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§ 8 NPflExG - Entschädigung für körperliche Medienwerke

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Pflichtexemplargesetz (NPflExG)
Amtliche Abkürzung
NPflExG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610

(1) 1Ist die Auflage eines körperlichen Medienwerkes nicht höher als 300 Exemplare und beträgt der Ladenpreis mindestens 200 Euro je Exemplar, so wird der oder dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag die Hälfte des Ladenpreises erstattet. 2Hat im Fall des Satzes 1 das Medienwerk keinen Ladenpreis und betragen die Kosten für die Herstellung mindestens 80 Euro je Exemplar, so werden der oder dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag die Kosten für die Herstellung erstattet.

(2) Dienen die aus dem Verkauf des körperlichen Medienwerkes erzielten Einnahmen in vollem Umfang gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung, so gilt unabhängig von der Auflagenhöhe und dem Ladenpreis und unabhängig von der Höhe der Kosten für die Herstellung Absatz 1 entsprechend.

(3) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn die Herstellung des Medienwerkes aus öffentlichen Mitteln bezuschusst wurde.

(4) Der Antrag auf Erstattung ist innerhalb eines Monats nach Ablieferung des Medienwerkes schriftlich oder elektronisch bei der Landesbibliothek zu stellen.