§ 12 AnstNIAG - Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rücklagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
- Amtliche Abkürzung
- AnstNIAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21070
(1) Das Geschäftsjahr der NIA ist das Kalenderjahr.
(2) 1Der Jahresabschluss wird entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen für kleine Kapitalgesellschaften aufgestellt. 2Soweit die Satzung keine Ausnahme vorsieht, ist der Jahresabschluss einer Abschlussprüfung zu unterziehen. 3Der danach festgestellte Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Finanzministerium vorzulegen.
(3) 1Soweit der Anteil der Miete, der der Erwirtschaftung der Kosten der Bauunterhaltung dient, nicht für diesen Zweck verwendet wird, ist er in einer Rücklage gesondert auszuweisen. 2Das zur Erhaltung dieser Rücklage erforderliche Vermögen darf nicht an den Träger ausgeschüttet werden.