sei durch Übermittlung der EDA-Dateien erfolgt. Es sei das Geschäftsmodell der Beklagten gewesen, dass sie im eigenen Namen als Anspruchstellerin aufgetreten sei und sich die Forderungen habe titulieren lassen.

Entsprechend bekundete der Zeuge Du., dass der Kläger die prozessuale Führung der Verfahren für die Beklagte übernommen hatte. Bei der Auftragserteilung sei der Kläger als Prozessbevollmächtigter genannt worden. Die Titulierung habe auf die Beklagte erfolgen sollen.

(c) Die Angaben der Zeugen B. und Du. stehen im Einklang mit den Angaben in den vorgelegten Vollstreckungsbescheiden (beispielsweise Anlagen BB 2-4, RB 241 ff.). Nach diesen ist stets Antragsteller die Beklagte, als deren Prozessbevollmächtigter der Kläger aufgeführt wird.

Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang unter Verweis auf § 2 Abs. 2 RDG darauf beruft, dass ihr die Ansprüche der Ursprungsgläubiger in vielen Fällen nur treuhänderisch abgetreten worden seien und behauptet, dass nach dem Empfängerhorizont in der Übermittlung der Daten keine Beauftragung durch sie liege, weil auch in der Übermittlung einer Akte von einem Rechtsanwalt an einen anderen zum Zweck der Terminswahrnehmung kein eigener Auftrag des Hauptbevollmächtigten zu sehen sei (Bd. I 162R), geht dies fehl. In diesem Fall der Terminsvertretung erteilt der hauptbevollmächtigte Rechtsanwalt einem anderen Rechtsanwalt eine Untervollmacht zur Wahrnehmung des Termins; weder der Haupt- noch der Unterbevollmächtigte sind Partei, sondern deren Vertreter. Eigene Ansprüche verfolgt nur die Partei. Hier hingegen ist die Beklagte durch die Abtretungen der einzuziehenden Forderungen durch die Ursprungsgläubiger an deren Stelle Rechtsinhaberin geworden und sind die Mahnanträge in ihrem Namen gestellt worden. Dem Vortrag der Beklagten folgend, hätte sie im Namen des Gläubigers den Kläger (konkludent) beauftragt, einen auf die Beklagte lautenden Titel zu erlangen, und zugleich dem Kläger im eigenen Namen eine Prozessvollmacht (für das Mahnverfahren) erteilt. Ein solches Auseinanderfallen von Grund- und Vertretungsverhältnis ist zwar aufgrund der Abstraktheit der Vollmacht nicht ausgeschlossen. Für die Annahme einer solch ungewöhnlichen Konstruktion bedarf es aber konkreter greifbarer Anhaltspunkte, die hier fehlen.

(d) In der Gesamtschau dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Beklagte den Kläger im eigenen Namen mit der Durchführung der Mahn- und Vollstreckungsverfahren beauftragt hat. Dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Klägers als Partei ist gemäß § 445 Abs. 2 ZPO demnach nicht nachzugehen. Anlass zu einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) besteht ebenfalls nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung des mittlerweile unstreitigen Umstands, dass der Kläger über die Mahn- und Vollstreckungsbescheidverfahren vor dem Jahr 2021 der Beklagten gegenüber nicht abgerechnet hat. Zwar kann die unterbliebene Abrechnung darauf beruhen, dass dem Kläger keine Gebührenansprüche gegen die Beklagte zustanden, weil sie nicht Auftraggeberin war. Zwingend ist ein solcher Schluss aber nicht. Die Abrechnungspraxis kann auch auf einer Vergütungsvereinbarung beruhen oder der von der Beklagten hilfsweise eingewandten Verrechnung mit eigenen Ansprüchen. Soweit auch eine Abtretung der Honorarforderungen gegen die Ursprungsgläubiger an die Beklagte als Erklärung in Betracht kommen könnte, die wiederum auf eine Stellvertretung hinwiese, fehlt nach dem unterbreiteten Sachvortrag die nach § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der bis zu dem 30. September 2021 geltenden Fassung erforderliche schriftliche Einwilligung der Ursprungsgläubiger. Nach ihrem Vortrag hat die Beklagte dem Kläger nur Dateien übersandt und die Kommunikation mit den Ursprungsgläubigern geführt.

c) Für die Frage der Beauftragung kann dahinstehen, ob die unterbliebene Rechnungsstellung eine unzulässige Vergütungsabrede darstellt (dazu sogleich unter 2.). Der Anwaltsvertrag war auch dann rechtswirksam, wenn die Honorarvereinbarung nichtig gewesen sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn. 12).

2. Die Beklagte hat bewiesen, dass dem Kläger aus den Beauftragungen keine Vergütung zusteht.

a) Den Anwalt trifft nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Antragsannahme mit dem Mandanten über die Vergütung gesprochen hat. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt - ohne dass es eines Hinweises des Rechtsanwalts bedarf - eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn und soweit eine Berufsleistung des Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird. Behauptet der Auftraggeber, es sei etwas vom RVG zu seinen Gunsten Abweichendes oder gar Unentgeltlichkeit vereinbart worden, so hat er sein Vorbringen zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - IX ZR 119/96, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 1. Dezember 2022, 24 U 109/21, NJOZ 2023, 412 Rn. 18).

b) Infolge der Einreichung der Mahn- und Vollstreckungsbescheidanträge unter seiner Kennung als Prozessbevollmächtigter der Beklagten ist im Grundsatz jeweils eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 (Mahnbescheid) bzw. eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV RVG (Vollstreckungsbescheid) für die Vertretung der Beklagten als Antragstellerin entstanden. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Begriff "Betreiben des Geschäfts" ist weit auszulegen und umfasst unter anderem das Anlegen einer Handakte, sowie - wie hier - die Absendung und Einreichung von Schriftsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, juris Rn. 9 zu Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG).

c) Hieran gemessen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger über die Kompensation durch Mandatierung in Fällen, in denen es zu streitigen Verfahren gekommen ist, sowie - was der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellt - die Miete für den Büroraum der A. GmbH hinaus keine Vergütung zusteht.

aa) Allerdings hat die Beklagte die von ihr behauptete Abrede, dass der Kläger im Namen der Ursprungsgläubiger beauftragt worden sei, die Mahnanträge zu stellen, und zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen der Beklagten für die technische Vorbereitung der Anträge seine Honoraransprüche gegen die Ursprungsgläubiger an sie an Erfüllung statt abgetreten habe (RB 233 vorletzter Absatz, RB 235 Mitte sowie RB 236 Abs. 1), schon deshalb nicht bewiesen, weil die hierfür vorausgesetzte Auftragserteilung im Namen des jeweils ursprünglichen Gläubigers - wie bereits ausgeführt - nicht feststeht.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die von der Beklagten behauptete Vergütungsmodalität gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist.

(1) Nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig. Das daraus folgende Verbot richtet sich sowohl gegen den Rechtsanwalt, der einen Teil der Gebühren abgibt oder einen sonstigen Vorteil gewährt, als auch gegen den Dritten, der den Teil der Gebühren oder den sonstigen Vorteil entgegennimmt. Der Begriff des sonstigen Vorteils ist vor dem Hintergrund des Verbotszwecks weit zu verstehen. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate "gekauft" und "verkauft" werden. Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 89/23, juris Rn. 16 mwN).

(2) Diese Voraussetzungen liegen - bezogen auf die von der Beklagten vorgebrachte Vergütungspraxis - vor. Die von der Beklagten beanspruchte Vergütung bezog sich auf die Vermittlungstätigkeit. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde der Kläger vermittelt durch ihre Übersendung der EDA-Dateien von den Ursprungsgläubigern mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt. Von den entstehenden Gebühren habe der Kläger diejenigen erhalten sollen, die in streitigen Verfahren entstehen, die Beklagte diejenigen, wenn das Mahnverfahren unstreitig bliebe. Damit bezieht sich die Abrede auf einzelne, dem Beklagten vermittelte Mandate. Dem Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO steht nicht entgegen, dass die Beklagte die für die Durchführung des Mahnverfahrens erforderlichen technischen Maßnahmen vorgenommen hat und diese zum Teil auch dem Kläger zugutegekommen sein mögen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 89/23, juris Rn. 19).

bb) Etwas anderes folgt jedoch aus der Aussage des Zeugen Du., dass der "Deal für die Vergütung" zwischen der Beklagten und dem Kläger so ausgesehen habe, dass die Gebühren im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren beim Inkassounternehmen verbleiben und der Anwalt als Prozessbevollmächtigter nur die Gebühren abrechnen sollte, die bei einem eventuellen streitigen Verfahren entstehen. Zusätzlich sollten ihm 600 € monatlich an Miete als weitere Kompensation zufließen.

Dies zugrunde gelegt, haben die Parteien eine (Rahmen)Vergütungsvereinbarung getroffen, nach der dem Kläger für seine Tätigkeit, die er im Auftrag der Beklagten in den unstreitigen Mahn- und Vollstreckungsbescheidverfahren erbracht hat, keine Vergütung gegenüber der Beklagten über die Miete in Höhe von 600 € hinaus zustand. Davon, dass sich die Beklagte die für sie günstigen Angaben des Zeugen zumindest hilfsweise (stillschweigend) zu eigen gemacht hat, ist nach allgemeinen Grundsätzen auszugehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. November 2019 - VIII ZR 344/18, juris Rn. 12 mwN). Dass die Beklagte mit ihrem Hauptvorbringen eine eigene Vereinbarung mit dem Kläger in Abrede genommen hat, steht dem nicht entgegen, weil eine Partei im Eventualverhältnis Behauptungen aufstellen darf, die sich widersprechen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1995 - II ZR 255/93, juris Rn. 29). Ihre Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Juni 2025 bestätigen dies (siehe RB 283 ff., insbesondere 291 f. unter 4. und 293 f. unter 5.).

(1) Diese Vereinbarung liegt zur Überzeugung des Senats vor.

(a) Die Angaben des Zeugen stehen nicht nur im Einklang damit, dass der Kläger keine Rechnungen für die unstreitigen Mahn- und Vollstreckungsverfahren bis einschließlich Ende 2020 erstellt hatte, sondern decken sich auch weitgehend mit den Bekundungen der Zeugen W. und B.. Soweit Letzterer eine Absprache über diese Praxis in Abrede genommen hat, glaubt der Senat dem Zeugen insoweit nicht. Zum einen bezeichnete der Zeuge die gelebte Praxis der Rechnungsstellung als "Abrechnungsmodell", das "geregelt" gewesen sei. Das lässt auf die Vereinbarung einer bestimmten Vorgehensweise schließen. Zum anderen hat der Zeuge nicht nachvollziehbar erklärt, wieso die eingezogenen Rechtsanwaltsgebühren aus dem Mahnverfahren bei der Beklagten als Einnahmen verbucht worden sind. Seine Erklärung, er habe nicht nachgefragt, wieso der Kläger nur (selektiv) die streitigen Verfahren abgerechnet habe, genügt angesichts der Größenordnung der offenen Gebührenforderungen offenkundig nicht. Eine solche Buchungspraxis erklärt sich jedoch ohne Weiteres, wenn der Beklagten die Gebühren absprachegemäß zustehen sollten. In diese Richtung spricht insbesondere auch die Angabe des Zeugen W., dass der Zeuge B. ihn im Rahmen der Verkaufsgespräche im Jahr 2020 diese Vereinbarung mitgeteilt habe. Letztlich kann sogar dahinstehen, ob eine ausdrückliche Absprache getroffen wurde. Zwar liegt eine Vergütungsvereinbarung nicht allein darin, dass der Rechtsanwalt eine entstandene Vergütung nicht abrechnet (vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 4 RVG Rn. 6). Hier hat der Kläger jedoch über rund zwölf Jahre hinweg ausschließlich die streitigen Verfahren abgerechnet; das erlaubt den Schluss auf eine entsprechende konkludente Abrede.

(b) Dieser Bewertung steht die Erklärung des Klägers in dem Schreiben vom 17. Dezember 2020 (Anlage B5) - anders als der Kläger meint - nicht entgegen. Mit der Anlage B5 hatte der Kläger versichert, dass alle seine bis zum 17. Dezember 2020 erbrachten Leistungen vollständig von der Beklagten bezahlt seien. In dem Schriftsatz vom 26. März 2024 (eLG 37 ff.) - und erneut in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Mai 2025 - trägt er hierzu vor, dass im Dezember 2020 der mit Anlage K56 (eLG 50 ff.) vorgelegte Entwurf "Abtretungsvertrag und Verzichtsvereinbarung" von ihm unterzeichnet werden sollte, was er nicht gewollt habe. Daraufhin sei er von dem Zeugen B. aufgefordert worden, sämtliche offenen Vorgänge abzurechnen. Dafür hätte er jedoch mehrere tausend Verfahren aus unverjährter Zeit durchsehen müssen, um zu prüfen, welche bereits abgerechnet und welche noch offen waren, was in der zur Verfügung stehenden Zeit praktisch unmöglich gewesen sei. Um den Kaufvertrag über die Beklagte nicht "platzen" zu lassen, habe er die Anlage B5 erstellt. Da bis dahin alle laufenden streitigen Gerichtsverfahren aus den gerichtlichen Mahnverfahren über seine Kanzlei geführt worden seien und die Mahnbescheidsgebühren auf die später anfallende gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet würden, sei es nach seiner Einschätzung wirtschaftlich um keine bedeutenden Beträge gegangen (eLG 39 f.). Diese Annahme ist jedoch nur dann plausibel, wenn der Kläger sich lediglich auf die streitigen Verfahren bezog, die nach seinen Angaben rund 10% aller Verfahren ausmachten. Bezogen auf alle Mahn- und Vollstreckungsbescheidverfahren - allein für 2021 sollen es nach seinen Angaben knapp weniger als 3.000 gewesen sein - kann von "keinen bedeutenden Beträgen" nicht ausgegangen werden. Nur für das erste Halbjahr 2021 macht der Kläger mit der Klage Vergütungsansprüche von mehr als 200.000 € geltend. Ohnehin bietet auch der Kläger keine nachvollziehbare Erklärung dafür an, weshalb er in den unstreitigen Verfahren nicht abgerechnet hat.

(c) Diese (Rahmen)Vergütungsvereinbarung galt auch noch bei Beauftragung der streitgegenständlichen anwaltlichen Tätigkeiten aus Januar bis Juni 2021.

Soweit der Kläger behauptet hat, dass die Beklagte seit dem Kalenderjahr 2021 die streitigen Verfahren von der Kanzlei L. in B. bearbeiten lasse, wodurch sie die Vereinbarung aufgekündigt habe (eLG 38, RB 134 Abs. 1), ist die Beklagte dem entgegengetreten. Sie hat dargelegt, dass sie nach dem Verkauf sukzessive selbst die Mahnverfahren durchgeführt habe. Lediglich die daraus entstandenen Streitverfahren habe sie an die B. Kanzlei abgegeben (eLG 79). In den von ihm geführten Mahnverfahren sei für die Durchführung des streitigen Verfahrens keine andere Kanzlei beauftragt worden (RB 163 letzter Absatz). Beweis hat der Kläger nicht angeboten, und zwar auch nicht in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Mai 2025. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob ein Anspruch des Klägers auf Vergütung bestehe, dies vor dem Hintergrund der gelebten Vereinbarung in den Jahren vor 2021 (RB 271 letzter Absatz). In dem Schriftsatz vom 27. Mai 2025 geht der Kläger hierauf ein und wiederholt seinen Vortrag, dass die Beklagte mit der "Fremdvergabe" der streitigen Aufträge "vertragsbrüchig" geworden sei, ohne jedoch Beweis hierfür anzubieten.

Ein weitergehender Hinweis des Senats war hierzu nicht veranlasst. Es besteht jedenfalls dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluss zulässt, dass sie nicht näher vortragen kann oder will (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 55/01, juris Rn. 25). Das ist hier der Fall, denn Anhaltspunkte im Übrigen, die einen Schluss auf eine "Aufkündigung" tragen könnten, sind schlichtweg nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er im Kalenderjahr 2021 etwas weniger als 3.000 Mahnbescheidanträge im Auftrag der Beklagten eingereicht habe (Bd. I 105 unter d)). Die Beklagte habe keineswegs jegliche Zusammenarbeit mit ihm gekündigt. Zwar habe sie ihr Geschäftsmodell umgestellt und nunmehr selbst Mahnbescheidanträge gestellt. Bis einschließlich Dezember 2022 habe sie jedoch Mandate an ihn vermittelt und kein einziges laufendes Mandat gekündigt (Bd. I 105R unter 4.). In anderem Zusammenhang hat er geltend gemacht, dass diese Arbeitsweise bis Ende 2021 von der Beklagten praktiziert worden sei (Bd. I 108 oben). Das bestätigt jedoch den Vortrag der Beklagten, nur sukzessive ihre Verfahrensweise umgestellt zu haben. Zwar ist es dem Kläger unbenommen, seinen Vortrag zu ändern oder zu ergänzen. Ein Anhaltspunkt für die jetzige pauschale Behauptung, die Beklagte sei "vertragsbrüchig" geworden, oder der Kläger könne anderes oder mehr vortragen, folgt hieraus jedenfalls nicht.

(2) Diese (Rahmen)Vergütungsvereinbarung verstößt gegen § 49b Abs. 1 BRAO.

(a) Nach § 49b Abs. 1 BRAO dürfen geringere Gebühren und Auslagen, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, nicht vereinbart werden, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 RVG in der hier maßgeblichen bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung sind geringere Gebühren nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Für die anwaltliche Vertretung in gerichtlichen Verfahren, zu denen das Mahnverfahren gehört, gab es keine entsprechende Bestimmung. Insoweit enthalten die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zwingendes Recht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. November 2014 - IX ZR 267/13, juris Rn. 12).

(b) Eine Gebührenunterschreitung ist gegeben. Als Kompensation für die Durchführung der unstreitigen Mahn- und Vollstreckungsbescheidsverfahren erhielt der Kläger - was der Senat hier zu seinen Gunsten unterstellt - lediglich die Miete in Höhe von 600 € monatlich. Diese deckt die gesetzliche Vergütung für die durchgeführten Mahnverfahren bei weitem nicht, was allein durch die von dem Kläger für das erste Halbjahr 2021 geforderte Vergütung von mehr als 200.000 € belegt wird.

(3) Als Folge des Verstoßes gegen § 49b Abs. 1 BRAO kann der Kläger nicht mehr als die vereinbarte Vergütung verlangen, mithin steht ihm - weil er die Miete erhalten hat - keine weitere Vergütung zu. Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge aus einer entsprechenden Anwendung von § 4b Satz 1 RVG oder aus § 242 BGB ergibt.

(a) Für eine formunwirksame Vergütungsvereinbarung - die hier gegeben ist, weil sie nicht in Textform getroffen wurde - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten im Falle eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG nicht unwirksam ist; aus ihr kann nach § 4b Satz 1 RVG aber die vereinbarte Vergütung nur bis zu der Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15, juris Rn. 12 mwN). Ob dies auch für einen Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO bei einer Gebührenunterschreitung für gerichtliche Gebühren gilt, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. November 2014 - IX ZR 267/13, juris Rn. 13). Es bedarf auch hier keiner Entscheidung. Sofern § 4b Satz 1 RVG entsprechend anwendbar ist, hätte dies zur Folge, dass der Kläger nicht mehr als die vereinbarte Vergütung verlangen könnte. Danach stünde ihm, weil ein Vergütungsanspruch ausdrücklich nicht bestehen sollte (s.o.), kein Anspruch zu.

(b) Nicht anders liegt es, wenn § 4b Satz 1 RVG nicht entsprechend anwendbar ist. Bei dem Verbot der Gebührenunterschreitung nach § 49b Abs. 1 BRAO handelt es sich um ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB, dessen Verletzung allein zur Nichtigkeit der Gebührenabrede führt, die Wirksamkeit des Anwaltsvertrags aber nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn. 12; BeckOGK/Vossler, BGB [1.4.2025], § 134 Rn. 297). Die nachträgliche Geltendmachung der deshalb geschuldeten gesetzlichen Vergütung enthält aber regelmäßig einen unzulässigen Widerspruch zu dem früheren Verhalten des Rechtsanwalts, weshalb der Anspruch gemäß § 242 BGB der Höhe nach beschränkt sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn. 12).

Nach diesem Maßstab ist der Kläger daran gehindert, eine höhere Vergütung als die vereinbarte zu verlangen. Nach der festgestellten Vereinbarung profitierte der Kläger wirtschaftlich dadurch, dass er die aus den Mahnverfahren resultierenden streitigen Verfahren vor Gericht vertrat und die hierfür entstehenden Gebühren erhielt. Zusätzlich erlangte er die Miete in Höhe von 600 €. Die Beklagte konnte daher erwarten, dass der Kläger die Mahnverfahren gebührenfrei erledigt, wenn und solange sie ihm Mahnverfahren vermittelte und die daraus folgenden streitigen Verfahren überantwortete. Daran hat sich die Beklagte, wie ausgeführt, jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum gehalten. Mit der nachträglichen Geltendmachung von Gebühren für die unstreitigen Mahnverfahren verletzt der Kläger das von ihm geschaffene Vertrauen. Hieran ändert die Standeswidrigkeit der Vereinbarung nichts, weil die Einhaltung des anwaltlichen Gebühren- und Standesrechts allein Angelegenheit des Klägers als Rechtsanwalt ist.

3. Es bedarf daher keiner abschließenden Erörterung, ob der Kläger von der Beklagten (auch) deshalb keine Vergütung verlangen kann, weil das durchgeführte Abrechnungsmodell auf eine gemeinschaftlich begangene betrügerische Vermögensschädigung (§ 263 StGB) der Schuldner gerichtet und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Allerdings dürfte die Vereinbarung der Parteien den Tatbestand des Betruges erfüllen, der nicht durch § 352 StGB verdrängt wird. § 352 StGB ist nicht anwendbar, wenn ein Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber, nicht aufgrund eigenen Rechts, die Erstattung der Gebühren von der unterlegenen Gegenpartei verlangt (vgl. BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1956 - 3 StR 398/55, juris Rn. 8; Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, juris Rn. 10).

Die objektiven Voraussetzungen des § 263 StGB dürften erfüllt sein.

a) Nach dieser Vorschrift wird, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Für den objektiven Tatbestand erforderlich, aber auch ausreichend sind eine Täuschung über Tatsachen, die auf Opferseite eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung auslöst, die ihrerseits zu einem Vermögensschaden führt, sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensverfügung bzw. Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2018 - 4 StR 425/17, juris Rn. 12).

Der Rechtsverkehr legt dem Einfordern einer konkreten anwaltlichen Gebühr regelmäßig die Erklärung bei, die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Entstehung seien erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18, juris Rn. 31 mwN). Ein bevollmächtigter Anwalt darf nur diejenigen Gebühren und Auslagen abrechnen, die tatsächlich angefallen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06 -, juris Rn. 7). Höhere Kosten als dem Berechtigten entstanden sind, dürfen nicht als erstattungsfähig festgesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 710/82, juris Rn. 16).

b) Nach diesem Maßstab dürfte die Verabredung der Parteien auf die Verwirklichung eines Betruges angelegt gewesen sein.

Der Kläger hat durch Übermittlung der von der Beklagten übersandten EDA-Dateien eine Vergütung für die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Höhe einer 1,0 Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG bzw. nach Nr. 3308 VV RVG von 0,5 Gebühren für die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides zur Kostenfestsetzung angemeldet. Hierdurch hat er über die tatsächlichen geschuldeten Gebühren getäuscht, weil die Beklagte tatsächlich keine Anwaltskosten für das Mahnverfahren zu tragen hatte, und einen Irrtum bei den zahlungspflichtigen Schuldnern erregt. Soweit diese die titulierten Anwaltskosten beglichen haben, haben sie durch diese Vermögensverfügung einen Schaden erlitten. Soweit sie nicht gezahlt haben, lag ein Versuch vor.

c) Auch der subjektive Tatbestand dürfte verwirklicht sein.

aa) Der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB setzt die Absicht voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander "spiegelbildlich" entsprechen, das eine muss also "gleichsam die Kehrseite des anderen" sein (Stoffgleichheit). Dazu müssen erstrebter Vermögensvorteil und eingetretener Vermögensnachteil durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein. Der Vorteil muss dem Täter oder dem Dritten direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen. Für die Absicht, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, genügt es, dass es dem Täter auf den Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag auch der Vorteil von ihm nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden, etwa weil es sich bei ihm um ein notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines Endziels handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 19).

bb) So verhält es sich hier. Der Schaden der jeweiligen Geschädigten sollte sich direkt als Vermögensvorteil der Beklagten auswirken. Die gegen die Schuldner titulierten Anwaltskosten für das Betreiben des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheidverfahrens sollten nach der Vereinbarung der Parteien von der Beklagten vereinnahmt werden. Entsprechend hat die Beklagte nach den Angaben des Zeugen XXX die von den Schuldnern gezahlten Anwaltsgebühren auch tatsächlich als Einnahmen verbucht (RB 267 Abs. 1). Der Kläger handelte damit in Drittbereicherungsabsicht, die Beklagte wollte sich selbst bereichern.

d) Ausgehend von der Unwirksamkeit der Vereinbarungen der Parteien wäre, soweit der Kläger seine Anwaltsleistung erbracht hat, die Beklagte zwar bereichert im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers scheiterte jedoch wegen des eigenen Tatbeitrags des Klägers an der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB. Eine Einschränkung nach § 242 BGB wäre nicht geboten.

II. Die Berufung gegen die Widerklage ist nur hinsichtlich des Herausgabeverlangens begründet.

1. Die Widerklage hat sich, was infolge der zulässigen einseitigen Erledigungserklärung zu prüfen ist, hinsichtlich der negativen Feststellungsklage erledigt.

Die ursprünglich zulässige und nach dem Vorstehenden (I.) begründete negative Feststellungswiderklage ist mit Rechtshängigkeit der Leistungsklage in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2024 (§ 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO) unzulässig geworden, weil ihr von da ab das Feststellungsinteresse fehlte. Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage entfällt, wenn eine Leistungsklage zu demselben Streitgegenstand erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, es sei denn, die Widerklage ist im Wesentlichen bis zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, juris Rn. 16; Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 46/24, juris Rn. 14 mwN). Diese Ausnahme liegt hier nicht vor, vielmehr sind beide Klagen gleichzeitig entscheidungsreif.

2. Die Beklagte kann von dem Kläger nicht die Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Vollstreckungsbescheide gemäß §§ 675, 667 Alt. 2 BGB verlangen.

a) Nach dieser Vorschrift hat der Geschäftsbesorger das, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Die Fälligkeit eines Anspruchs aus § 667 BGB richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise nach den Umständen des jeweiligen Falles (§ 271 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 1. August 2024 - III ZR 144/23, juris Rn. 31). § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO bestimmt, dass der Rechtsanwalt Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit für den Auftraggeber erhalten hat, seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben hat. Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist (§ 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Ein solches Zurückbehaltungsrecht steht dem Kläger hier nicht zu, weil er - wie ausgeführt - keinen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen kann.

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Beklagte ihn in Prozessstandschaft geltend macht (Bd. I 75). Sie beruft sich darauf, dass die jeweiligen Gläubiger, die nach ihrem Vortrag den Kläger mandatiert haben sollen, sie mit der nachgerichtlichen Forderungseinziehung beauftragt hätten, wozu es der Vollstreckungsbescheide bedürfe. Nach diesem Vortrag sind zwar die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft als Zulässigkeitsvoraussetzung gegeben. Der Herausgabeanspruch ist jedoch unbegründet, weil nach dem oben Gesagten die Beklagte selbst Auftraggeberin war. Der von ihr in Anspruch genommene fremde Herausgabeanspruch besteht daher nicht. Hierauf hatte der Senat mit der Ladung hingewiesen (RB 171).

C.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Schriftsätze vom 27. Mai und 11. Juni 2025 bleiben hinsichtlich neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 296a Satz 1 ZPO unberücksichtigt. Sie bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).